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345_1983 AT

345. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36

Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird hinsichtlich

der Bestimmungen des Art. I Z 1, 2, 4 und 5

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl.

Nr. 420, über die Durchführung der Krankenversicherung

für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung

einbezogenen Personen in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 278/1974,

525/1974, 408/1975, 380/1976 und 331/1980 wird

geändert wie folgt

1. Im § 1 ist der Punkt am Ende der Z 15 durch

einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 16 ist anzufügen

„16. Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft,

denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung

für die Angestellten des Fonds der Wiener

Kaufmannschaft gebühren."

2. a) § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen

mit dem Tag der Versetzung in den

Ruhestand."

b) § 2 Abs. 2 Eingang hat zu lauten

„(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie

nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nach

anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:"

c) § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen

mit dem Ablauf des Monates, in dem

der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw.

den Ruhegenuß erlischt,"

3. a) Im § 3 lit. g, h und j hat der Ausdruck „für

Arbeiter und Angestellte" zu entfallen.

b) § 3 lit. k hat zu lauten

„k) für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten

Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich

zuständige Gebietskrankenkasse,"

4. a) Im § 4 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6

und 8 bis 15" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6

und 8 bis 16" zu ersetzen.

b) Im § 4 Abs. 2 ist der Punkt am Ende der lit. 1

durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. m ist

anzufügen

„m) für die im § 1 Z 16 genannten Personen der

Fonds der Wiener Kaufmannschaft."

5. a) Im § 5 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis

15" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 16" zu ersetzen.

b) Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1 Z 2, 3, 7,

10, 12 bis 15" durch den Ausdruck „§ 1 Z 2, 3, 7,

10, 12 bis 16" zu ersetzen.

c) § 5 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Beiträge sind zu entrichten

a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von

der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,

b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen von

der Österreichischen Staatsdruckerei,

c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom

auszahlenden Pensionsversicherungsträger,

d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von

der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,

e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen,

soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu

tragen ist, von diesem und, soweit der Pensionsaufwand

von der Austria Tabakwerke

AG zu tragen ist, von dieser,

f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom

Fonds der Wiener Kaufmannschaft."

d) Dem § 5 ist folgender Abs. 10 anzufügen

„(10) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft

hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten

Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß

einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage

(Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil

des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen

Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse

abzuführen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

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