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346_1965 AT

346. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit der §§ 2 und 6 der Verordnung vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation, durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 346. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit der §§ 2 und 6 der Verordnung vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Oktober 1965, Zl. V 11/65-9, festgestellt,

daß die §§ 2 und 6 der Verordnung des

Bundesministers für Handel und Verkehr vom

21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation in der

Fassung der Verordnung des Bundesministers für

Handel und Wiederaufbau vom 2. Mai 1950,

BGBl. Nr. 106, gesetzwidrig waren.

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