346. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und auf Grund des
§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1.
(1) Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes sind
auf Fleischer und Pferdefleischer, die keine Wurstwaren
erzeugen, sowie auf Wildbret- und Geflügelausschroter
anzuwenden, wenn sie weder
ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des
Einkommensteuergesetzes 1967 und eine Umsatzermittlung
ermöglichen. Die Erzeugung von
Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst, Bratwurst,
Preßwurst und Preßkopf) und die Erzeugung
von Burenwurst, Dürrer Wurst und Braunschweiger
schließen jedoch die Anwendung der
Durchschnittssätze nicht aus.
(2) Die Durchschnittssätze sind nicht anzuwenden,
a) wenn sich bei Betrieben, in denen keine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, auf Grund der Durchschnittssätze ein
Umsatz von mehr als 600.000 S oder ein
Gewinn von mehr als 72.000 S ergibt;
b) wenn sich bei Betrieben, in denen mindestens
eine fremde vollwertige Arbeitskraft
beschäftigt ist, auf Grund der Durchschnittssätze
ein Umsatz von mehr als
720.000 S oder ein Gewinn von mehr als
72.000 S ergibt;
c) auf Wildbret- und Geflügelausschroter, die
außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern
noch mit anderen Waren handeln;
d) wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders
augenfälliger Weise vom Normalfall
abweicht.
§ 2. Umsatzermittlung
(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,
daß zu der Summe der Wareneingänge, die gemäß
§ 128 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen
sind (Schlachtvieh, Fleisch, Wurstwaren,
Gewürze, Därme und sonstige Zutaten, Gebäck,
Wildbret, Geflügel, Eier und alle sonstigen zum
Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten
Waren), ein Rohaufschlag, der unter Anwendung
des nachstehenden Kennzahlenrahmens ermittelt
wurde, hinzugerechnet wird.
(2) Die Rohaufschlagskennzahlen betragen
a) für Fleischer und Pferdefleischer 25% bis
40%,
b) für Wildbret- und Geflügelausschroter 22%
bis 30%.
Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens
sind die örtliche Lage, die Ausstattung,
die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse
und die sonstigen, die Höhe des Umsatzes
beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.
Der Regelwert liegt in Wien und in den Landeshauptstädten
für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe
bei 29%, für Wildbret- und Geflügelausschroter
bei 24%, im übrigen Bundesgebiet für
Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe bei 33%,
für Wildbret- und Geflügelausschroter bei 25%.
§ 3.
Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen
nach Zustellung des Steuerbescheides
von einem Zwölftel der sich nach den
Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
zu errechnen und zu entrichten.
§ 4.
(1) Der steuerpflichtige Gewinn ist bei Betrieben,
die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,
mit 6% bis 14%, bei Betrieben, die fremde
Arbeitskräfte beschäftigen, mit 5% bis 10% des
sich nach § 2 ergebenden Jahresumsatzes anzusetzen.
(2). Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens
sind sämtliche den Gewinn beeinflussenden
Umstände, insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,
die Ausstattung des
Betriebes und das Alter des Betriebsinhabers zu
berücksichtigen.
§ 5.
Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden
Rohaufschlag und den in Betracht
kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.
§ 6.
Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung des
Umsatzes und Gewinnes gemäß § 1 nach Durchschnittssätzen
vorzunehmen ist, haben in den
Steuererklärungen die Summe der Beträge der
Wareneingänge des betreffenden Kalenderjahres
anzugeben und ein Gutachten der örtlich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
über den in ihrem Fall anzuwendenden Rohaufschlag
und Reingewinnsatz vorzulegen.
§ 7.
Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes
1967, zur Führung des Wareneingangsbuches
(§ 127 der Bundesabgabenordnung) und zur Aufbewahrung
der Eingangsfakturen (§ 132 der Bundesabgabenordnung)
wird durch die Anwendung
dieser Verordnung nicht berührt.
§ 8.
Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für
die Kalenderjahre 1969 und 1970 anzuwenden.