346. Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
KÜNDIGUNG
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 19. November 1965 unterzeichnete
und zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
weiterangewendete „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 “ vom 19. November 1965 in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 19. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 269/1989
gemäß seinem Artikel 48 zum 30. September 1996 für gekündigt.
Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien in Wien übergeben.