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346_1968 AT

346. Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 346. Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Nachdem die Änderung des Artikels XIII sowie der Artikel IV, XVII und XXI des Übereinkommens

über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen

(Eichwesen), welche Artikel nunmehr also lauten

(Übersetzung)

Artikel XIII

Das Komitee setzt sich aus je einem Vertreter

der Mitgliedstaaten der Organisation zusammen.

Diese Vertreter werden von der Regierung

ihres Landes ernannt.

Sie müssen aktive Beamte des Eichdienstes

sein oder auf dem Gebiete des gesetzlichen Meßwesens

eine öffentliche Stelle bekleiden.

Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald

sie nicht mehr den oben genannten Bedingungen

genügen, wobei es den betroffenen Regierungen

obliegt, Ersatzmänner zu ernennen.

Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen, Ratschläge

und Arbeiten zur Verfügung, ohne damit

ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde zu verpflichten.

Die Komiteemitglieder haben das Recht, an

den Sitzungen der Konferenz mit beratender

Stimme teilzunehmen. Sie können einer der

Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz

sein.

Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit

er für zweckmäßig hält, einladen, an den

Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme

teilzunehmen.

Artikel IV

Absatz 1 Ziffer 2 lautet

2. die Konstituierung der leitenden Organe

sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation

durchzuführen haben;

Artikel XVII

Absatz 2 erster Satz lautet

Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn die

Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen

mindestens gleich drei Viertel der Zahl der als

Komiteemitglieder ernannten Personen ist und

wenn der Antrag mindestens vier Fünftel der

abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Absatz 5 lautet

Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind

nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder

aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern,

und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt

worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen

Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der

ernannten Mitglieder sein muß.

Artikel XXI

Der letzte Absatz wird gestrichen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Änderung der Artikel XIII, IV, XVII und XXI des Übereinkommens für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen,

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. August 1965.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Änderung ist gemäß Artikel XXXIX dritter Absatz des Übereinkommens über

die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), BGBl.

Nr. 171/1958, am 18. Jänner 1968 in Kraft getreten.

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