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345_1978 AT

345. Bundesgesetz: 32. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Bundesgesetz: 32. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/

1977, wird wie folgt geändert

1. § 4 erhält folgende Fassung

„Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem

Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage

hat

1. der verheiratete Beamte,

2. der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt

ein Kind angehört, für das dem Beamten

ein Steigerungsbetrag gebührt,

3. der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist,

wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt

seines früheren Ehegatten aufzukommen

oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt

monatlich

1.40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2

Z. 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder

ihm noch seinem Ehegatten ,ein Steigerungsbetrag

gebührt und der Ehegatte über eigene

Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes

der Verwendungsgruppe C

(zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2. 150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend

von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag,

als sein Ehegatte Anspruch auf einen

Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

hat. Hiebei geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche

geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich

gebührt — soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts

anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden

Kinder

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt

des Beamten angehören und der Beamte

überwiegend für die Kosten des Unterhaltes

aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates,

in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,

BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst

nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/

1974, leistet,

2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3. nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar

den Präsenz- oder Zivildienst antritt,

für einen Zeitraum von höchstens sechs

Monaten,

4. nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes

nicht unmittelbar das Hochschulstudium

beginnt, für einen Zeitraum von

höchstens sechs Monaten oder

5. nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

oder nach Ableistung des Präsenz- oder

Zivildienstes nicht unmittelbar in das

Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum

von höchstens drei Monaten,

und weder das Kind noch sein Ehegatte über

eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des

Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich

allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt

auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die

Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für das Erreichen des gewählten

Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch

Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gebührt der

Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch

nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen der Steigerungsbetrag

gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein

Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die

Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe

C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)

erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt,

in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit

oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt

der Steigerungsbetrag, wenn weder das

Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte

verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der

Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den

Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind,

wenn es nicht seinem Haushalt angehört und

er — abgesehen von der Familienbeihilfe nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag

leistet, der mindestens so hoch ist wie

der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der

Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere

Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch

auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche

Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der

Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen

Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der

früher entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der

Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten

vor."

2. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum

wird mit dem Tag des Wiederantrittes

des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung

wirksam."

3. § 12 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung

„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums

an einer Akademie oder den Akademien

verwandten Lehranstalt, das für den Beamten

Ernennugserfordernis gewesen ist,

sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn

sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften

für die Erlangung der Lehrbefähigung

für eine Verwendung in der

Verwendungsgruppe L 2 a 2 vorgeschrieben

war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß

von insgesamt zwei Jahren, sofern

jedoch das Studium lehrplanmäßig länger

dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig

vorgesehenen Studiums;"

4. Vor dem § 38 a wird die Überschrift

„Omnibuslenkerzulage"

eingefügt.

5. Im § 43 wird die Zitierung „§§ 8 bis 11"

durch die Zitierung „§§ 8, 10 und 42 Abs. 6

bis 9" ersetzt.

6. Im § 48 Abs. 2 wird im ersten Satz vor

dem Wort „Dienstzulage" das Wort „ruhegenußfähige"

eingefügt.

7. Im § 50 a Abs. 1 wird vor den Worten

„besondere Dienstalterszulage" das Wort „ruhegenußfähige"

eingefügt.

8. § 58 Abs. 5 Z. 2 erhält (folgende Fassung

„2. Musiklehrern an mittleren und höheren

Schulen sowie an den den Akademien verwandten

Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung

(Staatsprüfung) aus Gesang,"

9. In den Abs. 5, 6 und 13 des § 59 werden

die Ausdrücke „(einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage)" durch die Ausdrücke „(einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage)" ersetzt.

10. Im § 73 Abs. 2 entfallen die Worte „in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/

1966".

11. Der zweite und der dritte Satz des § 76

Abs. 1 werden aufgehoben.

12. Im § 85 d Abs. 1 entfallen die Worte

„in der Fassung des Bundesgesestzes BGBl.

Nr. 185/1966".

Artikel II

Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach

Art. I Z. 1 die Anspruchsvoraussetzungen auf

eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer

Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind

und die Meldung im Sinne des § 5 Abs. 6

des Gehaltsgesetzes 1956 bis zum 30. September

1978 erstattet wird, entsteht der Anspruch

mit Wirksamkeit vom 1. August 1978.

Artikel III

Art. IV der 31. Gehalksgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, ist auch auf Universitäts(Hochschul)

assistenten des Ruhestandes, Hinterbliebene

und Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

(1) Der Bemessung des Ruhegenusses von

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 2, in

deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in

deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977

eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember

1977 geltenden Fassung enthalten war,

ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage

im Ausmaß des § 59 Abs. 13 Z. 1 lit. c

des Gehaltsgesetzes 1956 in :der jeweils geltenden

Fassung zugrunde zu legen.

(2) Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem

Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im

Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach

§ 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung

enthalten war, ist diese Bestimmung auch

weiterhin anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für

die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser

Lehrer.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 3 bis 8 und 10 und die Art. III

und IV mit 1. Jänner 1978;

2. Art. I Z. 1 und Art. II mit 1. August 1978.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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