345. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 34 Abs. 9, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2000, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für
ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung
der gewählten Universität einzubringen.“
2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Dem Antrag auf Zulassung zum“ das Wort „ordentlichen“
eingefügt.
3. In § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „und Bundesstempelmarke“.
4. § 2 Abs. 2 Z 7 entfällt.
5. § 2 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß § 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972,
BGBl. Nr. 76;“
6. In § 2 Abs. 2 Z 9 wird nach der Wortfolge „Universitäten der Künste“ der Ausdruck „ , Elektrotechnik-
Toningenieur“ eingefügt.
7. § 2 Abs. 2 Z 9a lautet
„9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie Reifezeugnis einer allgemeinbildenden oder
berufsbildenden höheren Schule;“
8. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) sind Abs. 2
und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige
Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen
geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung
des Unterrichtsgeldes zu erbringen.“
9. § 2 Abs. 7 lautet
„(7) Die Zulassung setzt die Einzahlung oder den Erlass des Studienbeitrages sowie die Einzahlung
des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge voraus. Über Zulassungsanträge darf
nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt
wurde, unmittelbar vorangeht.“
10. § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
11. § 5 Abs. 3 wird als Abs. 4 bezeichnet. Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Die Studierenden sind verpflichtet, für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für
ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters der Rektorin oder dem Rektor
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen
Studienrichtung zu melden. Beurlaubte Studierende dürfen für die Semester ihrer Beurlaubung keine
Fortsetzung melden.
(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich
allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt
wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, ausgenommen
Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG, sofern nicht die
Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.
(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität als jener, auf deren Studienbeitragskonto
für das betreffende Semester eingezahlt wurde, sowie die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang
oder einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 25a UniStG ist mittels des Meldungsblattes
(Formular 3) vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung
des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.“
12. In § 6 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist“ durch die
Wortfolge „in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist“ ersetzt.
13. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, spätestens jedoch zwei Wochen nach
Ende der allgemeinen Zulassungsfrist und mit Ende der Nachfrist zu übermitteln.“
14. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „gültig bis 31. 3.“ durch die Wortfolge „gültig bis 30. 4.“ sowie die
Wortfolge „gültig bis 31. 10.“ durch die Wortfolge „gültig bis 30. 11.“ ersetzt.
15. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Beurlaubten Studierenden hat die Zentrale Verwaltung auf Verlangen nach Ende der Nachfrist ein
Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen.“
16. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Die Rektorin oder der Rektor ist ferner berechtigt, allen oder bestimmten Kategorien von
Studierenden unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 oder des Abs. 4 nach Zustimmung der
Hochschülerschaft Ausweise für Studierende ohne Lichtbild auszustellen. Derartige Ausweise können
jedes Semester neu ausgestellt werden. Sie dürfen nicht größer als der Ausweis gemäß Formular 2/1 und
nicht kleiner als jener gemäß Formular 2/2 sein.“
17. In § 7 Abs. 6 und 7 wird das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ bzw. „Fortsetzungsbestätigungen“ durch
das Wort „Studienbestätigung“ bzw. „Studienbestätigungen“ ersetzt.
18. § 7 Abs. 6 Z 3 lautet
„3. Geburtsdatum, „Winter-“ oder „Sommer-“, das Kalenderjahr des Semesterbeginns sowie „ordentliche/
r“, „außerordentliche/r“ oder „mitbelegende/r“;“
19. § 7 Abs. 8 lautet
„(8) Weitere Studienbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV
auszustellen. Zulassungsbestätigungen sind mittels des Formulares 4 auszustellen.“
20. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „der allgemeinen Zulassungsfrist“ durch die Wortfolge „der
Nachfrist“ ersetzt.
21. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(zB „für das Wintersemester 1998/99“)“ durch den
Klammerausdruck „(zB „für das Wintersemester 2003“)“ ersetzt.
22. In § 8 Abs. 2 Z 8 und 10 sowie Abs. 3 wird das Wort „Gebührenstatus“ jeweils durch das Wort
„Beitragsstatus“ ersetzt.
23. In § 8 Abs. 2 Z 9 lit. b wird das Wort „zugelassen“ durch die Wortfolge „ „Ausland“, „beurlaubt“ “
ersetzt.
24. § 8 Abs. 2 Z 9 lit. c Z 3 lautet
„3. bei Doktoratsstudien, sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt, die Wortfolge „Dissertationsgebiet:“
und jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig; Unterrichtsfach), dem
das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist, sowie bei Doktoratsstudien auf
Grund eines Fachhochschul-Studienganges der entsprechende Zusatz;“
25. In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Zulassungsfrist“ durch die Wortfolge „Zulassungsfrist oder der
Nachfrist“ ersetzt.
26. Nach § 10 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf
Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote
des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der
akademischen Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem
1. die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der
Diplomarbeit addiert werden und
2. der gemäß Z 1errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1,
dividiert wird und
3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn
die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“
27. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „sechsten“, die Wortfolge „acht Wochen nach
Beginn“ durch die Wortfolge „drei Wochen nach Ende der Nachfrist“ ersetzt. Die Wortfolge „für mehr als
zwei Semester“ entfällt.
28. § 12 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
29. In § 14 wird jeweils das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ durch das Wort „Studienbestätigung“ ersetzt.
30. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.
31. § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Eine von den Mustern der Anlage 1 abweichende Zuordnung von Datenfeldern zu den Formularen 1/2
und 3 ist zulässig.“
32. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ durch das Wort „Studienbestätigung“ ersetzt.
33. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Akademie der bildenden Künste Wien“.
34. § 15 Abs. 3 entfällt.
35. § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1,
2 und 4, § 10 Abs. 10, § 12 Abs. 2 und 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, das
Inhaltsverzeichnis für die Anlagen, die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 345/2001 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
36. In § 17 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „allgemeinen Zulassungsfrist“ die Wortfolge „und der
Nachfrist“ eingefügt.
37. Im Inhaltsverzeichnis für die Anlagen wird in der Anlage 1 die Bezeichnung „Formular 4 Zulassungs-
und Fortsetzungsbestätigung“ in die Bezeichnung „Formular 4 Zulassungs- und Studienbestätigung“ und
die Bezeichnung „Formular 4/ADV Fortsetzungsbestätigung“ in die Bezeichnung „Formular 4/ADV
Studienbestätigung“ geändert.
38. Die Formulare 1/2, 2/1, 2/2 und 3 der Anlage 1 werden durch die entsprechenden Formulare in der
Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
39. In der Anlage 1 wird im Formular 1/ADV das Wort „Gebührenstatus“ durch „Beitragsstatus“, in den
Formularen 4 und 4/ADV das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ durch „Studienbestätigung“ ersetzt.
40. Anlage 2 wird durch die Anlage 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
41. In Anlage 3, Z 1.2, wird nach der Wortfolge „Donau-Universität Krems 64000 bis 64999“ die
Wortfolge „Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz 69400 bis 69499“ eingefügt.
42. In Anlage 3, Z 2.2, wird die Wortfolge „Kontingentbereich 65000 bis 69999“ durch die Wortfolge
„Kontingentbereich 65000 bis 69399, 69500 bis 69999“ ersetzt.
43. In Anlage 4, Z 1.1, wird nach der Wortfolge „M Donau-Universität Krems“ die Wortfolge „P
Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz“ eingefügt.
44. In Anlage 4, Z 2.1.1.2, entfällt die Wortfolge „930 Erdölwesen“.
45. Anlage 4, Z 2.1.1.9 lautet
„057 Individuelles Diplomstudium
Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer
Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu bezeichnen.“
46. Anlage 4, Z 2.1.1a und 2.1.1b lautet
„2.1.1a Bakkalaureatsstudien
033 Bakkalaureatsstudium
Mittels der zweiten Kennzahl ist das Bakkalaureatsstudium fachlich näher zu bezeichnen
wie folgt
511 Angewandte Informatik
631 Biodiversität und Ökologie
531 Data Engineering and Statistics
632 Funktionelle Pflanzenbiologie, Bioindikation und Umweltmonitoring
633 Genetik und Molekularbiologie
221 Geomatics Engineering
521 Informatik
641 Kommunikationswissenschaft
621 Mathematik
532 Medieninformatik
533 Medizinische Informatik
633 Molekularbiologie
631 Organismische Biologie/Ökologie
541 Philosophie
632 Physiologie/Zellbiologie
611 Sinologie
534 Software and Information Engineering
651 Soziologie (Geistes- und Kulturwissenschaften)
551 Statistik
535 Technische Informatik
211 Telematik
634 Verhalten
526 Wirtschaftsinformatik
2.1.1b Magisterstudien
066 Magisterstudium
Mittels der zweiten Kennzahl ist das Magisterstudium fachlich näher zu bezeichnen wie
folgt
911 Angewandte Informatik
822 Angewandte Mathematik
832 Botanik
832 Botanik/Pflanzenbiologie
931 Computational Intelligence
932 Computergrafik und digitale Bildverarbeitung
834 Genetik/Biotechnologie
421 Geomatics Science
921 Informatik
933 Information and Knowledge Management
934 Intelligente Systeme
841 Kommunikationswissenschaft
821 Mathematik
935 Medieninformatik
936 Medizinische Informatik
834 Molekulare Mikrobiologie
833 Ökologie/Umweltbiologie
941 Philosophie
811 Sinologie
937 Software Engineering and Internet Computing
851 Soziologie (Geistes- und Kulturwissenschaften)
951 Statistik
938 Technische Informatik
411 Telematik
926 Wirtschaftsinformatik
939 Wirtschaftsingenieurwesen Informatik
831 Zoologie
831 Zoologie/Tierbiologie“
47. In Anlage 4, Z 2.1.2, lautet der erste Satz nach der Aufzählung der Doktoratsstudien
„Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach)
zu bezeichnen, dem das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist.“
48. In der Anlage 5, Z 1, wird die Wortfolge „der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom-
und Doktoratsstudien an den Universitäten“ durch die Wortfolge „einer Verordnung der Bundesministerin
oder des Bundesministers“ ersetzt.
49. In der Anlage 5, Z 3, wird der Feldinhalt „m,w“ durch den Feldinhalt „M,W“ ersetzt.
50. In der Anlage 6 wird das Wort „Gebührenstatus“ durch das Wort „Beitragsstatus“ ersetzt. In Z 1.1
dieser Anlage entfällt die Wortfolge „und des Gebührenstatus gemäß § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 und § 11 des
Hochschul-Taxengesetzes 1972“. In der Tabelle der Z 1.1 der Anlage 6 entfallen die dritte und vierte
Spalte mit den Überschriften „GEBÜHRENSTATUS“ und „CODE“. Nach der Zeile „Nikaragua NIC“
wird die Zeile „Niue NU“ und nach der Zeile „Pakistan PAK“ die Zeile „Palästina PST“ eingefügt. Die
Wortfolge „Sankt Christopher/Nevis“ wird durch die Wortfolge „Sankt Kitts und Nevis“ ersetzt. Die
Zeilen „Bophutatswana BTS“, „Ciskei CSK“, „Transkei TSK“ und „Venda VDA“ entfallen.
51. Z 1.2.1 bis 1.2.4 der Anlage 6 lauten
„1.2.1 Auf Grund des Hochschul-Taxengesetzes 1972 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus
verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt)
§ 10 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972. Beitragsstatus A (Ausländer/in) entspricht § 10 Abs. 2
Hochschul-Taxengesetz 1972. Beitragsstatus D (Ausländer/in) entspricht § 10 Abs. 2 in
Verbindung § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972.
1.2.2 Der Beitragsstatus A, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im
Einzelfall zu ersetzen durch
M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm gemäß § 11
Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972;
C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit (§ 11 Abs. 1 Z 2 Hochschul-Taxengesetz
1972);
K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling (§ 11 Abs. 1 Z 3 Hochschul-
Taxengesetz 1972);
F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder
einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem
Vorbereitungslehrgang gemäß § 25a UniStG teilnimmt;
U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.
1.2.3 Beim Beitragsstatus M und U ist eine nach Semestern befristete Befreiung vorzusehen.
1.2.4 Der Beitragsstatus ist auf den Studienblättern entsprechend der Codierung in folgender Form
auszugeben
Code Textierung
A, D Ausländer/in
G gleichgestellt
I Inländer/in
C, F, K, M befreit
L Lehrgang
U beurlaubt “
52. In Anlage 6, Z 4.3 D, entfällt die Wortfolge „ordnungsgemäß vergebührter“.
53. In Anlage 6, Z 4.3 Z, wird die Wortfolge „mehr als zwei Semester“ ersetzt durch „ohne beurlaubt zu
sein“.
54. In Anlage 6, Z 4.5, entfallen die beiden letzten Sätze.
55. In Anlage 6, Z 4.6, entfallen die beiden letzten Sätze.
56. In Anlage 6, Z 4.7, entfallen die beiden letzten Sätze.
57. In der Anlage 6 wird die folgende Z 4.8 und Z 5 angefügt
„4.8 Die Universität hat die betroffenen Studien für Fortsetzungsmeldungen zu sperren, sofern
– die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist,
– die oder der Studierende eine fehlende Zusatzprüfung (Z 4.5) oder die Ergänzungsprüfung aus
Deutsch (Z 4.6) zum vorgesehenen Termin noch nicht abgelegt hat oder
– die befristete Studienzulassung abgelaufen ist (Z 4.7).
5. Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen
5.1 Die Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen, die überuniversitär organisiert sind, ist
wie folgt zu codieren
Code Programm
6 CEEPUS
7 ERASMUS
9 LEONARDO da VINCI
10 Praktikum bei einer internationalen oder supranationalen Organisation
11 Deutsch als Fremdsprache – Praktikum (DAF)
12 Postgraduate – Stipendium (Fulbright, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur)
13 Austauschstipendium (zB Kulturabkommen, Aktionen Österreich-…)
14 Auslandstipendium für Studierende von Universitäten der Künste
20 Kurt Gödel-Stipendium
22 Auslandslektorat
31 Stipendium der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit
32 Österreich-Stipendium
33 Ernst Mach-Stipendium
34 Franz Werfel-Stipendium
35 Bertha von Suttner-Stipendium
36 Technologie-Stipendium Südostasien
37 APART-Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
41 EU-Drittstaatenprogramm (EU-China, EU-USA, EU-Kanada usw.)
42 EU-Praktikumsstipendium (EU-Kommission, EU-Rat, EU-Parlament)
43 Mobilitätsprogramm für Graduierte im EU-Bereich
199 universitäres Mobilitätsprogramm einer anderen österreichischen Universität
5.2 Die Codes für universitär organisierte internationale Mobilitätsprogramme sind von der Universität
im Nummernbereich 201 bis 399 festzulegen.
5.3 Studierende, denen wegen Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm der
Studienbeitrag erlassen wurde (§ 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972), sind derart
automationsunterstützt zu administrieren, dass nach Ablauf des letzten für die Teilnahme am
Mobilitätsprogramm vorgemerkten Semesters eine Sperre der Fortsetzungsmeldung wirksam
wird. Diese Sperre darf aufgehoben werden,
5.3.1 nachdem die oder der Studierende die tatsächlichen Studien oder die Praxistätigkeit im Ausland
nachgewiesen oder den entsprechenden Studienbeitrag nachträglich entrichtet hat (§ 11 Abs. 5
Hochschul-Taxengesetz 1972);
5.3.2 wenn gegen die Fortsetzung des Studiums der oder des betreffenden Studierenden keine studienrechtlichen
Hindernisse bestehen und der künftige Beitragsstatus geklärt ist.“
58. In Anlage 7 Z 2. 3 wird die Tabelle um folgende Zeilen ergänzt
„145 1 Beitragsstatus gemäß Anl. 6 Z 1.2
146 3 Mobilitätsprogramm gemäß Anl. 6 Z 5
149 3 Gastland des Auslandsaufenthaltes 2.5.3“
59. In Anlage 7, Z 2.5.2 E, wird die Wortfolge „acht Wochen nach Beginn“ durch die Wortfolge „drei
Wochen nach Ende der Nachfrist“ ersetzt.
60. In Anlage 7, Z 2.5.3, wird die Wortfolge „Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „Z 1, 2 und 5“ ersetzt.
61. In Anlage 7, Z 2.5.9, entfällt der zweite Satz.
62. In Anlage 7, Z 2.5.12, werden folgende Sätze angefügt
„Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei
gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes
1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.“
63. In Anlage 7, Z 3.1 U, wird nach der Wortfolge „Abschlussprüfung eines Universitätslehrganges“ die
Wortfolge „Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit“ eingefügt.
64. Z 4.1 in Anlage 9 lautet
„4.1 Fortsetzungsmeldung
A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei
gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-
Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet
I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des
Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der
beiden Semester zum Studium zugelassen
blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung“