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346_1991 AT

346. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986

werden für den Lehrberuf Textilreiniger folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der

Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Textilreiniger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, daß sie nach Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis

fachgerecht angewendet werden.

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die

Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende

Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

festgelegt

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

a) der Lehrberechtigte,

b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c) einschlägige Ausbilder,

d) Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer oder Textilreiniger abgelegt

haben,

e) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem chemischen Lehrberuf oder einem anderen als in

lit. d angeführten textilen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr fachlich einschlägig

tätig waren,

f) Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre

ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

— insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt

a) auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

b) auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht

kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Chemischputzer, Verordnung BGBl. Nr. 533/1976,

geändert durch BGBl. Nr. 253/1983, treten, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des

30. Juni 1993 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 1991 im Lehrberuf Chemischputzer ausgebildet werden, sind bis zum

Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften

auszubilden.

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