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346_1974 AT

346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Republik von Tansania

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten

Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle

Änderungen der Anhänge und der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,

sofern diese Anhänge und Änderungen von

beiden Vertragschließenden Teilen angenommen

wurden,

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung,

den Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen und

jede Person oder Stelle, die zur Ausübung

einer der gegenwärtig von diesen Behörden

ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und

im Falle Tansanias die Ostafrikanische Gemeinschaft,

die durch den im Anhang zum

Gesetz über die Ostafrikanische Gemeinschaft

1967 veröffentlichten Vertrag

über Ostafrikanische Zusammenarbeit errichtet

wurde, und jede Person oder Stelle,

die diese Behörde zur Ausübung einer ihrer

Funktionen ermächtigt hat oder die von

Tansania zur Ausübung einer der gegenwärtig

von dieser Behörde ausgeübten

Funktionen ermächtigt ist,

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen,

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter

der Souveränität, dem Schutz und der

Treuhandschaft dieses Staates,

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung,

f) bedeutet der Ausdruck „Ostafrika" Tansania,

Uganda und Kenia,

g) bedeutet der Ausdruck „Tarif" die einzuhebenden

Flugpreise und Frachtraten und

alle Bedingungen, von denen diese Flugpreise

und Frachtraten abhängen,

h) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung",

„Vorräte" und „Ersatzteile" die im Anhang

9 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den in dem entsprechenden Abschnitt

des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges

festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden

diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien"

beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"

genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen

die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen

und

c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten

Hoheitsgebiet an den für diese

Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen

festgelegten Punkten Landungen

durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen

des internationalen Verkehrs Fluggäste,

Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (3) und

(4) dieses Artikels — dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die

entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von

diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß

den Bestimmungen der Konvention auf den

Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

(4) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben das Recht, die Erteilung der

in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung

zu verweigern oder einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung

der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten

Rechte die von ihm erforderlich erachteten

Bedingungen aufzuerlegen, wenn den genannten

Luftfahrtbehörden nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil,

der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(5) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat den

Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließen-

den Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme

von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

die Flugpläne mit den Typen der zum

Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung

vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

In besonderen Fällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 9 dieses Abkommens

erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in

Kraft ist.

Artikel 4

Untersagung und Widerruf

(1) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben das Recht, eine Betriebsbewilligung

zu widerrufen oder die Ausübung

der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

umschriebenen Rechte durch das vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

zu untersagen oder ihm bei

der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen

aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet

a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens zu

führen.

(2) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige

Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1

dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht

erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden. In diesem

Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes

von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des

von einem Vertragschließenden Teil gestellten

Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

(3) In Anerkennung des Umstandes, daß die

East African Airways Corporation so ausgebaut

ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht

bei der Regierung von der Vereinigten Republik

von Tansania oder ihren Staatsangehörigen allein

liegen, stimmt die Österreichische Bundesregierung

zu, unter der Voraussetzung, daß ihr nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der East

African Airways Corporation bei den Regierungen

oder Staatsangehörigen der Länder Ostafrikas

liegen oder verbleiben, keinen Widerspruch

auf Grund des Artikels 3 Absatz (3) und (4)

dieses Abkommens gegen die Namhaftmachung

der East African Airways Corporation für den

Betrieb auf den festgelegten Flugstrecken noch

auf Grund des Artikels 4 (1) gegen die Ausübung

der in Artikel 2 (1) dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch die East African Airways

Corporation zu erheben.

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile

auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)

sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,

Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen

Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung

und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem

Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.

(2) Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren

und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete

Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Behörden

dieses Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Grenzen und zur Verwendung

an Bord der auf einer internationalen Fluglinie

des anderen Vertragschließenden Teiles

eingesetzten ausfliegenden Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles auf internationalen

Fluglinien verwendet werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt

sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen

Fluglinien eingesetzt werden, selbst wenn

diese Vorräte auf dem Flug über dem

Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord genommen werden,

verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b

und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

oder -kontrolle verbleiben.

Artikel 6

Zollaufsicht

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord

des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden.

In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß den

Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

Artikel 7

Kapazitätsvorschriften

(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile ist in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen

ihren Hoheitsgebieten zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die

letztere auf den gleichen Strecken oder einem

Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile

bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in

engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener

Ausnützung ein Verkehrsangebot bereitzustellen,

das zur Deckung der jeweiligen

normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach

Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus oder

nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, ausreicht.

(4) Vorkehrungen für die Beförderung von

Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf

den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten

von anderen Staaten als dem, der das

Fluglinienunternehmen namhaft macht, sind gemäß

dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß

sich die Kapazität richten soll nach

a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen

durchflogenen Gebiet

unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von Fluglinienunternehmen der

Staaten des Gebietes errichtet sind, und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Artikel 8

Austausch des Fluggeräts

Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles ein

Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden

Bedingungen austauschen

a) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes gerechtfertigt ist;

b) daß das Luftfahrzeug, das auf dem vom

Endpunkt im Hoheitsgebiet des ersten

Vertragschließenden Teiles weiter entfernten

Abschnitt der Flugstrecke verwendet

wird, kein größeres Verkehrsangebot aufweist

als das auf dem näher gelegenen Abschnitt

verwendete;

c) daß das auf dem weiter entfernten Abschnitt

verwendete Luftfahrzeug nur im

Zusammenhang mit und in Verlängerung

der Fluglinie, die mit dem auf dem näher

gelegenen Abschnitt verwendeten Luftfahrzeug

betrieben wird, eingesetzt wird und sein

Flugplan dementsprechend erstellt ist; das

erstere soll am Austauschpunkt zu dem

Zweck ankommen, den Umsteigeverkehr

vom oder in das auf dem näher gelegenen

Abschnitt verwendete Luftfahrzeug zu befördern;

und bei der Festlegung seines Verkehrangebotes

ist in erster Linie auf diesen

Zweck Bezug zu nehmen;

d) daß ein Durchgangsverkehr in ausreichendem

Umfang besteht;

e) daß das Fluglinienunternehmen nicht durch

Inserate oder auf andere Weise in der

Öffentlichkeit auftritt, als stellte es eine

Fluglinie bereit, die am Punkt, an dem der

Austausch der Luftfahrzeuge durchgeführt

wird, ihren Ausgang nimmt;

f) daß alle den Austausch der Luftfahrzeuge

betreffenden Vereinbarungen den Bestimmungen

des Artikels 7 dieses Abkommens

unterliegen;

g) daß im Zusammenhang mit jedem Flug

eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet,

in dem der Austausch der Luftfahrzeuge

stattfindet, jeweils nur ein Flug aus jenem

Hoheitsgebiet durchgeführt wird.

Artikel 9

Beförderungstarife

(1) Die vom Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

müssen unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener

Höhe erstellt werden.

(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten

Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze

sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme

mit anderen Fluglinienunternehmen,

welche die Strecke zur Gänze oder zum Teil

befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2)

dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt

ein Vertragschließender Teil dem anderen während

der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz

(3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen

Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen

des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten

Tarif nicht einverstanden ist, so werden

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile versuchen, zu einer Einigung bezüglich der

von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einzuhebenden Tarife zu gelangen.

(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3)

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4) einigen,

so ist die Meinungsverschiedenheit nach den

Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens

beizulegen.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

(5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließenden Teile in Kraft.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

Artikel 10

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes der beiden Vertragschließenden

Teile haben den Luftfahrtbe-

hörden des anderen Vertragschließenden Teiles

auf deren Ersuchen jene periodischen Statistiken

oder andere Unterlagen dieser Art zur Verfügung

zu stellen, die normalerweise zur Überprüfung

des von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des ersten Vertragschließenden Teiles

bereitgestellten Verkehrsangebotes benötigt werden.

Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte enthalten,

die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen

auf den vereinbarten Fluglinien

beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich

sind.

Artikel 11

Einkommensüberweisung und Vertretung

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem

Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Fracht und Post erzielten

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.

(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile sind berechtigt,

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles das für die Durchführung des

vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten

Flugstrecken erforderliche technische und

kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen

einzurichten und zu betreiben.

Artikel 12

Beratungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen

Flugstreckenplans zu gewährleisten

und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren

Abänderung.

(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann

um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach

dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat,

sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine

Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

Artikel 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit

entsteht, haben die Vertragschließenden Teile

zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege

beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können

sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer geeigneten Person oder Stelle zur

Entscheidung zu übertragen; wenn sie sich nicht

darauf einigen, ist die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile

einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern,

von denen je einer von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der dritte von

den beiden so ernannten zu bestimmen ist, zur

Entscheidung vorzulegen. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat innerhalb von sechzig (60)

Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer

diplomatischen Note des einen Vertragschließenden

Teiles durch den anderen, in der um eine

schiedsrichterliche Entscheidung durch ein solches

Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft

zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.

Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt,

innerhalb der festgelegten Zeit einen

Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn

der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten

Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder

der Vertragschließenden Teile den Präsidenten

des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere

Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert,

namhaft zu machen. In einem solchen Fall muß

der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten

Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes

zu fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile werden jede

nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung

befolgen.

Artikel 14

Abänderungen

(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, treten

diese Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden

Teilen abgesprochen sind und

nachdem erforderlichenfalls eine Beratung gemäß

Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat,

dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft.

(2) Abänderungen des Flugstreckenplans werden

von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile abgesprochen und treten

dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt eines

diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Artikel 15

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan

sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem

multilateralen Übereinkommen, das für beide

Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.

Artikel 16

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil

seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen

zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem

solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12)

Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den

anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die

Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem

Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Zu URKUND dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift zu Dar-es-

Salaam, am 5. Dezember 1970 in englischer

Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Kudernatsch m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Republik

Tansania

Job M. Lusinde m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder

Kilimandscharo oder Dar es Salaam/Lusaka

oder Johannesburg;

Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte

(a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,

(b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.

II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen

Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom

oder Athen/Wien/London oder Moskau.

III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I

und II folgendes vereinbart

a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile können

jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt,

daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten

Fluglinie im Hoheitsgebiet des

Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft macht, liegt.

b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von

dem von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt

werden.

c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, einen Flug pro

Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken

zu betreiben.

d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs

um einen zweiten Flug ist von der

Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden

Behandlung zu unterziehen.

Das Abkommen wurde gemäß seinem Art. 17 auf diplomatischem Wege in Kraft gesetzt.

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