346. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht
eingeleitet werden.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen;
2. Brikettieren von Kohlen;
3. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz
wäßriger Medien.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen;
2. Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol,
Phenolatlauge, Kohle – Leichtöl, Schwefelverbindungen);
3. Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer;
4. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz
wässriger Medien.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von
Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 oder 4 eingesetzt wird
(§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV);
2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB
Kohle – Leichtöl – Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation;
5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten
gemäß Abs. 3 oder 4 anfällt.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die
Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer
beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der
Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende
Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand
der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3
a) Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als
10 mm;
b)Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der
Kohleaufbereitung;
c) weitestgehende Kreislaufführung des in der Naßaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten
Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
d)Rückführung wäßriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die
Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
e) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für
Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
f) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder
Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren
Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
a) Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak,
Schwefelverbindungen, Kohle – Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
b) Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung,
soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
c)bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des
Kokslöschwassers; Einsatz des belasteteten Prozeßwassers aus der Kokerei oder belasteter
Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen als Kokslöschwasser;
d) weitestgehende Kreislaufführung des Prozeßwassers sowie der wäßrigen Kondensate aus der
Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
0,4 m³ pro Tonne eingesetzter Steinkohle erzielt wird;
e)Einsatz automatenunterstützter Prozeßleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung
der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der
Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
f)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion,
Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am
Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser
bei Direkt- und Indirekteinleitern;
g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung
anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);
Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozeß.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 6), Ges. geb. Stickstoff (Nr. 7), Sulfid (Nr. 9), Summe der Kohlenwasserstoffe
(Nr. 13), Phenolindex (Nr. 14), BTXE (Nr. 15) und PAK (Nr. 16).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten
Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für
einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch
Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden
Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage
gemäß § 1 Abs. 4.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 4 oder 6 bis 16 der Anlagen A oder B
gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer
sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50%
überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 bis 4 oder 6 bis 16 der Anlagen A oder B ermittelt, der
zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist
bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der
Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel
gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für
einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung
der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.