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345_1997 AT

345. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser

oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser

aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation

eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen

vorzuschreiben.

(2) In Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf

Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens

erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus

dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 11 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 12 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 13 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 14 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 15 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 16 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung (Abs. 16 Z 1)

darf nicht eingeleitet werden.

(9) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen

mit folgenden Tätigkeiten

1. Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten;

2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(10) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten

oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien;

2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(11) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten,

Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien;

2. Entschwefeln von Roheisen;

3. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2;

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(12) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Rohstahl im Blas- oder Herdfrischverfahren unter Einsatz von Roheisen, Schrott

oder von sonstigen Vormaterialien;

2. Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen,

wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung,

Vakuumbehandlung;

3. Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln,

Strangguß usw.;

4. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3;

5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(13) Abs. 5 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl

durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden);

2. Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver;

3. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln

der Werkstückoberflächen;

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(14) Abs. 6 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Preßteilen oder

Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen);

2. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der

Werkstückoberflächen;

3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(15) Abs. 7 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der

Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung durch

1. Beizen, Brennen,

2. Phosphatieren, Chromatieren,

3. Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen,

4. Aufbringen von Kunststoffüberzügen,

mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4

unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(16) Abs. 8 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguß mit den Arbeitsschritten

1. Formenherstellung, Kernmacherei und Sandaufbereitung,

2. Schmelzen der Ausgangsstoffe,

3. Gießen,

4. Kühlen und Entleeren der Gußformen,

5. Putzen der Gußstücke,

6. Wärmebehandeln der Gußstücke ohne chemisches Umwandeln der Gußstückoberflächen,

einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wäßrigen

Medien.

(17) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der

Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2

Z 6.4 AAEV),

5. Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im

Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 9 bis 16.

(18) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten

gemäß Abs. 9 bis 16 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei

einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im

Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der

Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung),

so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener

Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in

eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(19) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht

durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 bis 16 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder

bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 (Erzaufbereitung)

a) Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung

oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;

b)Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen

Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder

energetisch sinnvoll ist;

c)Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der

Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender

biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die

Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen

Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und

Hilfsstoffe;

d)Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer

Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation,

Fällung/Flockung);

e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei

der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren

Rückstände.

2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 (Agglomeration von Feinteilen)

a) Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;

b) bei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung

des Waschwassers, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m³

pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird;

c)Wiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der

Rohmaterialaufbereitung;

d)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei

Direkt- und Indirekteinleitern;

e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung

anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

3. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 11 bis 14 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung,

Warmumformung, Kaltumformung)

a) Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

– bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken

(zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung

und ähnlichem)

– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der

Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der

eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren

weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung

von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen

– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme

–Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als

Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von

auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder

Kühlprozessen

– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die

Produktionsprozesse

– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder

Leckagen,

sodaß bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines

integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des

gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt;

b) Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie

zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen;

c) Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung

anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder,

Altöl);

d) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation;

Einsatz prozeßgesteuerter Meß- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur

chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung;

e)Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden

Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist;

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Stoffe;

f) sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von

Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wäßrigen Emulsionen neigen;

g) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung,

Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation,

Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation);

h) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung

anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

4. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 15 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)

a) Einsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für

welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse,

Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch);

b)Behandlung von Prozeßbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration,

Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung

der Badstandzeiten;

c)Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden,

Spritzschutz und ähnlichem;

d) Mehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik,

Kaskadenspültechnik usw.;

e) Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in

die Prozeßbäder;

f) Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch

aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen

aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor

oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und

Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten;

g) vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder

komplexbildnerhaltiger Teilströme;

h)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für

das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung,

Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik);

i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung

anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

5. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 16 (Eisen-, Stahl- und Temperguß)

a) Verringerung des Abwasseranfalles durch

– Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus dem Schmelzen, Gießen,

Schlackengranulieren, Gußformen- und Kernherstellen sowie Altsandaufbereiten

–weitestgehende Kreislaufführung von Reinigungs- und direktem Kühlwasser, von

Kühlschmieremulsionen und Spülwasser, von Abwasser aus der Altsandaufbereitung, von

Wasser aus der Druckprüfung von Rohren, Formstücken und Armaturen sowie von

Waschwasser aus der Abluftreinigung, sofern nasse Abluftreinigungsverfahren eingesetzt

werden

–Trennung des Abwassers in hoch- und schwachbelastete Teilströme mit Weiterverwendung

der schwachbelasteten Abwässer in anderen Prozessen

– Mehrfachnutzung von Abwasser in hintereinandergeschalteten Prozessen, erforderlichenfalls

nach Zwischenbehandlung,

sodaß ein spezifischer Prozeßabwasseranfall von 0,5 bis 5,0 m³ pro Tonne guter Eisen-, Stahl-

oder Temperguß (ausgenommen Feinguß) erzielt werden kann;

b)weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit

wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gußformenherstellung oder Kernmacherei);

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe;

c) Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene

Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur

Cyanidentfernung;

d)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration,

Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser;

e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der

Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer

Rückstände.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Kupfer (Nr. 11),

Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Ammonium (Nr. 16), Cyanid leicht

freisetzbar (Nr. 17), Nitrit (Nr. 20), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25) und

Phenolindex (Nr. 26).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine

öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten

Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis

H, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige

Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung

festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für

einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht

festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro

Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 9. Die auf Grund eines aktuellen

Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit

dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische

Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage I, Z 2 und 3)

vorhergegangen sind.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für

einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht

festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt

(ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 10.

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlagen A bis H gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind

als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50%

überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlagen A bis H ermittelt, der zwischen

dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert

als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H sind bei der

Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in

Anlage I enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen

sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der

Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

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