346. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986
werden für den Lehrberuf Fotograf folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der Verhältniszahlen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,
daß sie — gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule — nach einer Einführung
erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die
Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende
Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge) festgelegt
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
3 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
6 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
ab 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 Personen 1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei
Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
— insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt
a) auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist;
b) auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des
Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, Verordnung BGBl. Nr. 492/1973
(Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. X Z 1) und BGBl. Nr. 37/1981
(Art. VII Z 2) treten — unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 — mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer
Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1990 im Lehrberuf Fotograf entsprechend den in Abs. 1 angeführten
Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem
Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.