346_1988
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346. Kundmachung: Aufhebung des § 41 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 346. Kundmachung: Aufhebung des § 41 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
1988_346_0 346. Kundmachung: Aufhebung des § 41 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. März 1988, V 52, 134 und 148/87-10, dem
Bundesminister für Justiz zugestellt am 10. Juni
1988, § 41 der Richtlinien für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der
Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung
der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977
sowie im Anwaltsblatt 1977, S 476, gemäß Art. 139
B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.