Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
346_1969 AT

346. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, und auf Grund des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1.

(1) Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes sind

auf Fleischer und Pferdefleischer, die keine Wurstwaren

erzeugen, sowie auf Wildbret- und Geflügelausschroter

anzuwenden, wenn sie weder

ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des

Einkommensteuergesetzes 1967 und eine Umsatzermittlung

ermöglichen. Die Erzeugung von

Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst, Bratwurst,

Preßwurst und Preßkopf) und die Erzeugung

von Burenwurst, Dürrer Wurst und Braunschweiger

schließen jedoch die Anwendung der

Durchschnittssätze nicht aus.

(2) Die Durchschnittssätze sind nicht anzuwenden,

a) wenn sich bei Betrieben, in denen keine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, auf Grund der Durchschnittssätze ein

Umsatz von mehr als 600.000 S oder ein

Gewinn von mehr als 72.000 S ergibt;

b) wenn sich bei Betrieben, in denen mindestens

eine fremde vollwertige Arbeitskraft

beschäftigt ist, auf Grund der Durchschnittssätze

ein Umsatz von mehr als

720.000 S oder ein Gewinn von mehr als

72.000 S ergibt;

c) auf Wildbret- und Geflügelausschroter, die

außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern

noch mit anderen Waren handeln;

d) wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders

augenfälliger Weise vom Normalfall

abweicht.

§ 2. Umsatzermittlung

(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,

daß zu der Summe der Wareneingänge, die gemäß

§ 128 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen

sind (Schlachtvieh, Fleisch, Wurstwaren,

Gewürze, Därme und sonstige Zutaten, Gebäck,

Wildbret, Geflügel, Eier und alle sonstigen zum

Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten

Waren), ein Rohaufschlag, der unter Anwendung

des nachstehenden Kennzahlenrahmens ermittelt

wurde, hinzugerechnet wird.

(2) Die Rohaufschlagskennzahlen betragen

a) für Fleischer und Pferdefleischer 25% bis

40%,

b) für Wildbret- und Geflügelausschroter 22%

bis 30%.

Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens

sind die örtliche Lage, die Ausstattung,

die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse

und die sonstigen, die Höhe des Umsatzes

beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.

Der Regelwert liegt in Wien und in den Landeshauptstädten

für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe

bei 29%, für Wildbret- und Geflügelausschroter

bei 24%, im übrigen Bundesgebiet für

Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe bei 33%,

für Wildbret- und Geflügelausschroter bei 25%.

§ 3.

Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen

nach Zustellung des Steuerbescheides

von einem Zwölftel der sich nach den

Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und zu entrichten.

§ 4.

(1) Der steuerpflichtige Gewinn ist bei Betrieben,

die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,

mit 6% bis 14%, bei Betrieben, die fremde

Arbeitskräfte beschäftigen, mit 5% bis 10% des

sich nach § 2 ergebenden Jahresumsatzes anzusetzen.

(2). Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens

sind sämtliche den Gewinn beeinflussenden

Umstände, insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,

die Ausstattung des

Betriebes und das Alter des Betriebsinhabers zu

berücksichtigen.

§ 5.

Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden

Rohaufschlag und den in Betracht

kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.

§ 6.

Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung des

Umsatzes und Gewinnes gemäß § 1 nach Durchschnittssätzen

vorzunehmen ist, haben in den

Steuererklärungen die Summe der Beträge der

Wareneingänge des betreffenden Kalenderjahres

anzugeben und ein Gutachten der örtlich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

über den in ihrem Fall anzuwendenden Rohaufschlag

und Reingewinnsatz vorzulegen.

§ 7.

Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1967, zur Führung des Wareneingangsbuches

(§ 127 der Bundesabgabenordnung) und zur Aufbewahrung

der Eingangsfakturen (§ 132 der Bundesabgabenordnung)

wird durch die Anwendung

dieser Verordnung nicht berührt.

§ 8.

Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für

die Kalenderjahre 1969 und 1970 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →