345. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Versicherungskaufmann wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Versicherungskaufmann gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Versicherungs-Geschäftsfall,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Wirtschaftskunde,
c) Versicherungskunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Versicherungs-Geschäftsfall
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand Versicherungs-
Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf einen
praktischen Geschäftsfall zu erstrecken und die
Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung,
Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie
Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs
zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die der
Prüfling aus mehreren vorgegebenen Themen aus
mehreren Versicherungssparten auswählen kann.
Nach erfolgter Themenwahl ist dem Prüfling eine
Vorbereitungszeit für diese schriftliche Arbeit von
15 Minuten einzuräumen, die nicht auf die
Arbeitszeit anzurechnen ist. Die schriftliche Arbeit
muß in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet
werden können. Sie ist nach 120 Minuten zu
beenden.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling
zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in
einem Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch
klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere
die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso,
Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung
und Kundenbetreuung sowie Organisation eines
Versicherungsbetriebes zu prüfen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Versicherungs-
Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 5. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine
Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu
umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen
ist
a) Prozent- und Promillerechnungen,
b) Devisen- und Valutenrechnungen,
c) Prämienberechnung aus der Sachversicherung,
d) Prämienberechnung aus der Personenversicherung,
e) Berechnung einer Schadenleistung nach der
Unterversicherungsformel.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach
90 Minuten zu beenden.
Wirtschaftskunde
§ 6. (1) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde hat
je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen
zu umfassen
a) Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen
der Versicherungswirtschaft in der
Gesamtwirtschaft, Darstellung der wirtschaftlichen
Zusammenhänge,
b) Versicherungsunternehmen als Kapitalsammelbecken
und Kreditgeber,
c) Einschlägige Steuern und Abgaben.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde ist nach
75 Minuten zu beenden.
Versicherungskunde
§ 7. (1) Die Prüfung in der Versicherungskunde
hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
a) Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen,
b) Versicherungssparten,
c) Tarifgestaltung,
d) Mahnwesen.
(2) Die Aufgaben sind so zu gestalten, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(3) Die Prüfung in der Versicherungskunde ist
nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskom-
mission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des
Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens
die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann,
Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und
Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler,
Reisebüroassistent, Spediteur oder
Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Versicherungskaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Versicherungs-Geschäftsfall", „Fachgespräch"
und „Versicherungskunde" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 und 10.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung
des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges
für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen"
kann bis zum Ablauf des
31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung
des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für
Versicherungsangestellte" oder des „Zweijährigen
Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte
in Versicherungsunternehmungen" kann bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-
Geschäftsfall" und „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4,
8 und 10.
§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Versicherungskaufmann ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in
geltender Fassung anzuwenden.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.