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345_1996 AT

345. Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

KÜNDIGUNG

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 19. November 1965 unterzeichnete

und zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterangewendete

„Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966" vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom

19. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 269/1989 gemäß seinem Artikel 48

zum 30. September 1996 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik

Jugoslawien in Wien übergeben.

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