346. Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Änderung des Artikels XIII sowie der Artikel IV, XVII und XXI des Übereinkommens
über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
(Eichwesen), welche Artikel nunmehr also lauten
(Übersetzung)
Artikel XIII
Das Komitee setzt sich aus je einem Vertreter
der Mitgliedstaaten der Organisation zusammen.
Diese Vertreter werden von der Regierung
ihres Landes ernannt.
Sie müssen aktive Beamte des Eichdienstes
sein oder auf dem Gebiete des gesetzlichen Meßwesens
eine öffentliche Stelle bekleiden.
Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald
sie nicht mehr den oben genannten Bedingungen
genügen, wobei es den betroffenen Regierungen
obliegt, Ersatzmänner zu ernennen.
Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen, Ratschläge
und Arbeiten zur Verfügung, ohne damit
ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde zu verpflichten.
Die Komiteemitglieder haben das Recht, an
den Sitzungen der Konferenz mit beratender
Stimme teilzunehmen. Sie können einer der
Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz
sein.
Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit
er für zweckmäßig hält, einladen, an den
Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme
teilzunehmen.
Artikel IV
Absatz 1 Ziffer 2 lautet
2. die Konstituierung der leitenden Organe
sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation
durchzuführen haben;
Artikel XVII
Absatz 2 erster Satz lautet
Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn die
Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen
mindestens gleich drei Viertel der Zahl der als
Komiteemitglieder ernannten Personen ist und
wenn der Antrag mindestens vier Fünftel der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Absatz 5 lautet
Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind
nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder
aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern,
und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt
worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen
Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der
ernannten Mitglieder sein muß.
Artikel XXI
Der letzte Absatz wird gestrichen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Änderung der Artikel XIII, IV, XVII und XXI des Übereinkommens für ratifiziert und verspricht
im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen,
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. August 1965.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Änderung ist gemäß Artikel XXXIX dritter Absatz des Übereinkommens über
die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), BGBl.
Nr. 171/1958, am 18. Jänner 1968 in Kraft getreten.