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347_1970 AT

347. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 66, über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose

wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Schutzimpfung darf nur auf Grund

einer freiwilligen Meldung der Impflinge vorgenommen

werden. Die Meldung und eine allenfalls

erforderliche Zustimmung umfassen das Einverständnis

zur Vornahme der Schutzimpfung sowie

einer allfälligen Prüfung auf die Tuberkulinallergie

und einer Nachuntersuchung auf den

Erfolg der Schutzimpfung."

2. Nach dem § 2 ist nachstehender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. (1) Ist der Impfling minderjährig, so

wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben.

Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte,

so genügt die Meldung durch einen von

ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung

oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter

bedarf. Ist der Minderjährige über

18 Jahre alt und mangelt es ihm, für den

Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen

geistigen und sittlichen Reife, um die Bedeutung

der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies

seiner eigenen Zustimmung.

(2) Ist der Impfling aus einem anderen Grund

als dem der Minderjährigkeit nicht eigenberechtigt,

so wird die Meldung vom gesetzlichen Vertreter

abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für

den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen

geistigen und sittlichen Reife, um die Bedeutung

der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies

seiner eigenen Zustimmung.

(3) Ist der Impfling, für den Impfarzt offensichtlich,

geisteskrank, ohne daß er entmündigt

ist und ohne daß er einen vorläufigen Beistand

hat, so ist die Impfung zu unterlassen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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