346. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 11 Abs. 1, 12, 18,
20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972
und BGBl. Nr. 467/1974 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972
wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Theaterwissenschaft
ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung
Theaterwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht
Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier
Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den
kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 6
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10
Semesterwochenstunden einschließlich der in
Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(3) Die im § 6 Abs. 1 vorgesehene Vorprüfung
kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden, sofern die in § 5 Abs. 5 lit f vorgesehenen
Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von
3 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Theatergeschichte;
b) Dramaturgie und Phänomenologie des
Theaters;
c) Vergleichende szenische Dramenkunde und
Übersetzungskritik;
d) Wissenschaftsgeschichte und Fachbibliographie.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,
nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme
der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten, sie kann im Falle
eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweites Antreten und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungssteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß
dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft
sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes und unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 35 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 genannten Pflicht-
und Wahlfächern und 2 Wochenstunden als Freifächer
zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes und unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 22 Wochenstunden
aus den im Abs. 6 genannten Pflicht-
und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Phänomenologie des Theaters 8
b) Theatergeschichte 9
c) Spielformen der Massenmedien (Film,
Hörfunk, Fernsehen) 4
d) Methodenlehre und Vergleichende
Theaterwissenschaft 8
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Teilgebiet des Faches unter lit. a
oder c 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter
Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter lit. a bis d und f genannten
Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(6) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter
Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter lit. a bis c genannten
Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß
Abs. 3 einzurechnen.
(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an
Stelle der zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so
hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von
Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des
Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Phänomenologie des Theaters
b) Theatergeschichte
c) Spielformen der Massenmedien (Film,
Hörfunk, Fernsehen)
d) sofern Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung
gewählt wurde
Methodenlehre und Vergleichende Theaterwissenschaft.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
ersten Studienrichtung (Studienzweig)
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang
steht, dieser zweiten Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr
Studium begonnen haben, das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten
des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles beziehungsweise zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.