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347_1965 AT

347. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Norwegen und Erklärungen Norwegens, Belgiens, der Niederlande und der Schweiz zu diesem Übereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Norwegen und Erklärungen Norwegens, Belgiens, der Niederlande und der Schweiz zu diesem Übereinkommen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat seit der Kundmachung BGBl. Nr. 39/

1965 Norwegen das Übereinkommen über die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, ratifiziert.

Das Übereinkommen ist für Norwegen am

1. November 1965 in Kraft getreten.

Norwegen hat folgende Erklärung gemäß Artikel

13 dieses Übereinkommens abgegeben

„In Norwegen kann eine Unterhaltsleistung

durch folgende Behörden festgesetzt werden

1. die ordentlichen Gerichte (Kantonal- oder

Stadtgerichte, Schwurgerichte, Oberster Gerichtshof);

2. die Präfekten oder das Justizministerium

hinsichtlich der ehelichen Kindern zustehenden

Unterhaltsleistungen;

3. die Präfekten oder das Ministerium für soziale

Angelegenheiten hinsichtlich der unehelichen

Kindern zustehenden Unterhaltsleistungen.

Die Zuständigkeit zu Entscheidungen, einem

Begehren auf Vollstreckung einer im Ausland ergangenen

Unterhaltsentscheidung in Norwegen

Folge zu geben, kommt entweder dem Pfändungsgericht

der Gemeinde zu, wo der Unterhaltspflichtige

seinen Wohnsitz hat, oder — wenn

der Wohnsitz im Ausland oder unbekannt ist —

dem Pfändungsgericht der Gemeinde, wo die

Zwangsvollstreckung stattfinden soll. Ein solches

Begehren kann durch das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten übermittelt werden."

Weiters haben Belgien und die Niederlande

nachstehende Erklärungen gemäß Artikel 13 des

Übereinkommens abgegeben

Belgien

„Die zur Erlassung von Entscheidungen auf

dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

zuständigen Gerichtsbehörden sind je nach

dem im belgischen Recht bestimmten Fall die

Friedensrichter oder die Gerichtshöfe erster Instanz.

Die Berufungsinstanzen für diese in erster

Instanz ergangenen Entscheidungen sind die Gerichtshöfe

erster Instanz, wenn es sich um Entscheidungen

der Friedensrichter handelt, und die

Berufungsgerichtshöfe, wenn es sich um Entscheidungen

der Gerichtshöfe erster Instanz

handelt.

Die Gerichtshöfe erster Instanz sind für die

Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

zuständig. Auf diesem Gebiet erkennen

die Berufungsgerichtshöfe über Berufungen gegen

in erster Instanz ergangene Entscheidungen der

Gerichtshöfe erster Instanz."

Niederlande

„In den Niederlanden sind in erster Instanz

die Gerichtshöfe und die Präsidenten der Gerichtshöfe,

als Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe

und für Kassationsbeschwerden der

Kassationsgerichtshof zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen

zuständig.

In erster Instanz sind die Gerichtshöfe, als

Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe und

als Kassationsinstanz der Kassationsgerichtshof

zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen

zuständig."

Die Schweiz hat im Sinne des Artikels 13 des

Übereinkommens nachstehende Behörden bekanntgegeben,

die zuständig sind, Entscheidungen

in Unterhaltssachen zu erlassen und ausländische

Entscheidungen für vollstreckbar zu erklären.

I.

In der Schweiz sind im allgemeinen die kantonalen

Gerichtsbehörden zuständig, Kindern

Unterhalt zuzusprechen. Die Bezeichnung der

Gerichtsbehörden ist je nach Kanton und Amtssprache

dieser Behörden verschieden. Die Gerichte

der ersten Instanz heißen im allgemeinen

„Bezirksgericht", „Amtsgericht", „Zivilgericht",

„Landgericht", „Tribunal de district", „Tribunal

d'arrondissement", „Pretura"; die Appellationsgerichte

führen ebenfalls verschiedene Bezeichnungen

(„Kantonsgericht", „Obergericht", „Appellationsgericht",

„Tribunal cantonal", „Tribunale

di appello"). In einigen Kantonen sind

auch Verwaltungsbehörden in bestimmten Fällen

zuständig, Kindern Unterhalt zuzusprechen.

Für Entscheidungen über Unterstützungsansprüche

im Sinne des Artikels 328 ff. des Zivilgesetzbuches

sind folgende kantonale Behörden

zuständig

II.

Die schweizerischen Behörden, die zuständig

sind, ausländische Entscheidungen, welche unter

den Anwendungsbereich des Übereinkommens

fallen, „für vollstreckbar zu erklären", sind die

sogenannten Gerichte oder Richter „de main-

levée" („Rechtsöffnungsrichter"), die von den

Kantonen in Anwendung des Bundesgesetzes

von 1889 über die Geltendmachung von Forderungen

und den Konkurs bestimmt werden.

Die „juridictions de mainlevee" („Rechtsöffnungsrichter")

in der Schweiz, die von den Kantonen

bestimmt worden sind, sind folgende

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