347. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens über
Soziale Sicherheit haben die zuständigen Behörden
der Republik Österreich und des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
auf Grund der Bestimmungen des Artikels
32 dieses Abkommens folgendes vereinbart
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe
haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.
Artikel 2
Die Verbindungsstellen legen die für die
Anwendung dieser Vereinbarung erforderlichen
Formblätter, gegebenenfalls mit Zustimmung der
zuständigen Behörden, fest.
Artikel 3
Für die Durchführung des Artikels 5 Absatz 1
des Abkommens hat der Träger des Vereinigten
Königreiches dem österreichischen Träger über
Ersuchen mitzuteilen, ob eine Person im Vereinigten
Königreich erwerbstätig oder pflichtversichert
ist und welche Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit
bezogen werden.
Artikel 4
Wohnt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates
und beabsichtigt sie, auf Grund des Artikels
6 Absatz 3 des Abkommens nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates freiwillig
Beiträge zu entrichten, so ist der in Betracht kommende
Träger des Wohnsitzstaates zu befragen.
Artikel 5
Für die Durchführung des Artikels 7 Absatz 1
des Abkommens gilt folgendes
(1) Der Träger des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften weiter Anwendung finden, hat
der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber
über Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Entsendet ein Dienstgeber eine Gruppe von
Personen von dem Gebiet des einen Vertragsstaates
zur Arbeit in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates, so kann der Träger des ersten
Vertragsstaates für alle betroffenen Personen eine
einzige Bescheinigung ausstellen.
Artikel 6
Ist eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates
beschäftigt und beabsichtigt sie, auf Grund des
Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens die Anwendung
der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu wählen, so hat sie ein Formblatt
für die Wahl in zweifacher Ausfertigung auszufüllen
und ihrem Dienstgeber zu überreichen;
dieser hat beide Kopien an den Träger des Vertragsstaates
weiterzuleiten, in dessen Gebiet sie
beschäftigt ist. Dieser Träger hat eine Ausfertigung
an den in Betracht kommenden Träger im
Gebiet des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
TEIL II
Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei
Mutterschaft und Sterbegeld
Artikel 7
Für die Durchführung des Artikels 12 des
Abkommens hat der Träger des einen Vertragsstaates
entsprechende Formblätter für eine Geldleistung
bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft
oder für Sterbegeld der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates zu senden, welche die
entsprechenden Informationen beschafft.
Artikel 8
Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen
Vertragsstaates wohnt, in Anwendung des Artikels
14 Absatz 2 des Abkommens Geldleistungen
bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates, so hat der Träger dieses
Vertragsstaates die Verbindungsstelle des ersten
Vertragsstaates um Mitteilung zu ersuchen, ob in
diesem Vertragsstaat ein Anspruch auf Geldleistung
bei Mutterschaft geltend gemacht wurde.
TEIL III
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 9
Für die Durchführung der Artikel 16 Absatz 1
und 17 des Abkommens haben die Träger der
beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
TEIL IV
Alterspensionen, Invaliditätspensionen und
Hinterbliebenenpensionen
Artikel 10
(1) Wird ein Antrag auf Grund der Bestimmungen
der Artikel 18 und 24 des Abkommens
beim Träger des einen Vertragsstaates eingebracht
und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates
dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates
anzuzeigen und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 ist die Richtigkeit
der erforderlichen Angaben zur Person des
Antragstellers beziehungsweise des Versicherten
und seiner Familienangehörigen von dem den
Antrag entgegennehmenden Träger zu bestätigen.
(3) Die Träger beider Vertragsstaaten haben in
der Folge einander auch die sonstigen für die
Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mitzuteilen.
(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben
einander die Entscheidung über den Antrag und
in der Folge Änderungen der Leistungshöhe mitzuteilen.
TEIL V
Familienbeihilfen
Artikel 11
(1) Beantragt eine Person, die im Gebiet des
einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz hat, die
Gewährung von Familienbeihilfe nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so
hat die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates
die Verbindungsstelle des ersten Vertragsstaates
hievon zu unterrichten. Die Verbindungsstelle
des Vertragsstaates, in dem der Antragsteller seinen
Wohnsitz hat, hat der Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates mitzuteilen, ob ebenfalls
ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt wurde
und ob die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe in diesem Vertragsstaat gegeben
sind.
(2) Für die Verbindungsstellen können auch die
zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung
der Familienbeihilfe berufenen Behörden
die nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte erteilen.
TEIL VI
Geldleistung bei Arbeitslosigkeit
Artikel 12
Beantragt eine Person auf Grund der Artikel
28 oder 29 des Abkommens eine Geldleistung
bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates,
so hat die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates
der Verbindungsstelle des anderen
Vertragsstaates ein Formblatt mit allen erforderlichen
Auskünften zu übermitteln.
TEIL VII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 13
Die Träger oder die Verbindungsstellen des
einen Vertragsstaates haben für die Träger oder
die Verbindungsstellen des anderen Vertragsstaates
alle Erklärungen und andere erforder-
liche Auskünfte über den Leistungsempfänger
entgegenzunehmen und den anderen Träger oder
die Verbindungsstelle von jeder Änderung in den
persönlichen Verhältnissen des Leistungsempfängers,
die auf die Leistung von Einfluß sein könnten,
zu benachrichtigen.
Artikel 14
Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen
Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie
eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel
gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so
hat der Träger im Gebiet des ersten Vertragsstaates
in Durchführung des Artikels 33 des Abkommens
über Ersuchen des Trägers des zweiten
Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung dieser
Person oder eines ihrer Angehörigen zu veranlassen
sowie alle erforderlichen Erhebungen durchzuführen
und dem Träger des zweiten Vertragsstaates
einen Bericht über die ärztlichen Untersuchung
und die Erhebungen zu senden.
Artikel 15
Beantragt eine Person ärztliche Behandlung auf
Grund des Artikels 1 des Protokolls zum Abkommen,
so hat sie der für die Gewährung dieser
Behandlung in Betracht kommenden österreichischen
beziehungsweise britischen Stelle nachzuweisen,
daß sie Inhaber eines Reisepasses des Vereinigten
Königreiches beziehungsweise der Republik
Österreich ist.
TEIL VIII
Schlußbestimmung
Artikel 16
Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft. Sie kann erforderlichenfalls
durch Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden abgeändert werden.
GESCHEHEN zu London, am 10. August
1972, in zwei Urschriften, in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung und
für den Bundesminister für Finanzen
W. Platzer m. p.
Für den Staatssekretär für Sozialdienste, für das
Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für
Nordirland, für das Amt für Sozialdienste der Insel
Man, für das Komitee für Soziale Sicherheit des
Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde des
Staates Guernsey
F. B. Hindmarsh m. p.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 am 1. Oktober 1972 in Kraft.