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346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 602/1988, wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten

bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden

widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich

auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion

oder einen Arbeitsplatz innehat, der nach den §§ 2

bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.

Nr. 85, auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf

wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich

zugestimmt hat."

2. Im § 20 Abs. 4 wird das Wort „Militärpiloten"

durch das Wort „Piloten" ersetzt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten

ernannt, so gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe,

daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie

im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu

behandeln sind."

4. § 53 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1

oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1970."

5. § 65 Abs. 3 lautet

„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden

ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser

Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."

6. § 72 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,"

7. § 83 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse

IV in den Verwendungsgruppen B, C,

W 1, W 2 und H 2,"

8. Die bisherigen Z 2 und 3 des § 83 Abs. 1 erhalten

die Bezeichnung „3." und „4.".

9. Dem § 83 Abs. 2 werden die beiden folgenden

Sätze angefügt

„Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1

noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme

haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr

getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen

kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1

Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden,

das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese

Ernennung wirksam geworden ist."

10. Dem § 87 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht

durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73

Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 nicht anzuwenden."

11. § 112 Abs. 6 lautet

„(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung

oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung

(Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine

aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die

Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber binnen zwei Monaten ohne

mündliche Verhandlung zu entscheiden."

12. § 119 lautet

„Entscheidungspflicht

§ 119. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht

durch die Disziplinaroberkommission

ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 nicht anzuwenden."

13. Nach § 144 wird folgender § 144 a eingefügt

„Leistungsfeststellung

§ 144 a. Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung

nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3

des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis

angehören,

2. der Dienststufe 2 und

3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse

V angehören,

in jedem Kalenderjahr zulässig."

14. § 155 Abs. 9 lautet

„(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6

nicht anzuwenden."

15. § 228 lautet

„Anwendungsbereich

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten

der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe

verwendete Begriff „Verwaltungsdienst"

umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

in den Post- und Telegraphendirektionen, im

Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im

Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt

Wien."

16. An die Stelle des § 230 Abs. 2 treten folgende

Abs. 2 und 3

„(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der

Post- und Telegraphenverwaltung folgende Amtstitel

vorgesehen

(3) Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen

anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen

17. Nach § 230 wird folgender § 230 a eingefügt

„Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 230 a. (1) Die Planstellen des Leiters einer

Gruppe der Generaldirektion für die Post- und

Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post-

und Telegraphendirektion sind durch befristete

Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden

Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete

Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes

1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser

Planstellen anzuwenden.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung

ohne Weiterbestellung und verbleibt der

Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere

Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung,

so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von

Abs. 1 nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er

unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im

Abs. 1 erfaßte Planstelle innehatte."

18. § 237 Abs. 1 lautet

„(1) Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987

oder 1988 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt

worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese

Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung

erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung

im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG

1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig,

wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres

1989 eingeleitet wird. In diesem Fall kommt dem

Beamten ein Antragsrecht gemäß § 86 Abs. 1 BDG

1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten

Kalendermonat zu."

19. Nach § 240 wird folgender § 240 a eingefügt

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 240 a. (1) Der Beamte des Dienststandes, der

der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

einer Post- und Telegraphendirektion,

dem Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien

angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine

Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten

der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer

der im § 230 a Abs. 1 angeführten Funktionen

betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit

dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung —

wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser

Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag — für

einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser

Funktion befristet betraut.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990

wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht

später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt.

Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die

Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung

folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse

und — wenn sein Dienstverhältnis bereits

definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse

erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird

die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens

mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten

wirksam.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf

eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der

Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und

Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner

Verwendung entspricht, mit der er am Tag der

Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist,

wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs-

bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder

Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere

Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe

übergeleitet. Kommen hiefür

mehr als eine Verwendungsgruppe in. Betracht, so

erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten

Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses,

so ist § 229 anzuwenden.

(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,

der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung

oder die Erlernung eines einschlägigen

Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses, so

gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden

Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die

Verwendung, mit der der Beamte am Tag der

Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn

der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse

oder ihre betreffenden Teile

nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen

für die bisherige Verwendungsgruppe der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung,

mit der er am Tag der Überleitung dauernd

betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt

für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am

1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer

Abteilung oder eines Referates betraut sind.

(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen

Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung,

die noch nicht der Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung

wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der

Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

20. § 246 Abs. 3 lautet

„(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

und seiner Novellen können ab dem Tage

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der

betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen

treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit

dem die betreffende Verordnungsermächtigung in

Kraft tritt."

21. Anlage 1 Z 24.3 lautet in der rechten Spalte

„(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule und

a) die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht

an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen

Unterrichtsgegenständen oder

b) der Abschluß beider Studienabschnitte des

Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik

oder- der Musik- und Bewegungserziehung

nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz.

(2) Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1

lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände kann bei

Lehrern an Akademien durch die Lehrbefähigung

für Volksschulen ersetzt werden."

22. In der Anlage 1 Z 25.1 lit. f treten an die

Stelle von sublit. bb folgende sublit. bb und cc

„bb) die Lehrbefähigung aus zwei der vorstehend

angeführten Unterrichtsgegenstände,

cc) der Abschluß beider Studienabschnitte des

Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik

oder der Musik- und Bewegungserziehung

nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz

oder"

23. In der Anlage 1 Z 25.1 lit. f erhält die bisherige

sublit. cc die Bezeichnung „dd)".

24. In der Anlage 1 lauten die Z 30 bis 32

„30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1

Ernennungserfordernisse

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

30.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als

Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,

Leiter einer Abteilung in einer Post- und

Telegraphendirektion und im Post- und

Telegrapheninspektorat Salzburg,

Referent A in der Generaldirektion für die

Post- und Telegraphenverwaltung,

b) im Postautodienst als

Leiter einer Postautobetriebsleitung,

Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,

c) im Fernmeldedienst als

Leiter eines Fernmeldebauamtes,

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,

Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,

Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen

Zentralamt,

Stellvertreter des Leiters eines der angeführten

Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt

Haustechnik Wien).

30.3.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in

der Verwendungsgruppe PT 2 und der

erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

I,

b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in

der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

I oder

c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung I; in

diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten,

daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

30.4. Die in Z 30.2 lit. a angeführte Verwendung

eines Referenten A in der Generaldirektion für die

Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet besonders

verantwortungsvolle, handbreite und

schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und

in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt

werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller

oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende,

koordinierende, planende und kontrollierende

Tätigkeiten erfordern. Eine solche Verwendung

setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über

eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums

bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen

sind zB

Referent für Postrecht in der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Text- und Datentechnik in der

Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.

31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2

Ernennungserfordernisse

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als

Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg,

b) im Fernmeldedienst als

Referent in höherer technischer Verwendung

im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme

der Fernmeldezeugabteilung) in

einem Fernmeldebauamt (ausgenommen

Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3

Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im

Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.

31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung

eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, handbreite

und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich

und in der Regel für den Direktionsbereich

ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller,

finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig

leitende, koordinierende, planende und kontrollierende

Tätigkeiten im instanziellen Bereich

erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig

den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand

eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft

voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik

in der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

31.5. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als

Referent B in der Generaldirektion für die

Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und

Telegraphendirektion und im Post- und

Telegrapheninspektorat Salzburg,

Leiter der Systemprogrammierung im

Rechenzentrum,

b) im Postdienst als

Leiter der Postzeugverwaltung,

Leiter eines Postamtes I. Klasse,

c) im Postautodienst als

Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung,

Leiter einer Postgarage I,

d) im Fernmeldedienst als

Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten

Verwendung,

Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,

eines Fernmeldebetriebsamtes

oder des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter des Fernamtes Wien,

Leiter einer Bau- und Planungsstelle.

31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung II.

31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung

eines Referenten B in der Generaldirektion für die

Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle

und schwierige Aufgaben, die

eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher,

personeller, finanzieller oder technischer

Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und

kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten

Umfang erfordern. Eine solche Verwendung

setzt regelmäßig die Absolvierung einer

Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren

Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst

in der Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in

der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.

31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung

a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle

und schwierige Aufgaben, die

eigenverantwortlich ausgeübt werden und

ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle

im Direktionsbereich erfordern. Es sind

dies die Verwendungen

Postinspektionsbeamter,

Postautoinspektionsbeamter,

Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle

und schwierige Aufgaben, die

eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig

koordinierende, planende und kontrollierende

Tätigkeiten in einem fachlich

eingeschränkten Umfang im instanziellen

Bereich erfordern. Solche Verwendungen

sind zB

Referent für Postbetriebsorganisation in der

Post- und Telegraphendirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle

und schwierige Aufgaben, die

eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig

koordinierende, planende und kontrollierende

Tätigkeiten in einem auf Routinefälle

eingeschränkten Umfang erfordern.

Solche Verwendungen sind zB

Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht

in der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen

regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden

oder Berufsbildenden Höheren Schule

und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserforderaisse

31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der

erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.

32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3

Ernennungserfordernisse

32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

32.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als

Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg,

Leiter der Operation im Rechenzentrum,

b) im Postdienst als

Kassenbeamter I oder II,

Kontrollbeamter für den Umleite- und

Zustelldienst,

Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis

dritter Stufe,

Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem

Postamt I. Klasse,

c) im Postautodienst als

Leiter des Materiallagers einer Postautobetriebsleitung,

Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz

und Wien,

Leiter einer Postgarage II oder einer Postgarage

III,

Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,

Nebengebühren in einer

Postautobetriebsleitung,

d) im Fernmeldedienst als

Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,

Leiter einer EntStörungsstelle,

Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau-

und Planungsstelle,

Mitarbeiter/Planung,

Systemspezialist,

Mitarbeiter/Beschaffung.

32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 4 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung II.

32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung

eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion

und im Post- und Telegrapheninspektorat

Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle

und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich

ausgeübt werden und regelmäßig durchführende

und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen

Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt

regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden

oder Berufsbildenden Höheren Schule und

eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen

sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Post- und

Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Post-

und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland.

32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen

eines Mitarbeiters werden nur besonders

qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten

erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und

Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in

Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters."

25. Anlage 1 Z 33.2 lautet

„33.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst

als Programmierassistent im Rechenzentrum

b) im Postdienst

im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe

von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),

als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter

Stufe,

im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst,

als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,

c) im Postautodienst

im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst,

als Leiter einer Postgarage IV,

im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,

d) im Fernmeldedienst

im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem

Rundfunkamt,

als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,

als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle,

als Meßtechniker."

26. Anlage 1 Z 34.2 lautet

„34.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst

als Systemoperator im Rechenzentrum,

b) im Postdienst

im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen,

Wertzeichenverkauf, Markenabonnement,

Sondermarken),

als Leiter eines Postamtes III. Klasse,

im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen

und Wertsendungen sowie Paketsammeidienst),

c) im Postautodienst als

Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,

Leiter einer Postgarage V,

Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,

d) im Fernmeldedienst

als Fachtechniker/Außen,

als Fachtechniker/Innen,

als Bautruppführer mit mindestens sechs

nachgeordneten Arbeitskräften (davon

mindestens drei Facharbeitern); diesem

kann ein Bautruppführer gleichgehalten

werden, dem vorübergehend weniger

Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier

(davon mindestens drei Facharbeiter)

nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung

bestätigt, daß der betreffende

Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp

mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften

(davon mindestens drei Facharbeitern)

gleichzuhalten ist und nur vorübergehend

nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist."

27. Anlage 1 Z 35.2 lautet

„35.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als

Mithilfe/Verwaltungsdienst,

Operator im Rechenzentrum,

b) im Postdienst

in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen

und Telegrammen,

als Kursbegleiter bei Bahnposten,

als Mithilfe/Postverzollung,

im Postzeitungsdienst Inland,

c) im Postautodienst

im Dienst des Facharbeiters als Partieführer

mit Beaufsichtigung und Leitung einer

Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

als Lagerführer,

im Postautoabfertigungsdienst,

d) im Fernmeldedienst

als Kabel- und Verlegsaufsicht,

im Fernsprechauftragsdienst,

als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,

als Mithilfe in einer technischen Stelle,

als Sprechstellenentstörer (ausgenommen

Leitungsentstörer),

im Störungsannahmedienst."

28. Anlage 1 Z 36.2 lautet

„36.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als

Elektroinstallateur,

b) im Postdienst als

Mechaniker für Spezialmaschinen (zB

Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen,

Briefmarkenautomaten),

c) im Postautodienst als

Kraftfahrzeug-Elektriker,

Kraftfahrzeug-Mechaniker,

d) im Fernmeldedienst als

Leitungsentstörer,

Elektroinstallateur,

Fernmeldemonteur."

29. Anlage 1 Z 37.2 lautet

„37.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst

als Hausarbeiter,

im Stenotypiedienst,

als Hilfsoperator,

b) im Postdienst

im Briefzustelldienst,

als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,

als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,

im Gesamtzustelldienst,

im Landzustelldienst,

in der motorisierten Briefeinsammlung,

als Hausarbeiter,

im Stenotypiedienst,

c) im Postautodienst

im Omnibuslenkerdienste

im Paketkraftwagenlenkerdienst,

als Werkstättenarbeiter,

im Stenotypiedienst,

d) im Fernmeldedienst

im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,

im Zeichnerdienst,

als Bautrupparbeiter,

als Meßhelfer,

als Spleißer und Kabellöter,

im Stenotypiedienst."

30. Anlage 1 Z 38.2 lautet

„38.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst im

Botendienst,

Reinigungsdienst,

ADV-Hilfsdienst,

b) im Postdienst im

Amtsdienst (zB Stempeldienst, Verladedienst,

Beuteldienst, Anfertigen und Öffnen von

Briefbunden und Verschlüssen, Kursbotengänge

usw.),

Botendienst,

Ofenheizdienst,

Reinigungsdienst,

c) im Postautodienst im

Dienst des ungelernten Arbeiters,

Hilfsdienst in Lagern und Werkstätten,

Wagenreinigungsdienst,

d) im Fernmeldedienst im

Feuerwachdienst,

Hilfsdienst im Fernmeldebau- und Betriebsdienst,

Technischen Reinigungsdienst,

Torwartdienst."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 21 bis 23 mit 1. September 1989,

2. Art. I Z5, 15 bis 17, 19 und 24 bis 30 mit

1. Jänner 1990,

3. die übrigen Bestimmungen des Art. I nach

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 treten

außer Kraft

1. die Art. II bis IV des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 659/1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979 und das Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden,

2. Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 237/

1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46.

Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz,

das Nebengebührenzulagengesetz, das

Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden,

und

3. Art. VI der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr.

287.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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