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345_2001 AT

345. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997)

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 34 Abs. 9, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet

Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2000, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für

ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung

der gewählten Universität einzubringen.“

2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Dem Antrag auf Zulassung zum“ das Wort „ordentlichen“

eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „und Bundesstempelmarke“.

4. § 2 Abs. 2 Z 7 entfällt.

5. § 2 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß § 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972,

BGBl. Nr. 76;“

6. In § 2 Abs. 2 Z 9 wird nach der Wortfolge „Universitäten der Künste“ der Ausdruck „ , Elektrotechnik-

Toningenieur“ eingefügt.

7. § 2 Abs. 2 Z 9a lautet

„9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie Reifezeugnis einer allgemeinbildenden oder

berufsbildenden höheren Schule;“

8. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) sind Abs. 2

und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige

Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen

geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung

des Unterrichtsgeldes zu erbringen.“

9. § 2 Abs. 7 lautet

„(7) Die Zulassung setzt die Einzahlung oder den Erlass des Studienbeitrages sowie die Einzahlung

des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge voraus. Über Zulassungsanträge darf

nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt

wurde, unmittelbar vorangeht.“

10. § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

11. § 5 Abs. 3 wird als Abs. 4 bezeichnet. Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Die Studierenden sind verpflichtet, für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für

ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters der Rektorin oder dem Rektor

der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen

Studienrichtung zu melden. Beurlaubte Studierende dürfen für die Semester ihrer Beurlaubung keine

Fortsetzung melden.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich

allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt

wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, ausgenommen

Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG, sofern nicht die

Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität als jener, auf deren Studienbeitragskonto

für das betreffende Semester eingezahlt wurde, sowie die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang

oder einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 25a UniStG ist mittels des Meldungsblattes

(Formular 3) vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung

des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.“

12. In § 6 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist“ durch die

Wortfolge „in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist“ ersetzt.

13. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, spätestens jedoch zwei Wochen nach

Ende der allgemeinen Zulassungsfrist und mit Ende der Nachfrist zu übermitteln.“

14. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „gültig bis 31. 3.“ durch die Wortfolge „gültig bis 30. 4.“ sowie die

Wortfolge „gültig bis 31. 10.“ durch die Wortfolge „gültig bis 30. 11.“ ersetzt.

15. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Beurlaubten Studierenden hat die Zentrale Verwaltung auf Verlangen nach Ende der Nachfrist ein

Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen.“

16. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Die Rektorin oder der Rektor ist ferner berechtigt, allen oder bestimmten Kategorien von

Studierenden unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 oder des Abs. 4 nach Zustimmung der

Hochschülerschaft Ausweise für Studierende ohne Lichtbild auszustellen. Derartige Ausweise können

jedes Semester neu ausgestellt werden. Sie dürfen nicht größer als der Ausweis gemäß Formular 2/1 und

nicht kleiner als jener gemäß Formular 2/2 sein.“

17. In § 7 Abs. 6 und 7 wird das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ bzw. „Fortsetzungsbestätigungen“ durch

das Wort „Studienbestätigung“ bzw. „Studienbestätigungen“ ersetzt.

18. § 7 Abs. 6 Z 3 lautet

„3. Geburtsdatum, „Winter-“ oder „Sommer-“, das Kalenderjahr des Semesterbeginns sowie „ordentliche/

r“, „außerordentliche/r“ oder „mitbelegende/r“;“

19. § 7 Abs. 8 lautet

„(8) Weitere Studienbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV

auszustellen. Zulassungsbestätigungen sind mittels des Formulares 4 auszustellen.“

20. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „der allgemeinen Zulassungsfrist“ durch die Wortfolge „der

Nachfrist“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(zB „für das Wintersemester 1998/99“)“ durch den

Klammerausdruck „(zB „für das Wintersemester 2003“)“ ersetzt.

22. In § 8 Abs. 2 Z 8 und 10 sowie Abs. 3 wird das Wort „Gebührenstatus“ jeweils durch das Wort

„Beitragsstatus“ ersetzt.

23. In § 8 Abs. 2 Z 9 lit. b wird das Wort „zugelassen“ durch die Wortfolge „ „Ausland“, „beurlaubt“ “

ersetzt.

24. § 8 Abs. 2 Z 9 lit. c Z 3 lautet

„3. bei Doktoratsstudien, sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt, die Wortfolge „Dissertationsgebiet:“

und jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig; Unterrichtsfach), dem

das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist, sowie bei Doktoratsstudien auf

Grund eines Fachhochschul-Studienganges der entsprechende Zusatz;“

25. In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Zulassungsfrist“ durch die Wortfolge „Zulassungsfrist oder der

Nachfrist“ ersetzt.

26. Nach § 10 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf

Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote

des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der

akademischen Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1. die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der

Diplomarbeit addiert werden und

2. der gemäß Z 1errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1,

dividiert wird und

3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn

die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“

27. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „sechsten“, die Wortfolge „acht Wochen nach

Beginn“ durch die Wortfolge „drei Wochen nach Ende der Nachfrist“ ersetzt. Die Wortfolge „für mehr als

zwei Semester“ entfällt.

28. § 12 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

29. In § 14 wird jeweils das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ durch das Wort „Studienbestätigung“ ersetzt.

30. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.

31. § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Eine von den Mustern der Anlage 1 abweichende Zuordnung von Datenfeldern zu den Formularen 1/2

und 3 ist zulässig.“

32. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ durch das Wort „Studienbestätigung“ ersetzt.

33. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Akademie der bildenden Künste Wien“.

34. § 15 Abs. 3 entfällt.

35. § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1,

2 und 4, § 10 Abs. 10, § 12 Abs. 2 und 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, das

Inhaltsverzeichnis für die Anlagen, die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 345/2001 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

36. In § 17 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „allgemeinen Zulassungsfrist“ die Wortfolge „und der

Nachfrist“ eingefügt.

37. Im Inhaltsverzeichnis für die Anlagen wird in der Anlage 1 die Bezeichnung „Formular 4 Zulassungs-

und Fortsetzungsbestätigung“ in die Bezeichnung „Formular 4 Zulassungs- und Studienbestätigung“ und

die Bezeichnung „Formular 4/ADV Fortsetzungsbestätigung“ in die Bezeichnung „Formular 4/ADV

Studienbestätigung“ geändert.

38. Die Formulare 1/2, 2/1, 2/2 und 3 der Anlage 1 werden durch die entsprechenden Formulare in der

Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

39. In der Anlage 1 wird im Formular 1/ADV das Wort „Gebührenstatus“ durch „Beitragsstatus“, in den

Formularen 4 und 4/ADV das Wort „Fortsetzungsbestätigung“ durch „Studienbestätigung“ ersetzt.

40. Anlage 2 wird durch die Anlage 2 zu dieser Verordnung ersetzt.

41. In Anlage 3, Z 1.2, wird nach der Wortfolge „Donau-Universität Krems 64000 bis 64999“ die

Wortfolge „Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz 69400 bis 69499“ eingefügt.

42. In Anlage 3, Z 2.2, wird die Wortfolge „Kontingentbereich 65000 bis 69999“ durch die Wortfolge

„Kontingentbereich 65000 bis 69399, 69500 bis 69999“ ersetzt.

43. In Anlage 4, Z 1.1, wird nach der Wortfolge „M Donau-Universität Krems“ die Wortfolge „P

Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz“ eingefügt.

44. In Anlage 4, Z 2.1.1.2, entfällt die Wortfolge „930 Erdölwesen“.

45. Anlage 4, Z 2.1.1.9 lautet

„057 Individuelles Diplomstudium

Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer

Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu bezeichnen.“

46. Anlage 4, Z 2.1.1a und 2.1.1b lautet

„2.1.1a Bakkalaureatsstudien

033 Bakkalaureatsstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Bakkalaureatsstudium fachlich näher zu bezeichnen

wie folgt

511 Angewandte Informatik

631 Biodiversität und Ökologie

531 Data Engineering and Statistics

632 Funktionelle Pflanzenbiologie, Bioindikation und Umweltmonitoring

633 Genetik und Molekularbiologie

221 Geomatics Engineering

521 Informatik

641 Kommunikationswissenschaft

621 Mathematik

532 Medieninformatik

533 Medizinische Informatik

633 Molekularbiologie

631 Organismische Biologie/Ökologie

541 Philosophie

632 Physiologie/Zellbiologie

611 Sinologie

534 Software and Information Engineering

651 Soziologie (Geistes- und Kulturwissenschaften)

551 Statistik

535 Technische Informatik

211 Telematik

634 Verhalten

526 Wirtschaftsinformatik

2.1.1b Magisterstudien

066 Magisterstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Magisterstudium fachlich näher zu bezeichnen wie

folgt

911 Angewandte Informatik

822 Angewandte Mathematik

832 Botanik

832 Botanik/Pflanzenbiologie

931 Computational Intelligence

932 Computergrafik und digitale Bildverarbeitung

834 Genetik/Biotechnologie

421 Geomatics Science

921 Informatik

933 Information and Knowledge Management

934 Intelligente Systeme

841 Kommunikationswissenschaft

821 Mathematik

935 Medieninformatik

936 Medizinische Informatik

834 Molekulare Mikrobiologie

833 Ökologie/Umweltbiologie

941 Philosophie

811 Sinologie

937 Software Engineering and Internet Computing

851 Soziologie (Geistes- und Kulturwissenschaften)

951 Statistik

938 Technische Informatik

411 Telematik

926 Wirtschaftsinformatik

939 Wirtschaftsingenieurwesen Informatik

831 Zoologie

831 Zoologie/Tierbiologie“

47. In Anlage 4, Z 2.1.2, lautet der erste Satz nach der Aufzählung der Doktoratsstudien

„Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach)

zu bezeichnen, dem das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist.“

48. In der Anlage 5, Z 1, wird die Wortfolge „der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom-

und Doktoratsstudien an den Universitäten“ durch die Wortfolge „einer Verordnung der Bundesministerin

oder des Bundesministers“ ersetzt.

49. In der Anlage 5, Z 3, wird der Feldinhalt „m,w“ durch den Feldinhalt „M,W“ ersetzt.

50. In der Anlage 6 wird das Wort „Gebührenstatus“ durch das Wort „Beitragsstatus“ ersetzt. In Z 1.1

dieser Anlage entfällt die Wortfolge „und des Gebührenstatus gemäß § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 und § 11 des

Hochschul-Taxengesetzes 1972“. In der Tabelle der Z 1.1 der Anlage 6 entfallen die dritte und vierte

Spalte mit den Überschriften „GEBÜHRENSTATUS“ und „CODE“. Nach der Zeile „Nikaragua NIC“

wird die Zeile „Niue NU“ und nach der Zeile „Pakistan PAK“ die Zeile „Palästina PST“ eingefügt. Die

Wortfolge „Sankt Christopher/Nevis“ wird durch die Wortfolge „Sankt Kitts und Nevis“ ersetzt. Die

Zeilen „Bophutatswana BTS“, „Ciskei CSK“, „Transkei TSK“ und „Venda VDA“ entfallen.

51. Z 1.2.1 bis 1.2.4 der Anlage 6 lauten

„1.2.1 Auf Grund des Hochschul-Taxengesetzes 1972 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus

verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt)

§ 10 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972. Beitragsstatus A (Ausländer/in) entspricht § 10 Abs. 2

Hochschul-Taxengesetz 1972. Beitragsstatus D (Ausländer/in) entspricht § 10 Abs. 2 in

Verbindung § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972.

1.2.2 Der Beitragsstatus A, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im

Einzelfall zu ersetzen durch

M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm gemäß § 11

Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972;

C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit (§ 11 Abs. 1 Z 2 Hochschul-Taxengesetz

1972);

K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling (§ 11 Abs. 1 Z 3 Hochschul-

Taxengesetz 1972);

F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder

einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);

L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem

Vorbereitungslehrgang gemäß § 25a UniStG teilnimmt;

U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.

1.2.3 Beim Beitragsstatus M und U ist eine nach Semestern befristete Befreiung vorzusehen.

1.2.4 Der Beitragsstatus ist auf den Studienblättern entsprechend der Codierung in folgender Form

auszugeben

Code Textierung

A, D Ausländer/in

G gleichgestellt

I Inländer/in

C, F, K, M befreit

L Lehrgang

U beurlaubt “

52. In Anlage 6, Z 4.3 D, entfällt die Wortfolge „ordnungsgemäß vergebührter“.

53. In Anlage 6, Z 4.3 Z, wird die Wortfolge „mehr als zwei Semester“ ersetzt durch „ohne beurlaubt zu

sein“.

54. In Anlage 6, Z 4.5, entfallen die beiden letzten Sätze.

55. In Anlage 6, Z 4.6, entfallen die beiden letzten Sätze.

56. In Anlage 6, Z 4.7, entfallen die beiden letzten Sätze.

57. In der Anlage 6 wird die folgende Z 4.8 und Z 5 angefügt

„4.8 Die Universität hat die betroffenen Studien für Fortsetzungsmeldungen zu sperren, sofern

– die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist,

– die oder der Studierende eine fehlende Zusatzprüfung (Z 4.5) oder die Ergänzungsprüfung aus

Deutsch (Z 4.6) zum vorgesehenen Termin noch nicht abgelegt hat oder

– die befristete Studienzulassung abgelaufen ist (Z 4.7).

5. Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen

5.1 Die Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen, die überuniversitär organisiert sind, ist

wie folgt zu codieren

Code Programm

6 CEEPUS

7 ERASMUS

9 LEONARDO da VINCI

10 Praktikum bei einer internationalen oder supranationalen Organisation

11 Deutsch als Fremdsprache – Praktikum (DAF)

12 Postgraduate – Stipendium (Fulbright, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft

und Kultur)

13 Austauschstipendium (zB Kulturabkommen, Aktionen Österreich-…)

14 Auslandstipendium für Studierende von Universitäten der Künste

20 Kurt Gödel-Stipendium

22 Auslandslektorat

31 Stipendium der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit

32 Österreich-Stipendium

33 Ernst Mach-Stipendium

34 Franz Werfel-Stipendium

35 Bertha von Suttner-Stipendium

36 Technologie-Stipendium Südostasien

37 APART-Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

41 EU-Drittstaatenprogramm (EU-China, EU-USA, EU-Kanada usw.)

42 EU-Praktikumsstipendium (EU-Kommission, EU-Rat, EU-Parlament)

43 Mobilitätsprogramm für Graduierte im EU-Bereich

199 universitäres Mobilitätsprogramm einer anderen österreichischen Universität

5.2 Die Codes für universitär organisierte internationale Mobilitätsprogramme sind von der Universität

im Nummernbereich 201 bis 399 festzulegen.

5.3 Studierende, denen wegen Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm der

Studienbeitrag erlassen wurde (§ 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972), sind derart

automationsunterstützt zu administrieren, dass nach Ablauf des letzten für die Teilnahme am

Mobilitätsprogramm vorgemerkten Semesters eine Sperre der Fortsetzungsmeldung wirksam

wird. Diese Sperre darf aufgehoben werden,

5.3.1 nachdem die oder der Studierende die tatsächlichen Studien oder die Praxistätigkeit im Ausland

nachgewiesen oder den entsprechenden Studienbeitrag nachträglich entrichtet hat (§ 11 Abs. 5

Hochschul-Taxengesetz 1972);

5.3.2 wenn gegen die Fortsetzung des Studiums der oder des betreffenden Studierenden keine studienrechtlichen

Hindernisse bestehen und der künftige Beitragsstatus geklärt ist.“

58. In Anlage 7 Z 2. 3 wird die Tabelle um folgende Zeilen ergänzt

„145 1 Beitragsstatus gemäß Anl. 6 Z 1.2

146 3 Mobilitätsprogramm gemäß Anl. 6 Z 5

149 3 Gastland des Auslandsaufenthaltes 2.5.3“

59. In Anlage 7, Z 2.5.2 E, wird die Wortfolge „acht Wochen nach Beginn“ durch die Wortfolge „drei

Wochen nach Ende der Nachfrist“ ersetzt.

60. In Anlage 7, Z 2.5.3, wird die Wortfolge „Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „Z 1, 2 und 5“ ersetzt.

61. In Anlage 7, Z 2.5.9, entfällt der zweite Satz.

62. In Anlage 7, Z 2.5.12, werden folgende Sätze angefügt

„Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei

gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes

1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.“

63. In Anlage 7, Z 3.1 U, wird nach der Wortfolge „Abschlussprüfung eines Universitätslehrganges“ die

Wortfolge „Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit“ eingefügt.

64. Z 4.1 in Anlage 9 lautet

„4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei

gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-

Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des

Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der

beiden Semester zum Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung“

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