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345_1990 AT

345. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Versicherungskaufmann wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Versicherungskaufmann gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Versicherungs-Geschäftsfall,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Wirtschaftskunde,

c) Versicherungskunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Versicherungs-Geschäftsfall

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand Versicherungs-

Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf einen

praktischen Geschäftsfall zu erstrecken und die

Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung,

Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie

Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich

des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs

zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die der

Prüfling aus mehreren vorgegebenen Themen aus

mehreren Versicherungssparten auswählen kann.

Nach erfolgter Themenwahl ist dem Prüfling eine

Vorbereitungszeit für diese schriftliche Arbeit von

15 Minuten einzuräumen, die nicht auf die

Arbeitszeit anzurechnen ist. Die schriftliche Arbeit

muß in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet

werden können. Sie ist nach 120 Minuten zu

beenden.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling

zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in

einem Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch

klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere

die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso,

Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung

und Kundenbetreuung sowie Organisation eines

Versicherungsbetriebes zu prüfen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Gegenstandes Versicherungs-

Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies

ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 5. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine

Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu

umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen

ist

a) Prozent- und Promillerechnungen,

b) Devisen- und Valutenrechnungen,

c) Prämienberechnung aus der Sachversicherung,

d) Prämienberechnung aus der Personenversicherung,

e) Berechnung einer Schadenleistung nach der

Unterversicherungsformel.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach

90 Minuten zu beenden.

Wirtschaftskunde

§ 6. (1) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde hat

je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen

zu umfassen

a) Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen

der Versicherungswirtschaft in der

Gesamtwirtschaft, Darstellung der wirtschaftlichen

Zusammenhänge,

b) Versicherungsunternehmen als Kapitalsammelbecken

und Kreditgeber,

c) Einschlägige Steuern und Abgaben.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde ist nach

75 Minuten zu beenden.

Versicherungskunde

§ 7. (1) Die Prüfung in der Versicherungskunde

hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

a) Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen,

b) Versicherungssparten,

c) Tarifgestaltung,

d) Mahnwesen.

(2) Die Aufgaben sind so zu gestalten, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(3) Die Prüfung in der Versicherungskunde ist

nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskom-

mission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des

Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens

die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann,

Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und

Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler,

Reisebüroassistent, Spediteur oder

Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Versicherungskaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Versicherungs-Geschäftsfall", „Fachgespräch"

und „Versicherungskunde" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 und 10.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung

des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges

für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen"

kann bis zum Ablauf des

31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung

des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für

Versicherungsangestellte" oder des „Zweijährigen

Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte

in Versicherungsunternehmungen" kann bis

zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-

Geschäftsfall" und „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4,

8 und 10.

§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Versicherungskaufmann ist

im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in

geltender Fassung anzuwenden.

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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