346_1976
AT
346. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 346. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl. Nr. 401/
1974 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Ausfuhr von Waren der TNrn. 12.09
und 12.10 zum Gegenstand haben, unterliegen
der Bewilligungspflicht im Umfang des § 3 Abs. 1
des Außenhandelsgesetzes.
(2) Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1
lit. i des Außenhandelsgesetzes 1968 findet auf
die Ausfuhr dieser Waren keine Anwendung.
(3) Zur Erteilung der Bewilligungen ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zuständig.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
31. März 1977 außer Kraft.