345. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser
oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser
aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben.
(2) In Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf
Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens
erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus
dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 11 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 12 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 13 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 14 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 15 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 16 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung (Abs. 16 Z 1)
darf nicht eingeleitet werden.
(9) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen
mit folgenden Tätigkeiten
1. Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten;
2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(10) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten
oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien;
2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(11) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten,
Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien;
2. Entschwefeln von Roheisen;
3. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2;
4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(12) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Rohstahl im Blas- oder Herdfrischverfahren unter Einsatz von Roheisen, Schrott
oder von sonstigen Vormaterialien;
2. Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen,
wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung,
Vakuumbehandlung;
3. Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Strangguß usw.;
4. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3;
5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(13) Abs. 5 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl
durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden);
2. Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver;
3. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln
der Werkstückoberflächen;
4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(14) Abs. 6 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Preßteilen oder
Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen);
2. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der
Werkstückoberflächen;
3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(15) Abs. 7 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der
Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung durch
1. Beizen, Brennen,
2. Phosphatieren, Chromatieren,
3. Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen,
4. Aufbringen von Kunststoffüberzügen,
mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4
unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(16) Abs. 8 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguß mit den Arbeitsschritten
1. Formenherstellung, Kernmacherei und Sandaufbereitung,
2. Schmelzen der Ausgangsstoffe,
3. Gießen,
4. Kühlen und Entleeren der Gußformen,
5. Putzen der Gußstücke,
6. Wärmebehandeln der Gußstücke ohne chemisches Umwandeln der Gußstückoberflächen,
einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wäßrigen
Medien.
(17) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der
Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2
Z 6.4 AAEV),
5. Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im
Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 9 bis 16.
(18) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten
gemäß Abs. 9 bis 16 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei
einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im
Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der
Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung),
so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener
Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in
eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.
(19) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten
Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht
durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 bis 16 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder
bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 (Erzaufbereitung)
a) Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung
oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
b)Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen
Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder
energetisch sinnvoll ist;
c)Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der
Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender
biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die
Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und
Hilfsstoffe;
d)Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer
Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation,
Fällung/Flockung);
e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei
der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren
Rückstände.
2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 (Agglomeration von Feinteilen)
a) Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;
b) bei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung
des Waschwassers, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m³
pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird;
c)Wiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der
Rohmaterialaufbereitung;
d)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei
Direkt- und Indirekteinleitern;
e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung
anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
3. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 11 bis 14 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung,
Warmumformung, Kaltumformung)
a) Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
– bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken
(zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung
und ähnlichem)
– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der
Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der
eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren
weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung
von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen
– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme
–Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als
Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von
auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder
Kühlprozessen
– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die
Produktionsprozesse
– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder
Leckagen,
sodaß bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines
integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des
gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt;
b) Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie
zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen;
c) Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung
anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder,
Altöl);
d) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation;
Einsatz prozeßgesteuerter Meß- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur
chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung;
e)Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden
Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Stoffe;
f) sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von
Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wäßrigen Emulsionen neigen;
g) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung,
Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation,
Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation);
h) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung
anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
4. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 15 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)
a) Einsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für
welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse,
Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch);
b)Behandlung von Prozeßbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration,
Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung
der Badstandzeiten;
c)Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden,
Spritzschutz und ähnlichem;
d) Mehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik,
Kaskadenspültechnik usw.;
e) Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in
die Prozeßbäder;
f) Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch
aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen
aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor
oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und
Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten;
g) vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder
komplexbildnerhaltiger Teilströme;
h)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für
das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung,
Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik);
i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung
anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
5. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 16 (Eisen-, Stahl- und Temperguß)
a) Verringerung des Abwasseranfalles durch
– Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus dem Schmelzen, Gießen,
Schlackengranulieren, Gußformen- und Kernherstellen sowie Altsandaufbereiten
–weitestgehende Kreislaufführung von Reinigungs- und direktem Kühlwasser, von
Kühlschmieremulsionen und Spülwasser, von Abwasser aus der Altsandaufbereitung, von
Wasser aus der Druckprüfung von Rohren, Formstücken und Armaturen sowie von
Waschwasser aus der Abluftreinigung, sofern nasse Abluftreinigungsverfahren eingesetzt
werden
–Trennung des Abwassers in hoch- und schwachbelastete Teilströme mit Weiterverwendung
der schwachbelasteten Abwässer in anderen Prozessen
– Mehrfachnutzung von Abwasser in hintereinandergeschalteten Prozessen, erforderlichenfalls
nach Zwischenbehandlung,
sodaß ein spezifischer Prozeßabwasseranfall von 0,5 bis 5,0 m³ pro Tonne guter Eisen-, Stahl-
oder Temperguß (ausgenommen Feinguß) erzielt werden kann;
b)weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit
wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gußformenherstellung oder Kernmacherei);
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe;
c) Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene
Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur
Cyanidentfernung;
d)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration,
Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser;
e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der
Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer
Rückstände.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Kupfer (Nr. 11),
Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Ammonium (Nr. 16), Cyanid leicht
freisetzbar (Nr. 17), Nitrit (Nr. 20), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25) und
Phenolindex (Nr. 26).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten
Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis
H, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige
Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung
festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für
einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht
festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro
Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 9. Die auf Grund eines aktuellen
Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit
dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische
Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage I, Z 2 und 3)
vorhergegangen sind.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für
einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht
festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt
(ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 10.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlagen A bis H gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind
als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50%
überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlagen A bis H ermittelt, der zwischen
dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert
als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anlage I enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen
sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der
Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.