346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird verfassungsmäßig
genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die
Republik Finnland, das Königreich
Norwegen, die Portugiesische
Republik, das Königreich
Schweden, die Schweizerische
Eidgenossenschaft und das Vereinigte
Königreich von Großbritannien
und Nordirland,
In dem Wunsche, den internationalen
Handel mit Edelmetallgegenständen
unter gleichzeitiger
Aufrechterhaltung des
durch die besondere Natur dieser
Gegenstände gerechtfertigten
Konsumentenschutzes zu erleichtern,
Haben folgendes vereinbart
I Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
1. Die gesetzlichen Bestimmungen
eines Vertragsstaates, die die
Prüfung von Edelmetallgegenständen
durch ein ermächtigtes
Organ und deren Bezeichnung
mit amtlichen Punzen als Zeichen
dafür vorschreiben, daß
diese entsprechend geprüft worden
sind, oder die die Bezeichnung
solcher Gegenstände mit
der Angabe des Verantwortlichen,
der Art des Metalles oder
des Feingehaltes vorschreiben,
gelten in bezug auf die aus dem
Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates eingeführten
Edelmetallgegenstände als erfüllt,
wenn diese Gegenstände
gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Übereinkommens
geprüft und bezeichnet worden
sind.
2. Bei Gegenständen, die gemäß
den Bestimmungen dieses
Übereinkommens geprüft und
bezeichnet worden sind, darf der
einführende Vertragsstaat keine
weitere Prüfung oder Bezeichnung
einer in Absatz 1 erwähnten
Art verlangen; ausgenommen
davon sind Kontrollproben
gemäß den Bestimmungen des
Artikels 6.
3. Keine Bestimmung dieses
Übereinkommens verpflichtet
einen Vertragsstaat, die Einfuhr
oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen
zu gestatten,
die nicht seinen innerstaatlichen
Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes
entsprechen.
Ferner verpflichtet keine Bestimmung
dieses Übereinkommens
einen Vertragsstaat, der
einen Feingehalt von 800 Tausendteilen
für Silber zuläßt, die
Einfuhr oder den Verkauf von
Silbergegenständen zu gestatten,
die mit der Feingehaltszahl 830
bezeichnet sind.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände"
Gegenstände
aus Silber, Gold, Platin oder
deren Legierungen gemäß der
Begriffsbestimmung in Anhang
I.
ARTIKEL 3
1. Um in den Genuß der Begünstigungen
des Artikels 1 zu
gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
a) einem nach Artikel 5 bestellten
ermächtigten Punzierungsamt
vorgelegt
werden;
b) von dem ermächtigten
Punzierungsamt nach den
in Anhang I und II festgelegten
Vorschriften und
Verfahren geprüft werden;
c) mit den in Anhang II vorgeschriebenen
Zeichen einschließlich
der in dessen
Absatz 8 beschriebenen
Gemeinsamen Punze versehen
werden.
2. Die Begünstigungen des
Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände
anzuwenden,
bei denen nach ihrer gemäß Anhang
II erfolgten Bezeichnung
eines dieser Zeichen geändert
oder entfernt worden ist.
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten sind nicht
verpflichtet, die Bestimmungen
des Artikels 1 Absätze 1 und 2
auf Edelmetallgegenstände anzuwenden,
die nach ihrer Vorlage
bei einem ermächtigten Punzierungsamt
und ihrer nach Artikel
3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung
durch Hinzufügung
oder auf andere Weise verändert
worden sind.
II Prüfung und Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
1. Jeder Vertragsstaat bestellt
ein oder mehrere Punzierungsämter,
die in seinem Hoheitsgebiet
allein zur Durchführung
der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen
und zur Anbringung
ihres eigenen Amtszeichens
und der Gemeinsamen
Punze ermächtigt sind.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert
dem Depositarstaat die Bestellung
solcher ermächtigter
Punzierungsämter und ihre
Amtszeichen sowie jeden Entzug
der einem Punzierungsamt
früher erteilten Ermächtigung.
Der Depositarstaat notifiziert
dies unverzüglich allen anderen
Vertragsstaaten.
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens hindern keinen
Vertragsstaat daran, Kontrollproben
von Edelmetallgegenständen
durchzuführen,
die die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Zeichen tragen.
Solche Proben dürfen nicht
in der Weise durchgeführt werden,
daß die Einfuhr oder der
Verkauf der gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
bezeichneten Edelmetallgegenstände
ungebührlich behindert
werden.
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten ermächtigen
hiermit den Depositarstaat,
die Gemeinsame Punze gemäß
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums bei der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(WIPO) als innerstaatliche
Punze (Feingehaltspunze) jedes
Vertragsstaates eintragen zu lassen.
Der Depositarstaat hat
ebenso zu verfahren, wenn dieses
Übereinkommen in einem
Vertragsstaat zu einem späteren
Zeitpunkt in Kraft tritt oder
wenn ein Staat diesem Übereinkommen
beitritt.
ARTIKEL 8
1. Jeder Vertragsstaat muß gesetzliche
Bestimmungen haben
und beibehalten, die jede Fälschung
oder jeden Mißbrauch
der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Gemeinsamen
Punze oder der gemäß Artikel 5
Absatz 2 notifizierten Amtszeichen
der ermächtigten Punzierungsämter
sowie jede unbefugte
Veränderung an dem
Gegenstand oder Veränderung
oder Entfernung der Feingehaltszahl
oder der Verantwortlichkeitsmarke
nach Anbringung
der Gemeinsamen
Punze bei Strafe verbieten.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, im Rahmen dieser
gesetzlichen Bestimmungen ein
Verfahren einzuleiten, wenn
ausreichende Beweise einer Fälschung
oder eines Mißbrauches
der Gemeinsamen Punze oder
der Amtszeichen der ermächtigten
Punzierungsämter oder einer
unbefugten Veränderung an
dem Gegenstand oder einer Veränderung
oder Entfernung der
Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke
nach Anbringung
der Gemeinsamen
Punze vorliegen oder ihm von
einem anderen Vertragsstaat zur
Kenntnis gebracht werden, oder
andere geeignete Maßnahmen zu
treffen, wenn dies zweckdienlich
erscheint.
ARTIKEL 9
1. Hat ein einführender Vertragsstaat
oder eines seiner Punzierungsämter
Grund zur Annahme,
daß ein Punzierungsamt
eines ausführenden Vertragsstaates
die Gemeinsame Punze
ohne Einhaltung der diesbezüglichen
Bestimmungen dieses
Übereinkommens angebracht
hat, so ist mit dem Punzierungsamt,
von dem die Gegenstände
bezeichnet worden sein sollen,
unverzüglich Verbindung aufzunehmen
und letzteres hat sofort
jegliche angemessene Unterstützung
für die Untersuchung
des Falles zu leisten. Kommt
eine zufriedenstellende Einigung
nicht zustande, kann jede der
Parteien den Fall dem Ständigen
Ausschuß durch Mitteilung an
dessen Vorsitzenden vorlegen.
In einem solchen Falle beruft
der Vorsitzende spätestens
innerhalb eines Monats nach Erhalt
einer derartigen Mitteilung
eine Sitzung des Ständigen Ausschusses
ein.
2. Ist eine Angelegenheit gemäß
Absatz 1 dem Ständigen
Ausschuß vorgelegt worden,
kann er den Parteien empfehlen,
geeignete Maßnahmen zu
treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit
zum Gehör gegeben
hat.
3. Wird einer in Absatz 2 erwähnten
Empfehlung innerhalb
einer angemessenen Zeit nicht
nachgekommen oder hat der
Ständige Ausschuß die Abgabe
einer Empfehlung unterlassen,
so kann der einführende Vertragsstaat
in der Folge die von
ihm als notwendig erachtete zusätzliche
Überwachung der von
dem betreffenden Punzierungsamt
bezeichneten Edelmetallgegenstände,
die in sein Hoheitsgebiet
verbracht werden, vornehmen
und ist auch berechtigt,
die Annahme solcher Gegenstände
vorübergehend zu verweigern.
Derartige Maßnahmen
sind allen Vertragsstaaten unverzüglich
zu notifizieren und
von Zeit zu Zeit vom Ständigen
Ausschuß zu überprüfen.
4. Liegen Beweise eines wiederholten
und schwerwiegenden
Mißbrauches der Gemeinsamen
Punze vor, so kann der einführende
Vertragsstaat die Annahme
von Gegenständen, die
das Amtszeichen des betreffenden
Punzierungsamtes tragen,
vorübergehend ablehnen, gleichgültig
ob sie gemäß diesem
Übereinkommen geprüft und
bezeichnet worden sind oder
nicht. In einem solchen Falle hat
der einführende Vertragsstaat
dies unverzüglich allen anderen
Vertragsstaaten zu notifizieren,
und der Ständige Ausschuß hat
innerhalb eines Monats zur Beratung
der Angelegenheit zusammenzutreten.
III Ständiger Ausschuß und
Änderungen
ARTIKEL 10
1. Hiermit wird ein Ständiger
Ausschuß eingesetzt, in dem
jeder Vertragsstaat vertreten ist.
Jeder Vertragsstaat hat eine
Stimme.
2. Die Aufgaben des Ständigen
Ausschusses sind
Beobachtung und Überprüfung
der Durchführung dieses
Übereinkommens;
Förderung der technischen
und verwaltungsmäßigen
Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsstaaten in den
von diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen
zur Sicherung einer einheitlichen
Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen
dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen
Schutzes der Zeichen
gegen Fälschung und Mißbrauch;
Abgabe von Empfehlungen
im Falle jeder ihm nach den
Bestimmungen des Artikels 9
Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit
oder zur Schlichtung
jeder sich aus der
Durchführung dieses Übereinkommens
ergebenden
Meinungsverschiedenheit, die
dem Ständigen Ausschuß
vorgelegt wird.
3. Der Ständige Ausschuß hat
die Geschäftsordnung für seine
Sitzungen einschließlich der Vorschriften
für deren Einberufung
zu beschließen. Dieser Ausschuß
tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Die erste Sitzung ist
vom Depositarstaat spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens einzuberufen.
4. Der Ständige Ausschuß kann
Empfehlungen zu jeder Frage
hinsichtlich der Durchführung
dieses Übereinkommens abgeben
sowie Vorschläge für die
Änderung dieses Übereinkommens
oder seiner Anhänge
unterbreiten. Solche Empfehlungen
oder Vorschläge sind dem
Depositarstaat zu übermitteln,
der sie allen Vertragsstaaten zu
notifizieren hat.
ARTIKEL 11
1. Erhält der Depositarstaat
vom Ständigen Ausschuß einen
Vorschlag zur Änderung der
Anhänge zum Übereinkommen,
dann hat er diesen allen Vertragsstaaten
zu notifizieren und
deren Regierungen einzuladen,
innerhalb von vier Monaten
ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen
Änderung zu geben.
Diese Zustimmung kann
bedingt gegeben werden, um
den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu
entsprechen.
2. Ist innerhalb der in Absatz
1 erwähnten Frist keine
abschlägige Antwort von der
Regierung eines Vertragsstaates
eingegangen, tritt die Änderung
der Anhänge sechs Monate nach
Ablauf dieser Frist in Kraft, es
sei denn, es wurde in der Änderung
ein späterer Zeitpunkt für
deren Inkrafttreten vorgesehen,
und vorausgesetzt, daß die Bedingungen,
die in einer in Absatz
1 genannten Zustimmung
gestellt werden, erfüllt worden
sind. Der Depositarstaat hat das
Inkrafttreten und den maßgeblichen
Zeitpunkt allen Vertragsstaaten
zu notifizieren.
3. Erhält der Depositarstaat
vom Ständigen Ausschuß einen
Vorschlag zur Änderung der
Bestimmungen des Übereinkommens
oder von einem Vertragsstaat
einen Vorschlag zur Änderung
des Übereinkommens oder
seiner Anhänge, dann hat er
diese Vorschläge allen Vertragsstaaten
zur Annahme vorzulegen.
4. Verlangt ein Vertragsstaat
innerhalb von drei Monaten ab
dem Tage der Vorlage eines
Änderungsvorschlages gemäß
Absatz 3 die Aufnahme von
Verhandlungen über diesen Vorschlag,
so hat der Depositarstaat
Vorkehrungen für die
Durchführung solcher Verhandlungen
zu treffen.
5. Eine gemäß Absatz 3 vorgeschlagene
Änderung dieses
Übereinkommens oder seiner
Anhänge tritt unter der Voraussetzung,
daß sie von allen
Vertragsstaaten angenommen
wird, einen Monat nach Hinterlegung
der letzten Annahmeurkunde
in Kraft, sofern in der
Änderung nicht ein anderer
Zeitpunkt vorgesehen ist. Die
Annahmeurkunden sind beim
Depositarstaat zu hinterlegen,
der allen Vertragsstaaten eine
entsprechende Notifikation zu
übermitteln hat.
IV Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
1. Dieses Übereinkommen liegt
zum Beitritt für jeden Staat auf,
der Mitglied der Vereinten
Nationen oder einer ihrer
SpezialOrganisationen oder der
Internationalen Atomenergie-
Organisation ist oder der dem
Statut des Internationalen Gerichtshofes
beigetreten ist und
der Einrichtungen für die Prüfung
und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
hat, die für
die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens erforderlich
sind.
2. Beitrittsanträge, in denen
die Bereitschaft zur Übernahme
der Verpflichtungen im Rahmen
dieses Übereinkommens zum
Ausdruck gebracht wird, sind
nebst der Angabe der Punzierungsämter,
die der antragstellende
Staat gemäß Artikel 5 zu
bestellen beabsichtigt, an den
Depositarstaat zu richten, der
dies den Regierungen aller Vertragsstaaten
zu notifizieren und
diese zu ersuchen hat, dem Beitritt
zuzustimmen.
3. Die Regierungen der Vertragsstaaten
stützen ihre Entscheidung,
ob sie dem Beitritt
zustimmen, ausschließlich auf
die fachliche Befähigung und
Verläßlichkeit des in dem Beitrittsantrag
angegebenen Punzierungsamtes
sowie auf das
Vorhandensein von Einrichtungen,
die für die Einhaltung der
Bestimmungen des Artikels 8
erforderlich sind.
4. Die Regierungen notifizieren
dem Depositarstaat ihre
Antwort innerhalb von vier
Monaten nach Erhalt der Notifikation
eines Beitrittsantrages.
Von einer Regierung, die innerhalb
dieser Frist nicht geantwortet
hat, wird angenommen, daß
sie dem Beitritt zugestimmt hat.
Der Depositarstaat hat die Regierungen
des antragstellenden
Staates und der Vertragsstaaten
in Kenntnis zu setzen, ob dem
Beitrittsantrag allgemein zugestimmt
worden ist.
5. Unter der Voraussetzung,
daß die Regierungen aller Vertragsstaaten
dem Beitritt zugestimmt
haben, kann der antragstellende
Staat diesem Übereinkommen
durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim
Depositarstaat beitreten, der
allen anderen Vertragsstaaten
eine entsprechende Notifikation
zu übermitteln hat. Der Beitritt
wird drei Monate nach Hinterlegung
dieser Urkunde wirksam.
ARTIKEL 13
Das Königreich Dänemark
und die Republik Island, die bei
der Abfassung dieses Übereinkommens
mitgewirkt haben,
können diesem durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
beim Depositarstaat beitreten.
Der Beitritt wird zwei Monate
nach dem Tage der Hinterlegung
dieser Urkunde, jedoch nicht
vor Ablauf der in Artikel 16
Absatz 2 genannten Frist von
vier Monaten wirksam.
ARTIKEL 14
1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates
oder beitretenden
Staates kann bei Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde oder jederzeit
darnach dem Depositarstaat
schriftlich erklären, daß dieses
Übereinkommen für alle oder
einen Teil der in der Erklärung
bezeichneten Gebiete, für deren
auswärtige Beziehungen sie verantwortlich
ist, gelten. Der Depositarstaat
hat jede derartige
Erklärung den Regierungen aller
anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben.
2. Wurde die Erklärung zum
Zeitpunkt der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
abgegeben, so tritt dieses
Übereinkommen in bezug
auf diese Gebiete an demselben
Tag in Kraft, an dem sie in
bezug auf den Staat, der die
Erklärung abgegeben hat, in
Kraft tritt. In allen anderen
Fällen tritt das Übereinkommen
in bezug auf diese Gebiete drei
Monate nach Einlangen der Erklärung
beim Depositarstaat in
Kraft.
3. Die Anwendung dieses
Übereinkommens auf alle diese
oder einen Teil dieser Gebiete
kann durch die Regierung des
Staates, der die in Absatz 1 genannte
Erklärung abgegeben
hat, mit der Maßgabe beendet
werden, daß sie drei Monate
vorher eine schriftliche Kündigung
an den Depositarstaat richtet,
der allen anderen Vertragsstaaten
eine entsprechende Notifikation
zu übermitteln hat.
ARTIKEL 15
Jeder Vertragsstaat kann von
diesem Übereinkommen unter
der Voraussetzung, daß er zwölf
Monate vorher eine schriftliche
Kündigung an den Depositarstaat
richtet, der allen Vertragsstaaten
eine entsprechende Notifikation
zu übermitteln hat,
oder auf Grund solcher Bedingungen
zurücktreten, die von
den Vertragsstaaten vereinbart
werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, im Falle seines
Rücktritts vom Übereinkommen
nach seinem Ausscheiden
die Verwendung oder Anbringung
der Gemeinsamen Punze
für jeglichen Zweck zu unterlassen.
ARTIKEL 16
1. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden
werden beim
Depositarstaat hinterlegt, der
allen anderen Unterzeichnerstaaten
eine entsprechende Notifikation
zu übermitteln hat.
2. Dieses Übereinkommen tritt
vier Monate nach Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde
in Kraft. Für jeden
anderen Unterzeichnerstaat, der
seine Ratifikationsurkunde später
hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen
zwei Monate nach
dem Tag der Hinterlegung in
Kraft, jedoch nicht vor Ablauf
der vorgenannten Frist von
vier Monaten.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die hiezu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am
15. November 1972, in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut in gleicher
Weise maßgebend ist, in
einer einzigen Urschrift, die bei
der Regierung Schwedens hinterlegt
wird, die allen anderen
Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten eine beglaubigte
Abschrift zu übermitteln
hat.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen und
technische Erfordernisse
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Begriff
„Edelmetallgegenstände" Gegenstände,
die aus Gold, Silber,
Platin oder deren Legierungen
bestehen oder diese enthalten
und hinsichtlich aller ihrer
metallischen Teile vollständig
sind, mit Ausnahme der folgenden
a) Gegenstände, die aus Legierungen
mit einem geringeren
Feingehalt als
375 für Gold, 800 für Silber
oder 950 für Platin
bestehen ;
b) Teile oder unvollständige
Halbwaren;
c) Rohmaterialien einschließlich
Barren, Platten,
Bleche, Folien, Stäbe,
Drähte, Streifen und
Rohre.
Feingehalte
2. Die folgenden Feingehalte
sind im Sinne dieses Übereinkommens
anzuerkennen
a) für Gold 750, 585 und
375;
b) für Silber 925, 830 und
800;
c) für Platin 950.
3. „Feingehalt" bedeutet die
Anzahl der Gewichtsteile Feingold
oder Feinsilber oder Reinplatin
in eintausend Gewichtsteilen
der Legierung.
4. Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes,
der einen
höheren Feingehalt als einen in
Absatz 2 angeführten aufweist,
gilt im Sinne dieses Übereinkommens
der in diesem Absatz
festgelegte nächstniedrigere Feingehalt.
5. Der Feingehalt keines Teiles
eines Gegenstandes, mit Ausnahme
des Lotes und solcher
Teile, die gemäß den Absätzen
7 bis 14 zulässig sind, darf geringer
als der Feingehalt des betreffenden
Gegenstandes sein.
Verwendung von Lot
6. Für Lote sind die folgenden
Feingehalte zulässig
a) Gold Das Lot für Goldgegenstände
hat, abgesehen
von den folgenden
Ausnahmen, den gleichen
Feingehalt aufzuweisen
wie der betreffende Gegenstand
Bei Goldgegenständen
aus Filigranarbeit und
Uhrgehäusen des Feingehalts
750 darf das Lot
nicht weniger als 740
Tausendteile Gold enthalten.
Bei Weißgoldgegenständen
des Feingehalts
750 darf das Lot
nicht weniger als 585
Tausendteile Gold enthalten.
b) Silber Das Lot für Silber
darf nicht weniger als
650 Tausendteile Silber
enthalten.
c) Platin Das Lot für Platin
muß mindestens
995 Tausendteile Gold,
Silber, Platin oder Palladium
enthalten.
Lot, dessen Feingehalt geringer
als der des Gegenstandes ist,
darf nur in den zur Verbindung
notwendigen Mengen verwendet
werden. Solches Lot darf nicht
zur Verstärkung, Gewichtserhöhung
oder Füllung verwendet
werden.
Die Verwendung von Teilen aus
unedlem Metall
7. Unedle Metallteile sind mit
Ausnahme der folgenden Fälle
bei Edelmetallgegenständen verboten
a) Mechaniken von Drehbleistiften,
Uhrwerke, innere
Mechanismen von Feuerzeugen
und ähnliche Mechanismen,
wenn Edelmetalle
aus technischen Gründen
ungeeignet sind;
b) Klingen von Messern und
solche Teile von Flaschenöffnern,
Korkziehern und
ähnlichen Gegenständen,
die aus technischen Gründen
nicht aus Edelmetallen
gefertigt werden können;
c) Federn;
d) Drähte zur Verbindung
von Silberscharnieren;
e) Nadeln für Silberbroschen.
8. Nach Absatz 7 lit. a, c, d
und e erlaubte Teile aus unedlem
Metall dürfen nicht mit
dem Edelmetall verlötet sein.
9. Teile aus unedlem Metall
sind, wenn möglich, mit „Metall"
oder mit der speziellen
Bezeichnung des Metalles in
Prägung oder Gravierung zu
versehen; wo dies undurchführbar
ist, müssen sie durch ihre
Farbe leicht von dem Edelmetall
unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis
gilt nicht für Uhrwerke.
Unedles Metall darf nicht
bloß zur Verstärkung, Gewichtserhöhung
oder für Füllzwecke
verwendet werden.
Die Verwendung nichtmetallischer
Stoffe
10. Die Verwendung nichtmetallischer
Teile ist gestattet, sofern
diese von dem Edelmetall deutlich
unterscheidbar, nicht plat-
tiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen
zu gleichen, und
deren Ausmaß deutlich sichtbar
ist. Ferner sind nichtmetallische
Füllungen für Griffe von Messern,
Gabeln oder Löffeln gestattet,
sofern solche Füllungen
nur in den für die Verbindung
notwendigen Mengen verwendet
werden.
Die Verwendung von mehr als
einem Edelmetall im selben
Gegenstand
11. Die Verwendung von mehr
als einem Edelmetall im selben
Gegenstand ist verboten, ausgenommen
in den folgenden
Fällen
a) die Verwendung von Platinteilen
bei Gegenständen,
die Goldteile in
einem 50 Prozent des Gewichtes
aller Metallteile
übersteigenden Ausmaß
enthalten, sofern der
Gegenstand auf dem Goldteil
mit den in Anhang II,
Absatz 5 angegebenen
Zeichen als Gold bezeichnet
ist;
b) die Verwendung von
Gold- oder Platinteilen bei
Gegenständen, die Silberteile
in einem 50 Prozent
des Gewichtes aller Metallteile
übersteigenden
Ausmaß enthalten, sofern
der Gegenstand auf dem
Silberteil mit den in Anhang
II, Absatz 5 angegebenen
Zeichen als Silber
bezeichnet ist;
c) die Verwendung von kleinen,
stark beanspruchten
Bestandteilen aus einem
weniger edlen Metall,
wie Verschlußfedern, die
aus technischen Gründen
nicht aus dem edleren
Metall hergestellt werden
können, sofern der weniger
edle Teil mit der speziellen
Bezeichnung des
Metalles in Prägung oder
Gravierung versehen ist.
12. Das Überziehen von Silbergegenständen
mit Gold ist
unter der Voraussetzung gestattet,
daß der ganze Gegenstand
als Silber bezeichnet ist. Das
Überziehen von Weißgold-, Silber-
oder Platingegenständen
mit Rhodium ist unter der Voraussetzung
gestattet, daß der
ganze Gegenstand als Gold, Silber
oder Platin bezeichnet ist.
13. Bei Edelmetallgegenständen
sind Zwischenschichten oder
Deckschichten aus anderen als
den in Absatz 12 erlaubten Metallen
verboten.
14. Die in Absatz 11 lit. a angeführten
Platinteile, die in Absatz
11 lit. b angeführten Gold- oder
Platinteile, die in Absatz
11 lit. c angeführten Teile
aus weniger edlen Metallen und
die in Absatz 12 angeführten
Goldüberzüge müssen einen
Feingehalt aufweisen, der nicht
geringer ist als der für diese
Metalle in Absatz 2 angegebene
Mindestfeingehalt.
ANHANG II
Prüfung durch die ermächtigten
Punzierungsämter
1. Ein ermächtigtes Punzierungsamt
hat zu prüfen, ob
Edelmetallgegenstände, die ihm
zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen
Punze vorgelegt
werden, den Bedingungen des
Anhanges I dieses Übereinkommens
entsprechen.
Analysenmethoden
2. Das ermächtigte Punzierungsamt
hat eine der folgenden
Analysenmethoden bei der Prüfung
von Edelmetallgegenständen
anzuwenden
Gold: Kupellation
Silber: Gay-Lussac oder
Volhard oder
Potentiometrie
Platin: Gravimetrie (Ammonium-
Chloroplatinat)
oder
Atomabsorption
oder
Spektrographie oder
Spektrophotometrie
3. Die Anzahl der entnommenen
und analysierten Proben
muß so ausreichend sein, daß
sich das Punzierungsamt davon
überzeugen kann, daß sämtliche
Teile aller geprüften Gegenstände
die vorgeschriebenen
Feingehalte aufweisen.
4. Minus-Toleranzen sind nicht
zulässig. Das ermächtigte Punzierungsamt
kann jedoch Probeergebnisse
mit einer geringen
Unterschreitung des Feingehaltes
zulassen, wenn diese innerhalb
der anerkannten Fehlergrenzen
der vorgesehenen Prüfmethoden
liegt.
Bezeichnung
5. Die folgenden Zeichen sind
anzubringen
a) Eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke
gemäß
der Beschreibung in
Absatz 7 ;
b) eine Zahl in arabischen
Ziffern, die den Feingehalt
des Gegenstandes
in Tausendteilen angibt;
c) das Amtszeichen des ermächtigten
Punzierungsamtes;
d) die Gemeinsame Punze
gemäß der Beschreibung
in Absatz 8.
Die Zeichen gemäß lit. a und b
sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen
oder mitabzugießen.
Die Zeichen gemäß lit. c und d
sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen.
6. Besteht ein Gegenstand aus
Teilen, von denen einer oder
mehrere mit Scharnieren verbunden
oder von dem Hauptteil
des Gegenstandes leicht trennbar
sind, dann sind die vorstehenden
Zeichen nur auf dem
Hauptteil anzubringen. Ferner
sind in einem solchen Falle die
anderen Teile vom Punzierungsamt,
wenn durchführbar,
mit der Gemeinsamen Punze zu
bezeichnen.
7. Die in Absatz 5 lit. a
angeführte Verantwortlichkeitsmarke
besteht aus dem Namen
des Verantwortlichen, einer Abkürzung
desselben oder einem
Symbol, die in einem amtlichen
Register des Vertragsstaates, in
dessen Hoheitsgebiet der betreffende
Gegenstand geprüft wird,
oder die bei einem seiner ermächtigten
Punzierungsämter
eingetragen ist.
8. Die Gemeinsame Punze besteht
aus der Reliefdarstellung
einer Waage mit einer Zahl in
arabischen Ziffern, die den
Feingehalt des Gegenstandes in
Tausendteilen auf einem schraffierten
Hintergrund innerhalb
einer Umrahmung angibt, die
die Art des Edelmetalles wie
folgt anzeigt
— für Goldgegenstände
— für Silbergegenstände
— für Platingegenstände
Muster der Gemeinsamen
Punze sind in der Beilage abgebildet.
9. Stellt das ermächtigte Punzierungsamt
fest, daß der Gegenstand
den Bestimmungen des
Anhanges I zu diesem Übereinkommen
entspricht, kann es diesen
Gegenstand mit seinem festgelegten
Amtszeichen und der
Gemeinsamen Punze bezeichnen.
Wird der Gegenstand mit der
Gemeinsamen Punze bezeichnet,
so hat sich das ermächtigte Punzierungsamt
vor Ausfolgung des
Gegenstandes davon zu überzeugen,
daß dieser gemäß den
Bestimmungen der Absätze 5
und 6 vollständig bezeichnet ist.
Wenn möglich, sind alle Zeichen
unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. Feber 1974 hinterlegt. Da die vierte Ratifikationsurkunde zum vorstehenden
Übereinkommen am 27. Feber 1975 hinterlegt wurde, tritt dieses gemäß seinem Art. 16
Abs. 2 am 27. Juni 1975 in Kraft, und zwar zwischen Österreich, Finnland, Schweden und der Schweiz.