346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 602/1988, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten
bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden
widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich
auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion
oder einen Arbeitsplatz innehat, der nach den §§ 2
bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.
Nr. 85, auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf
wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich
zugestimmt hat."
2. Im § 20 Abs. 4 wird das Wort „Militärpiloten"
durch das Wort „Piloten" ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten
ernannt, so gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe,
daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie
im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu
behandeln sind."
4. § 53 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1
oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970."
5. § 65 Abs. 3 lautet
„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser
Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."
6. § 72 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,"
7. § 83 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse
IV in den Verwendungsgruppen B, C,
W 1, W 2 und H 2,"
8. Die bisherigen Z 2 und 3 des § 83 Abs. 1 erhalten
die Bezeichnung „3." und „4.".
9. Dem § 83 Abs. 2 werden die beiden folgenden
Sätze angefügt
„Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1
noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme
haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr
getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen
kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1
Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden,
das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese
Ernennung wirksam geworden ist."
10. Dem § 87 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht
durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73
Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 nicht anzuwenden."
11. § 112 Abs. 6 lautet
„(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung
oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung
(Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine
aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die
Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber binnen zwei Monaten ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden."
12. § 119 lautet
„Entscheidungspflicht
§ 119. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht
durch die Disziplinaroberkommission
ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 nicht anzuwenden."
13. Nach § 144 wird folgender § 144 a eingefügt
„Leistungsfeststellung
§ 144 a. Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung
nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3
des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis
angehören,
2. der Dienststufe 2 und
3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse
V angehören,
in jedem Kalenderjahr zulässig."
14. § 155 Abs. 9 lautet
„(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6
nicht anzuwenden."
15. § 228 lautet
„Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten
der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe
verwendete Begriff „Verwaltungsdienst"
umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
in den Post- und Telegraphendirektionen, im
Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im
Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt
Wien."
16. An die Stelle des § 230 Abs. 2 treten folgende
Abs. 2 und 3
„(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der
Post- und Telegraphenverwaltung folgende Amtstitel
vorgesehen
(3) Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen
anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen
17. Nach § 230 wird folgender § 230 a eingefügt
„Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230 a. (1) Die Planstellen des Leiters einer
Gruppe der Generaldirektion für die Post- und
Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post-
und Telegraphendirektion sind durch befristete
Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden
Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete
Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes
1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser
Planstellen anzuwenden.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung
ohne Weiterbestellung und verbleibt der
Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere
Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung,
so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von
Abs. 1 nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er
unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im
Abs. 1 erfaßte Planstelle innehatte."
18. § 237 Abs. 1 lautet
„(1) Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987
oder 1988 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe
B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt
worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese
Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung
erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung
im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG
1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig,
wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres
1989 eingeleitet wird. In diesem Fall kommt dem
Beamten ein Antragsrecht gemäß § 86 Abs. 1 BDG
1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten
Kalendermonat zu."
19. Nach § 240 wird folgender § 240 a eingefügt
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 240 a. (1) Der Beamte des Dienststandes, der
der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
einer Post- und Telegraphendirektion,
dem Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien
angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine
Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten
der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer
der im § 230 a Abs. 1 angeführten Funktionen
betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit
dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung —
wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser
Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag — für
einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser
Funktion befristet betraut.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990
wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht
später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt.
Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die
Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung
folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse
und — wenn sein Dienstverhältnis bereits
definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse
erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird
die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens
mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten
wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf
eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der
Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner
Verwendung entspricht, mit der er am Tag der
Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist,
wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs-
bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder
Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere
Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe
übergeleitet. Kommen hiefür
mehr als eine Verwendungsgruppe in. Betracht, so
erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten
Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses,
so ist § 229 anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,
der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung
oder die Erlernung eines einschlägigen
Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses, so
gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden
Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die
Verwendung, mit der der Beamte am Tag der
Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn
der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse
oder ihre betreffenden Teile
nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen
für die bisherige Verwendungsgruppe der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung,
mit der er am Tag der Überleitung dauernd
betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt
für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am
1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer
Abteilung oder eines Referates betraut sind.
(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen
Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung,
die noch nicht der Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung
wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der
Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."
20. § 246 Abs. 3 lautet
„(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
und seiner Novellen können ab dem Tage
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der
betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen
treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit
dem die betreffende Verordnungsermächtigung in
Kraft tritt."
21. Anlage 1 Z 24.3 lautet in der rechten Spalte
„(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule und
a) die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht
an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenständen oder
b) der Abschluß beider Studienabschnitte des
Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder- der Musik- und Bewegungserziehung
nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1
lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die Lehrbefähigung
für Volksschulen ersetzt werden."
22. In der Anlage 1 Z 25.1 lit. f treten an die
Stelle von sublit. bb folgende sublit. bb und cc
„bb) die Lehrbefähigung aus zwei der vorstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände,
cc) der Abschluß beider Studienabschnitte des
Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und Bewegungserziehung
nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz
oder"
23. In der Anlage 1 Z 25.1 lit. f erhält die bisherige
sublit. cc die Bezeichnung „dd)".
24. In der Anlage 1 lauten die Z 30 bis 32
„30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
30.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
Leiter einer Abteilung in einer Post- und
Telegraphendirektion und im Post- und
Telegrapheninspektorat Salzburg,
Referent A in der Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Postautobetriebsleitung,
Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen
Zentralamt,
Stellvertreter des Leiters eines der angeführten
Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt
Haustechnik Wien).
30.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in
der Verwendungsgruppe PT 2 und der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in
der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung I; in
diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten,
daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
30.4. Die in Z 30.2 lit. a angeführte Verwendung
eines Referenten A in der Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet besonders
verantwortungsvolle, handbreite und
schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und
in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt
werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller
oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende,
koordinierende, planende und kontrollierende
Tätigkeiten erfordern. Eine solche Verwendung
setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über
eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums
bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen
sind zB
Referent für Postrecht in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Text- und Datentechnik in der
Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg,
b) im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme
der Fernmeldezeugabteilung) in
einem Fernmeldebauamt (ausgenommen
Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3
Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im
Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung
eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, handbreite
und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich
und in der Regel für den Direktionsbereich
ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller,
finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig
leitende, koordinierende, planende und kontrollierende
Tätigkeiten im instanziellen Bereich
erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig
den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand
eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft
voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik
in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und
Telegraphendirektion und im Post- und
Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Systemprogrammierung im
Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung,
Leiter einer Postgarage I,
d) im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten
Verwendung,
Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes
oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.
31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
eines Referenten B in der Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle
und schwierige Aufgaben, die
eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher,
personeller, finanzieller oder technischer
Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und
kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten
Umfang erfordern. Eine solche Verwendung
setzt regelmäßig die Absolvierung einer
Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren
Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst
in der Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in
der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle
und schwierige Aufgaben, die
eigenverantwortlich ausgeübt werden und
ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle
im Direktionsbereich erfordern. Es sind
dies die Verwendungen
Postinspektionsbeamter,
Postautoinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle
und schwierige Aufgaben, die
eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig
koordinierende, planende und kontrollierende
Tätigkeiten in einem fachlich
eingeschränkten Umfang im instanziellen
Bereich erfordern. Solche Verwendungen
sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der
Post- und Telegraphendirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle
und schwierige Aufgaben, die
eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig
koordinierende, planende und kontrollierende
Tätigkeiten in einem auf Routinefälle
eingeschränkten Umfang erfordern.
Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht
in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen
regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden
oder Berufsbildenden Höheren Schule
und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserforderaisse
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
32.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg,
Leiter der Operation im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,
Kontrollbeamter für den Umleite- und
Zustelldienst,
Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis
dritter Stufe,
Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem
Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter des Materiallagers einer Postautobetriebsleitung,
Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz
und Wien,
Leiter einer Postgarage II oder einer Postgarage
III,
Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,
Nebengebühren in einer
Postautobetriebsleitung,
d) im Fernmeldedienst als
Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
Leiter einer EntStörungsstelle,
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau-
und Planungsstelle,
Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 4 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung
eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion
und im Post- und Telegrapheninspektorat
Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle
und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich
ausgeübt werden und regelmäßig durchführende
und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen
Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt
regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden
oder Berufsbildenden Höheren Schule und
eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen
sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Post- und
Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Post-
und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen
eines Mitarbeiters werden nur besonders
qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten
erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in
Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters."
25. Anlage 1 Z 33.2 lautet
„33.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Programmierassistent im Rechenzentrum
b) im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe
von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter
Stufe,
im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst,
als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
c) im Postautodienst
im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst,
als Leiter einer Postgarage IV,
im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
d) im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem
Rundfunkamt,
als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle,
als Meßtechniker."
26. Anlage 1 Z 34.2 lautet
„34.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Systemoperator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen,
Wertzeichenverkauf, Markenabonnement,
Sondermarken),
als Leiter eines Postamtes III. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen
und Wertsendungen sowie Paketsammeidienst),
c) im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,
Leiter einer Postgarage V,
Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,
d) im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs
nachgeordneten Arbeitskräften (davon
mindestens drei Facharbeitern); diesem
kann ein Bautruppführer gleichgehalten
werden, dem vorübergehend weniger
Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier
(davon mindestens drei Facharbeiter)
nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung
bestätigt, daß der betreffende
Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp
mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften
(davon mindestens drei Facharbeitern)
gleichzuhalten ist und nur vorübergehend
nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist."
27. Anlage 1 Z 35.2 lautet
„35.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Mithilfe/Verwaltungsdienst,
Operator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen
und Telegrammen,
als Kursbegleiter bei Bahnposten,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
c) im Postautodienst
im Dienst des Facharbeiters als Partieführer
mit Beaufsichtigung und Leitung einer
Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
als Lagerführer,
im Postautoabfertigungsdienst,
d) im Fernmeldedienst
als Kabel- und Verlegsaufsicht,
im Fernsprechauftragsdienst,
als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen
Leitungsentstörer),
im Störungsannahmedienst."
28. Anlage 1 Z 36.2 lautet
„36.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Elektroinstallateur,
b) im Postdienst als
Mechaniker für Spezialmaschinen (zB
Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen,
Briefmarkenautomaten),
c) im Postautodienst als
Kraftfahrzeug-Elektriker,
Kraftfahrzeug-Mechaniker,
d) im Fernmeldedienst als
Leitungsentstörer,
Elektroinstallateur,
Fernmeldemonteur."
29. Anlage 1 Z 37.2 lautet
„37.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
als Hilfsoperator,
b) im Postdienst
im Briefzustelldienst,
als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
im Gesamtzustelldienst,
im Landzustelldienst,
in der motorisierten Briefeinsammlung,
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
c) im Postautodienst
im Omnibuslenkerdienste
im Paketkraftwagenlenkerdienst,
als Werkstättenarbeiter,
im Stenotypiedienst,
d) im Fernmeldedienst
im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
im Zeichnerdienst,
als Bautrupparbeiter,
als Meßhelfer,
als Spleißer und Kabellöter,
im Stenotypiedienst."
30. Anlage 1 Z 38.2 lautet
„38.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst im
Botendienst,
Reinigungsdienst,
ADV-Hilfsdienst,
b) im Postdienst im
Amtsdienst (zB Stempeldienst, Verladedienst,
Beuteldienst, Anfertigen und Öffnen von
Briefbunden und Verschlüssen, Kursbotengänge
usw.),
Botendienst,
Ofenheizdienst,
Reinigungsdienst,
c) im Postautodienst im
Dienst des ungelernten Arbeiters,
Hilfsdienst in Lagern und Werkstätten,
Wagenreinigungsdienst,
d) im Fernmeldedienst im
Feuerwachdienst,
Hilfsdienst im Fernmeldebau- und Betriebsdienst,
Technischen Reinigungsdienst,
Torwartdienst."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 21 bis 23 mit 1. September 1989,
2. Art. I Z5, 15 bis 17, 19 und 24 bis 30 mit
1. Jänner 1990,
3. die übrigen Bestimmungen des Art. I nach
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 treten
außer Kraft
1. die Art. II bis IV des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 659/1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 und das Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden,
2. Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 237/
1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46.
Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz,
das Nebengebührenzulagengesetz, das
Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden,
und
3. Art. VI der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr.
287.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.