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346_1979 AT

346. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Erteilung von Sichtvermerken an akkreditierte Journalisten und deren Familienangehörige (Notenwechsel)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Erteilung von Sichtvermerken an akkreditierte Journalisten und deren Familienangehörige (Notenwechsel)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 3159-A/79

Die Österreichische Botschaft bezeugt dem Föderalen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik ihre Hochachtung und beehrt sich, im

Auftrag ihrer Regierung vorzuschlagen, daß

Sichtvermerke, die von den zuständigen österreichischen

Behörden an in Österreich akkreditierte

tschechoslowakische Journalisten und deren

Familienangehörige — auch wenn diese Personen

ihren dauernden Aufenthalt in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik haben — gemäß

dem österreichischen Paßgesetz, mit sechsmonatiger

Gültigkeitsdauer und für mehrmalige

Einreisen, ausgestellt werden und daß. die zuständigen

tschechoslowakischen Behörden gleichartige

Sichtvermerke für in der Tschechoslowakei

akkreditierte österreichische Journalisten und deren

Familienangehörige — auch wenn diese Personen

ihren dauernden Aufenthalt in der Republik

Österreich haben — erteilen.

Falls die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik mit diesem Vorschlag

der Österreichischen Bundesregierung einverstanden

ist, werden diese Verbalnote und die das

Einverständnis ausdrückende Antwortnote des

Föderalen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

der Tschechoslowakischen Sozialistischem

Republik ein Abkommen zwischen der

Österreichischem Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik bilden, welches am 60. Tage nach der

Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen

Anlaß, das Föderale Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern,

Prag, am 11. Juni 1979

An das

Föderale Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Prag

(Übersetzung)

FÖDERALES MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

Zl. 378.169/79-KO/2

Das Föderale Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik beehrt sich, den Empfang der

Note der Österreichischen Botschaft Zl. 3159/

A-79 vom heutigen Tage, betreffend den Abschluß

eines Abkommens zwischen der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

und der Österreichischen Bundesregierung

über die Erteilung von Sichtvermerken an akkreditierte

Journalisten zu bestätigen.

Die Note der Österreichischen Botschaft hat

nachstehenden Wortlaut

„Die Österreichische Botschaft bezeugt dem

Föderalen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik ihre Hochachtung und beehrt

sich, im Auftrag ihrer Regierung vorzuschlagen,

daß Sichtvermerke, die von den zuständigen

österreichischen Behörden an in Österreich akkreditierte

tschechoslowakische Journalisten und

deren Familienangehörige — auch wenn diese

Personen ihren dauernden Aufenthalt in der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

haben — gemäß dem österreichischen Paßgesetz,

mit sechsmonatiger Gültigkedtsdauer und für

mehrmalige Einreisen, ausgestellt werden und

daß die zuständigen tschechoslowakischen Behörden

gleichartige Sichtvermerke für in der Tschechoslowakei

akkreditierte österreichische Journalisten

und deren Familienangehörige — auch

wenn diese Personen ihren dauernden Aufenthalt

in der Republik Österreich haben — erteilen.

Falls die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik mit diesem Vorschlag

der Österreichischen Bundesregierung einverstan-

den ist, werden diese Verbalnote und die das

Einverständnis ausdrückende Antwortnote des

Föderalen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik ein Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik bilden, welches am 60. Tage nach der

Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen

Anlaß, das Föderale Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern."

Das Föderale Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, der geschätzten Botschaft

mitzuteilen, daß die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik mit dem

Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung

einverstanden ist. Aus diesem Grunde bilden die

Note der Österreichischen Botschaft und diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik und der Österreichischen Bundesregierung,

welches am 60. Tage nach der Vornahme

dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Das Föderale Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt auch diese Gelegenheit, die

Österreichische Botschaft ihrer ausgezeichneten

Hochachtung erneut zu versichern.

Praha, den 11. Juni 1979

An die

Österreichische Botschaft

Praha

Das Abkommen tritt gemäß dem zweiten Absatz der Eröffnungsnote am 10. August 1979 in

Kraft.

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