346. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, i. d. F. des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968 über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
wird hinsichtlich der Lehrer an den dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst unterstehenden
Schulen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung
des Leiters einer mittleren oder höheren Schule
für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer
ist die mit der Stellvertretung verbundene
Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung
einzurechnen
Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß
von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen
im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen
im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis
12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden,
mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III.
§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses oder
einer Schullandwoche ist im Ausmaß von einer
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III
für den Monat, in dem der Schulschikurs oder
die Schullandwoche endet, in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 229,
außer Kraft.