346. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 28. November 1960,
BGBl. Nr. 244, über öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 150/1964,
wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„ § 2. Die öffentliche Schutzimpfung darf nur
auf Grund einer freiwilligen Meldung der Impflinge
vorgenommen werden. Die Meldung und
eine allenfalls erforderliche Zustimmung umfassen
das Einverständnis zur Vornahme der
Grundimmunisierung und der allenfalls notwendigen
Auffrischungsimpfungen."
2. Nach dem § 2 ist nachstehender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. (1) Ist der Impfling minderjährig, so
wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben.
Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte,
so genügt die Meldung durch einen von
ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung
oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter
bedarf. Ist der Minderjährige über
18 Jahre alt und mangelt es ihm, für den
Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen
geistigen und sittlichen Reife, um die Bedeutung
der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies
seiner eigenen Zustimmung.
(2) Ist der Impfling aus einem anderen Grund
als dem der Minderjährigkeit nicht eigenberechtigt,
so wird die Meldung vom gesetzlichen Vertreter
abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für
den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen
geistigen und sittlichen Reife, um die Bedeutung
der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies
seiner eigenen Zustimmung.
(3) Ist der Impfling, für den Impfarzt offensichtlich,
geisteskrank, ohne daß er entmündigt
ist und ohne daß er einen vorläufigen Beistand
hat, so ist die Impfung zu unterlassen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.