345. Bundesgesetz: 5. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 66 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267,
in der Fassung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 615/1977, wird wie folgt geändert
(1) Im Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Trunkenheit"
eingefügt „oder einen durch Suchtgift
beeinträchtigten Zustand".
(2) Im Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75,
76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz
1951 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen
hat;"
(3) Im Abs. 2 hat die lit. e zu lauten
„e) aa) wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt
oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat,
ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu
haben,
bb) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, wobei er einen
Verkehrsunfall verschuldet hat;"
(4) Im Abs. 2 wird als ein neuer zweiter Satz
angefügt
„Die in lit. a, e sublit. aa und h angeführten strafbaren
Handlungen gelten auch dann als bestimmte
Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn sie schon einmal
zur Begründung der Feststellung des Mangels
der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen wurden."
Artikel II
Art. VI Abs. 2 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 615/1977, wird wie folgt geändert
(1) Die Einleitung der lit. c hat zu lauten
„c) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 30 (§ 6) über die
Bremsen, ausgenommen § 6 Abs. 12 a und ausgenommen
hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3
und Abs. 10 a) für"
(2) Am Ende der lit. m wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und als neue lit. n angefügt
„n) mit 1. Jänner 1983 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)
über die Bremsanlage von Anhängern."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist;
der Bundesminister für Verkehr betraut.