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346_1982 AT

346. Bundesgesetz: Bedarfszuweisungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Bundesgesetz: Bedarfszuweisungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Mittel des Bundes für Annuitäten-,

Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige

Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung

gestellt werden. Sie dienen

1. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung

des Gleichgewichtes im Haushalt,

2. der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über Antrag der Gemeinden Bedarfszuweisungen

bis zu der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten

Höhe gewähren;

§ 3. Die Gemeinden haben in ihrem Antrag nachzuweisen,

daß auf Grund der bisherigen Entwicklung

die eigenen Einnahmen einschließlich der

Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben

unter Berücksichtigung der vom Land gewährten

Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von

ihnen eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen

zu erfüllen. Die Gemeinden haben einen mittelfristigen

Finanzplan beizubringen und darzulegen,

daß ihre finanzielle Situation überwiegend durch

Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der

Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer

Führung des Haushaltes von diesen

weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren.

§ 4. (1) Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen

sind beim zuständigen Land mit allen

für die Beurteilung des Antrages erforderlichen

Unterlagen einzubringen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Anträge zu

prüfen und bei der Beurteilung auch die finanzielle

Situation anderer Gemeinden des Landes in ähnlicher

Lage, Größe und wirtschaftlicher Struktur als

Vergleich heranzuziehen. Weiter ist festzustellen,

welche Maßnahmen von Seite des Landes zur Verbesserung

der finanziellen Situation der Gemeinden

in Aussicht genommen sind. Soweit Bedarfszuweisungen

des Bundes für unerläßlich gehalten werden,

sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Die geprüften Anträge sind an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Kann diesen

Vorschlägen vom Bundesministerium für Finanzen

nicht Rechnung getragen werden, ist zur Sicherstellung

einer koordinierten Vorgangsweise bei der

Behandlung der Anträge mit dem Land das vorherige

Einvernehmen herzustellen.

§ 5. Die im § 3 und im § 4 geregelten Aufgaben

der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel II

Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I

(Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53058 „Bedarfszuweisungen

an Gemeinden" zu eröffnen. Der

Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im

Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53058 anfallenden

Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 50 Mio. S zu

tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung

durch gleichhohe Ausgabenrückstellung

vom Ansatz 1/59837 zu bedecken.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1982 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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