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346_1990 AT

346. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986

werden für den Lehrberuf Fotograf folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der Verhältniszahlen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,

daß sie — gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule — nach einer Einführung

erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die

Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende

Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge) festgelegt

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

3 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

6 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

ab 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 Personen 1 weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei

Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

— insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt

a) auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist;

b) auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des

Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, Verordnung BGBl. Nr. 492/1973

(Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. X Z 1) und BGBl. Nr. 37/1981

(Art. VII Z 2) treten — unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 — mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer

Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1990 im Lehrberuf Fotograf entsprechend den in Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem

Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.

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