345. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird
— hinsichtlich der Z 6 und 7 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 35/
1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 19 lautet der Einleitungssatz
„19. Fachverband der Elektro- und
Elektronikindustrie, umfassend
die Unternehmungen der Elektro- und
Elektronikindustrie, insbesondere die
Unternehmungen folgender Erzeugungsgebiete:"
2. Im § 3 Abs. 2 Z 25 werden nach den Worten
„Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien," in
einer gesonderten Zeile die Worte „Einzelhandel
mit Pharmazeutika gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes,"
eingefügt.
3. Im § 3 Abs. 4 lit. K lit. b lautet die Bezeichnung
des Landesgremiums „Landesgremium Wien
für den Großhandel mit Kraftfahrzeug-Teilen und
-Serviceeinrichtungen".
4. Im § 3 Abs. 4 lit. P lit. a lautet die Bezeichnung
des Landesgremiums „Landesgremium Wien der
Drogisten und des Einzelhandels mit Chemikalien".
5. Im § 3 Abs. 4 lit. P lit. a wird in der Berufsgruppenaufzählung
nach den Worten „Einzelhan-
del mit Drogen und Chemikalien" ein Beistrich
gesetzt und werden diesen Worten in einer gesonderten
Zeile die Worte „Einzelhandel mit Pharmazeutika
gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes."
angefügt.
6. Im § 4 Z 1 entfällt die Berufsgruppenbezeichnung
„Hypothekenanstalten,".
7. Nach § 4 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt
„1a. Fachverband der Landes-
Hypothekenbanken
für Landes-Hypothekenbanken,
die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken,
die Hypo-Kapitalanlagegesellschaft
m. b. H."