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345_1987 AT

345. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird

— hinsichtlich der Z 6 und 7 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 35/

1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 19 lautet der Einleitungssatz

„19. Fachverband der Elektro- und

Elektronikindustrie, umfassend

die Unternehmungen der Elektro- und

Elektronikindustrie, insbesondere die

Unternehmungen folgender Erzeugungsgebiete:"

2. Im § 3 Abs. 2 Z 25 werden nach den Worten

„Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien," in

einer gesonderten Zeile die Worte „Einzelhandel

mit Pharmazeutika gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes,"

eingefügt.

3. Im § 3 Abs. 4 lit. K lit. b lautet die Bezeichnung

des Landesgremiums „Landesgremium Wien

für den Großhandel mit Kraftfahrzeug-Teilen und

-Serviceeinrichtungen".

4. Im § 3 Abs. 4 lit. P lit. a lautet die Bezeichnung

des Landesgremiums „Landesgremium Wien der

Drogisten und des Einzelhandels mit Chemikalien".

5. Im § 3 Abs. 4 lit. P lit. a wird in der Berufsgruppenaufzählung

nach den Worten „Einzelhan-

del mit Drogen und Chemikalien" ein Beistrich

gesetzt und werden diesen Worten in einer gesonderten

Zeile die Worte „Einzelhandel mit Pharmazeutika

gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes."

angefügt.

6. Im § 4 Z 1 entfällt die Berufsgruppenbezeichnung

„Hypothekenanstalten,".

7. Nach § 4 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt

„1a. Fachverband der Landes-

Hypothekenbanken

für Landes-Hypothekenbanken,

die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken,

die Hypo-Kapitalanlagegesellschaft

m. b. H."

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