Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
346_1975 AT

346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird verfassungsmäßig

genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die

Republik Finnland, das Königreich

Norwegen, die Portugiesische

Republik, das Königreich

Schweden, die Schweizerische

Eidgenossenschaft und das Vereinigte

Königreich von Großbritannien

und Nordirland,

In dem Wunsche, den internationalen

Handel mit Edelmetallgegenständen

unter gleichzeitiger

Aufrechterhaltung des

durch die besondere Natur dieser

Gegenstände gerechtfertigten

Konsumentenschutzes zu erleichtern,

Haben folgendes vereinbart

I Geltungsbereich und Durchführung

ARTIKEL 1

1. Die gesetzlichen Bestimmungen

eines Vertragsstaates, die die

Prüfung von Edelmetallgegenständen

durch ein ermächtigtes

Organ und deren Bezeichnung

mit amtlichen Punzen als Zeichen

dafür vorschreiben, daß

diese entsprechend geprüft worden

sind, oder die die Bezeichnung

solcher Gegenstände mit

der Angabe des Verantwortlichen,

der Art des Metalles oder

des Feingehaltes vorschreiben,

gelten in bezug auf die aus dem

Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates eingeführten

Edelmetallgegenstände als erfüllt,

wenn diese Gegenstände

gemäß den Bestimmungen des

vorliegenden Übereinkommens

geprüft und bezeichnet worden

sind.

2. Bei Gegenständen, die gemäß

den Bestimmungen dieses

Übereinkommens geprüft und

bezeichnet worden sind, darf der

einführende Vertragsstaat keine

weitere Prüfung oder Bezeichnung

einer in Absatz 1 erwähnten

Art verlangen; ausgenommen

davon sind Kontrollproben

gemäß den Bestimmungen des

Artikels 6.

3. Keine Bestimmung dieses

Übereinkommens verpflichtet

einen Vertragsstaat, die Einfuhr

oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen

zu gestatten,

die nicht seinen innerstaatlichen

Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes

entsprechen.

Ferner verpflichtet keine Bestimmung

dieses Übereinkommens

einen Vertragsstaat, der

einen Feingehalt von 800 Tausendteilen

für Silber zuläßt, die

Einfuhr oder den Verkauf von

Silbergegenständen zu gestatten,

die mit der Feingehaltszahl 830

bezeichnet sind.

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände"

Gegenstände

aus Silber, Gold, Platin oder

deren Legierungen gemäß der

Begriffsbestimmung in Anhang

I.

ARTIKEL 3

1. Um in den Genuß der Begünstigungen

des Artikels 1 zu

gelangen, müssen Edelmetallgegenstände

a) einem nach Artikel 5 bestellten

ermächtigten Punzierungsamt

vorgelegt

werden;

b) von dem ermächtigten

Punzierungsamt nach den

in Anhang I und II festgelegten

Vorschriften und

Verfahren geprüft werden;

c) mit den in Anhang II vorgeschriebenen

Zeichen einschließlich

der in dessen

Absatz 8 beschriebenen

Gemeinsamen Punze versehen

werden.

2. Die Begünstigungen des

Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände

anzuwenden,

bei denen nach ihrer gemäß Anhang

II erfolgten Bezeichnung

eines dieser Zeichen geändert

oder entfernt worden ist.

ARTIKEL 4

Die Vertragsstaaten sind nicht

verpflichtet, die Bestimmungen

des Artikels 1 Absätze 1 und 2

auf Edelmetallgegenstände anzuwenden,

die nach ihrer Vorlage

bei einem ermächtigten Punzierungsamt

und ihrer nach Artikel

3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung

durch Hinzufügung

oder auf andere Weise verändert

worden sind.

II Prüfung und Strafbestimmungen

ARTIKEL 5

1. Jeder Vertragsstaat bestellt

ein oder mehrere Punzierungsämter,

die in seinem Hoheitsgebiet

allein zur Durchführung

der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen

und zur Anbringung

ihres eigenen Amtszeichens

und der Gemeinsamen

Punze ermächtigt sind.

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert

dem Depositarstaat die Bestellung

solcher ermächtigter

Punzierungsämter und ihre

Amtszeichen sowie jeden Entzug

der einem Punzierungsamt

früher erteilten Ermächtigung.

Der Depositarstaat notifiziert

dies unverzüglich allen anderen

Vertragsstaaten.

ARTIKEL 6

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens hindern keinen

Vertragsstaat daran, Kontrollproben

von Edelmetallgegenständen

durchzuführen,

die die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Zeichen tragen.

Solche Proben dürfen nicht

in der Weise durchgeführt werden,

daß die Einfuhr oder der

Verkauf der gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

bezeichneten Edelmetallgegenstände

ungebührlich behindert

werden.

ARTIKEL 7

Die Vertragsstaaten ermächtigen

hiermit den Depositarstaat,

die Gemeinsame Punze gemäß

der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums bei der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(WIPO) als innerstaatliche

Punze (Feingehaltspunze) jedes

Vertragsstaates eintragen zu lassen.

Der Depositarstaat hat

ebenso zu verfahren, wenn dieses

Übereinkommen in einem

Vertragsstaat zu einem späteren

Zeitpunkt in Kraft tritt oder

wenn ein Staat diesem Übereinkommen

beitritt.

ARTIKEL 8

1. Jeder Vertragsstaat muß gesetzliche

Bestimmungen haben

und beibehalten, die jede Fälschung

oder jeden Mißbrauch

der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Gemeinsamen

Punze oder der gemäß Artikel 5

Absatz 2 notifizierten Amtszeichen

der ermächtigten Punzierungsämter

sowie jede unbefugte

Veränderung an dem

Gegenstand oder Veränderung

oder Entfernung der Feingehaltszahl

oder der Verantwortlichkeitsmarke

nach Anbringung

der Gemeinsamen

Punze bei Strafe verbieten.

2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, im Rahmen dieser

gesetzlichen Bestimmungen ein

Verfahren einzuleiten, wenn

ausreichende Beweise einer Fälschung

oder eines Mißbrauches

der Gemeinsamen Punze oder

der Amtszeichen der ermächtigten

Punzierungsämter oder einer

unbefugten Veränderung an

dem Gegenstand oder einer Veränderung

oder Entfernung der

Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke

nach Anbringung

der Gemeinsamen

Punze vorliegen oder ihm von

einem anderen Vertragsstaat zur

Kenntnis gebracht werden, oder

andere geeignete Maßnahmen zu

treffen, wenn dies zweckdienlich

erscheint.

ARTIKEL 9

1. Hat ein einführender Vertragsstaat

oder eines seiner Punzierungsämter

Grund zur Annahme,

daß ein Punzierungsamt

eines ausführenden Vertragsstaates

die Gemeinsame Punze

ohne Einhaltung der diesbezüglichen

Bestimmungen dieses

Übereinkommens angebracht

hat, so ist mit dem Punzierungsamt,

von dem die Gegenstände

bezeichnet worden sein sollen,

unverzüglich Verbindung aufzunehmen

und letzteres hat sofort

jegliche angemessene Unterstützung

für die Untersuchung

des Falles zu leisten. Kommt

eine zufriedenstellende Einigung

nicht zustande, kann jede der

Parteien den Fall dem Ständigen

Ausschuß durch Mitteilung an

dessen Vorsitzenden vorlegen.

In einem solchen Falle beruft

der Vorsitzende spätestens

innerhalb eines Monats nach Erhalt

einer derartigen Mitteilung

eine Sitzung des Ständigen Ausschusses

ein.

2. Ist eine Angelegenheit gemäß

Absatz 1 dem Ständigen

Ausschuß vorgelegt worden,

kann er den Parteien empfehlen,

geeignete Maßnahmen zu

treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit

zum Gehör gegeben

hat.

3. Wird einer in Absatz 2 erwähnten

Empfehlung innerhalb

einer angemessenen Zeit nicht

nachgekommen oder hat der

Ständige Ausschuß die Abgabe

einer Empfehlung unterlassen,

so kann der einführende Vertragsstaat

in der Folge die von

ihm als notwendig erachtete zusätzliche

Überwachung der von

dem betreffenden Punzierungsamt

bezeichneten Edelmetallgegenstände,

die in sein Hoheitsgebiet

verbracht werden, vornehmen

und ist auch berechtigt,

die Annahme solcher Gegenstände

vorübergehend zu verweigern.

Derartige Maßnahmen

sind allen Vertragsstaaten unverzüglich

zu notifizieren und

von Zeit zu Zeit vom Ständigen

Ausschuß zu überprüfen.

4. Liegen Beweise eines wiederholten

und schwerwiegenden

Mißbrauches der Gemeinsamen

Punze vor, so kann der einführende

Vertragsstaat die Annahme

von Gegenständen, die

das Amtszeichen des betreffenden

Punzierungsamtes tragen,

vorübergehend ablehnen, gleichgültig

ob sie gemäß diesem

Übereinkommen geprüft und

bezeichnet worden sind oder

nicht. In einem solchen Falle hat

der einführende Vertragsstaat

dies unverzüglich allen anderen

Vertragsstaaten zu notifizieren,

und der Ständige Ausschuß hat

innerhalb eines Monats zur Beratung

der Angelegenheit zusammenzutreten.

III Ständiger Ausschuß und

Änderungen

ARTIKEL 10

1. Hiermit wird ein Ständiger

Ausschuß eingesetzt, in dem

jeder Vertragsstaat vertreten ist.

Jeder Vertragsstaat hat eine

Stimme.

2. Die Aufgaben des Ständigen

Ausschusses sind

Beobachtung und Überprüfung

der Durchführung dieses

Übereinkommens;

Förderung der technischen

und verwaltungsmäßigen

Zusammenarbeit zwischen

den Vertragsstaaten in den

von diesem Übereinkommen

geregelten Angelegenheiten;

Beratung von Maßnahmen

zur Sicherung einer einheitlichen

Auslegung und Anwendung

der Bestimmungen

dieses Übereinkommens;

Förderung eines angemessenen

Schutzes der Zeichen

gegen Fälschung und Mißbrauch;

Abgabe von Empfehlungen

im Falle jeder ihm nach den

Bestimmungen des Artikels 9

Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit

oder zur Schlichtung

jeder sich aus der

Durchführung dieses Übereinkommens

ergebenden

Meinungsverschiedenheit, die

dem Ständigen Ausschuß

vorgelegt wird.

3. Der Ständige Ausschuß hat

die Geschäftsordnung für seine

Sitzungen einschließlich der Vorschriften

für deren Einberufung

zu beschließen. Dieser Ausschuß

tritt mindestens einmal jährlich

zusammen. Die erste Sitzung ist

vom Depositarstaat spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens einzuberufen.

4. Der Ständige Ausschuß kann

Empfehlungen zu jeder Frage

hinsichtlich der Durchführung

dieses Übereinkommens abgeben

sowie Vorschläge für die

Änderung dieses Übereinkommens

oder seiner Anhänge

unterbreiten. Solche Empfehlungen

oder Vorschläge sind dem

Depositarstaat zu übermitteln,

der sie allen Vertragsstaaten zu

notifizieren hat.

ARTIKEL 11

1. Erhält der Depositarstaat

vom Ständigen Ausschuß einen

Vorschlag zur Änderung der

Anhänge zum Übereinkommen,

dann hat er diesen allen Vertragsstaaten

zu notifizieren und

deren Regierungen einzuladen,

innerhalb von vier Monaten

ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen

Änderung zu geben.

Diese Zustimmung kann

bedingt gegeben werden, um

den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen

Vorschriften zu

entsprechen.

2. Ist innerhalb der in Absatz

1 erwähnten Frist keine

abschlägige Antwort von der

Regierung eines Vertragsstaates

eingegangen, tritt die Änderung

der Anhänge sechs Monate nach

Ablauf dieser Frist in Kraft, es

sei denn, es wurde in der Änderung

ein späterer Zeitpunkt für

deren Inkrafttreten vorgesehen,

und vorausgesetzt, daß die Bedingungen,

die in einer in Absatz

1 genannten Zustimmung

gestellt werden, erfüllt worden

sind. Der Depositarstaat hat das

Inkrafttreten und den maßgeblichen

Zeitpunkt allen Vertragsstaaten

zu notifizieren.

3. Erhält der Depositarstaat

vom Ständigen Ausschuß einen

Vorschlag zur Änderung der

Bestimmungen des Übereinkommens

oder von einem Vertragsstaat

einen Vorschlag zur Änderung

des Übereinkommens oder

seiner Anhänge, dann hat er

diese Vorschläge allen Vertragsstaaten

zur Annahme vorzulegen.

4. Verlangt ein Vertragsstaat

innerhalb von drei Monaten ab

dem Tage der Vorlage eines

Änderungsvorschlages gemäß

Absatz 3 die Aufnahme von

Verhandlungen über diesen Vorschlag,

so hat der Depositarstaat

Vorkehrungen für die

Durchführung solcher Verhandlungen

zu treffen.

5. Eine gemäß Absatz 3 vorgeschlagene

Änderung dieses

Übereinkommens oder seiner

Anhänge tritt unter der Voraussetzung,

daß sie von allen

Vertragsstaaten angenommen

wird, einen Monat nach Hinterlegung

der letzten Annahmeurkunde

in Kraft, sofern in der

Änderung nicht ein anderer

Zeitpunkt vorgesehen ist. Die

Annahmeurkunden sind beim

Depositarstaat zu hinterlegen,

der allen Vertragsstaaten eine

entsprechende Notifikation zu

übermitteln hat.

IV Schlußbestimmungen

ARTIKEL 12

1. Dieses Übereinkommen liegt

zum Beitritt für jeden Staat auf,

der Mitglied der Vereinten

Nationen oder einer ihrer

SpezialOrganisationen oder der

Internationalen Atomenergie-

Organisation ist oder der dem

Statut des Internationalen Gerichtshofes

beigetreten ist und

der Einrichtungen für die Prüfung

und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

hat, die für

die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens erforderlich

sind.

2. Beitrittsanträge, in denen

die Bereitschaft zur Übernahme

der Verpflichtungen im Rahmen

dieses Übereinkommens zum

Ausdruck gebracht wird, sind

nebst der Angabe der Punzierungsämter,

die der antragstellende

Staat gemäß Artikel 5 zu

bestellen beabsichtigt, an den

Depositarstaat zu richten, der

dies den Regierungen aller Vertragsstaaten

zu notifizieren und

diese zu ersuchen hat, dem Beitritt

zuzustimmen.

3. Die Regierungen der Vertragsstaaten

stützen ihre Entscheidung,

ob sie dem Beitritt

zustimmen, ausschließlich auf

die fachliche Befähigung und

Verläßlichkeit des in dem Beitrittsantrag

angegebenen Punzierungsamtes

sowie auf das

Vorhandensein von Einrichtungen,

die für die Einhaltung der

Bestimmungen des Artikels 8

erforderlich sind.

4. Die Regierungen notifizieren

dem Depositarstaat ihre

Antwort innerhalb von vier

Monaten nach Erhalt der Notifikation

eines Beitrittsantrages.

Von einer Regierung, die innerhalb

dieser Frist nicht geantwortet

hat, wird angenommen, daß

sie dem Beitritt zugestimmt hat.

Der Depositarstaat hat die Regierungen

des antragstellenden

Staates und der Vertragsstaaten

in Kenntnis zu setzen, ob dem

Beitrittsantrag allgemein zugestimmt

worden ist.

5. Unter der Voraussetzung,

daß die Regierungen aller Vertragsstaaten

dem Beitritt zugestimmt

haben, kann der antragstellende

Staat diesem Übereinkommen

durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim

Depositarstaat beitreten, der

allen anderen Vertragsstaaten

eine entsprechende Notifikation

zu übermitteln hat. Der Beitritt

wird drei Monate nach Hinterlegung

dieser Urkunde wirksam.

ARTIKEL 13

Das Königreich Dänemark

und die Republik Island, die bei

der Abfassung dieses Übereinkommens

mitgewirkt haben,

können diesem durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

beim Depositarstaat beitreten.

Der Beitritt wird zwei Monate

nach dem Tage der Hinterlegung

dieser Urkunde, jedoch nicht

vor Ablauf der in Artikel 16

Absatz 2 genannten Frist von

vier Monaten wirksam.

ARTIKEL 14

1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates

oder beitretenden

Staates kann bei Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde oder jederzeit

darnach dem Depositarstaat

schriftlich erklären, daß dieses

Übereinkommen für alle oder

einen Teil der in der Erklärung

bezeichneten Gebiete, für deren

auswärtige Beziehungen sie verantwortlich

ist, gelten. Der Depositarstaat

hat jede derartige

Erklärung den Regierungen aller

anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben.

2. Wurde die Erklärung zum

Zeitpunkt der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

abgegeben, so tritt dieses

Übereinkommen in bezug

auf diese Gebiete an demselben

Tag in Kraft, an dem sie in

bezug auf den Staat, der die

Erklärung abgegeben hat, in

Kraft tritt. In allen anderen

Fällen tritt das Übereinkommen

in bezug auf diese Gebiete drei

Monate nach Einlangen der Erklärung

beim Depositarstaat in

Kraft.

3. Die Anwendung dieses

Übereinkommens auf alle diese

oder einen Teil dieser Gebiete

kann durch die Regierung des

Staates, der die in Absatz 1 genannte

Erklärung abgegeben

hat, mit der Maßgabe beendet

werden, daß sie drei Monate

vorher eine schriftliche Kündigung

an den Depositarstaat richtet,

der allen anderen Vertragsstaaten

eine entsprechende Notifikation

zu übermitteln hat.

ARTIKEL 15

Jeder Vertragsstaat kann von

diesem Übereinkommen unter

der Voraussetzung, daß er zwölf

Monate vorher eine schriftliche

Kündigung an den Depositarstaat

richtet, der allen Vertragsstaaten

eine entsprechende Notifikation

zu übermitteln hat,

oder auf Grund solcher Bedingungen

zurücktreten, die von

den Vertragsstaaten vereinbart

werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, im Falle seines

Rücktritts vom Übereinkommen

nach seinem Ausscheiden

die Verwendung oder Anbringung

der Gemeinsamen Punze

für jeglichen Zweck zu unterlassen.

ARTIKEL 16

1. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation durch die

Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden

werden beim

Depositarstaat hinterlegt, der

allen anderen Unterzeichnerstaaten

eine entsprechende Notifikation

zu übermitteln hat.

2. Dieses Übereinkommen tritt

vier Monate nach Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde

in Kraft. Für jeden

anderen Unterzeichnerstaat, der

seine Ratifikationsurkunde später

hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen

zwei Monate nach

dem Tag der Hinterlegung in

Kraft, jedoch nicht vor Ablauf

der vorgenannten Frist von

vier Monaten.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die hiezu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am

15. November 1972, in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut in gleicher

Weise maßgebend ist, in

einer einzigen Urschrift, die bei

der Regierung Schwedens hinterlegt

wird, die allen anderen

Unterzeichnerstaaten und allen

beitretenden Staaten eine beglaubigte

Abschrift zu übermitteln

hat.

ANHANG I

Begriffsbestimmungen und

technische Erfordernisse

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Begriff

„Edelmetallgegenstände" Gegenstände,

die aus Gold, Silber,

Platin oder deren Legierungen

bestehen oder diese enthalten

und hinsichtlich aller ihrer

metallischen Teile vollständig

sind, mit Ausnahme der folgenden

a) Gegenstände, die aus Legierungen

mit einem geringeren

Feingehalt als

375 für Gold, 800 für Silber

oder 950 für Platin

bestehen ;

b) Teile oder unvollständige

Halbwaren;

c) Rohmaterialien einschließlich

Barren, Platten,

Bleche, Folien, Stäbe,

Drähte, Streifen und

Rohre.

Feingehalte

2. Die folgenden Feingehalte

sind im Sinne dieses Übereinkommens

anzuerkennen

a) für Gold 750, 585 und

375;

b) für Silber 925, 830 und

800;

c) für Platin 950.

3. „Feingehalt" bedeutet die

Anzahl der Gewichtsteile Feingold

oder Feinsilber oder Reinplatin

in eintausend Gewichtsteilen

der Legierung.

4. Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes,

der einen

höheren Feingehalt als einen in

Absatz 2 angeführten aufweist,

gilt im Sinne dieses Übereinkommens

der in diesem Absatz

festgelegte nächstniedrigere Feingehalt.

5. Der Feingehalt keines Teiles

eines Gegenstandes, mit Ausnahme

des Lotes und solcher

Teile, die gemäß den Absätzen

7 bis 14 zulässig sind, darf geringer

als der Feingehalt des betreffenden

Gegenstandes sein.

Verwendung von Lot

6. Für Lote sind die folgenden

Feingehalte zulässig

a) Gold Das Lot für Goldgegenstände

hat, abgesehen

von den folgenden

Ausnahmen, den gleichen

Feingehalt aufzuweisen

wie der betreffende Gegenstand

Bei Goldgegenständen

aus Filigranarbeit und

Uhrgehäusen des Feingehalts

750 darf das Lot

nicht weniger als 740

Tausendteile Gold enthalten.

Bei Weißgoldgegenständen

des Feingehalts

750 darf das Lot

nicht weniger als 585

Tausendteile Gold enthalten.

b) Silber Das Lot für Silber

darf nicht weniger als

650 Tausendteile Silber

enthalten.

c) Platin Das Lot für Platin

muß mindestens

995 Tausendteile Gold,

Silber, Platin oder Palladium

enthalten.

Lot, dessen Feingehalt geringer

als der des Gegenstandes ist,

darf nur in den zur Verbindung

notwendigen Mengen verwendet

werden. Solches Lot darf nicht

zur Verstärkung, Gewichtserhöhung

oder Füllung verwendet

werden.

Die Verwendung von Teilen aus

unedlem Metall

7. Unedle Metallteile sind mit

Ausnahme der folgenden Fälle

bei Edelmetallgegenständen verboten

a) Mechaniken von Drehbleistiften,

Uhrwerke, innere

Mechanismen von Feuerzeugen

und ähnliche Mechanismen,

wenn Edelmetalle

aus technischen Gründen

ungeeignet sind;

b) Klingen von Messern und

solche Teile von Flaschenöffnern,

Korkziehern und

ähnlichen Gegenständen,

die aus technischen Gründen

nicht aus Edelmetallen

gefertigt werden können;

c) Federn;

d) Drähte zur Verbindung

von Silberscharnieren;

e) Nadeln für Silberbroschen.

8. Nach Absatz 7 lit. a, c, d

und e erlaubte Teile aus unedlem

Metall dürfen nicht mit

dem Edelmetall verlötet sein.

9. Teile aus unedlem Metall

sind, wenn möglich, mit „Metall"

oder mit der speziellen

Bezeichnung des Metalles in

Prägung oder Gravierung zu

versehen; wo dies undurchführbar

ist, müssen sie durch ihre

Farbe leicht von dem Edelmetall

unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis

gilt nicht für Uhrwerke.

Unedles Metall darf nicht

bloß zur Verstärkung, Gewichtserhöhung

oder für Füllzwecke

verwendet werden.

Die Verwendung nichtmetallischer

Stoffe

10. Die Verwendung nichtmetallischer

Teile ist gestattet, sofern

diese von dem Edelmetall deutlich

unterscheidbar, nicht plat-

tiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen

zu gleichen, und

deren Ausmaß deutlich sichtbar

ist. Ferner sind nichtmetallische

Füllungen für Griffe von Messern,

Gabeln oder Löffeln gestattet,

sofern solche Füllungen

nur in den für die Verbindung

notwendigen Mengen verwendet

werden.

Die Verwendung von mehr als

einem Edelmetall im selben

Gegenstand

11. Die Verwendung von mehr

als einem Edelmetall im selben

Gegenstand ist verboten, ausgenommen

in den folgenden

Fällen

a) die Verwendung von Platinteilen

bei Gegenständen,

die Goldteile in

einem 50 Prozent des Gewichtes

aller Metallteile

übersteigenden Ausmaß

enthalten, sofern der

Gegenstand auf dem Goldteil

mit den in Anhang II,

Absatz 5 angegebenen

Zeichen als Gold bezeichnet

ist;

b) die Verwendung von

Gold- oder Platinteilen bei

Gegenständen, die Silberteile

in einem 50 Prozent

des Gewichtes aller Metallteile

übersteigenden

Ausmaß enthalten, sofern

der Gegenstand auf dem

Silberteil mit den in Anhang

II, Absatz 5 angegebenen

Zeichen als Silber

bezeichnet ist;

c) die Verwendung von kleinen,

stark beanspruchten

Bestandteilen aus einem

weniger edlen Metall,

wie Verschlußfedern, die

aus technischen Gründen

nicht aus dem edleren

Metall hergestellt werden

können, sofern der weniger

edle Teil mit der speziellen

Bezeichnung des

Metalles in Prägung oder

Gravierung versehen ist.

12. Das Überziehen von Silbergegenständen

mit Gold ist

unter der Voraussetzung gestattet,

daß der ganze Gegenstand

als Silber bezeichnet ist. Das

Überziehen von Weißgold-, Silber-

oder Platingegenständen

mit Rhodium ist unter der Voraussetzung

gestattet, daß der

ganze Gegenstand als Gold, Silber

oder Platin bezeichnet ist.

13. Bei Edelmetallgegenständen

sind Zwischenschichten oder

Deckschichten aus anderen als

den in Absatz 12 erlaubten Metallen

verboten.

14. Die in Absatz 11 lit. a angeführten

Platinteile, die in Absatz

11 lit. b angeführten Gold- oder

Platinteile, die in Absatz

11 lit. c angeführten Teile

aus weniger edlen Metallen und

die in Absatz 12 angeführten

Goldüberzüge müssen einen

Feingehalt aufweisen, der nicht

geringer ist als der für diese

Metalle in Absatz 2 angegebene

Mindestfeingehalt.

ANHANG II

Prüfung durch die ermächtigten

Punzierungsämter

1. Ein ermächtigtes Punzierungsamt

hat zu prüfen, ob

Edelmetallgegenstände, die ihm

zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen

Punze vorgelegt

werden, den Bedingungen des

Anhanges I dieses Übereinkommens

entsprechen.

Analysenmethoden

2. Das ermächtigte Punzierungsamt

hat eine der folgenden

Analysenmethoden bei der Prüfung

von Edelmetallgegenständen

anzuwenden

Gold: Kupellation

Silber: Gay-Lussac oder

Volhard oder

Potentiometrie

Platin: Gravimetrie (Ammonium-

Chloroplatinat)

oder

Atomabsorption

oder

Spektrographie oder

Spektrophotometrie

3. Die Anzahl der entnommenen

und analysierten Proben

muß so ausreichend sein, daß

sich das Punzierungsamt davon

überzeugen kann, daß sämtliche

Teile aller geprüften Gegenstände

die vorgeschriebenen

Feingehalte aufweisen.

4. Minus-Toleranzen sind nicht

zulässig. Das ermächtigte Punzierungsamt

kann jedoch Probeergebnisse

mit einer geringen

Unterschreitung des Feingehaltes

zulassen, wenn diese innerhalb

der anerkannten Fehlergrenzen

der vorgesehenen Prüfmethoden

liegt.

Bezeichnung

5. Die folgenden Zeichen sind

anzubringen

a) Eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke

gemäß

der Beschreibung in

Absatz 7 ;

b) eine Zahl in arabischen

Ziffern, die den Feingehalt

des Gegenstandes

in Tausendteilen angibt;

c) das Amtszeichen des ermächtigten

Punzierungsamtes;

d) die Gemeinsame Punze

gemäß der Beschreibung

in Absatz 8.

Die Zeichen gemäß lit. a und b

sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen

oder mitabzugießen.

Die Zeichen gemäß lit. c und d

sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen.

6. Besteht ein Gegenstand aus

Teilen, von denen einer oder

mehrere mit Scharnieren verbunden

oder von dem Hauptteil

des Gegenstandes leicht trennbar

sind, dann sind die vorstehenden

Zeichen nur auf dem

Hauptteil anzubringen. Ferner

sind in einem solchen Falle die

anderen Teile vom Punzierungsamt,

wenn durchführbar,

mit der Gemeinsamen Punze zu

bezeichnen.

7. Die in Absatz 5 lit. a

angeführte Verantwortlichkeitsmarke

besteht aus dem Namen

des Verantwortlichen, einer Abkürzung

desselben oder einem

Symbol, die in einem amtlichen

Register des Vertragsstaates, in

dessen Hoheitsgebiet der betreffende

Gegenstand geprüft wird,

oder die bei einem seiner ermächtigten

Punzierungsämter

eingetragen ist.

8. Die Gemeinsame Punze besteht

aus der Reliefdarstellung

einer Waage mit einer Zahl in

arabischen Ziffern, die den

Feingehalt des Gegenstandes in

Tausendteilen auf einem schraffierten

Hintergrund innerhalb

einer Umrahmung angibt, die

die Art des Edelmetalles wie

folgt anzeigt

— für Goldgegenstände

— für Silbergegenstände

— für Platingegenstände

Muster der Gemeinsamen

Punze sind in der Beilage abgebildet.

9. Stellt das ermächtigte Punzierungsamt

fest, daß der Gegenstand

den Bestimmungen des

Anhanges I zu diesem Übereinkommen

entspricht, kann es diesen

Gegenstand mit seinem festgelegten

Amtszeichen und der

Gemeinsamen Punze bezeichnen.

Wird der Gegenstand mit der

Gemeinsamen Punze bezeichnet,

so hat sich das ermächtigte Punzierungsamt

vor Ausfolgung des

Gegenstandes davon zu überzeugen,

daß dieser gemäß den

Bestimmungen der Absätze 5

und 6 vollständig bezeichnet ist.

Wenn möglich, sind alle Zeichen

unmittelbar nebeneinander anzubringen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. Feber 1974 hinterlegt. Da die vierte Ratifikationsurkunde zum vorstehenden

Übereinkommen am 27. Feber 1975 hinterlegt wurde, tritt dieses gemäß seinem Art. 16

Abs. 2 am 27. Juni 1975 in Kraft, und zwar zwischen Österreich, Finnland, Schweden und der Schweiz.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →