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345_1981 AT

345. Bundesgesetz: 5. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Bundesgesetz: 5. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 66 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267,

in der Fassung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 615/1977, wird wie folgt geändert

(1) Im Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Trunkenheit"

eingefügt „oder einen durch Suchtgift

beeinträchtigten Zustand".

(2) Im Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75,

76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz

1951 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen

hat;"

(3) Im Abs. 2 hat die lit. e zu lauten

„e) aa) wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt

oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat,

ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu

haben,

bb) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb

genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99

Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, wobei er einen

Verkehrsunfall verschuldet hat;"

(4) Im Abs. 2 wird als ein neuer zweiter Satz

angefügt

„Die in lit. a, e sublit. aa und h angeführten strafbaren

Handlungen gelten auch dann als bestimmte

Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn sie schon einmal

zur Begründung der Feststellung des Mangels

der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen wurden."

Artikel II

Art. VI Abs. 2 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 615/1977, wird wie folgt geändert

(1) Die Einleitung der lit. c hat zu lauten

„c) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 30 (§ 6) über die

Bremsen, ausgenommen § 6 Abs. 12 a und ausgenommen

hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3

und Abs. 10 a) für"

(2) Am Ende der lit. m wird der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und als neue lit. n angefügt

„n) mit 1. Jänner 1983 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)

über die Bremsanlage von Anhängern."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist;

der Bundesminister für Verkehr betraut.

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