346. Bundesgesetz: Bedarfszuweisungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Mittel des Bundes für Annuitäten-,
Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige
Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung
gestellt werden. Sie dienen
1. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichtes im Haushalt,
2. der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über Antrag der Gemeinden Bedarfszuweisungen
bis zu der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten
Höhe gewähren;
§ 3. Die Gemeinden haben in ihrem Antrag nachzuweisen,
daß auf Grund der bisherigen Entwicklung
die eigenen Einnahmen einschließlich der
Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben
unter Berücksichtigung der vom Land gewährten
Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von
ihnen eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen
zu erfüllen. Die Gemeinden haben einen mittelfristigen
Finanzplan beizubringen und darzulegen,
daß ihre finanzielle Situation überwiegend durch
Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der
Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer
Führung des Haushaltes von diesen
weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren.
§ 4. (1) Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen
sind beim zuständigen Land mit allen
für die Beurteilung des Antrages erforderlichen
Unterlagen einzubringen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Anträge zu
prüfen und bei der Beurteilung auch die finanzielle
Situation anderer Gemeinden des Landes in ähnlicher
Lage, Größe und wirtschaftlicher Struktur als
Vergleich heranzuziehen. Weiter ist festzustellen,
welche Maßnahmen von Seite des Landes zur Verbesserung
der finanziellen Situation der Gemeinden
in Aussicht genommen sind. Soweit Bedarfszuweisungen
des Bundes für unerläßlich gehalten werden,
sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Die geprüften Anträge sind an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Kann diesen
Vorschlägen vom Bundesministerium für Finanzen
nicht Rechnung getragen werden, ist zur Sicherstellung
einer koordinierten Vorgangsweise bei der
Behandlung der Anträge mit dem Land das vorherige
Einvernehmen herzustellen.
§ 5. Die im § 3 und im § 4 geregelten Aufgaben
der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel II
Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I
(Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53058 „Bedarfszuweisungen
an Gemeinden" zu eröffnen. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im
Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53058 anfallenden
Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 50 Mio. S zu
tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung
durch gleichhohe Ausgabenrückstellung
vom Ansatz 1/59837 zu bedecken.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1982 in
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.