346. Verordnung: Änderung der Weinverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit
dem (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in
der Fassung der Verordnunigen BGBl. Nr. 2/1972,
BGBl. Nr. 45/1974, BGBl. Nr. 517/1978 und
BGBl. Nr. 91/1980 wird geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das
fertige Getränk je Liter nicht mehr als 300 Milligramm
gesamte, davon jedoch höchstens 50 Milligramm
freie, Auslese nicht mehr als 350 Milligramm
gesamte, davon jedoch höchstens 60 Milligramm
freie, Eiswein, Beerenauslese, Ausbruch
und Trockenbeerenauslese nicht mehr als 400 Milligramm
gesamte, davon jedoch höchstens 75 Milligramm
freie, schwefelige Säure, berechnet als
SO2, enthalten."
2. § 3 Abs. 1 Mt. b hat zu lauten
„b) Reiner, gefällter kohlensaurer Kalk.
Er 'darf zur Entsäuerung des Weines bis zu
einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure
je Liter verwendet werden. Überdies
darf er auch mit kleinen Mengen des Kalziumdoppelsalzes
der D-Weinsäure und der
L-Apfelsäure versetzt sein. Der kohlensaure
Kalk 'darf mit reinem Wasser gewaschen,
aber nur mit Wein (Most) angerührt werden.
Überentsäuerter Wein darf nur in Verkehr
gebracht werden, wenn er durch geeigneten
Verschnitt wiederhergestellt wurde.
Dieser Verschnitt ist nur zulässig, wenn der
Phosphorgehalt des überentsäuerten Weines
mindestens 0,08 Gramm (als P2O5 berechnet)
je Liter beträgt."