345. Vereinbarung zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Bangkok, Thailand, 29. April 1982
Sehr geehrte Frau Oranuj!
1. Ich beehre mich, auf das Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet), das in Genf
am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde, sowie
auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des
Abkommens, abgefaßt in Genf am 22. Dezember
1981, Bezug zu nehmen.
2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen
zwischen Vertretern Österreichs und Thailands.
Als Ergebnis dieser Konsultationen ist folgende
Vereinbarung erzielt worden.
3. Thailand wird alle Exporte nach Österreich
von Blusen aus Geweben aus synthetischen oder
aus künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle,
Nr. ex 61.02 der Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens,
und von Hemden aus Geweben aus synthetischen
oder aus künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle,
Nr. ex 61.03 der Nomenklatur des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens,
von der Ausstellung von Ursprungszeugnissen
durch Thailand laut beiliegendem Muster abhängig
machen, in denen Österreich als das Endbestimmungsland
und auch der Name und die Anschrift
des österreichischen Importeurs angegeben sind.
Ursprungszeugnisse werden zum Zweck der Vorlage
bei der österreichischen Bewilligungsbehörde
eine Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten vom
Datum der Ausstellung haben.
4. Österreich wird Einfuhren der im vorstehenden
Absatz 3 angeführten Textilerzeugnisse nur dann
automatisch zulassen, wenn sie von dem Original
eines von Thailand in Übereinstimmung mit vorstehendem
Absatz 3 ausgestellten Ursprungszeugnisses
begleitet sind.
5. Thailand wird Österreich vierteljährliche Statistiken
über die durch Ursprungszeugnisse abgedeckten
Mengen in Stück zur Verfügung stellen,
die für thailändische Exporteure ausgestellt
wurden. Thailand stimmt zu, Österreich über
Ansuchen um Ausstellung von Ursprungszeugnissen
in ungewöhnlich großen Mengen für ein
bestimmtes, im vorstehenden Absatz 3 angeführtes
Erzeugnis unverzüglich nach deren Einlangen in
Kenntnis zu setzen.
6. Österreich wird Thailand vierteljährliche Statistiken
über die Mengen in Stück zur Verfügung
stellen, die durch Einfuhrbewilligungen abgedeckt
sind, die auf Grund von durch Thailand in Übereinstimmung
mit vorstehendem Absatz 3 ausgestellten
Ursprungszeugnissen ausgestellt wurden.
7. Österreich und Thailand stimmen überein, auf
Ersuchen jeder der beiden Parteien hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung
dieses Übereinkommens ergibt, in Konsultationen
einzutreten.
8. Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1982
für eine Zwölfmonatsperiode in Kraft treten und um
eine weitere daran anschließende Zwölfmonatsdauer
automatisch verlängert werden, es sei denn,
daß seine Beendigung nach Konsultationen
zwischen beiden Parteien vereinbart wird.
Wenn das Vorstehende mit ihrer Auffassung
übereinstimmt, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote
eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen begründen.
Ihr ergebener
Dr. Gerhard Waas e. h.
Leiter der österreichischen Textil-Delegation
Frau Oranuj Osatananda
Leiterin der thailändischen Textil-Delegation
ABTEILUNG FÜR AUSSENHANDEL
MINISTERIUM FÜR HANDEL
BANGKOK, THAILAND
29. April 1982
Sehr geehrter Herr Dr. Gerhard Waas!
Ich beziehe mich auf Ihre Note vom 29. April
1982, die wie folgt lautet
„1. Ich beehre ... (es folgt der weitere Text der
österreichischen Note in deutscher Sprache)...
begründen."
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß das Vorstehende
annehmbar ist.
Ihre ergebene
Oranuj Osatananda m. p.
Leiterin der thailändischen Textil-Delegation
Herrn Dr. Gerhard Waas
Leiter der österreichischen Textil-Delegation