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346_1977 AT

346. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 11 Abs. 1, 12, 18,

20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972

und BGBl. Nr. 467/1974 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972

wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Theaterwissenschaft

ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung

Theaterwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht

Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier

Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den

kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 6

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10

Semesterwochenstunden einschließlich der in

Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(3) Die im § 6 Abs. 1 vorgesehene Vorprüfung

kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden, sofern die in § 5 Abs. 5 lit f vorgesehenen

Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von

3 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Theatergeschichte;

b) Dramaturgie und Phänomenologie des

Theaters;

c) Vergleichende szenische Dramenkunde und

Übersetzungskritik;

d) Wissenschaftsgeschichte und Fachbibliographie.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,

nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme

der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten, sie kann im Falle

eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweites Antreten und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungssteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß

dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft

sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes und unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 35 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 genannten Pflicht-

und Wahlfächern und 2 Wochenstunden als Freifächer

zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes und unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 22 Wochenstunden

aus den im Abs. 6 genannten Pflicht-

und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Phänomenologie des Theaters 8

b) Theatergeschichte 9

c) Spielformen der Massenmedien (Film,

Hörfunk, Fernsehen) 4

d) Methodenlehre und Vergleichende

Theaterwissenschaft 8

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Teilgebiet des Faches unter lit. a

oder c 4

f) Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter

Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter lit. a bis d und f genannten

Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(6) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter

Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter lit. a bis c genannten

Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß

Abs. 3 einzurechnen.

(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an

Stelle der zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so

hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von

Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des

Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Phänomenologie des Theaters

b) Theatergeschichte

c) Spielformen der Massenmedien (Film,

Hörfunk, Fernsehen)

d) sofern Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung

gewählt wurde

Methodenlehre und Vergleichende Theaterwissenschaft.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

ersten Studienrichtung (Studienzweig)

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang

steht, dieser zweiten Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr

Studium begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten

des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles beziehungsweise zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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