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346_1976 AT

346. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl. Nr. 401/

1974 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Ausfuhr von Waren der TNrn. 12.09

und 12.10 zum Gegenstand haben, unterliegen

der Bewilligungspflicht im Umfang des § 3 Abs. 1

des Außenhandelsgesetzes.

(2) Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1

lit. i des Außenhandelsgesetzes 1968 findet auf

die Ausfuhr dieser Waren keine Anwendung.

(3) Zur Erteilung der Bewilligungen ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zuständig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

31. März 1977 außer Kraft.

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