347_1968
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347. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 347. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
1968_347_0 347. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
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Nach Mitteilung der Regierung der Französischen
Republik vom 12. Juni 1968 gehören dem
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen
(Eichwesen) (BGBl. Nr. 171/1958, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 346/1968,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 191/1960) folgende weitere
Staaten an
Ceylon, Bundesrepublik Deutschland, Indonesien,
Israel, Japan, Kuba, Libanon, Vereinigte
Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland.
Nach derselben Mitteilung bezieht sich die
seinerzeitige Ratifikation dieses Übereinkommens
durch Frankreich auch auf dessen Überseegebiete
und auf Tunesien.