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346_1973 AT

346. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, i. d. F. des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968 über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

wird hinsichtlich der Lehrer an den dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst unterstehenden

Schulen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung

des Leiters einer mittleren oder höheren Schule

für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer

ist die mit der Stellvertretung verbundene

Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung

einzurechnen

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß

von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen

im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen

im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis

12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden,

mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von

18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III.

§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses oder

einer Schullandwoche ist im Ausmaß von einer

Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III

für den Monat, in dem der Schulschikurs oder

die Schullandwoche endet, in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 229,

außer Kraft.

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