347. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Norwegen und Erklärungen Norwegens, Belgiens, der Niederlande und der Schweiz zu diesem Übereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat seit der Kundmachung BGBl. Nr. 39/
1965 Norwegen das Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, ratifiziert.
Das Übereinkommen ist für Norwegen am
1. November 1965 in Kraft getreten.
Norwegen hat folgende Erklärung gemäß Artikel
13 dieses Übereinkommens abgegeben
„In Norwegen kann eine Unterhaltsleistung
durch folgende Behörden festgesetzt werden
1. die ordentlichen Gerichte (Kantonal- oder
Stadtgerichte, Schwurgerichte, Oberster Gerichtshof);
2. die Präfekten oder das Justizministerium
hinsichtlich der ehelichen Kindern zustehenden
Unterhaltsleistungen;
3. die Präfekten oder das Ministerium für soziale
Angelegenheiten hinsichtlich der unehelichen
Kindern zustehenden Unterhaltsleistungen.
Die Zuständigkeit zu Entscheidungen, einem
Begehren auf Vollstreckung einer im Ausland ergangenen
Unterhaltsentscheidung in Norwegen
Folge zu geben, kommt entweder dem Pfändungsgericht
der Gemeinde zu, wo der Unterhaltspflichtige
seinen Wohnsitz hat, oder — wenn
der Wohnsitz im Ausland oder unbekannt ist —
dem Pfändungsgericht der Gemeinde, wo die
Zwangsvollstreckung stattfinden soll. Ein solches
Begehren kann durch das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten übermittelt werden."
Weiters haben Belgien und die Niederlande
nachstehende Erklärungen gemäß Artikel 13 des
Übereinkommens abgegeben
Belgien
„Die zur Erlassung von Entscheidungen auf
dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
zuständigen Gerichtsbehörden sind je nach
dem im belgischen Recht bestimmten Fall die
Friedensrichter oder die Gerichtshöfe erster Instanz.
Die Berufungsinstanzen für diese in erster
Instanz ergangenen Entscheidungen sind die Gerichtshöfe
erster Instanz, wenn es sich um Entscheidungen
der Friedensrichter handelt, und die
Berufungsgerichtshöfe, wenn es sich um Entscheidungen
der Gerichtshöfe erster Instanz
handelt.
Die Gerichtshöfe erster Instanz sind für die
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
zuständig. Auf diesem Gebiet erkennen
die Berufungsgerichtshöfe über Berufungen gegen
in erster Instanz ergangene Entscheidungen der
Gerichtshöfe erster Instanz."
Niederlande
„In den Niederlanden sind in erster Instanz
die Gerichtshöfe und die Präsidenten der Gerichtshöfe,
als Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe
und für Kassationsbeschwerden der
Kassationsgerichtshof zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen
zuständig.
In erster Instanz sind die Gerichtshöfe, als
Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe und
als Kassationsinstanz der Kassationsgerichtshof
zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen
zuständig."
Die Schweiz hat im Sinne des Artikels 13 des
Übereinkommens nachstehende Behörden bekanntgegeben,
die zuständig sind, Entscheidungen
in Unterhaltssachen zu erlassen und ausländische
Entscheidungen für vollstreckbar zu erklären.
I.
In der Schweiz sind im allgemeinen die kantonalen
Gerichtsbehörden zuständig, Kindern
Unterhalt zuzusprechen. Die Bezeichnung der
Gerichtsbehörden ist je nach Kanton und Amtssprache
dieser Behörden verschieden. Die Gerichte
der ersten Instanz heißen im allgemeinen
„Bezirksgericht", „Amtsgericht", „Zivilgericht",
„Landgericht", „Tribunal de district", „Tribunal
d'arrondissement", „Pretura"; die Appellationsgerichte
führen ebenfalls verschiedene Bezeichnungen
(„Kantonsgericht", „Obergericht", „Appellationsgericht",
„Tribunal cantonal", „Tribunale
di appello"). In einigen Kantonen sind
auch Verwaltungsbehörden in bestimmten Fällen
zuständig, Kindern Unterhalt zuzusprechen.
Für Entscheidungen über Unterstützungsansprüche
im Sinne des Artikels 328 ff. des Zivilgesetzbuches
sind folgende kantonale Behörden
zuständig
II.
Die schweizerischen Behörden, die zuständig
sind, ausländische Entscheidungen, welche unter
den Anwendungsbereich des Übereinkommens
fallen, „für vollstreckbar zu erklären", sind die
sogenannten Gerichte oder Richter „de main-
levée" („Rechtsöffnungsrichter"), die von den
Kantonen in Anwendung des Bundesgesetzes
von 1889 über die Geltendmachung von Forderungen
und den Konkurs bestimmt werden.
Die „juridictions de mainlevee" („Rechtsöffnungsrichter")
in der Schweiz, die von den Kantonen
bestimmt worden sind, sind folgende