Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
347_1972 AT

347. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Zur Durchführung des Abkommens über

Soziale Sicherheit haben die zuständigen Behörden

der Republik Österreich und des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

auf Grund der Bestimmungen des Artikels

32 dieses Abkommens folgendes vereinbart

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe

haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.

Artikel 2

Die Verbindungsstellen legen die für die

Anwendung dieser Vereinbarung erforderlichen

Formblätter, gegebenenfalls mit Zustimmung der

zuständigen Behörden, fest.

Artikel 3

Für die Durchführung des Artikels 5 Absatz 1

des Abkommens hat der Träger des Vereinigten

Königreiches dem österreichischen Träger über

Ersuchen mitzuteilen, ob eine Person im Vereinigten

Königreich erwerbstätig oder pflichtversichert

ist und welche Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit

bezogen werden.

Artikel 4

Wohnt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates

und beabsichtigt sie, auf Grund des Artikels

6 Absatz 3 des Abkommens nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates freiwillig

Beiträge zu entrichten, so ist der in Betracht kommende

Träger des Wohnsitzstaates zu befragen.

Artikel 5

Für die Durchführung des Artikels 7 Absatz 1

des Abkommens gilt folgendes

(1) Der Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften weiter Anwendung finden, hat

der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber

über Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Entsendet ein Dienstgeber eine Gruppe von

Personen von dem Gebiet des einen Vertragsstaates

zur Arbeit in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates, so kann der Träger des ersten

Vertragsstaates für alle betroffenen Personen eine

einzige Bescheinigung ausstellen.

Artikel 6

Ist eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates

beschäftigt und beabsichtigt sie, auf Grund des

Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens die Anwendung

der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu wählen, so hat sie ein Formblatt

für die Wahl in zweifacher Ausfertigung auszufüllen

und ihrem Dienstgeber zu überreichen;

dieser hat beide Kopien an den Träger des Vertragsstaates

weiterzuleiten, in dessen Gebiet sie

beschäftigt ist. Dieser Träger hat eine Ausfertigung

an den in Betracht kommenden Träger im

Gebiet des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

TEIL II

Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei

Mutterschaft und Sterbegeld

Artikel 7

Für die Durchführung des Artikels 12 des

Abkommens hat der Träger des einen Vertragsstaates

entsprechende Formblätter für eine Geldleistung

bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft

oder für Sterbegeld der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates zu senden, welche die

entsprechenden Informationen beschafft.

Artikel 8

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen

Vertragsstaates wohnt, in Anwendung des Artikels

14 Absatz 2 des Abkommens Geldleistungen

bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates, so hat der Träger dieses

Vertragsstaates die Verbindungsstelle des ersten

Vertragsstaates um Mitteilung zu ersuchen, ob in

diesem Vertragsstaat ein Anspruch auf Geldleistung

bei Mutterschaft geltend gemacht wurde.

TEIL III

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 9

Für die Durchführung der Artikel 16 Absatz 1

und 17 des Abkommens haben die Träger der

beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

TEIL IV

Alterspensionen, Invaliditätspensionen und

Hinterbliebenenpensionen

Artikel 10

(1) Wird ein Antrag auf Grund der Bestimmungen

der Artikel 18 und 24 des Abkommens

beim Träger des einen Vertragsstaates eingebracht

und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates

dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates

anzuzeigen und ihm alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) In Fällen des Absatzes 1 ist die Richtigkeit

der erforderlichen Angaben zur Person des

Antragstellers beziehungsweise des Versicherten

und seiner Familienangehörigen von dem den

Antrag entgegennehmenden Träger zu bestätigen.

(3) Die Träger beider Vertragsstaaten haben in

der Folge einander auch die sonstigen für die

Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben

einander die Entscheidung über den Antrag und

in der Folge Änderungen der Leistungshöhe mitzuteilen.

TEIL V

Familienbeihilfen

Artikel 11

(1) Beantragt eine Person, die im Gebiet des

einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz hat, die

Gewährung von Familienbeihilfe nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so

hat die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates

die Verbindungsstelle des ersten Vertragsstaates

hievon zu unterrichten. Die Verbindungsstelle

des Vertragsstaates, in dem der Antragsteller seinen

Wohnsitz hat, hat der Verbindungsstelle des

anderen Vertragsstaates mitzuteilen, ob ebenfalls

ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt wurde

und ob die Voraussetzungen für die Gewährung

der Familienbeihilfe in diesem Vertragsstaat gegeben

sind.

(2) Für die Verbindungsstellen können auch die

zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung

der Familienbeihilfe berufenen Behörden

die nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte erteilen.

TEIL VI

Geldleistung bei Arbeitslosigkeit

Artikel 12

Beantragt eine Person auf Grund der Artikel

28 oder 29 des Abkommens eine Geldleistung

bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates,

so hat die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates

der Verbindungsstelle des anderen

Vertragsstaates ein Formblatt mit allen erforderlichen

Auskünften zu übermitteln.

TEIL VII

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 13

Die Träger oder die Verbindungsstellen des

einen Vertragsstaates haben für die Träger oder

die Verbindungsstellen des anderen Vertragsstaates

alle Erklärungen und andere erforder-

liche Auskünfte über den Leistungsempfänger

entgegenzunehmen und den anderen Träger oder

die Verbindungsstelle von jeder Änderung in den

persönlichen Verhältnissen des Leistungsempfängers,

die auf die Leistung von Einfluß sein könnten,

zu benachrichtigen.

Artikel 14

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen

Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie

eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel

gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so

hat der Träger im Gebiet des ersten Vertragsstaates

in Durchführung des Artikels 33 des Abkommens

über Ersuchen des Trägers des zweiten

Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung dieser

Person oder eines ihrer Angehörigen zu veranlassen

sowie alle erforderlichen Erhebungen durchzuführen

und dem Träger des zweiten Vertragsstaates

einen Bericht über die ärztlichen Untersuchung

und die Erhebungen zu senden.

Artikel 15

Beantragt eine Person ärztliche Behandlung auf

Grund des Artikels 1 des Protokolls zum Abkommen,

so hat sie der für die Gewährung dieser

Behandlung in Betracht kommenden österreichischen

beziehungsweise britischen Stelle nachzuweisen,

daß sie Inhaber eines Reisepasses des Vereinigten

Königreiches beziehungsweise der Republik

Österreich ist.

TEIL VIII

Schlußbestimmung

Artikel 16

Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft. Sie kann erforderlichenfalls

durch Vereinbarung zwischen den zuständigen

Behörden abgeändert werden.

GESCHEHEN zu London, am 10. August

1972, in zwei Urschriften, in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung und

für den Bundesminister für Finanzen

W. Platzer m. p.

Für den Staatssekretär für Sozialdienste, für das

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für

Nordirland, für das Amt für Sozialdienste der Insel

Man, für das Komitee für Soziale Sicherheit des

Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde des

Staates Guernsey

F. B. Hindmarsh m. p.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 am 1. Oktober 1972 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →