346. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale
Sicherheit samt Protokoll über Sachleistungen, welches Vertragswerk also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland und
ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des
Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische
Majestät" genannt),
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreiche von Großbritannien und
Nordirland im Bereich der Sozialen Sicherheit
zu fördern,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Seine Exzellenz Sir Peter Allix Wilkinson,
KCMG, DSO, OBE, Ihrer Britannischen
Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter in Wien.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Vereinigtes Königreich"
das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
England, Schottland, Wales, Nordirland, die
Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln
Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger oder
eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutscher), die staatenlos ist oder
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und
die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner
1961 oder am 27. November 1961 nicht
nur vorübergehend im Gebiet von Österreich
aufgehalten hat,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
einen Staatsbürger des Vereinigten Königreiches
und der Kolonien oder eine Person,
die ein britischer Bürger nach den Abschnitten
2, 13 oder 16 des britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes
1948 oder des britischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist
oder eine durch das genannte Gesetz von
1948 geschützte britische Person;
4. „Rechtsvorschriften"
die im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften,
die im Gebiet oder in einem Teil des
Gebietes einer Hohen Vertragschließenden
Partei in Kraft sind;
5. „Zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
die sachlich zuständigen Bundesminister,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
den Staatssekretär für Sozialdienste, das
Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste
für Nordirland, das Amt für Sozialdienste
der Insel Man, das Komitee für
Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder
die Versicherungsbehörde des Staates
Guernsey;
6. „Träger"
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, die für die
Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften
zuständig ist,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
die zuständige Behörde;
7. „Zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Familienangehöriger"
in bezug auf Österreich
einen Familienangehörigen nach den anzuwendenden
österreichischen Rechtsvorschriften,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
eine Person, die als solcher nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches
für den Anspruch auf eine Leistung für
Familienangehörige behandelt wird;
9. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten;
10. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden Partei Beiträge
für die betreffende Leistung entrichtet
sind oder als entrichtet gelten;
11. „Gleichgestellte Zeiten"
in bezug auf Österreich
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches Beiträge für
die betreffende Leistung gutgeschrieben
wurden;
12. „Leistung"
jede nach den Rechtsvorschriften einer Hohen
Vertragsschließenden Partei zu gewährende
Pension, Beihilfe oder andere Geldleistung;
13. „Pension", „Beihilfe", „Geldleistung"
eine Pension, Beihilfe oder andere Geldleistung
einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse,
Zulagen und sonstigen Erhöhungen,
jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
14. „Geldleistung bei Krankheit"
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit zu gewährende
Geldleistung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
ein nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches zu gewährendes Krankengeld
mit Ausnahme der Invaliditätspension;
15. „Geldleistung bei Mutterschaft"
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvor-
schriften für den Fall der Mutterschaft zu
gewährende Geldleistung mit Ausnahme
des Karenzurlaubsgeldes,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
eine nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches zu gewährende Geldleistung
für den Fall der Mutterschaft;
16. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit"
eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach
den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme
des Karenzurlaubsgeldes nach den
österreichischen Rechtsvorschriften;
17. „Invaliditätspension"
in bezug auf Österreich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung zu
gewährende Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit oder wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
jedes Krankengeld nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches, das
für Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung
nach diesen Rechtsvorschriften
einer Person gebührt, die
a) eine solche Leistung durch 312 Tage
während einer solchen Zeit im Gebiet
einer Hohen Vertragschließenden Partei
erhalten hat und nach Ansicht des
Trägers des Vereinigten Königreiches
voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig
bleiben wird; oder
b) eine solche Leistung durch 36 Tage
während einer solchen Zeit bezogen hat
und für diese 36 Tage einen Anspruch
auf Invaliditätspension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften hat; oder
c) während ihres Aufenthaltes in Österreich
den Anspruch auf Invaliditätspension
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
erworben hat;
18. „Alterspension"
in bezug auf Österreich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung aus
den Versicherungsfällen des Alters zu gewährende
Geldleistung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
die auf Beiträgen beruhende Alterspension
oder die Ruhestandspension nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches;
19. „Hinterbliebenenpension"
in bezug auf Österreich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung aus
dem Versicherungsfall des Todes zu gewährenden
Geldleistungen,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
eine Witwenleistung;
20. „Witwenleistung"
die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches zu gewährende Beihilfe an
Witwen und verwitwete Mütter, Witwenrente
und Witwengrundrente;
21. „Familienbeihilfe"
die Familienbeihilfe nach den betreffenden
Rechtsvorschriften ;
22. „Erwerbstätigkeit"
eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit;
23. „Dienstnehmer"
eine Person, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften als Dienstnehmer oder ihm
gleichgestellte Person gilt; „Beschäftigung"
eine Beschäftigung als Dienstnehmer, wobei
sich die Worte „beschäftigen" und „Dienstgeber"
auf eine solche Beschäftigung beziehen;
24. „Selbständig Erwerbstätiger"
eine Person, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften als selbständig Erwerbstätiger
oder eine ihm gleichgestellte Person
gilt;
25. „Schiff" oder „Luftfahrzeug"
in bezug auf Österreich
ein Schiff, das die österreichische Flagge nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
führt, oder ein in Österreich registriertes
Luftfahrzeug,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
ein Wasserfahrzeug oder Luftkissenboot,
das im Gebiet des Vereinigten Königreiches
registriert ist,
oder ein britisches Seefahrzeug, dessen
Eigentümer, bei mehreren Eigentümern
dessen geschäftsführender Eigentümer oder
dessen Geschäftsführer seinen Hauptbetriebssitz
in diesem Gebiet hat oder ein
in diesem Gebiet registriertes Luftfahrzeug,
dessen Eigentümer oder bei mehreren
Eigentümern, dessen geschäftsführender
Eigentümer seinen Hauptbetriebssitz in diesem
Gebiet hat.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme der
folgenden Sonderversicherungen
aa) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
und Hinterbliebene von
Präsentdienern,
fob) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte
und beschädigte Präsentdiener in
beruflicher Ausbildung;
b) die Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten
und der beschädigten Präsentdiener in beruflicher
Ausbildung;
c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die
Pensionsversicherung der Angestellten und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
d) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
e) die Pensionsversicherung der in der Land-
und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
f) die Arbeitslosenversicherung;
g) die Familienbeihilfe;
2. im Vereinigten Königreich auf
a) das Gesetz über die Staatliche Versicherung
von 1965 (National Insurance Act 1965),
das Gesetz über die Staatliche Versicherung
(Nordirland) von 1966 (National Insurance
Act — Northern Ireland — 1966), das
Gesetz über die Staatliche Versicherung
(Insel Man) von 1948 (National Insurance
Act — Isle of Man — 1948) und die
Gesetze, die durch jene Gesetze kodifiziert
wurden, sowie Gesetze, welche durch die so
kodifizierten Gesetze aufgehoben wurden;
b) das Gesetz über die Staatliche Versicherung
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) von
1965 (National Insurance — Industrial Injuries
— Act 1965), das Gesetz über die
Staatliche Versicherung (Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten — Nordirland) von
1966 (National Insurance — Industrial Injuries
— Act — Northern Ireland 1966)
und das Gesetz über die Staatliche Versicherung
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
— Insel Man) von 1948 (National
Insurance — Industrial Injuries — Act
— Isle of Man 1948);
c) das Inselversicherungsrecht (Jersey) von
1950 (Insular Insurance — Jersey — Law
1950);
d) das Sozialversicherungsrecht (Guernsey)
von 1964 (Social Insurance — Guernsey —
Law 1964);
e) das Gesetz über die Familienbeihilfen von
1965 (Family Allowances Act 1965), das
Gesetz über die Familienbeihilfen (Nordirland)
von 1966 (Family Allowances Act
— Northern Ireland — 1966), das Gesetz
über die Familienbeihilfen (Insel Man) von
1946 (Family Allowances Act — Isle of
Man — 1946), das Familienbeihilfenrecht
(Guernsey) von 1950 (Family Allowances
— Guernsey — Law 1950) und das Familienbeihilfenrecht
(Jersey) von 1951 (Family
Allowances — Jersey — Law 1951).
(2) Soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt,
findet das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften
Anwendung, welche die in Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften ersetzen, ändern, ergänzen
oder kodifizieren.
(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften,
die sich auf einen durch die in Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten
Zweig der Sozialen Sicherheit beziehen, nur Anwendung,
wenn die beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien dies vereinbaren.
(4) Vor dem 27. November 1961 in der Sozialversicherung
eines dritten Staates zurückgelegte
Versicherungszeiten, die auf Grund eines Abkommens
zwischen Österreich und diesem Staat
aus der Sozialversicherung dieses Staates ausscheiden
und wie nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten
behandelt werden, gelten auch bei Anwendung
dieses Abkommens als österreichische
Versicherungszeiten; nach den österreichischen
Rechtsvorschriften vor dem angeführten Zeitpunkt
zurückgelegte Versicherungszeiten, die auf
Grund eines solchen Abkommens aus der österreichischen
Versicherung ausscheiden, werden
auch bei Anwendung dieses Abkommens nicht
als österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
(5) Soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt,
berührt dieses Abkommen weder ein von einer
Hohen Vertragschließenden Partei mit einem
dritten Staat abgeschlossenes Abkommen über
Soziale Sicherheit, noch die entsprechenden Ratifikationsgesetze
oder -Verordnungen, welche die
in Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften ergänzen.
Artikel 3
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
werden die Staatsangehörigen der einen Hohen
Vertragschließenden Partei bei Anwendung der
Rechtsvorschriften der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei hinsichtlich der Rechte und
Pflichten wie Staatsangehörige der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei behandelt.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz
4 angeführten Abkommen;
b) die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Vorschriften
über die Berücksichtigung der im Gebiet
der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Übernahme von Versicherungszeiten
aus der Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches sowie die Übernahme
von Ansprüchen aus der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten Zeiten;
e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der
Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit.
Artikel 4
Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt
in deren Gebiet Anspruch auf Alterspension,
Hinterbliebenenpension, Invaliditätspension,
Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung
bei Mutterschaft, Sterbegeld oder auf eine Leistung
bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
so erhält sie diese Leistung auch während
eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei.
Artikel 5
(1) Soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes
bestimmen, sind die österreichischen Rechtsvorschriften
über die Einschränkung eines Leistungsanspruches
oder einer Leistung beim Zusammentreffen
mit anderen Leistungsansprüchen oder
anderen Leistungen oder anderen Einkünften
sowie über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches,
solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird oder eine Pflichtversicherung besteht,
auch in bezug auf gleichartige Tatbestände anzuwenden,
die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches oder in
dessen Gebiet ergeben; dies gilt entsprechend
für die österreichischen Rechtsvorschriften über
das Nichtbestehen des Rechts auf Weiterversicherung,
solange eine Pflichtversicherung nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
besteht.
(2) Eine britische Versicherung, während der
eine Versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht
ausgeübt wird, schließt die Entstehung eines Anspruches
auf Alterspension (Knappschaftsalterspension)
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
nicht aus.
(3) Für die Entstehung eines Pensionsanspruches
aus der österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der
Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses
in Österreich die Einstellung
der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit
im Gebiet des Vereinigten Königreiches
gleich.
(4) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches betreffend das Zusammentreffen
von Leistungen wird jede Geldleistung
bei Krankheit oder Witwenpension nach
den österreichischen Rechtsvorschriften wie eine
Geldleistung bei Krankheit oder Witwenleistung
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches behandelt; die Gewährung von Witwenpensionen
nach den Rechtsvorschriften beider
Hohen Vertragschließenden Parteien auf Grund
des Artikels 24 Absatz 1 wird hiedurch nicht berührt.
TEIL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen
Person richtet sich, soweit die Artikel 7
bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den
Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden
Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1
bewirken, daß nach den Rechtsvorschriften beider
Hohen Vertragschließenden Parteien gleichzeitig
Versicherungspflicht bestünde, dann gilt
folgendes
a) Bei Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen
Hohen Vertragschließenden Partei und
einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften der
ersten Hohen Vertragschließenden Partei.
b) Bei Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten
im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden
Parteien richtet sich die
Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften
der Hohen Vertragschließenden
Partei, in deren Gebiet sich der Erwerbstätige
gewöhnlich aufhält.
(3) Bestünde nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden Parteien
gleichzeitig das Recht, Beiträge zur freiwilligen
Versicherung zu entrichten, dann kann dieses
Recht nur nach den Rechtsvorschriften einer
Hohen Vertragschließenden Partei geltend gemacht
werden.
Artikel 7
(1) Wird eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden
Partei versichert ist, von ihrem Dienstgeber, der
seinen Betriebssitz im Gebiet dieser Hohen Vertragschließenden
Partei hat, in das Gebiet der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei entsendet,
so gelten während ihrer Beschäftigung
im Gebiet der zweiten Hohen Vertragschließenden
Partei bis zum Ende des 24. Kalendermonats
die Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei weiter.
(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal
eines Unternehmens angehören, das für Rechnung
Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung
von Fahrgästen oder Gütern auf dem
Straßen- oder auf dem Schienenweg durchführt,
gilt folgendes
a) Soweit die Buchstaben b und c nichts
anderes bestimmen, finden auf eine Person,
die bei einem Unternehmen beschäftigt ist,
das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der
einen Hohen Vertragschließenden Partei
hat, die Rechtsvorschriften dieser Hohen
Vertragschließenden Partei Anwendung,
auch wenn sie im Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei beschäftigt
ist.
b) Soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt,
finden auf eine Person, die bei
einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung
beschäftigt ist, die von dem Unternehmen
im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei unterhalten wird,
die Rechtsvorschriften dieser Hohen Vertragschließenden
Partei Anwendung.
c) Hält die Person sich gewöhnlich im Gebiet
einer Hohen Vertragschließenden Partei
auf und ist sie ausschließlich oder überwiegend
in deren Gebiet beschäftigt, so
finden die Rechtsvorschriften dieser Hohen
Vertragschließenden Partei auch dann auf
sie Anwendung, wenn das Unternehmen,
das sie beschäftigt, in deren Gebiet weder
seinen Hauptbetriebssitz noch eine Zweigstelle
oder eine ständige Vertretung hat.
Artikel 8
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
finden auf eine Person, die sich gewöhnlich im
Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden
Partei aufhält und an Bord eines Schiffes oder
Luftfahrzeuges der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften
der zweiten Hohen Vertragschließenden
Partei Anwendung, als ob alle Voraussetzungen
hinsichtlich des Aufenthaltes erfüllt
wären.
(2) Erhält eine Person, die sich gewöhnlich im
Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden
Partei aufhält und an Bord eines Schiffes oder
Luftfahrzeuges der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei beschäftigt ist, ihr Entgelt
für diese Beschäftigung von einer Person,
die ihren Betriebssitz im Gebiet der ersten
Hohen Vertragschließenden Partei hat und nicht
Eigentümer des Schiffes oder Luftfahrzeuges ist,
so finden auf die so beschäftigte Person die
Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei Anwendung, als ob das Schiff
oder Luftfahrzeug ein Schiff oder Luftfahrzeug
der ersten Hohen Vertragschließenden Partei
wäre; die Person, die das Entgelt zahlt, gilt als
Dienstgeber im Sinne dieser Rechtsvorschriften.
(3) Wird ein Dienstnehmer, auf den die Absätze
1 und 2 keine Anwendung finden, von
einem Luftverkehrsunternehmen mit dem Sitz
im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden
Partei in das Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei entsendet, so gelten die
Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei.
Artikel 9
(1) Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1
finden auf österreichische Diplomaten, Mitglieder
des österreichischen diplomatischen Personals und
auf Mitglieder von österreichischen konsularischen
Vertretungen sowie auf pragmatisierte Mitglieder
des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten
Königreiches keine Anwendung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 finden auf
einen Staatsbürger der einen Hohen Vertragschließenden
Partei, der im öffentlichen Dienst
dieser Hohen Vertragschließenden Partei oder
im Dienste einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
derselben in das Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei entsendet
wird, die Rechtsvorschriften der ersten Hohen
Vertragschließenden Partei Anwendung.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 finden
auf eine Person, die im Gebiet der einen Hohen
Vertragschließenden Partei im öffentlichen
Dienst der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei oder im privaten Dienst eines Staatsbürgers
dieser Hohen Vertragschließenden
Partei, für den die Absätze 1 und 2 gelten,
beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften der ersten
Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung,
es sei denn, das sie innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder
innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer
Beschäftigung im Gebiet der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei die Anwendung der
Rechtsvorschriften der zweiten Hohen Vertragschließenden
Partei wählt.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„öffentlicher Dienst" in bezug auf das Vereinigte
Königreich den öffentlichen Dienst im Gebiet
oder in einem Teil des Gebietes des Vereinigten
Königreiches.
Artikel 10
Wären unter Außerachtlassung der Bestimmungen
dieses Artikels auf eine erwerbstätige Person
nach den Artikeln 6 bis 9 die Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden,
so finden die Rechtsvorschriften der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung,
sofern die zuständige Behörde der
ersten Hohen Vertragschließenden Partei entscheidet,
daß ihre Rechtsvorschriften auf die
betreffende Person nicht anzuwenden, und die
zuständige Behörde der zweiten Hohen,Vertragschließenden
Partei entscheidet, daß ihre Rechtsvorschriften
anzuwenden sind. Diese Entscheidungen
setzen einen entsprechenden Antrag voraus,
der von der betreffenden Person, wenn es
sich hiebei um einen Dienstnehmer handelt, gemeinsam
mit dem Dienstgeber, bei den zuständigen
Behörden beider Hohen Vertragschließenden
Parteien einzubringen ist; vor der Entscheidung,
die auf die Sozialversicherungsinteressen
der betreffenden Person Bedacht zu nehmen
hat, ist die zuständige Behörde der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei zu hören.
Artikel 11
(1) Sind auf eine erwerbstätige Person nach
den Artikeln 6 bis 10 die Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden,
obwohl sie die Erwerbstätigkeit im
Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei ausübt, so werden die Rechtsvorschriften
so angewendet, als ob sie diese Erwerbstätigkeit
im Gebiet der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei ausüben würde.
(2) Ist eine Person im Gebiet von Österreich
beschäftigt und finden nach den Bestimmungen
der Artikel 6 bis 10 dieses Abkommens die
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
auf sie Anwendung, so wird sie
a) für den Anspruch auf Geldleistungen bei
Krankheit und Mutterschaft nach diesen
Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie
sich im Gebiet des Vereinigten Königreiches
befände;
b) für den Anspruch auf Leistungen nach
diesen Rechtsvorschriften bei einem
Arbeitsunfall, der während dieser Beschäftigung
eingetreten ist, oder wegen einer
Berufskrankheit, die sie sich während dieser
Beschäftigung zugezogen hat, so behandelt,
als ob der Unfall im Vereinigten Königreich
eingetreten wäre oder sie sich dort
die Berufskrankheit zugezogen hätte.
(3) Erleidet eine versicherte Person, die sich
während ihrer Beschäftigung in das Gebiet der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei begibt,
nachdem sie das Gebiet der einen Hohen
Vertragschließenden Partei verlassen hat, aber
ehe sie im Gebiet der zweiten Hohen Vertragschließenden
Partei eingetroffen ist, einen Unfall,
so wird, sofern im Gebiet der zweiten Hohen
Vertragschließenden Partei die Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches auf sie anzuwenden
sind oder, wäre der Unfall nicht eingetreten,
anzuwenden gewesen wären, für alle aus
diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften bestehenden
Leistungsansprüche
a) der Unfall so behandelt, als ob er im
Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten
wäre, und
b) für die Beurteilung, ob die Beschäftigung
nach diesen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig
war, die Abwesenheit der
betreffenden Person vom Vereinigten
Königreich außer acht gelassen.
TEIL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
sowie Sterbegeld
Artikel 12
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten
Einreise in das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden
Partei eine Beitragszeit nach den
Rechtsvorschriften dieser Hohen Vertragschließenden
Partei zurückgelegt, so gelten für
sie und ihre Familienangehörigen in bezug auf
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
die nach den Rechtsvorschriften der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei zurückgelegten
Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten
als nach den Rechtsvorschriften der ersten
Hohen Vertragschließenden Partei zurückgelegte
Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten.
(2) Absatz 1 gilt für Sterbegelder entsprechend.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels wird eine
Zeit, während der eine Person nach den öster-
reichischen Rechtsvorschriften zum Bezug von
Geldleistungen bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit
berechtigt war, nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches so behandelt,
als wäre es eine nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte
Zeit.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise
in das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches begonnen und beantragt
sie wegen Arbeitsunfähigkeit oder Entbindung
Befreiung von der Beitragspflicht für
einen Zeitraum und eine Beitragsgutschrift für
diese Zeit, so werden zu diesem Zwecke
a) die Zeiten, während derer sie beschäftigt
und nach den österreichischen Rechtsvorschriften
versichert war, wie Zeiten behandelt,
während derer sie im Gebiet des
Vereinigten Königreiches beschäftigt war
und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches Beiträge als beschäftigte
Person entrichtet hat;
b) Zeiten, während derer sie selbständig
erwerbstätig und nach den österreichischen
Rechtsvorschriften versichert war, wie
Zeiten behandelt, während derer sie im
Gebiet des Vereinigten Königreiches selbständig
erwerbstätig war und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
Beiträge als selbständig erwerbstätige
Person entrichtet hat;
c) eine Zeit, während der sie nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zum Bezug
von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
oder von Geldleistungen bei Krankheit berechtigt
war, so behandelt, als wären ihr
für diese Zeit wie einer beschäftigten Person
Beiträge nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches gutgeschrieben
worden.
(2) Für die Berechnung des Krankengeldes nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
kann der zuständige Träger des Vereinigten
Königreiches jedes Einkommen heranziehen,
für das die betreffende Person Beiträge
nach den österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung entrichtet hat.
Artikel 14
(1) Hat eine Frau, die nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei versichert oder die Ehefrau oder eine
sonstige Familienangehörige einer nach diesen
Rechtsvorschriften versicherten Person ist, im
Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei entbunden, so gilt für den Anspruch auf
Geldleistungen bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften
der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei die Entbindung als in deren Gebiet
eingetreten.
(2) Hätte eine Frau auf Grund dieses Abkommens
oder auch ohne Anwendung dieses
Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider
Hohen Vertragschließenden Parteien Anspruch
auf Geldleistungen bei Mutterschaft derselben
Art, so werden nach ihrer Wahl nur die Leistungen
nach den Rechtsvorschriften einer Hohen
Vertragschließenden Partei gewährt.
Artikel 15
(1) Stirbt eine Person im Gebiet der einen
Hohen Vertragschließenden Partei, so gilt für
den Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei der Tod als im Gebiet dieser
Hohen Vertragschließenden Partei eingetreten.
(2) Sterbegelder nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden Parteien können
für denselben Todesfall nicht nebeneinander
gewährt werden, es sei denn, daß die Ansprüche
auf diese Sterbegelder nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden Parteien
unabhängig von diesem Abkommen bestehen.
(3) Der Anspruch auf Sterbegeld wird in den
Fällen, in denen nach Absatz 2 eine doppelte
Zahlung ausgeschlossen ist, wie folgt geregelt
a) Tritt der Tod im Gebiet der einen Hohen
Vertragschließenden Partei ein, so bleibt
der Anspruch nach den Rechtsvorschriften
dieser Hohen Vertragschließenden Partei
gewahrt, hingegen erlischt der Anspruch
nach den Rechtsvorschriften der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei.
b) Tritt der Tod außerhalb des Gebietes
beider Hohen Vertragschließenden Parteien
ein, so bleibt der Anspruch nach den
Rechtsvorschriften derjenigen Hohen Vertragschließenden
Partei gewahrt, in deren
Gebiet sich der Verstorbene vor seinem
Tod zuletzt aufgehalten hat, hingegen erlischt
der Anspruch nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei.
Abschnitt 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 16
(1) In Fällen, in denen eine Person, die bereits
einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine
Berufskrankheit zugezogen hat, auf welche die
Rechtsvorschriften der einen Hohen Vertragschließenden
Partei Anwendung finden, später
einen Arbeitsunfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit
zuzieht, auf welche die Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei Anwendung finden, ist bei der Feststellung
des Grades der Erwerbsunfähigkeit nach
den Rechtsvorschriften der zweiten Hohen Vertragschließenden
Partei der erste Arbeitsunfall
oder die frühere Berufskrankheit so zu berücksichtigen,
als ob die Rechtsvorschriften dieser
Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung
gefunden hätten.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 setzt der
zuständige österreichische Träger seine Leistung
nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall
(die Berufskrankheit) eingetretenen Minderung
der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat; hiebei finden die Rechtsvorschriften über
die Feststellung einer Gesamtrente keine Anwendung.
Artikel 17
(1) Erleidet eine versicherte Person eine
Berufskrankheit nachdem sie im Gebiet beider
Hohen Vertragschließenden Parteien Beschäftigungen
ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet
waren, nach den Rechtsvorschriften beider Hohen
Vertragschließenden Parteien diese Krankheit zu
verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften
der Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden,
in deren Gebiet eine solche Beschäftigung
zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit
festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich,
jede derartige Beschäftigung im Gebiet der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei zu
berücksichtigen.
(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit
erhalten hat oder erhält, wegen Verschlimmerung
dieser Krankheit Ansprüche nach
den Rechtsvorschriften der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei geltend, nachdem sie
dort Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art
nach geeignet waren, die Verschlimmerung zu
verursachen, so ist der Träger der zweiten
Hohen Vertragschließenden Partei zur Gewährung
der Geldleistung nur auf Grund der Verschlimmerung
verpflichtet, wie sie nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt
wurde.
Abschnitt 3
Alterspensionen, Invaliditätspensionen und
Hinterbliebenenpensionen
Artikel 18
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden
Parteien Versicherungszeiten erworben, dann gilt
für die Feststellung des Anspruches auf eine
Alterspension nach den Rechtsvorschriften der
einen Hohen Vertragschließenden Partei jede
Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei zurückgelegt wurde, als eine nach den
Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei zurückgelegte Versicherungszeit.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften der einen Hohen Vertragschließenden
Partei für die Berechnung der
Pension zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht
zwölf Monate, so gewährt der Träger dieser
Hohen Vertragschließenden Partei keine, der
Träger der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei die ohne Anwendung des Artikels 19 Absatz
1 Buchstabe b berechnete Pension.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension
bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
keine Anwendung.
Artikel 19
(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Artikels 18 nach den
Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden
Partei Anspruch auf Alterspension,
so berechnet der zuständige Träger dieser Hohen
Vertragschließenden Partei
a) zunächst die Pension, die der betreffenden
Person nach den Rechtsvorschriften dieser
Hohen Vertragschließenden Partei gebühren
würde, wenn die Versicherungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei
zurückgelegt wurden und nach diesen
Rechtsvorschriften für die Berechnung der
Pension zu berücksichtigen sind, nach den
Rechtsvorschriften der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei zurückgelegte Versicherungszeiten
wären, und sodann
b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die Gesamtheit der Versicherungszeiten,
welche die Person nach
den Rechtsvorschriften der ersten Hohen
Vertragschließenden Partei zurückgelegt
hat, zur Gesamtheit aller Versicherungszeiten
steht, die nach den Rechtsvorschrif-
ten beider Hohen Vertragschließenden
Parteien zurückgelegt und bei der Berechnung
der Pension nach Buchstabe a berücksichtigt
wurden.
(2) Der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls
a) um Steigerungsbeträge für Beiträge zur
Höherversicherung, den knappschaftlichen
Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
b) um den nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches gebührenden gestaffelten
Pensionszuschlag
und stellt die der betreffenden Person vom
zuständigen Träger gebührende Pension dar.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt
berücksichtigt
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach
den Rechtsvorschriften der einen Hohen
Vertragschließenden Partei zurückgelegt
worden ist, mit einer Zeit freiwilliger Versicherung
nach den Rechtsvorschriften der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei
zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei mit einer gleichgestellten
Zeit nach den Rechtsvorschriften der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei
zusammen, so wird nur die Beitragszeit
berücksichtigt.
c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den
Rechtsvorschriften der einen Hohen Vertragschließenden
Partei mit einer gleichgestellten
Zeit nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei zusammen, so wird nur die gleichgestellte
Zeit nach den Rechtsvorschriften
der Hohen Vertragschließenden Partei berücksichtigt,
in deren Gebiet die betreffende
Person zuletzt vor dieser Zeit versicherungspflichtig
erwerbstätig war. War die
Person vor dieser Zeit im Gebiet keiner
der beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien versicherungspflichtig erwerbstätig,
so wird nur die gleichgestellte Zeit
nach den Rechtsvorschriften der Hohen
Vertragschließenden Partei berücksichtigt,
in deren Gebiet sie nach dieser Zeit zum
erstenmal versicherungspflichtig erwerbstätig
war.
d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten
entrichteten Beiträge als Beiträge zur österreichischen
Höherversicherung.
Artikel 20
(1) Erfüllt eine Person in Fällen, in denen die
Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung gefunden
haben, die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Alterspension nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei nur unter Heranziehung dieser
Bestimmungen, hat sie jedoch nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei keinen Anspruch auf Alterspension,
so wird die ihr nach den Rechtsvorschriften
der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei zu gewährende Pension nach Artikel
19 berechnet.
(2) Erfüllt eine Person in Fällen, in denen die
Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung
gefunden haben, die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Alterspension nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei auch ohne Heranziehung dieser
Bestimmungen, hat sie jedoch nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei keinen Anspruch auf Alterspension,
so wird die nach den Rechtsvorschriften
der ersten Hohen Vertragschließenden Partei
gebührende Pension ohne Berücksichtigung des
Artikels 19 berechnet.
(3) Erfüllt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei auf Grund der Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 eine Alterspension erhalten hat,
später die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Alterspension nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden Partei,
so wird die nach den Rechtsvorschriften der
ersten Hohen Vertragschließenden Partei gebührende
Pension, unbeschadet der einer Neufeststellung
entgegenstehenden Rechtsvorschriften,
mit Wirkung vom Tage des Beginnes der nach
den Rechtsvorschriften der zweiten Hohen Vertragschließenden
Partei gebührenden Leistung
neu festgestellt.
Artikel 21
(1) Hat eine Person nach den Bestimmungen
der Artikel 18 und 19 Anspruch auf Alterspension
nach den Rechtsvorschriften beider
Hohen Vertragschließenden Parteien und ist die
Summe dieser Pensionen geringer als die Alterspension,
die ihr nach den Rechtsvorschriften nur
einer Hohen Vertragschließenden Partei ohne
Anwendung der bezeichneten Bestimmungen
gebühren würde, so hat der zuständige Träger
dieser Hohen Vertragschließenden Partei die
Pension, die er nach den Bestimmungen des
Artikels 19 zu zahlen hat, um den Betrag, um
den diese Summe geringer ist als die Alterspension,
die nach seinen Rechtsvorschriften
gebühren würde, zu erhöhen.
(2) Die nach Absatz 1 gebührende erhöhte
Pension ist neu festzustellen, wenn sich die Höhe
der von jeder Hohen Vertragschließenden Partei
zu zahlenden Teilleistung aus anderen Gründen
als infolge von Pensionsanpassungen ändert oder
wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als
10 v. H. ändert.
Artikel 22
Die österreichischen Träger wenden die Artikel
18 und 19 nach folgenden Regeln an
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung
werden britische Versicherungszeiten
nach der Art der während dieser Zeiten
ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Britische
Versicherungszeiten, während derer keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, werden nach
der Art der vor diesem Zeitpunkt zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit berücksichtigt; läßt sich
für eine britische Versicherungszeit die Art der
Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellen oder
wurde während der gesamten Versicherungszeit
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese
Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie
auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten,
für das die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter zuständig gewesen wäre. Zeiten, während
derer ein Anspruch aus der britischen
Rentenversicherung aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der Invalidität besteht oder
bestanden hat, werden nach der Art der vor
Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Für die Feststellung
der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen
Pensionsversicherung werden von
den britischen Versicherungszeiten nur jene Zeiten
berücksichtigt, denen eine Erwerbstätigkeit
zugrunde liegt, die in bestimmten britischen
Betriebsgruppen beziehungsweise als Angehöriger
bestimmter Gruppen von Dienstnehmern ausgeübt
wurde. Eine diesbezügliche Liste ist von
den zuständigen Behörden beider Hohen Vertragschließenden
Parteien unter Bedachtnahme
auf § 15 des Bundesgesetzes vom 9. September
1955 über die Allgemeine Sozialversicherung aufzustellen.
Die vorstehenden Regelungen gelten
nur insoweit, als aus der darnach in Betracht
kommenden Pensionsversicherung eine Pension
zu gewähren ist.
2. Hängt die Anrechnung von österreichischen
gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden
oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist
hiebei auch eine britische Versicherungszeit heranzuziehen.
3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten
im Fall eines Witwenfortbetriebes
sind britische Versicherungszeiten nicht zu
berücksichtigen.
4. Als neutrale Zeiten nach dem in Ziffer 1
bezeichneten österreichischen Bundesgesetz oder
als Zeiten, die in den Pensionsversicherungen
der selbständig Erwerbstätigen den für die
Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum
verlängern, gelten auch gleichartige
im Vereinigten Königreich1 zurückgelegte
Zeiten.
5. Die nach dem im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe
b bezeichneten Bundesgesetz zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten sowie die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften bei der
Bemessung der Pension zu berücksichtigenden
gleichgestellten Zeiten gelten als nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
6. Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
7. Bei der Durchführung des Artikels 19
Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes
a) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 sind
die sich deckenden Versicherungszeiten mit
ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
b) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung sind
die in der britischen Leistung zu berücksichtigenden
britischen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
der Versicherungszeiten heranzuziehen.
c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,
sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung
zu behandeln.
d) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich
aus den in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbenen Versicherungszeiten
gebildet.
e) Beiträge zur Höherversicherung sowie der
knappschaftliche Leistungszuschlag bleiben
außer Ansatz.
f) Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung
einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in
denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962
liegt, nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage
das jeweils nach den österreichischen
Rechtsvorschriften geltende
Vielfache des am 31. Dezember 1946 gebührenden
täglichen Arbeitsverdienstes Beschäftigter
gleicher Art bis zur jeweils in
Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
g) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung
oder das Ruhen sind auf die Gesamtleistung
anzuwenden.
8. Bei Durchführung des Artikels 19 Absatz 1
Buchstabe b gilt folgendes
a) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten in Betracht,
so ist das Teilungsverhältnis auf Grund
sämtlicher von den Trägern beider Hohen
Vertragschließenden Parteien berücksichtigten
Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme
auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der
anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berechnen. Ist der Hilflosenzuschuß mit
einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt
dieser der anteilmäßigen Kürzung.
Besteht nach diesen Rechtsvorschriften ohne
Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels
18 ein Anspruch auf eine österreichische
Pension, so sind die Grenzbeträge
oder der feste Betrag nicht zu kürzen.
9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt
sind, so werden von den britischen Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, denen
eine Beschäftigung der in Ziffer 1 vierter und
fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde liegt.
Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold und
der Anspruch auf Knappschaftspension für
Angestellte von der Zurücklegung bestimmter
Versicherungszeiten abhängt, werden von den
britischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen Arbeiten zugrunde liegen, die den
in der Anlage 9 zu dem in Ziffer 1 bezeichneten
österreichischen Bundesgesetz angeführten Arbeiten
unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen
entsprechen. Für die Bemessung des Teiles
des Knappschaftssoldes, den die österreichische
knappschaftliche Pensionsversicherung zu erbringen
hat, werden die Bestimmungen des Artikels
19 Absatz 1 mit der Maßgabe angewendet,
daß nur die nach dem zweiten Satz berücksichtigten
Zeiten heranzuziehen sind.
10. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall
des Todes zu gewährenden Abfindung
werden britische Versicherungszeiten nicht
herangezogen.
11. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß
der nach Artikel 19 berechneten Teilleistung;
Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 23
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches im Zusammenhang mit
den Bestimmungen der Artikel 18 und 19 gilt
folgendes
1. Wird eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeit so
berücksichtigt, als ob sie nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches zurückgelegt
worden wäre, so ist eine Beitragszeit als
Beitragszeit und eine gleichgestellte Zeit als
gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen.
2. Lohn- und gehaltsbezogene Beiträge (graduated
contributions), die nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches gezahlt
wurden, oder lohn- und gehaltsbezogene Alterspensionen
(graduated retirement benefit), die
nach diesen Rechtsvorschriften gewährt werden,
werden vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 19 Absatz 2 nicht berücksichtigt.
3. Hat eine Person das nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches für sie
maßgebende Pensionsalter erreicht, so werden
nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte österreichische
Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches nicht
berücksichtigt.
4. In Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches
a) eine Frau auf Grund der Versicherungszeiten
ihres Ehemannes eine Alterspension
beansprucht; oder
b) Beiträge des Ehemannes einer Frau, deren
Ehe durch Tod oder auf andere Weise
gelöst wurde, bei Feststellung der auf
Grund ihrer eigenen Versicherungszeiten
zu gewährenden Pension berücksichtigt
werden,
gilt eine vom Ehemann zurückgelegte Versicherungszeit
für die Feststellung des jeweiligen
Jahresdurchschnittes der gezahlten oder gutgeschriebenen
Beiträge als eine von der betreffenden
Person zurückgelegte Versicherungszeit.
Artikel 24
(1) Die Bestimmungen der Artikel 18 bis 23
gelten, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Artikels, für alle Ansprüche auf Invaliditätspension
oder Hinterbliebenenpensionen nach den
Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden
Parteien und für Ansprüche auf
Vormundschaftsbeihilfen nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 18
Absatz 2 finden in jenen Fällen keine Anwendung,
in denen auch ohne Heranziehung des
Absatzes 1 dieses Artikels eine Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenpension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften gebührt, obwohl die von der
betreffenden Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten
insgesamt weniger als zwölf Monate
betragen.
(3) Bei Anspruch auf Invaliditätspension wird
für die Berechnung dieser Leistung nach Artikel
19 Absatz 1 jede von der betreffenden Person
vor Eintritt der Invalidität zurückgelegte
Versicherungszeit, die auch für den Anspruch
auf Alterspension zu berücksichtigen wäre, nicht
aber eine nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches nachträglich zurückgelegte
Versicherungszeit herangezogen.
(4) Beantragt eine Person, die bereits nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
eine, wie im Absatz 1 vorgesehen, nach Artikel 19
bezeichnete Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension
bezogen hat, eine Alterspension nach
diesen Rechtsvorschriften, dann werden die nach
diesen Rechtsvorschriften für diesen Anspruch
gutgeschriebenen Beiträge nur mit jenem Teilungsverhältnis
berücksichtigt, das nach Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe b der Berechnung der Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenpension nach diesen
Rechtsvorschriften zugrunde lag.
(5) Eine Vormundschaftsbeihilfe, die Personen
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches gebühren würde, sofern sie selbst
und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht
wird, ihren ordentlichen Wohnsitz im Vereinigten
Königreich hätten, wird auch gezahlt, wenn
die betreffende Person und die Waise ihren ordentlichen
Wohnsitz in Österreich haben, voraus-
gesetzt, daß der verstorbene Elternteil, auf
Grund dessen Versicherung die Beihilfe gewährt
wird, nach den Rechtsvorschriften beider Hohen
Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten
im Ausmaß von mindestens 60 Monaten
erworben hat.
(6) Die Witwenpension aus der österreichischen
Pensionsversicherung ist nicht neu festzustellen,
wenn anstelle einer Witwenpension nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften
anfällt.
Abschnitt 4
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1) Ist eine Person im Gebiet der einen Hohen
Vertragschließenden Partei erwerbstätig und hat
sie mit ihren Kindern im Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei ihren Wohnsitz,
so finden auf sie in bezug auf den Anspruch
auf Familienbeihilfe die Rechtsvorschriften dieser
Hohen Vertragschließenden Partei Anwendung.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften der
einen Hohen Vertragschließenden Partei der
Anspruch auf Familienbeihilfe von bestimmten
Wohnzeiten ab, so sind die Wohnzeiten, die im
Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei zurückgelegt worden sind, so zu berücksichtigen,
als wären sie im Gebiet der ersten
Hohen Vertragschließenden Partei zurückgelegt
worden.
(3) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach den Rechtsvorschriften der einen Hohen
Vertragschließenden Partei wird eine Person,
deren Geburtsort im Gebiet der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei gelegen ist, so behandelt,
als läge ihr Geburtsort im Gebiet der ersten
Hohen Vertragschließenden Partei.
(4) Ist eine Person im Gebiet der einen Hohen
Vertragschließenden Partei beschäftigt und
finden auf sie nach Artikel 7 bis 10 die Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei Anwendung, so ist sie in bezug
auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nach den
Rechtsvorschriften dieser Hohen Vertragschließenden
Partei so zu behandeln, als ob sie
sich im Gebiet dieser Hohen Vertragschließenden
Partei befände. Befinden sich die Kinder im
Gebiet der Hohen Vertragschließenden Partei,
in dem die Person beschäftigt ist, so sind sie so
zu behandeln, als ob sie sich im Gebiet der
Hohen Vertragschließenden Partei befänden,
deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Artikel 26
Fänden auf eine Person in bezug auf die
Familienbeihilfe unter Berücksichtigung dieses
Abkommens die Rechtsvorschriften beider
Hohen Vertragschließenden Parteien Anwendung,
so wird Familienbeihilfe ausschließlich nach
den Rechtsvorschriften der Hohen Vertragsschließenden
Partei gewährt, in deren Gebiet die
Kinder, für die die Familienbeihilfe gewährt
werden soll, ihren ständigen Wohnsitz haben.
Artikel 27
Unter Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind
Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
gewährt wird.
Abschnitt 5
Arbeitslosenversicherung
Artikel 28
(1) Hat ein Dienstnehmer nach seiner letzten
Einreise in das Gebiet von Österreich eine
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen
bei Arbeitslosigkeit die nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß der Dienstnehmer in den letzten
12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
insgesamt 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war, es sei denn, daß die
Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers
geendet hat.
(3) Die Beurteilung, ob eine Beschäftigung
infolge eigenen Verschuldens des Arbeitslosen
geendet hat, richtet sich nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
(4) Eine Gleichstellung nach Absatz 1 der nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
zurückgelegten Beitragszeiten kommt für
die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nur insoweit
in Betracht, als diese Beitragszeiten noch nicht
bei der Feststellung eines Anspruches auf eine
Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
berücksichtigt worden sind.
(5) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise
in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine
Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches zurückgelegt, werden für
den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches
a) Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung im Gebiet von
Österreich wie Zeiten behandelt, für die
er als beschäftigter Dienstnehmer Beiträge
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches entrichtet hat,
b) Zeiten des Bezuges von Geldleistungen bei
Arbeitslosigkeit oder von Geldleistungen
bei Krankheit nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wie Zeiten behandelt,
für die ihm als beschäftigtem Dienstnehmer
Beiträge nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches gutgeschrieben
worden wären, und
c) Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers
im Gebiet von Österreich so behandelt,
als ob der Dienstnehmer im Gebiet des
Vereinigten Königreiches Aufenthalt gehabt
hätte.
(6) Begibt sich ein Dienstnehmer, der im Gebiet
von Österreich beschäftigt war, in das Gebiet
des Vereinigten Königreiches und nimmt er dort
eine Beschäftigung als Dienstnehmer auf und
beantragt er in der Folge die Befreiung von
der Beitragspflicht und die Gutschrift von Beiträgen
wegen Arbeitslosigkeit, so wird bei der
Behandlung dieses Antrages
a) eine vom betreffenden Dienstnehmer
zurückgelegte Zeit einer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Versicherungspflichtigen
Beschäftigung so behandelt,
als hätte dieser Dienstnehmer während
dieser Zeit nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches in einer beitragspflichtigen
Beschäftigung gestanden und
Beiträge als beschäftigter Dienstnehmer entrichtet,
b) eine Zeit, während der er nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zum Bezug
von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
oder bei Krankheit berechtigt war, so
behandelt, als wären diesem Dienstnehmer
für diese Zeit wie einem beschäftigten
Dienstnehmer Beiträge nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches
gutgeschrieben worden.
Artikel 29
(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Hohen
Vertragschließenden Partei, der sich gewöhnlich
im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden
Partei aufhält und im Gebiet der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei eine Beschäftigung
ausgeübt hat, die nach den Rechtsvorschriften
dieser Hohen Vertragschließenden Partei der
Versicherungspflicht unterliegt, dort arbeitslos
und kehrt er in das Gebiet der ersten Hohen
Vertragschließenden Partei zurück, so ist, auch
wenn er in dem Gebiet dieser Hohen Vertragschließenden
Partei keine Beschäftigung aufgenommen
hat, Artikel 28 dieses Abkommens
anzuwenden.
(2) Der Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
nach den Rechtsvorschriften der Hohen
Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet sich
der Dienstnehmer gewöhnlich aufhält, darf nicht
allein aus dem Grunde versagt werden, weil er
im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei freiwillig eine Beschäftigung aufgegeben
hat, um in das Gebiet der ersten Hohen
Vertragschließenden Partei zurückzukehren.
Artikel 30
Macht ein Dienstnehmer auf Grund der
Artikel 28 und 29 seinen Anspruch auf Geldleistungen
bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden
Partei geltend, so ist
a) jede Zeit, während der er eine solche Leistung
nach den Rechtsvorschriften der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei
während der letzten zwölf Monate vor dem
Tage der Antragstellung erhalten hat, so
zu behandeln, als ob er während dieser
Zeit eine solche Leistung nach den Rechtsvorschriften
der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei erhalten hätte,
b) er, wenn ihm der Bezug der Leistungen
nach den Rechtsvorschriften der zweiten
Hohen Vertragschließenden Partei versagt
worden ist, vorbehaltlich des Artikels 29
Absatz 2 so zu behandeln, als ob er ihm
nach den Rechtsvorschriften der ersten
Hohen Vertragschließenden Partei versagt
worden wäre.
Artikel 31
(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Höhe der Geldleistung bei
Arbeitslosigkeit von der Höhe des vorher erzielten
Arbeitsentgeltes ab und sind für die
Bemessung Zeiten der Beschäftigung im Gebiet
des Vereinigten Königreiches heranzuziehen, so
wird für diese Zeit das Entgelt, auf das der
Dienstnehmer in den letzten zehn Wochen seiner
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung
im Durchschnitt Anspruch hatte, zugrunde
gelegt; war das Entgelt nach Monaten bemessen,
so ist das Entgelt der letzten drei Monate heranzuziehen.
Besteht keine kollektivvertragliche
Regelung, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt
einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort
zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung einer Geldleistung bei
Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches kann der zuständige
Träger des Vereinigten Königreiches jedes Einkommen
berücksichtigen, für das der Leistungsberechtigte
Beiträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung
entrichtet hat.
TEIL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen
werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten
einander über die zur Durchführung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen sowie die
Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger in Wien —
Verbindungsstelle für zwischenstaatliche
Sozialversicherung,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien,
für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Wien,
im Vereinigten Königreich
die zuständigen Behörden.
Artikel 33
(1) Die Behörden und Träger beider Hohen
Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der
Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,
als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden
würden. Die Hilfe ist kostenlos.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften der einen
Hohen Vertragschließenden Partei eine Leistung
an eine Person im Gebiet der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei zu zahlen, so kann
die Leistung auf Ersuchen des zuständigen
Trägers der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei durch einen Träger der zweiten Hohen
Vertragschließenden Partei erbracht werden.
Artikel 34
(1) Sehen die Rechtsvorschriften der einen
Hohen Vertragschließenden Partei vor, daß
Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die nach
diesen Rechtsvorschriften bei einer zuständigen
Behörde oder bei einem Träger dieser Hohen
Vertragschließenden Partei vorzulegen sind, ganz
oder teilweise von Steuern oder gesetzlichen
Gebühren, Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit sind, so gilt diese Befreiung auch
für Urkunden und sonstige Schriftstücke, die
nach den Rechtsvorschriften der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei einer zuständigen
Behörde oder einem Träger vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in der Anwendung dieses
Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen
keiner Beglaubigung.
Artikel 35
Die Behörden und Träger der einen Hohen
Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen
eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache
der anderen Hohen Vertragschließenden Partei
abgefaßt sind.
Artikel 36
(1) Erklärungen und Anträge, die für einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
der einen Hohen Vertragschließenden Partei bei
einem Träger dieser Hohen Vertragschließenden
Partei einzubringen gewesen wären, jedoch bei
einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine
entsprechende Leistung zuständigen Träger der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei eingebracht
wurden, sind so zu behandeln, als ob
sie bei dem Träger der ersten Hohen Vertragschließenden
Partei eingebracht worden wären.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften der einen
Hohen Vertragschließenden Partei gestellter
Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag
auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei, die unter Berücksichtigung
dieses Abkommens in Betracht kommt.
(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften
vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls
als eine Ruhestandsmeldung (notice
of retirement) nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreiches angesehen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind
Anträge, Erklärungen oder Schriftstücke von der
Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unver-
züglich an den zuständigen Träger der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei weiterzuleiten.
Artikel 37
(1) Der nach diesem Abkommen Zahlungspflichtige
Träger kann die Leistung mit befreiender
Wirkung in der für ihn maßgebenden Währung
leisten.
(2) Hat ein Träger eine Leistung nach
Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die
Erstattung in der Währung der Hohen Vertragschließenden
Partei, in deren Gebiet der Träger
seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die für beide Hohen Vertragschließenden
Parteien im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder die
Anwendung dieses Abkommens werden auf
diplomatischem Weg beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer
Hohen Vertragschließenden Partei einem Schiedsgericht
zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden
ist
a) Jede Hohe Vertragschließende Partei bestellt
binnen einem Monat ab dem Empfang
des Verlangens einer schiedsgerichtlichen
Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden
so nominierten Schiedsrichter wählen
innerhalb von zwei Monaten, nachdem die
Hohe Vertragschließende Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies
notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn die eine Hohe Vertragschließende
Partei innerhalb der festgesetzten Frist
keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die
andere Hohe Vertragschließende Partei
den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu
bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung
einer Hohen Vertragschließenden
Partei vorzugehen, wenn sich die beiden
Schiedsrichter über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für
beide Hohen Vertragschließenden Parteien bindend.
Jede Hohe Vertragschließende Partei trägt
die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt.
Die übrigen Kosten werden von beiden Hohen
Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen
getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren
selbst.
Artikel 39
(1) Hat ein Träger der einen Hohen Vertragschließenden
Partei einen Vorschuß gezahlt,
so kann die auf denselben Zeitraum entfallende
Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf
die nach den Rechtsvorschriften der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei Anspruch
besteht, einbehalten werden. Hat der Träger der
einen Hohen Vertragschließenden Partei für eine
Zeit, für die der Träger der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine
höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so
gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis
zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß
im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger der einen Hohen
Vertragschließenden Partei einer Person Fürsorgeunterstützung
während eines Zeitraumes
gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei Anspruch auf Geldleistungen
entsteht, so behält der zuständige Träger oder
die Verbindungsstelle dieser Hohen Vertragschließenden
Partei auf Ersuchen und für Rechnung
des Fürsorgeträgers die auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur
Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein,
als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger der
letzteren Hohen Vertragschließenden Partei
gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.
Artikel 40
(1) Wären nach den Rechtsvorschriften einer
Hohen Vertragschließenden Partei Leistungen —
mit Ausnahme der Familienbeihilfen — oder
Zulagen zu Leistungen für einen Familienangehörigen
zu zahlen, wenn er sich im Gebiet
dieser Hohen Vertragschließenden Partei befände,
so sind sie auch zu zahlen, wenn sich der
Familienangehörige im Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei befindet.
(2) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches Anspruch
auf eine Leistung für Witwen oder auf
Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
auf eine Leistung für Hinterbliebene,
wenn ein Kind im Zeitpunkt des Todes eines
Elternteiles oder zu einem anderen bestimmten
Zeitpunkt im Gebiet des Vereinigten Königreiches
gewesen wäre, so hat sie auf diese Leistung
auch Anspruch, wenn sich das Kind im Gebiet
von Österreich befindet oder zu dem genannten
Zeitpunkt dort gewesen ist.
TEIL V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 41
(1) Auf Grund dieses Abkommens werden
Leistungen — mit Ausnahme von einmaligen
Leistungen — auch für die vor seinem Inkrafttreten
eingetretenen Versicherungsfälle gewährt.
Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem
Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten
zurückgelegten Versicherungszeiten zu
berücksichtigen.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf
Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses
Abkommens.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz
gilt folgendes
a) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des
Abkommens festgestellt worden sind,
können auf Antrag des Berechtigten nach
den Bestimmungen dieses Abkommens ab
seinem Inkrafttreten neu festgestellt
werden; die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht
entgegen. Die Leistungen sind ab
dem Inkrafttreten des Abkommens zu
gewähren.
b) Leistungen, auf die erst unter Berücksichtigung
dieses Abkommens Anspruch besteht,
sind auf Antrag des Berechtigten vom
Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,
sofern der Antrag innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird, sonst von dem nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bestimmten Tag an.
Artikel 42
Die einem Geschädigten aus politischen oder
aus religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung im Sinne des § 500 Absatz 1 des
Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die
Allgemeine Sozialversicherung, des § 62 Absatz 1
Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1957 über die Pensionsversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,
des § 60 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1957 über die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung und
des § 56 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundesgesetzes
vom 12. Dezember 1969 über die Pensionsversicherung
der in der Land- und Forstwirtschaft
selbständig Erwerbstätigen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch die Bestimmungen der
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 5
Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18
Absatz 1 nicht berührt.
Artikel 43
Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19
finden in bezug auf das Vereinigte Königreich
in jenen Fällen keine Anwendung, in denen eine
Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn
Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
das nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches für sie maßgebende Pensionsalter
erreicht und die Voraussetzungen für eine Alterspension
ausschließlich auf Grund der nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten
erfüllt.
Artikel 44
Das vorliegende Abkommen bedarf der
Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden
so bald wie möglich in London ausgetauscht
werden.
Artikel 45
Das Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 46
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Jede Hohe Vertragschließende
Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten schriftlich kündigen.
Artikel 47
Tritt das Abkommen außer Kraft, so bleiben
alle Ansprüche, die eine Person nach seinen
Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften,
die bei Außerkrafttreten des Abkommens
nach dessen Bestimmungen erworben sind,
werden im Verhandlungswege geregelt.
ZU URKUND DESSEN haben die oben
genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juni 1971 in
zwei Urschriften, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für Ihre Britannische Majestät
Peter Wilkinson m. p.
PROTOKOLL ÜBER SACHLEISTUNGEN
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland
geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
— im folgenden als „Abkommen" bezeichnet
— haben die Bevollmächtigten beider Hohen
Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart
Artikel 1
Benötigt ein Staatsangehöriger der einen
Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt
im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei wegen einer Krankheit, eines
Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine
ärztliche Behandlung, so hat er in gleicher Weise
Anspruch auf Anstaltspflege wie ein Staatsangehöriger
der letzteren Hohen Vertragschließenden
Partei, der sich in deren Gebiet
gewöhnlich aufhält und nach den Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung dieser
Hohen Vertragschließenden Partei versichert ist.
Artikel 2
(1) In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
„Anstaltspflege"
in bezug auf Österreich
Anstaltspflege nach dem Bundesgesetz vom
9. September 1955 über die Allgemeine
Sozialversicherung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
die stationäre Spitalspflege, die durch den
Staatlichen Gesundheitsdienst des Vereinigten
Königreiches (National Health
Services of the United Kingdom) oder durch
die Regierungen von Jersey und Guernsey
gewährleistet wird.
(2) Alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten
Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung
wie im Abkommen.
Artikel 3
In Anwendung des Artikels 1 sind die Sachleistungen
in der Republik Österreich von der
für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte zu
erbringen.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Protokolls notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen
werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Protokoll in Kraft treten.
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juni 1971 in
zwei Urschriften, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für Ihre Britannische Majestät
Peter Wilkinson m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die, gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk am 10. August 1972 ausgetauscht
wurden, tritt dieses gemäß Art. 45 des Abkommens am 1. Oktober 1972 in Kraft.