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346_1972 AT

346. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll

Nachdem das am 18. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale

Sicherheit samt Protokoll über Sachleistungen, welches Vertragswerk also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland und

ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des

Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische

Majestät" genannt),

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen zwischen

der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreiche von Großbritannien und

Nordirland im Bereich der Sozialen Sicherheit

zu fördern,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

für die Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Seine Exzellenz Sir Peter Allix Wilkinson,

KCMG, DSO, OBE, Ihrer Britannischen

Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter in Wien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Vereinigtes Königreich"

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

England, Schottland, Wales, Nordirland, die

Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln

Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger oder

eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutscher), die staatenlos ist oder

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und

die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner

1961 oder am 27. November 1961 nicht

nur vorübergehend im Gebiet von Österreich

aufgehalten hat,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

einen Staatsbürger des Vereinigten Königreiches

und der Kolonien oder eine Person,

die ein britischer Bürger nach den Abschnitten

2, 13 oder 16 des britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes

1948 oder des britischen

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist

oder eine durch das genannte Gesetz von

1948 geschützte britische Person;

4. „Rechtsvorschriften"

die im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften,

die im Gebiet oder in einem Teil des

Gebietes einer Hohen Vertragschließenden

Partei in Kraft sind;

5. „Zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

die sachlich zuständigen Bundesminister,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

den Staatssekretär für Sozialdienste, das

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

für Nordirland, das Amt für Sozialdienste

der Insel Man, das Komitee für

Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder

die Versicherungsbehörde des Staates

Guernsey;

6. „Träger"

in bezug auf Österreich

die Einrichtung oder Behörde, die für die

Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften

zuständig ist,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

die zuständige Behörde;

7. „Zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

in bezug auf Österreich

einen Familienangehörigen nach den anzuwendenden

österreichischen Rechtsvorschriften,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

eine Person, die als solcher nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches

für den Anspruch auf eine Leistung für

Familienangehörige behandelt wird;

9. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten;

10. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden Partei Beiträge

für die betreffende Leistung entrichtet

sind oder als entrichtet gelten;

11. „Gleichgestellte Zeiten"

in bezug auf Österreich

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches Beiträge für

die betreffende Leistung gutgeschrieben

wurden;

12. „Leistung"

jede nach den Rechtsvorschriften einer Hohen

Vertragsschließenden Partei zu gewährende

Pension, Beihilfe oder andere Geldleistung;

13. „Pension", „Beihilfe", „Geldleistung"

eine Pension, Beihilfe oder andere Geldleistung

einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse,

Zulagen und sonstigen Erhöhungen,

jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

14. „Geldleistung bei Krankheit"

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für den Fall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit zu gewährende

Geldleistung,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

ein nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches zu gewährendes Krankengeld

mit Ausnahme der Invaliditätspension;

15. „Geldleistung bei Mutterschaft"

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvor-

schriften für den Fall der Mutterschaft zu

gewährende Geldleistung mit Ausnahme

des Karenzurlaubsgeldes,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

eine nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches zu gewährende Geldleistung

für den Fall der Mutterschaft;

16. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit"

eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach

den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme

des Karenzurlaubsgeldes nach den

österreichischen Rechtsvorschriften;

17. „Invaliditätspension"

in bezug auf Österreich

die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung zu

gewährende Pension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit oder wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

jedes Krankengeld nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches, das

für Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung

nach diesen Rechtsvorschriften

einer Person gebührt, die

a) eine solche Leistung durch 312 Tage

während einer solchen Zeit im Gebiet

einer Hohen Vertragschließenden Partei

erhalten hat und nach Ansicht des

Trägers des Vereinigten Königreiches

voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig

bleiben wird; oder

b) eine solche Leistung durch 36 Tage

während einer solchen Zeit bezogen hat

und für diese 36 Tage einen Anspruch

auf Invaliditätspension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften hat; oder

c) während ihres Aufenthaltes in Österreich

den Anspruch auf Invaliditätspension

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

erworben hat;

18. „Alterspension"

in bezug auf Österreich

die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung aus

den Versicherungsfällen des Alters zu gewährende

Geldleistung,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

die auf Beiträgen beruhende Alterspension

oder die Ruhestandspension nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches;

19. „Hinterbliebenenpension"

in bezug auf Österreich

die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung aus

dem Versicherungsfall des Todes zu gewährenden

Geldleistungen,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

eine Witwenleistung;

20. „Witwenleistung"

die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches zu gewährende Beihilfe an

Witwen und verwitwete Mütter, Witwenrente

und Witwengrundrente;

21. „Familienbeihilfe"

die Familienbeihilfe nach den betreffenden

Rechtsvorschriften ;

22. „Erwerbstätigkeit"

eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit;

23. „Dienstnehmer"

eine Person, die nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften als Dienstnehmer oder ihm

gleichgestellte Person gilt; „Beschäftigung"

eine Beschäftigung als Dienstnehmer, wobei

sich die Worte „beschäftigen" und „Dienstgeber"

auf eine solche Beschäftigung beziehen;

24. „Selbständig Erwerbstätiger"

eine Person, die nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften als selbständig Erwerbstätiger

oder eine ihm gleichgestellte Person

gilt;

25. „Schiff" oder „Luftfahrzeug"

in bezug auf Österreich

ein Schiff, das die österreichische Flagge nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

führt, oder ein in Österreich registriertes

Luftfahrzeug,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

ein Wasserfahrzeug oder Luftkissenboot,

das im Gebiet des Vereinigten Königreiches

registriert ist,

oder ein britisches Seefahrzeug, dessen

Eigentümer, bei mehreren Eigentümern

dessen geschäftsführender Eigentümer oder

dessen Geschäftsführer seinen Hauptbetriebssitz

in diesem Gebiet hat oder ein

in diesem Gebiet registriertes Luftfahrzeug,

dessen Eigentümer oder bei mehreren

Eigentümern, dessen geschäftsführender

Eigentümer seinen Hauptbetriebssitz in diesem

Gebiet hat.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung mit Ausnahme der

folgenden Sonderversicherungen

aa) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene

und Hinterbliebene von

Präsentdienern,

fob) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte

und beschädigte Präsentdiener in

beruflicher Ausbildung;

b) die Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten

und der beschädigten Präsentdiener in beruflicher

Ausbildung;

c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die

Pensionsversicherung der Angestellten und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

d) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

e) die Pensionsversicherung der in der Land-

und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

f) die Arbeitslosenversicherung;

g) die Familienbeihilfe;

2. im Vereinigten Königreich auf

a) das Gesetz über die Staatliche Versicherung

von 1965 (National Insurance Act 1965),

das Gesetz über die Staatliche Versicherung

(Nordirland) von 1966 (National Insurance

Act — Northern Ireland — 1966), das

Gesetz über die Staatliche Versicherung

(Insel Man) von 1948 (National Insurance

Act — Isle of Man — 1948) und die

Gesetze, die durch jene Gesetze kodifiziert

wurden, sowie Gesetze, welche durch die so

kodifizierten Gesetze aufgehoben wurden;

b) das Gesetz über die Staatliche Versicherung

(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) von

1965 (National Insurance — Industrial Injuries

— Act 1965), das Gesetz über die

Staatliche Versicherung (Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten — Nordirland) von

1966 (National Insurance — Industrial Injuries

— Act — Northern Ireland 1966)

und das Gesetz über die Staatliche Versicherung

(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

— Insel Man) von 1948 (National

Insurance — Industrial Injuries — Act

— Isle of Man 1948);

c) das Inselversicherungsrecht (Jersey) von

1950 (Insular Insurance — Jersey — Law

1950);

d) das Sozialversicherungsrecht (Guernsey)

von 1964 (Social Insurance — Guernsey —

Law 1964);

e) das Gesetz über die Familienbeihilfen von

1965 (Family Allowances Act 1965), das

Gesetz über die Familienbeihilfen (Nordirland)

von 1966 (Family Allowances Act

— Northern Ireland — 1966), das Gesetz

über die Familienbeihilfen (Insel Man) von

1946 (Family Allowances Act — Isle of

Man — 1946), das Familienbeihilfenrecht

(Guernsey) von 1950 (Family Allowances

— Guernsey — Law 1950) und das Familienbeihilfenrecht

(Jersey) von 1951 (Family

Allowances — Jersey — Law 1951).

(2) Soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt,

findet das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften

Anwendung, welche die in Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften ersetzen, ändern, ergänzen

oder kodifizieren.

(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften,

die sich auf einen durch die in Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten

Zweig der Sozialen Sicherheit beziehen, nur Anwendung,

wenn die beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien dies vereinbaren.

(4) Vor dem 27. November 1961 in der Sozialversicherung

eines dritten Staates zurückgelegte

Versicherungszeiten, die auf Grund eines Abkommens

zwischen Österreich und diesem Staat

aus der Sozialversicherung dieses Staates ausscheiden

und wie nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten

behandelt werden, gelten auch bei Anwendung

dieses Abkommens als österreichische

Versicherungszeiten; nach den österreichischen

Rechtsvorschriften vor dem angeführten Zeitpunkt

zurückgelegte Versicherungszeiten, die auf

Grund eines solchen Abkommens aus der österreichischen

Versicherung ausscheiden, werden

auch bei Anwendung dieses Abkommens nicht

als österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.

(5) Soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt,

berührt dieses Abkommen weder ein von einer

Hohen Vertragschließenden Partei mit einem

dritten Staat abgeschlossenes Abkommen über

Soziale Sicherheit, noch die entsprechenden Ratifikationsgesetze

oder -Verordnungen, welche die

in Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften ergänzen.

Artikel 3

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,

werden die Staatsangehörigen der einen Hohen

Vertragschließenden Partei bei Anwendung der

Rechtsvorschriften der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei hinsichtlich der Rechte und

Pflichten wie Staatsangehörige der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei behandelt.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz

4 angeführten Abkommen;

b) die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Vorschriften

über die Berücksichtigung der im Gebiet

der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Übernahme von Versicherungszeiten

aus der Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches sowie die Übernahme

von Ansprüchen aus der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches;

d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten Zeiten;

e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der

Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit.

Artikel 4

Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt

in deren Gebiet Anspruch auf Alterspension,

Hinterbliebenenpension, Invaliditätspension,

Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung

bei Mutterschaft, Sterbegeld oder auf eine Leistung

bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,

so erhält sie diese Leistung auch während

eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei.

Artikel 5

(1) Soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes

bestimmen, sind die österreichischen Rechtsvorschriften

über die Einschränkung eines Leistungsanspruches

oder einer Leistung beim Zusammentreffen

mit anderen Leistungsansprüchen oder

anderen Leistungen oder anderen Einkünften

sowie über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches,

solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird oder eine Pflichtversicherung besteht,

auch in bezug auf gleichartige Tatbestände anzuwenden,

die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches oder in

dessen Gebiet ergeben; dies gilt entsprechend

für die österreichischen Rechtsvorschriften über

das Nichtbestehen des Rechts auf Weiterversicherung,

solange eine Pflichtversicherung nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

besteht.

(2) Eine britische Versicherung, während der

eine Versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht

ausgeübt wird, schließt die Entstehung eines Anspruches

auf Alterspension (Knappschaftsalterspension)

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

nicht aus.

(3) Für die Entstehung eines Pensionsanspruches

aus der österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig

Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der

Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses

in Österreich die Einstellung

der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit

im Gebiet des Vereinigten Königreiches

gleich.

(4) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches betreffend das Zusammentreffen

von Leistungen wird jede Geldleistung

bei Krankheit oder Witwenpension nach

den österreichischen Rechtsvorschriften wie eine

Geldleistung bei Krankheit oder Witwenleistung

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches behandelt; die Gewährung von Witwenpensionen

nach den Rechtsvorschriften beider

Hohen Vertragschließenden Parteien auf Grund

des Artikels 24 Absatz 1 wird hiedurch nicht berührt.

TEIL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen

Person richtet sich, soweit die Artikel 7

bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den

Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden

Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1

bewirken, daß nach den Rechtsvorschriften beider

Hohen Vertragschließenden Parteien gleichzeitig

Versicherungspflicht bestünde, dann gilt

folgendes

a) Bei Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen

Hohen Vertragschließenden Partei und

einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften der

ersten Hohen Vertragschließenden Partei.

b) Bei Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten

im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden

Parteien richtet sich die

Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften

der Hohen Vertragschließenden

Partei, in deren Gebiet sich der Erwerbstätige

gewöhnlich aufhält.

(3) Bestünde nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden Parteien

gleichzeitig das Recht, Beiträge zur freiwilligen

Versicherung zu entrichten, dann kann dieses

Recht nur nach den Rechtsvorschriften einer

Hohen Vertragschließenden Partei geltend gemacht

werden.

Artikel 7

(1) Wird eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden

Partei versichert ist, von ihrem Dienstgeber, der

seinen Betriebssitz im Gebiet dieser Hohen Vertragschließenden

Partei hat, in das Gebiet der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei entsendet,

so gelten während ihrer Beschäftigung

im Gebiet der zweiten Hohen Vertragschließenden

Partei bis zum Ende des 24. Kalendermonats

die Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei weiter.

(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal

eines Unternehmens angehören, das für Rechnung

Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung

von Fahrgästen oder Gütern auf dem

Straßen- oder auf dem Schienenweg durchführt,

gilt folgendes

a) Soweit die Buchstaben b und c nichts

anderes bestimmen, finden auf eine Person,

die bei einem Unternehmen beschäftigt ist,

das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der

einen Hohen Vertragschließenden Partei

hat, die Rechtsvorschriften dieser Hohen

Vertragschließenden Partei Anwendung,

auch wenn sie im Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei beschäftigt

ist.

b) Soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt,

finden auf eine Person, die bei

einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung

beschäftigt ist, die von dem Unternehmen

im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei unterhalten wird,

die Rechtsvorschriften dieser Hohen Vertragschließenden

Partei Anwendung.

c) Hält die Person sich gewöhnlich im Gebiet

einer Hohen Vertragschließenden Partei

auf und ist sie ausschließlich oder überwiegend

in deren Gebiet beschäftigt, so

finden die Rechtsvorschriften dieser Hohen

Vertragschließenden Partei auch dann auf

sie Anwendung, wenn das Unternehmen,

das sie beschäftigt, in deren Gebiet weder

seinen Hauptbetriebssitz noch eine Zweigstelle

oder eine ständige Vertretung hat.

Artikel 8

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,

finden auf eine Person, die sich gewöhnlich im

Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden

Partei aufhält und an Bord eines Schiffes oder

Luftfahrzeuges der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften

der zweiten Hohen Vertragschließenden

Partei Anwendung, als ob alle Voraussetzungen

hinsichtlich des Aufenthaltes erfüllt

wären.

(2) Erhält eine Person, die sich gewöhnlich im

Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden

Partei aufhält und an Bord eines Schiffes oder

Luftfahrzeuges der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei beschäftigt ist, ihr Entgelt

für diese Beschäftigung von einer Person,

die ihren Betriebssitz im Gebiet der ersten

Hohen Vertragschließenden Partei hat und nicht

Eigentümer des Schiffes oder Luftfahrzeuges ist,

so finden auf die so beschäftigte Person die

Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei Anwendung, als ob das Schiff

oder Luftfahrzeug ein Schiff oder Luftfahrzeug

der ersten Hohen Vertragschließenden Partei

wäre; die Person, die das Entgelt zahlt, gilt als

Dienstgeber im Sinne dieser Rechtsvorschriften.

(3) Wird ein Dienstnehmer, auf den die Absätze

1 und 2 keine Anwendung finden, von

einem Luftverkehrsunternehmen mit dem Sitz

im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden

Partei in das Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei entsendet, so gelten die

Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei.

Artikel 9

(1) Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1

finden auf österreichische Diplomaten, Mitglieder

des österreichischen diplomatischen Personals und

auf Mitglieder von österreichischen konsularischen

Vertretungen sowie auf pragmatisierte Mitglieder

des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten

Königreiches keine Anwendung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 finden auf

einen Staatsbürger der einen Hohen Vertragschließenden

Partei, der im öffentlichen Dienst

dieser Hohen Vertragschließenden Partei oder

im Dienste einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

derselben in das Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei entsendet

wird, die Rechtsvorschriften der ersten Hohen

Vertragschließenden Partei Anwendung.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 finden

auf eine Person, die im Gebiet der einen Hohen

Vertragschließenden Partei im öffentlichen

Dienst der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei oder im privaten Dienst eines Staatsbürgers

dieser Hohen Vertragschließenden

Partei, für den die Absätze 1 und 2 gelten,

beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften der ersten

Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung,

es sei denn, das sie innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder

innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer

Beschäftigung im Gebiet der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei die Anwendung der

Rechtsvorschriften der zweiten Hohen Vertragschließenden

Partei wählt.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„öffentlicher Dienst" in bezug auf das Vereinigte

Königreich den öffentlichen Dienst im Gebiet

oder in einem Teil des Gebietes des Vereinigten

Königreiches.

Artikel 10

Wären unter Außerachtlassung der Bestimmungen

dieses Artikels auf eine erwerbstätige Person

nach den Artikeln 6 bis 9 die Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden,

so finden die Rechtsvorschriften der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung,

sofern die zuständige Behörde der

ersten Hohen Vertragschließenden Partei entscheidet,

daß ihre Rechtsvorschriften auf die

betreffende Person nicht anzuwenden, und die

zuständige Behörde der zweiten Hohen,Vertragschließenden

Partei entscheidet, daß ihre Rechtsvorschriften

anzuwenden sind. Diese Entscheidungen

setzen einen entsprechenden Antrag voraus,

der von der betreffenden Person, wenn es

sich hiebei um einen Dienstnehmer handelt, gemeinsam

mit dem Dienstgeber, bei den zuständigen

Behörden beider Hohen Vertragschließenden

Parteien einzubringen ist; vor der Entscheidung,

die auf die Sozialversicherungsinteressen

der betreffenden Person Bedacht zu nehmen

hat, ist die zuständige Behörde der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei zu hören.

Artikel 11

(1) Sind auf eine erwerbstätige Person nach

den Artikeln 6 bis 10 die Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden,

obwohl sie die Erwerbstätigkeit im

Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei ausübt, so werden die Rechtsvorschriften

so angewendet, als ob sie diese Erwerbstätigkeit

im Gebiet der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei ausüben würde.

(2) Ist eine Person im Gebiet von Österreich

beschäftigt und finden nach den Bestimmungen

der Artikel 6 bis 10 dieses Abkommens die

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

auf sie Anwendung, so wird sie

a) für den Anspruch auf Geldleistungen bei

Krankheit und Mutterschaft nach diesen

Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie

sich im Gebiet des Vereinigten Königreiches

befände;

b) für den Anspruch auf Leistungen nach

diesen Rechtsvorschriften bei einem

Arbeitsunfall, der während dieser Beschäftigung

eingetreten ist, oder wegen einer

Berufskrankheit, die sie sich während dieser

Beschäftigung zugezogen hat, so behandelt,

als ob der Unfall im Vereinigten Königreich

eingetreten wäre oder sie sich dort

die Berufskrankheit zugezogen hätte.

(3) Erleidet eine versicherte Person, die sich

während ihrer Beschäftigung in das Gebiet der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei begibt,

nachdem sie das Gebiet der einen Hohen

Vertragschließenden Partei verlassen hat, aber

ehe sie im Gebiet der zweiten Hohen Vertragschließenden

Partei eingetroffen ist, einen Unfall,

so wird, sofern im Gebiet der zweiten Hohen

Vertragschließenden Partei die Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches auf sie anzuwenden

sind oder, wäre der Unfall nicht eingetreten,

anzuwenden gewesen wären, für alle aus

diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften bestehenden

Leistungsansprüche

a) der Unfall so behandelt, als ob er im

Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten

wäre, und

b) für die Beurteilung, ob die Beschäftigung

nach diesen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig

war, die Abwesenheit der

betreffenden Person vom Vereinigten

Königreich außer acht gelassen.

TEIL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

sowie Sterbegeld

Artikel 12

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten

Einreise in das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden

Partei eine Beitragszeit nach den

Rechtsvorschriften dieser Hohen Vertragschließenden

Partei zurückgelegt, so gelten für

sie und ihre Familienangehörigen in bezug auf

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

die nach den Rechtsvorschriften der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei zurückgelegten

Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten

als nach den Rechtsvorschriften der ersten

Hohen Vertragschließenden Partei zurückgelegte

Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten.

(2) Absatz 1 gilt für Sterbegelder entsprechend.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels wird eine

Zeit, während der eine Person nach den öster-

reichischen Rechtsvorschriften zum Bezug von

Geldleistungen bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit

berechtigt war, nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches so behandelt,

als wäre es eine nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte

Zeit.

Artikel 13

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise

in das Gebiet des Vereinigten Königreiches

eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches begonnen und beantragt

sie wegen Arbeitsunfähigkeit oder Entbindung

Befreiung von der Beitragspflicht für

einen Zeitraum und eine Beitragsgutschrift für

diese Zeit, so werden zu diesem Zwecke

a) die Zeiten, während derer sie beschäftigt

und nach den österreichischen Rechtsvorschriften

versichert war, wie Zeiten behandelt,

während derer sie im Gebiet des

Vereinigten Königreiches beschäftigt war

und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches Beiträge als beschäftigte

Person entrichtet hat;

b) Zeiten, während derer sie selbständig

erwerbstätig und nach den österreichischen

Rechtsvorschriften versichert war, wie

Zeiten behandelt, während derer sie im

Gebiet des Vereinigten Königreiches selbständig

erwerbstätig war und nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

Beiträge als selbständig erwerbstätige

Person entrichtet hat;

c) eine Zeit, während der sie nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zum Bezug

von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

oder von Geldleistungen bei Krankheit berechtigt

war, so behandelt, als wären ihr

für diese Zeit wie einer beschäftigten Person

Beiträge nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches gutgeschrieben

worden.

(2) Für die Berechnung des Krankengeldes nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

kann der zuständige Träger des Vereinigten

Königreiches jedes Einkommen heranziehen,

für das die betreffende Person Beiträge

nach den österreichischen Rechtsvorschriften über

die Krankenversicherung entrichtet hat.

Artikel 14

(1) Hat eine Frau, die nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei versichert oder die Ehefrau oder eine

sonstige Familienangehörige einer nach diesen

Rechtsvorschriften versicherten Person ist, im

Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei entbunden, so gilt für den Anspruch auf

Geldleistungen bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften

der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei die Entbindung als in deren Gebiet

eingetreten.

(2) Hätte eine Frau auf Grund dieses Abkommens

oder auch ohne Anwendung dieses

Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider

Hohen Vertragschließenden Parteien Anspruch

auf Geldleistungen bei Mutterschaft derselben

Art, so werden nach ihrer Wahl nur die Leistungen

nach den Rechtsvorschriften einer Hohen

Vertragschließenden Partei gewährt.

Artikel 15

(1) Stirbt eine Person im Gebiet der einen

Hohen Vertragschließenden Partei, so gilt für

den Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei der Tod als im Gebiet dieser

Hohen Vertragschließenden Partei eingetreten.

(2) Sterbegelder nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden Parteien können

für denselben Todesfall nicht nebeneinander

gewährt werden, es sei denn, daß die Ansprüche

auf diese Sterbegelder nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden Parteien

unabhängig von diesem Abkommen bestehen.

(3) Der Anspruch auf Sterbegeld wird in den

Fällen, in denen nach Absatz 2 eine doppelte

Zahlung ausgeschlossen ist, wie folgt geregelt

a) Tritt der Tod im Gebiet der einen Hohen

Vertragschließenden Partei ein, so bleibt

der Anspruch nach den Rechtsvorschriften

dieser Hohen Vertragschließenden Partei

gewahrt, hingegen erlischt der Anspruch

nach den Rechtsvorschriften der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei.

b) Tritt der Tod außerhalb des Gebietes

beider Hohen Vertragschließenden Parteien

ein, so bleibt der Anspruch nach den

Rechtsvorschriften derjenigen Hohen Vertragschließenden

Partei gewahrt, in deren

Gebiet sich der Verstorbene vor seinem

Tod zuletzt aufgehalten hat, hingegen erlischt

der Anspruch nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei.

Abschnitt 2

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 16

(1) In Fällen, in denen eine Person, die bereits

einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine

Berufskrankheit zugezogen hat, auf welche die

Rechtsvorschriften der einen Hohen Vertragschließenden

Partei Anwendung finden, später

einen Arbeitsunfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit

zuzieht, auf welche die Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei Anwendung finden, ist bei der Feststellung

des Grades der Erwerbsunfähigkeit nach

den Rechtsvorschriften der zweiten Hohen Vertragschließenden

Partei der erste Arbeitsunfall

oder die frühere Berufskrankheit so zu berücksichtigen,

als ob die Rechtsvorschriften dieser

Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung

gefunden hätten.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 setzt der

zuständige österreichische Träger seine Leistung

nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall

(die Berufskrankheit) eingetretenen Minderung

der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat; hiebei finden die Rechtsvorschriften über

die Feststellung einer Gesamtrente keine Anwendung.

Artikel 17

(1) Erleidet eine versicherte Person eine

Berufskrankheit nachdem sie im Gebiet beider

Hohen Vertragschließenden Parteien Beschäftigungen

ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet

waren, nach den Rechtsvorschriften beider Hohen

Vertragschließenden Parteien diese Krankheit zu

verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften

der Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden,

in deren Gebiet eine solche Beschäftigung

zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit

festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich,

jede derartige Beschäftigung im Gebiet der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei zu

berücksichtigen.

(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit

erhalten hat oder erhält, wegen Verschlimmerung

dieser Krankheit Ansprüche nach

den Rechtsvorschriften der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei geltend, nachdem sie

dort Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art

nach geeignet waren, die Verschlimmerung zu

verursachen, so ist der Träger der zweiten

Hohen Vertragschließenden Partei zur Gewährung

der Geldleistung nur auf Grund der Verschlimmerung

verpflichtet, wie sie nach den von

ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt

wurde.

Abschnitt 3

Alterspensionen, Invaliditätspensionen und

Hinterbliebenenpensionen

Artikel 18

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden

Parteien Versicherungszeiten erworben, dann gilt

für die Feststellung des Anspruches auf eine

Alterspension nach den Rechtsvorschriften der

einen Hohen Vertragschließenden Partei jede

Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei zurückgelegt wurde, als eine nach den

Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei zurückgelegte Versicherungszeit.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften der einen Hohen Vertragschließenden

Partei für die Berechnung der

Pension zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht

zwölf Monate, so gewährt der Träger dieser

Hohen Vertragschließenden Partei keine, der

Träger der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei die ohne Anwendung des Artikels 19 Absatz

1 Buchstabe b berechnete Pension.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension

bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

keine Anwendung.

Artikel 19

(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Artikels 18 nach den

Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden

Partei Anspruch auf Alterspension,

so berechnet der zuständige Träger dieser Hohen

Vertragschließenden Partei

a) zunächst die Pension, die der betreffenden

Person nach den Rechtsvorschriften dieser

Hohen Vertragschließenden Partei gebühren

würde, wenn die Versicherungszeiten,

die nach den Rechtsvorschriften der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei

zurückgelegt wurden und nach diesen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der

Pension zu berücksichtigen sind, nach den

Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei zurückgelegte Versicherungszeiten

wären, und sodann

b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis

entspricht, in dem die Gesamtheit der Versicherungszeiten,

welche die Person nach

den Rechtsvorschriften der ersten Hohen

Vertragschließenden Partei zurückgelegt

hat, zur Gesamtheit aller Versicherungszeiten

steht, die nach den Rechtsvorschrif-

ten beider Hohen Vertragschließenden

Parteien zurückgelegt und bei der Berechnung

der Pension nach Buchstabe a berücksichtigt

wurden.

(2) Der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls

a) um Steigerungsbeträge für Beiträge zur

Höherversicherung, den knappschaftlichen

Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

b) um den nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches gebührenden gestaffelten

Pensionszuschlag

und stellt die der betreffenden Person vom

zuständigen Träger gebührende Pension dar.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt

berücksichtigt

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach

den Rechtsvorschriften der einen Hohen

Vertragschließenden Partei zurückgelegt

worden ist, mit einer Zeit freiwilliger Versicherung

nach den Rechtsvorschriften der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei

zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei mit einer gleichgestellten

Zeit nach den Rechtsvorschriften der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei

zusammen, so wird nur die Beitragszeit

berücksichtigt.

c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den

Rechtsvorschriften der einen Hohen Vertragschließenden

Partei mit einer gleichgestellten

Zeit nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei zusammen, so wird nur die gleichgestellte

Zeit nach den Rechtsvorschriften

der Hohen Vertragschließenden Partei berücksichtigt,

in deren Gebiet die betreffende

Person zuletzt vor dieser Zeit versicherungspflichtig

erwerbstätig war. War die

Person vor dieser Zeit im Gebiet keiner

der beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien versicherungspflichtig erwerbstätig,

so wird nur die gleichgestellte Zeit

nach den Rechtsvorschriften der Hohen

Vertragschließenden Partei berücksichtigt,

in deren Gebiet sie nach dieser Zeit zum

erstenmal versicherungspflichtig erwerbstätig

war.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten

entrichteten Beiträge als Beiträge zur österreichischen

Höherversicherung.

Artikel 20

(1) Erfüllt eine Person in Fällen, in denen die

Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung gefunden

haben, die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Alterspension nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei nur unter Heranziehung dieser

Bestimmungen, hat sie jedoch nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei keinen Anspruch auf Alterspension,

so wird die ihr nach den Rechtsvorschriften

der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei zu gewährende Pension nach Artikel

19 berechnet.

(2) Erfüllt eine Person in Fällen, in denen die

Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung

gefunden haben, die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Alterspension nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei auch ohne Heranziehung dieser

Bestimmungen, hat sie jedoch nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei keinen Anspruch auf Alterspension,

so wird die nach den Rechtsvorschriften

der ersten Hohen Vertragschließenden Partei

gebührende Pension ohne Berücksichtigung des

Artikels 19 berechnet.

(3) Erfüllt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei auf Grund der Bestimmungen der

Absätze 1 und 2 eine Alterspension erhalten hat,

später die Voraussetzungen für die Gewährung

einer Alterspension nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden Partei,

so wird die nach den Rechtsvorschriften der

ersten Hohen Vertragschließenden Partei gebührende

Pension, unbeschadet der einer Neufeststellung

entgegenstehenden Rechtsvorschriften,

mit Wirkung vom Tage des Beginnes der nach

den Rechtsvorschriften der zweiten Hohen Vertragschließenden

Partei gebührenden Leistung

neu festgestellt.

Artikel 21

(1) Hat eine Person nach den Bestimmungen

der Artikel 18 und 19 Anspruch auf Alterspension

nach den Rechtsvorschriften beider

Hohen Vertragschließenden Parteien und ist die

Summe dieser Pensionen geringer als die Alterspension,

die ihr nach den Rechtsvorschriften nur

einer Hohen Vertragschließenden Partei ohne

Anwendung der bezeichneten Bestimmungen

gebühren würde, so hat der zuständige Träger

dieser Hohen Vertragschließenden Partei die

Pension, die er nach den Bestimmungen des

Artikels 19 zu zahlen hat, um den Betrag, um

den diese Summe geringer ist als die Alterspension,

die nach seinen Rechtsvorschriften

gebühren würde, zu erhöhen.

(2) Die nach Absatz 1 gebührende erhöhte

Pension ist neu festzustellen, wenn sich die Höhe

der von jeder Hohen Vertragschließenden Partei

zu zahlenden Teilleistung aus anderen Gründen

als infolge von Pensionsanpassungen ändert oder

wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als

10 v. H. ändert.

Artikel 22

Die österreichischen Träger wenden die Artikel

18 und 19 nach folgenden Regeln an

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung

werden britische Versicherungszeiten

nach der Art der während dieser Zeiten

ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Britische

Versicherungszeiten, während derer keine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, werden nach

der Art der vor diesem Zeitpunkt zuletzt ausgeübten

Erwerbstätigkeit berücksichtigt; läßt sich

für eine britische Versicherungszeit die Art der

Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellen oder

wurde während der gesamten Versicherungszeit

keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese

Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie

auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten,

für das die Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter zuständig gewesen wäre. Zeiten, während

derer ein Anspruch aus der britischen

Rentenversicherung aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der Invalidität besteht oder

bestanden hat, werden nach der Art der vor

Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten

Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Für die Feststellung

der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen

Pensionsversicherung werden von

den britischen Versicherungszeiten nur jene Zeiten

berücksichtigt, denen eine Erwerbstätigkeit

zugrunde liegt, die in bestimmten britischen

Betriebsgruppen beziehungsweise als Angehöriger

bestimmter Gruppen von Dienstnehmern ausgeübt

wurde. Eine diesbezügliche Liste ist von

den zuständigen Behörden beider Hohen Vertragschließenden

Parteien unter Bedachtnahme

auf § 15 des Bundesgesetzes vom 9. September

1955 über die Allgemeine Sozialversicherung aufzustellen.

Die vorstehenden Regelungen gelten

nur insoweit, als aus der darnach in Betracht

kommenden Pensionsversicherung eine Pension

zu gewähren ist.

2. Hängt die Anrechnung von österreichischen

gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden

oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist

hiebei auch eine britische Versicherungszeit heranzuziehen.

3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten

im Fall eines Witwenfortbetriebes

sind britische Versicherungszeiten nicht zu

berücksichtigen.

4. Als neutrale Zeiten nach dem in Ziffer 1

bezeichneten österreichischen Bundesgesetz oder

als Zeiten, die in den Pensionsversicherungen

der selbständig Erwerbstätigen den für die

Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum

verlängern, gelten auch gleichartige

im Vereinigten Königreich1 zurückgelegte

Zeiten.

5. Die nach dem im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe

b bezeichneten Bundesgesetz zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten sowie die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften bei der

Bemessung der Pension zu berücksichtigenden

gleichgestellten Zeiten gelten als nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

6. Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

7. Bei der Durchführung des Artikels 19

Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes

a) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 sind

die sich deckenden Versicherungszeiten mit

ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

b) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung sind

die in der britischen Leistung zu berücksichtigenden

britischen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

der Versicherungszeiten heranzuziehen.

c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,

sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung

zu behandeln.

d) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich

aus den in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbenen Versicherungszeiten

gebildet.

e) Beiträge zur Höherversicherung sowie der

knappschaftliche Leistungszuschlag bleiben

außer Ansatz.

f) Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung

einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in

denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962

liegt, nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage

das jeweils nach den österreichischen

Rechtsvorschriften geltende

Vielfache des am 31. Dezember 1946 gebührenden

täglichen Arbeitsverdienstes Beschäftigter

gleicher Art bis zur jeweils in

Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

g) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung

oder das Ruhen sind auf die Gesamtleistung

anzuwenden.

8. Bei Durchführung des Artikels 19 Absatz 1

Buchstabe b gilt folgendes

a) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten in Betracht,

so ist das Teilungsverhältnis auf Grund

sämtlicher von den Trägern beider Hohen

Vertragschließenden Parteien berücksichtigten

Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme

auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der

anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berechnen. Ist der Hilflosenzuschuß mit

einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt

dieser der anteilmäßigen Kürzung.

Besteht nach diesen Rechtsvorschriften ohne

Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels

18 ein Anspruch auf eine österreichische

Pension, so sind die Grenzbeträge

oder der feste Betrag nicht zu kürzen.

9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt

sind, so werden von den britischen Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, denen

eine Beschäftigung der in Ziffer 1 vierter und

fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde liegt.

Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold und

der Anspruch auf Knappschaftspension für

Angestellte von der Zurücklegung bestimmter

Versicherungszeiten abhängt, werden von den

britischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen Arbeiten zugrunde liegen, die den

in der Anlage 9 zu dem in Ziffer 1 bezeichneten

österreichischen Bundesgesetz angeführten Arbeiten

unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen

entsprechen. Für die Bemessung des Teiles

des Knappschaftssoldes, den die österreichische

knappschaftliche Pensionsversicherung zu erbringen

hat, werden die Bestimmungen des Artikels

19 Absatz 1 mit der Maßgabe angewendet,

daß nur die nach dem zweiten Satz berücksichtigten

Zeiten heranzuziehen sind.

10. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall

des Todes zu gewährenden Abfindung

werden britische Versicherungszeiten nicht

herangezogen.

11. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß

der nach Artikel 19 berechneten Teilleistung;

Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 23

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches im Zusammenhang mit

den Bestimmungen der Artikel 18 und 19 gilt

folgendes

1. Wird eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeit so

berücksichtigt, als ob sie nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches zurückgelegt

worden wäre, so ist eine Beitragszeit als

Beitragszeit und eine gleichgestellte Zeit als

gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen.

2. Lohn- und gehaltsbezogene Beiträge (graduated

contributions), die nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches gezahlt

wurden, oder lohn- und gehaltsbezogene Alterspensionen

(graduated retirement benefit), die

nach diesen Rechtsvorschriften gewährt werden,

werden vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 19 Absatz 2 nicht berücksichtigt.

3. Hat eine Person das nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches für sie

maßgebende Pensionsalter erreicht, so werden

nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte österreichische

Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches nicht

berücksichtigt.

4. In Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches

a) eine Frau auf Grund der Versicherungszeiten

ihres Ehemannes eine Alterspension

beansprucht; oder

b) Beiträge des Ehemannes einer Frau, deren

Ehe durch Tod oder auf andere Weise

gelöst wurde, bei Feststellung der auf

Grund ihrer eigenen Versicherungszeiten

zu gewährenden Pension berücksichtigt

werden,

gilt eine vom Ehemann zurückgelegte Versicherungszeit

für die Feststellung des jeweiligen

Jahresdurchschnittes der gezahlten oder gutgeschriebenen

Beiträge als eine von der betreffenden

Person zurückgelegte Versicherungszeit.

Artikel 24

(1) Die Bestimmungen der Artikel 18 bis 23

gelten, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Artikels, für alle Ansprüche auf Invaliditätspension

oder Hinterbliebenenpensionen nach den

Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden

Parteien und für Ansprüche auf

Vormundschaftsbeihilfen nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches entsprechend.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 18

Absatz 2 finden in jenen Fällen keine Anwendung,

in denen auch ohne Heranziehung des

Absatzes 1 dieses Artikels eine Invaliditäts- oder

Hinterbliebenenpension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften gebührt, obwohl die von der

betreffenden Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten

insgesamt weniger als zwölf Monate

betragen.

(3) Bei Anspruch auf Invaliditätspension wird

für die Berechnung dieser Leistung nach Artikel

19 Absatz 1 jede von der betreffenden Person

vor Eintritt der Invalidität zurückgelegte

Versicherungszeit, die auch für den Anspruch

auf Alterspension zu berücksichtigen wäre, nicht

aber eine nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches nachträglich zurückgelegte

Versicherungszeit herangezogen.

(4) Beantragt eine Person, die bereits nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

eine, wie im Absatz 1 vorgesehen, nach Artikel 19

bezeichnete Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension

bezogen hat, eine Alterspension nach

diesen Rechtsvorschriften, dann werden die nach

diesen Rechtsvorschriften für diesen Anspruch

gutgeschriebenen Beiträge nur mit jenem Teilungsverhältnis

berücksichtigt, das nach Artikel 19

Absatz 1 Buchstabe b der Berechnung der Invaliditäts-

oder Hinterbliebenenpension nach diesen

Rechtsvorschriften zugrunde lag.

(5) Eine Vormundschaftsbeihilfe, die Personen

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches gebühren würde, sofern sie selbst

und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht

wird, ihren ordentlichen Wohnsitz im Vereinigten

Königreich hätten, wird auch gezahlt, wenn

die betreffende Person und die Waise ihren ordentlichen

Wohnsitz in Österreich haben, voraus-

gesetzt, daß der verstorbene Elternteil, auf

Grund dessen Versicherung die Beihilfe gewährt

wird, nach den Rechtsvorschriften beider Hohen

Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten

im Ausmaß von mindestens 60 Monaten

erworben hat.

(6) Die Witwenpension aus der österreichischen

Pensionsversicherung ist nicht neu festzustellen,

wenn anstelle einer Witwenpension nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften

anfällt.

Abschnitt 4

Familienbeihilfen

Artikel 25

(1) Ist eine Person im Gebiet der einen Hohen

Vertragschließenden Partei erwerbstätig und hat

sie mit ihren Kindern im Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei ihren Wohnsitz,

so finden auf sie in bezug auf den Anspruch

auf Familienbeihilfe die Rechtsvorschriften dieser

Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften der

einen Hohen Vertragschließenden Partei der

Anspruch auf Familienbeihilfe von bestimmten

Wohnzeiten ab, so sind die Wohnzeiten, die im

Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei zurückgelegt worden sind, so zu berücksichtigen,

als wären sie im Gebiet der ersten

Hohen Vertragschließenden Partei zurückgelegt

worden.

(3) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe

nach den Rechtsvorschriften der einen Hohen

Vertragschließenden Partei wird eine Person,

deren Geburtsort im Gebiet der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei gelegen ist, so behandelt,

als läge ihr Geburtsort im Gebiet der ersten

Hohen Vertragschließenden Partei.

(4) Ist eine Person im Gebiet der einen Hohen

Vertragschließenden Partei beschäftigt und

finden auf sie nach Artikel 7 bis 10 die Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei Anwendung, so ist sie in bezug

auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nach den

Rechtsvorschriften dieser Hohen Vertragschließenden

Partei so zu behandeln, als ob sie

sich im Gebiet dieser Hohen Vertragschließenden

Partei befände. Befinden sich die Kinder im

Gebiet der Hohen Vertragschließenden Partei,

in dem die Person beschäftigt ist, so sind sie so

zu behandeln, als ob sie sich im Gebiet der

Hohen Vertragschließenden Partei befänden,

deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Artikel 26

Fänden auf eine Person in bezug auf die

Familienbeihilfe unter Berücksichtigung dieses

Abkommens die Rechtsvorschriften beider

Hohen Vertragschließenden Parteien Anwendung,

so wird Familienbeihilfe ausschließlich nach

den Rechtsvorschriften der Hohen Vertragsschließenden

Partei gewährt, in deren Gebiet die

Kinder, für die die Familienbeihilfe gewährt

werden soll, ihren ständigen Wohnsitz haben.

Artikel 27

Unter Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind

Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften Familienbeihilfe

gewährt wird.

Abschnitt 5

Arbeitslosenversicherung

Artikel 28

(1) Hat ein Dienstnehmer nach seiner letzten

Einreise in das Gebiet von Österreich eine

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung

ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen

bei Arbeitslosigkeit die nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß der Dienstnehmer in den letzten

12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

insgesamt 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war, es sei denn, daß die

Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers

geendet hat.

(3) Die Beurteilung, ob eine Beschäftigung

infolge eigenen Verschuldens des Arbeitslosen

geendet hat, richtet sich nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

(4) Eine Gleichstellung nach Absatz 1 der nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

zurückgelegten Beitragszeiten kommt für

die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach den

österreichischen Rechtsvorschriften nur insoweit

in Betracht, als diese Beitragszeiten noch nicht

bei der Feststellung eines Anspruches auf eine

Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

berücksichtigt worden sind.

(5) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise

in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine

Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches zurückgelegt, werden für

den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches

a) Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung im Gebiet von

Österreich wie Zeiten behandelt, für die

er als beschäftigter Dienstnehmer Beiträge

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches entrichtet hat,

b) Zeiten des Bezuges von Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit oder von Geldleistungen

bei Krankheit nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wie Zeiten behandelt,

für die ihm als beschäftigtem Dienstnehmer

Beiträge nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches gutgeschrieben

worden wären, und

c) Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers

im Gebiet von Österreich so behandelt,

als ob der Dienstnehmer im Gebiet des

Vereinigten Königreiches Aufenthalt gehabt

hätte.

(6) Begibt sich ein Dienstnehmer, der im Gebiet

von Österreich beschäftigt war, in das Gebiet

des Vereinigten Königreiches und nimmt er dort

eine Beschäftigung als Dienstnehmer auf und

beantragt er in der Folge die Befreiung von

der Beitragspflicht und die Gutschrift von Beiträgen

wegen Arbeitslosigkeit, so wird bei der

Behandlung dieses Antrages

a) eine vom betreffenden Dienstnehmer

zurückgelegte Zeit einer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Versicherungspflichtigen

Beschäftigung so behandelt,

als hätte dieser Dienstnehmer während

dieser Zeit nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches in einer beitragspflichtigen

Beschäftigung gestanden und

Beiträge als beschäftigter Dienstnehmer entrichtet,

b) eine Zeit, während der er nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zum Bezug

von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

oder bei Krankheit berechtigt war, so

behandelt, als wären diesem Dienstnehmer

für diese Zeit wie einem beschäftigten

Dienstnehmer Beiträge nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches

gutgeschrieben worden.

Artikel 29

(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Hohen

Vertragschließenden Partei, der sich gewöhnlich

im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden

Partei aufhält und im Gebiet der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei eine Beschäftigung

ausgeübt hat, die nach den Rechtsvorschriften

dieser Hohen Vertragschließenden Partei der

Versicherungspflicht unterliegt, dort arbeitslos

und kehrt er in das Gebiet der ersten Hohen

Vertragschließenden Partei zurück, so ist, auch

wenn er in dem Gebiet dieser Hohen Vertragschließenden

Partei keine Beschäftigung aufgenommen

hat, Artikel 28 dieses Abkommens

anzuwenden.

(2) Der Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

nach den Rechtsvorschriften der Hohen

Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet sich

der Dienstnehmer gewöhnlich aufhält, darf nicht

allein aus dem Grunde versagt werden, weil er

im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei freiwillig eine Beschäftigung aufgegeben

hat, um in das Gebiet der ersten Hohen

Vertragschließenden Partei zurückzukehren.

Artikel 30

Macht ein Dienstnehmer auf Grund der

Artikel 28 und 29 seinen Anspruch auf Geldleistungen

bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden

Partei geltend, so ist

a) jede Zeit, während der er eine solche Leistung

nach den Rechtsvorschriften der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei

während der letzten zwölf Monate vor dem

Tage der Antragstellung erhalten hat, so

zu behandeln, als ob er während dieser

Zeit eine solche Leistung nach den Rechtsvorschriften

der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei erhalten hätte,

b) er, wenn ihm der Bezug der Leistungen

nach den Rechtsvorschriften der zweiten

Hohen Vertragschließenden Partei versagt

worden ist, vorbehaltlich des Artikels 29

Absatz 2 so zu behandeln, als ob er ihm

nach den Rechtsvorschriften der ersten

Hohen Vertragschließenden Partei versagt

worden wäre.

Artikel 31

(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Höhe der Geldleistung bei

Arbeitslosigkeit von der Höhe des vorher erzielten

Arbeitsentgeltes ab und sind für die

Bemessung Zeiten der Beschäftigung im Gebiet

des Vereinigten Königreiches heranzuziehen, so

wird für diese Zeit das Entgelt, auf das der

Dienstnehmer in den letzten zehn Wochen seiner

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung

im Durchschnitt Anspruch hatte, zugrunde

gelegt; war das Entgelt nach Monaten bemessen,

so ist das Entgelt der letzten drei Monate heranzuziehen.

Besteht keine kollektivvertragliche

Regelung, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt

einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort

zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung einer Geldleistung bei

Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches kann der zuständige

Träger des Vereinigten Königreiches jedes Einkommen

berücksichtigen, für das der Leistungsberechtigte

Beiträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung

entrichtet hat.

TEIL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen

werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten

einander über die zur Durchführung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen sowie die

Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger in Wien —

Verbindungsstelle für zwischenstaatliche

Sozialversicherung,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien,

für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Wien,

im Vereinigten Königreich

die zuständigen Behörden.

Artikel 33

(1) Die Behörden und Träger beider Hohen

Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der

Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,

als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden

würden. Die Hilfe ist kostenlos.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften der einen

Hohen Vertragschließenden Partei eine Leistung

an eine Person im Gebiet der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei zu zahlen, so kann

die Leistung auf Ersuchen des zuständigen

Trägers der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei durch einen Träger der zweiten Hohen

Vertragschließenden Partei erbracht werden.

Artikel 34

(1) Sehen die Rechtsvorschriften der einen

Hohen Vertragschließenden Partei vor, daß

Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die nach

diesen Rechtsvorschriften bei einer zuständigen

Behörde oder bei einem Träger dieser Hohen

Vertragschließenden Partei vorzulegen sind, ganz

oder teilweise von Steuern oder gesetzlichen

Gebühren, Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

befreit sind, so gilt diese Befreiung auch

für Urkunden und sonstige Schriftstücke, die

nach den Rechtsvorschriften der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei einer zuständigen

Behörde oder einem Träger vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in der Anwendung dieses

Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen

keiner Beglaubigung.

Artikel 35

Die Behörden und Träger der einen Hohen

Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen

eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht

deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache

der anderen Hohen Vertragschließenden Partei

abgefaßt sind.

Artikel 36

(1) Erklärungen und Anträge, die für einen

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

der einen Hohen Vertragschließenden Partei bei

einem Träger dieser Hohen Vertragschließenden

Partei einzubringen gewesen wären, jedoch bei

einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine

entsprechende Leistung zuständigen Träger der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei eingebracht

wurden, sind so zu behandeln, als ob

sie bei dem Träger der ersten Hohen Vertragschließenden

Partei eingebracht worden wären.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften der einen

Hohen Vertragschließenden Partei gestellter

Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag

auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei, die unter Berücksichtigung

dieses Abkommens in Betracht kommt.

(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften

vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls

als eine Ruhestandsmeldung (notice

of retirement) nach den Rechtsvorschriften des

Vereinigten Königreiches angesehen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind

Anträge, Erklärungen oder Schriftstücke von der

Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unver-

züglich an den zuständigen Träger der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei weiterzuleiten.

Artikel 37

(1) Der nach diesem Abkommen Zahlungspflichtige

Träger kann die Leistung mit befreiender

Wirkung in der für ihn maßgebenden Währung

leisten.

(2) Hat ein Träger eine Leistung nach

Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die

Erstattung in der Währung der Hohen Vertragschließenden

Partei, in deren Gebiet der Träger

seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die für beide Hohen Vertragschließenden

Parteien im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder die

Anwendung dieses Abkommens werden auf

diplomatischem Weg beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer

Hohen Vertragschließenden Partei einem Schiedsgericht

zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden

ist

a) Jede Hohe Vertragschließende Partei bestellt

binnen einem Monat ab dem Empfang

des Verlangens einer schiedsgerichtlichen

Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden

so nominierten Schiedsrichter wählen

innerhalb von zwei Monaten, nachdem die

Hohe Vertragschließende Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies

notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn die eine Hohe Vertragschließende

Partei innerhalb der festgesetzten Frist

keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die

andere Hohe Vertragschließende Partei

den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu

bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

einer Hohen Vertragschließenden

Partei vorzugehen, wenn sich die beiden

Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für

beide Hohen Vertragschließenden Parteien bindend.

Jede Hohe Vertragschließende Partei trägt

die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt.

Die übrigen Kosten werden von beiden Hohen

Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen

getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren

selbst.

Artikel 39

(1) Hat ein Träger der einen Hohen Vertragschließenden

Partei einen Vorschuß gezahlt,

so kann die auf denselben Zeitraum entfallende

Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf

die nach den Rechtsvorschriften der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei Anspruch

besteht, einbehalten werden. Hat der Träger der

einen Hohen Vertragschließenden Partei für eine

Zeit, für die der Träger der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine

höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so

gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis

zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß

im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger der einen Hohen

Vertragschließenden Partei einer Person Fürsorgeunterstützung

während eines Zeitraumes

gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei Anspruch auf Geldleistungen

entsteht, so behält der zuständige Träger oder

die Verbindungsstelle dieser Hohen Vertragschließenden

Partei auf Ersuchen und für Rechnung

des Fürsorgeträgers die auf den gleichen

Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur

Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein,

als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger der

letzteren Hohen Vertragschließenden Partei

gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.

Artikel 40

(1) Wären nach den Rechtsvorschriften einer

Hohen Vertragschließenden Partei Leistungen —

mit Ausnahme der Familienbeihilfen — oder

Zulagen zu Leistungen für einen Familienangehörigen

zu zahlen, wenn er sich im Gebiet

dieser Hohen Vertragschließenden Partei befände,

so sind sie auch zu zahlen, wenn sich der

Familienangehörige im Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei befindet.

(2) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches Anspruch

auf eine Leistung für Witwen oder auf

Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

auf eine Leistung für Hinterbliebene,

wenn ein Kind im Zeitpunkt des Todes eines

Elternteiles oder zu einem anderen bestimmten

Zeitpunkt im Gebiet des Vereinigten Königreiches

gewesen wäre, so hat sie auf diese Leistung

auch Anspruch, wenn sich das Kind im Gebiet

von Österreich befindet oder zu dem genannten

Zeitpunkt dort gewesen ist.

TEIL V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 41

(1) Auf Grund dieses Abkommens werden

Leistungen — mit Ausnahme von einmaligen

Leistungen — auch für die vor seinem Inkrafttreten

eingetretenen Versicherungsfälle gewährt.

Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem

Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten

zurückgelegten Versicherungszeiten zu

berücksichtigen.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf

Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses

Abkommens.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz

gilt folgendes

a) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des

Abkommens festgestellt worden sind,

können auf Antrag des Berechtigten nach

den Bestimmungen dieses Abkommens ab

seinem Inkrafttreten neu festgestellt

werden; die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht

entgegen. Die Leistungen sind ab

dem Inkrafttreten des Abkommens zu

gewähren.

b) Leistungen, auf die erst unter Berücksichtigung

dieses Abkommens Anspruch besteht,

sind auf Antrag des Berechtigten vom

Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,

sofern der Antrag innerhalb eines

Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird, sonst von dem nach

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bestimmten Tag an.

Artikel 42

Die einem Geschädigten aus politischen oder

aus religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung im Sinne des § 500 Absatz 1 des

Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die

Allgemeine Sozialversicherung, des § 62 Absatz 1

Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1957 über die Pensionsversicherung der in der

gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

des § 60 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1957 über die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung und

des § 56 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundesgesetzes

vom 12. Dezember 1969 über die Pensionsversicherung

der in der Land- und Forstwirtschaft

selbständig Erwerbstätigen nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch die Bestimmungen der

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 5

Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18

Absatz 1 nicht berührt.

Artikel 43

Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19

finden in bezug auf das Vereinigte Königreich

in jenen Fällen keine Anwendung, in denen eine

Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn

Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

das nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches für sie maßgebende Pensionsalter

erreicht und die Voraussetzungen für eine Alterspension

ausschließlich auf Grund der nach diesen

Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten

erfüllt.

Artikel 44

Das vorliegende Abkommen bedarf der

Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden

so bald wie möglich in London ausgetauscht

werden.

Artikel 45

Das Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 46

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Jede Hohe Vertragschließende

Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von

drei Monaten schriftlich kündigen.

Artikel 47

Tritt das Abkommen außer Kraft, so bleiben

alle Ansprüche, die eine Person nach seinen

Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften,

die bei Außerkrafttreten des Abkommens

nach dessen Bestimmungen erworben sind,

werden im Verhandlungswege geregelt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben

genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juni 1971 in

zwei Urschriften, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für Ihre Britannische Majestät

Peter Wilkinson m. p.

PROTOKOLL ÜBER SACHLEISTUNGEN

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland

geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

— im folgenden als „Abkommen" bezeichnet

— haben die Bevollmächtigten beider Hohen

Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart

Artikel 1

Benötigt ein Staatsangehöriger der einen

Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt

im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei wegen einer Krankheit, eines

Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine

ärztliche Behandlung, so hat er in gleicher Weise

Anspruch auf Anstaltspflege wie ein Staatsangehöriger

der letzteren Hohen Vertragschließenden

Partei, der sich in deren Gebiet

gewöhnlich aufhält und nach den Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung dieser

Hohen Vertragschließenden Partei versichert ist.

Artikel 2

(1) In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck

„Anstaltspflege"

in bezug auf Österreich

Anstaltspflege nach dem Bundesgesetz vom

9. September 1955 über die Allgemeine

Sozialversicherung,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

die stationäre Spitalspflege, die durch den

Staatlichen Gesundheitsdienst des Vereinigten

Königreiches (National Health

Services of the United Kingdom) oder durch

die Regierungen von Jersey und Guernsey

gewährleistet wird.

(2) Alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten

Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung

wie im Abkommen.

Artikel 3

In Anwendung des Artikels 1 sind die Sachleistungen

in der Republik Österreich von der

für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte zu

erbringen.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Protokolls notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen

werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Protokoll in Kraft treten.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll ist Bestandteil des

Abkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juni 1971 in

zwei Urschriften, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für Ihre Britannische Majestät

Peter Wilkinson m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die, gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk am 10. August 1972 ausgetauscht

wurden, tritt dieses gemäß Art. 45 des Abkommens am 1. Oktober 1972 in Kraft.

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