347. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 66, über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose
wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Schutzimpfung darf nur auf Grund
einer freiwilligen Meldung der Impflinge vorgenommen
werden. Die Meldung und eine allenfalls
erforderliche Zustimmung umfassen das Einverständnis
zur Vornahme der Schutzimpfung sowie
einer allfälligen Prüfung auf die Tuberkulinallergie
und einer Nachuntersuchung auf den
Erfolg der Schutzimpfung."
2. Nach dem § 2 ist nachstehender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. (1) Ist der Impfling minderjährig, so
wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben.
Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte,
so genügt die Meldung durch einen von
ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung
oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter
bedarf. Ist der Minderjährige über
18 Jahre alt und mangelt es ihm, für den
Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen
geistigen und sittlichen Reife, um die Bedeutung
der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies
seiner eigenen Zustimmung.
(2) Ist der Impfling aus einem anderen Grund
als dem der Minderjährigkeit nicht eigenberechtigt,
so wird die Meldung vom gesetzlichen Vertreter
abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für
den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen
geistigen und sittlichen Reife, um die Bedeutung
der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies
seiner eigenen Zustimmung.
(3) Ist der Impfling, für den Impfarzt offensichtlich,
geisteskrank, ohne daß er entmündigt
ist und ohne daß er einen vorläufigen Beistand
hat, so ist die Impfung zu unterlassen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.