346. Bundesgesetz: 26. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 663/1977, wird wie folgt geändert
1. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das
Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,
Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage,
Ergänzungszulagen, Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage,
Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage,
Haushaltszulage, Teuerungszulagen).
Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach
dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen,
die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage,
die Omnibuslenkerzulage, die Pflegedienstzulage,
die Pflegedienst-Chargenzulage,
die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen
dem Monatsentgelt zuzuzählen."
2. Der erste Satz des § 13 erhält folgende
Fassung
„Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 329/1977, geregelten Ernennungserfordernisse
für die Beamten in handwerklicher
Verwendung gelten als Bestimmungen
über die Voraussetzungen für die Einreihung in
die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II."
3. Im § 26 Abs. 2 Z. 2 wird die Zitierung
„Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955," durch die
Zitierung „Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978,"
ersetzt.
4. § 26 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung
„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Akademie oder den Akademien verwandten
Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten
Aufnahmeerfordernis gewesen
ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis,
wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften
für die Erlangung der
Lehrbefähigung für eine Verwendung in der
Entlohnungsgruppe 1 2 a 2 vorgeschrieben
war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß
von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch
das Studium lehrplanmäßig länger dauert,
bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig
vorgesehenen Studiums;"
5. Im § 29 b treten an die Stelle des Abs. 5
folgende Bestimmungen
„(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit
nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde,
mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes
zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bleibt für die
Vorrückung wirksam."
6. Im § 52 a wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966"
durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes"
ersetzt.
Artikel II
(1) Die Z. 2 und 4 des Art. I treten mit
1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.