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346_1981 AT

346. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit

dem (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in

der Fassung der Verordnunigen BGBl. Nr. 2/1972,

BGBl. Nr. 45/1974, BGBl. Nr. 517/1978 und

BGBl. Nr. 91/1980 wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das

fertige Getränk je Liter nicht mehr als 300 Milligramm

gesamte, davon jedoch höchstens 50 Milligramm

freie, Auslese nicht mehr als 350 Milligramm

gesamte, davon jedoch höchstens 60 Milligramm

freie, Eiswein, Beerenauslese, Ausbruch

und Trockenbeerenauslese nicht mehr als 400 Milligramm

gesamte, davon jedoch höchstens 75 Milligramm

freie, schwefelige Säure, berechnet als

SO2, enthalten."

2. § 3 Abs. 1 Mt. b hat zu lauten

„b) Reiner, gefällter kohlensaurer Kalk.

Er 'darf zur Entsäuerung des Weines bis zu

einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure

je Liter verwendet werden. Überdies

darf er auch mit kleinen Mengen des Kalziumdoppelsalzes

der D-Weinsäure und der

L-Apfelsäure versetzt sein. Der kohlensaure

Kalk 'darf mit reinem Wasser gewaschen,

aber nur mit Wein (Most) angerührt werden.

Überentsäuerter Wein darf nur in Verkehr

gebracht werden, wenn er durch geeigneten

Verschnitt wiederhergestellt wurde.

Dieser Verschnitt ist nur zulässig, wenn der

Phosphorgehalt des überentsäuerten Weines

mindestens 0,08 Gramm (als P2O5 berechnet)

je Liter beträgt."

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