345. Bundesgesetz: 32. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/
1977, wird wie folgt geändert
1. § 4 erhält folgende Fassung
„Haushaltszulage
§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem
Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage
hat
1. der verheiratete Beamte,
2. der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt
ein Kind angehört, für das dem Beamten
ein Steigerungsbetrag gebührt,
3. der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt
seines früheren Ehegatten aufzukommen
oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt
monatlich
1.40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2
Z. 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder
ihm noch seinem Ehegatten ,ein Steigerungsbetrag
gebührt und der Ehegatte über eigene
Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes
der Verwendungsgruppe C
(zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,
2. 150 S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend
von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag,
als sein Ehegatte Anspruch auf einen
Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
hat. Hiebei geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche
geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich
gebührt — soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts
anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden
Kinder
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt
des Beamten angehören und der Beamte
überwiegend für die Kosten des Unterhaltes
aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates,
in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,
BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst
nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/
1974, leistet,
2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,
die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
3. nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar
den Präsenz- oder Zivildienst antritt,
für einen Zeitraum von höchstens sechs
Monaten,
4. nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
nicht unmittelbar das Hochschulstudium
beginnt, für einen Zeitraum von
höchstens sechs Monaten oder
5. nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
oder nach Ableistung des Präsenz- oder
Zivildienstes nicht unmittelbar in das
Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten,
und weder das Kind noch sein Ehegatte über
eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des
Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich
allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die
Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für das Erreichen des gewählten
Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch
Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gebührt der
Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch
nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen der Steigerungsbetrag
gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein
Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die
Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe
C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)
erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt,
in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit
oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt
der Steigerungsbetrag, wenn weder das
Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte
verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der
Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen) erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den
Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind,
wenn es nicht seinem Haushalt angehört und
er — abgesehen von der Familienbeihilfe nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag
leistet, der mindestens so hoch ist wie
der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der
Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere
Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch
auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche
Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der
Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen
Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der
früher entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der
Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten
vor."
2. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum
wird mit dem Tag des Wiederantrittes
des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung
wirksam."
3. § 12 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung
„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums
an einer Akademie oder den Akademien
verwandten Lehranstalt, das für den Beamten
Ernennugserfordernis gewesen ist,
sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn
sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften
für die Erlangung der Lehrbefähigung
für eine Verwendung in der
Verwendungsgruppe L 2 a 2 vorgeschrieben
war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß
von insgesamt zwei Jahren, sofern
jedoch das Studium lehrplanmäßig länger
dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig
vorgesehenen Studiums;"
4. Vor dem § 38 a wird die Überschrift
„Omnibuslenkerzulage"
eingefügt.
5. Im § 43 wird die Zitierung „§§ 8 bis 11"
durch die Zitierung „§§ 8, 10 und 42 Abs. 6
bis 9" ersetzt.
6. Im § 48 Abs. 2 wird im ersten Satz vor
dem Wort „Dienstzulage" das Wort „ruhegenußfähige"
eingefügt.
7. Im § 50 a Abs. 1 wird vor den Worten
„besondere Dienstalterszulage" das Wort „ruhegenußfähige"
eingefügt.
8. § 58 Abs. 5 Z. 2 erhält (folgende Fassung
„2. Musiklehrern an mittleren und höheren
Schulen sowie an den den Akademien verwandten
Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung
(Staatsprüfung) aus Gesang,"
9. In den Abs. 5, 6 und 13 des § 59 werden
die Ausdrücke „(einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage)" durch die Ausdrücke „(einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage)" ersetzt.
10. Im § 73 Abs. 2 entfallen die Worte „in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/
1966".
11. Der zweite und der dritte Satz des § 76
Abs. 1 werden aufgehoben.
12. Im § 85 d Abs. 1 entfallen die Worte
„in der Fassung des Bundesgesestzes BGBl.
Nr. 185/1966".
Artikel II
Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach
Art. I Z. 1 die Anspruchsvoraussetzungen auf
eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer
Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind
und die Meldung im Sinne des § 5 Abs. 6
des Gehaltsgesetzes 1956 bis zum 30. September
1978 erstattet wird, entsteht der Anspruch
mit Wirksamkeit vom 1. August 1978.
Artikel III
Art. IV der 31. Gehalksgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 662/1977, ist auch auf Universitäts(Hochschul)
assistenten des Ruhestandes, Hinterbliebene
und Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
(1) Der Bemessung des Ruhegenusses von
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 2, in
deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in
deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977
eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember
1977 geltenden Fassung enthalten war,
ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage
im Ausmaß des § 59 Abs. 13 Z. 1 lit. c
des Gehaltsgesetzes 1956 in :der jeweils geltenden
Fassung zugrunde zu legen.
(2) Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem
Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im
Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach
§ 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung
enthalten war, ist diese Bestimmung auch
weiterhin anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser
Lehrer.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 3 bis 8 und 10 und die Art. III
und IV mit 1. Jänner 1978;
2. Art. I Z. 1 und Art. II mit 1. August 1978.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister
betraut.