345. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36
Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird hinsichtlich
der Bestimmungen des Art. I Z 1, 2, 4 und 5
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl.
Nr. 420, über die Durchführung der Krankenversicherung
für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung
einbezogenen Personen in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 278/1974,
525/1974, 408/1975, 380/1976 und 331/1980 wird
geändert wie folgt
1. Im § 1 ist der Punkt am Ende der Z 15 durch
einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 16 ist anzufügen
„16. Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung
für die Angestellten des Fonds der Wiener
Kaufmannschaft gebühren."
2. a) § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen
mit dem Tag der Versetzung in den
Ruhestand."
b) § 2 Abs. 2 Eingang hat zu lauten
„(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie
nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach
anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:"
c) § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen
mit dem Ablauf des Monates, in dem
der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw.
den Ruhegenuß erlischt,"
3. a) Im § 3 lit. g, h und j hat der Ausdruck „für
Arbeiter und Angestellte" zu entfallen.
b) § 3 lit. k hat zu lauten
„k) für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten
Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich
zuständige Gebietskrankenkasse,"
4. a) Im § 4 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6
und 8 bis 15" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6
und 8 bis 16" zu ersetzen.
b) Im § 4 Abs. 2 ist der Punkt am Ende der lit. 1
durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. m ist
anzufügen
„m) für die im § 1 Z 16 genannten Personen der
Fonds der Wiener Kaufmannschaft."
5. a) Im § 5 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis
15" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 16" zu ersetzen.
b) Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1 Z 2, 3, 7,
10, 12 bis 15" durch den Ausdruck „§ 1 Z 2, 3, 7,
10, 12 bis 16" zu ersetzen.
c) § 5 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Beiträge sind zu entrichten
a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von
der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen von
der Österreichischen Staatsdruckerei,
c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom
auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von
der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen,
soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu
tragen ist, von diesem und, soweit der Pensionsaufwand
von der Austria Tabakwerke
AG zu tragen ist, von dieser,
f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom
Fonds der Wiener Kaufmannschaft."
d) Dem § 5 ist folgender Abs. 10 anzufügen
„(10) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft
hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten
Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß
einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage
(Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil
des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen
Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse
abzuführen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.