Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
346_1978 AT

346. Bundesgesetz: 26. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Bundesgesetz: 26. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 663/1977, wird wie folgt geändert

1. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das

Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage,

Ergänzungszulagen, Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage,

Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage,

Haushaltszulage, Teuerungszulagen).

Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach

dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen,

die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage,

die Omnibuslenkerzulage, die Pflegedienstzulage,

die Pflegedienst-Chargenzulage,

die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen

dem Monatsentgelt zuzuzählen."

2. Der erste Satz des § 13 erhält folgende

Fassung

„Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 329/1977, geregelten Ernennungserfordernisse

für die Beamten in handwerklicher

Verwendung gelten als Bestimmungen

über die Voraussetzungen für die Einreihung in

die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II."

3. Im § 26 Abs. 2 Z. 2 wird die Zitierung

„Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955," durch die

Zitierung „Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978,"

ersetzt.

4. § 26 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung

„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Akademie oder den Akademien verwandten

Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten

Aufnahmeerfordernis gewesen

ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis,

wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften

für die Erlangung der

Lehrbefähigung für eine Verwendung in der

Entlohnungsgruppe 1 2 a 2 vorgeschrieben

war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß

von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch

das Studium lehrplanmäßig länger dauert,

bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig

vorgesehenen Studiums;"

5. Im § 29 b treten an die Stelle des Abs. 5

folgende Bestimmungen

„(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit

nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde,

mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes

zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bleibt für die

Vorrückung wirksam."

6. Im § 52 a wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966"

durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes"

ersetzt.

Artikel II

(1) Die Z. 2 und 4 des Art. I treten mit

1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →