345. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb
von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-
Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 371/1967,
BGBl. Nr. 76/1968, BGBl. Nr. 420/1968 und
BGBl. Nr. 14/1969 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 267/1972 wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Zur, Errichtung und zum Betrieb einer
Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung
notwendig, wenn
a) sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen
für mehrere Empfangsanlagen auf
verschiedenen Standorten (§ 7 Abs. 2) errichtet
wird (Gemeinschaftsantennenanlage)
— es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen
befinden sich auf zusammenhängenden
Grundstücken und kein Teil der Anlage
benützt oder kreuzt einen öffentlichen
Weg — oder
b) die Antenne vom Standort der Empfangsanlage
bzw. dem Standort der am nächsten
liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m
entfernt ist.
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb
einer Antennenanlage dürfen nur unbefristet
sein."
2. Die Überschrift vor § 5 hat zu lauten
„Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen
und der Antennenanlagen"
3. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen
sind so zu errichten und zu betreiben,
daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen
in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen
sind den Erfordernissen nach § 20
Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.
(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete
Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche
Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen
ausschließen.
(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen
Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder
dieses Bundesgesetzes verstößt."
4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden
obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten
und sich entsprechend ausweisenden
Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen
und zu den Antennenanlagen zu gestatten."
5. Die Abs. 3 und 4 des § 7 haben zu entfallen.
6. An die Stelle des bisherigen Abschnittes VI
einschließlich seiner Überschrift haben die folgenden
Abschnitte VI und VII samt ihren Überschriften
zu treten
„ABSCHNITT VI
Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen
§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser
verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen
müssen in ihrem Aufbau und ihrer
Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung
der Antennenanlage anerkannten Regeln
der Technik entsprechen. Die empfangenen Signale
dürfen nur zeitgleich sowie dem Inhalt
nach vollständig und unverändert den Empfangsanlagen
zugeführt werden.
(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen
von Antennenanlagen können, wenn sie eine
Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem
Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung
einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag
desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder
vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen
nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 5
der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen,
BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen
werden.
§ 21. (1) Für die Entscheidung über Anträge
auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4
ist die Fernmeldebehörde I. Instanz zuständig,
in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage
errichtet werden soll. Soll sich die
Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier
oder mehrerer Fernmeldebehörden I. Instanz erstrecken,
so ist für die Entscheidung nach vorherigem
Einvernehmen mit den anderen in Betracht
kommenden Fernmeldebehörden die Fernmeldebehörde
I. Instanz zuständig, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung
die Mehrzahl der anzuschließenden
Empfangsanlagen befindet.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage
ist schriftlich einzubringen und hat zu
enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
b) Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens
der Voraussetzungen nach § 20
Abs. 1,
c) einen Übersichtsplan über die in Aussicht
genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich,
innerhalb dessen Empfangsanlagen
angeschlossen werden sollen,
entnommen werden kann, und
d) die Betriebszwecke der in Aussicht genommenen
Antennenanlage.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage
darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht
vorliegen oder
b) der angestrebte Zweck durch den Anschluß
an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage
gemäß § 23 Abs. 1 ohne
unnötigen Aufschub und ohne höheren
Aufwand erreicht werden kann oder
c) die Übermittlung der Signale der Rundfunk-
und Fernsehrundfunksender des
Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen
nicht vorgesehen ist, obwohl
dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand
möglich wäre.
(4) Die Fernmeldebehörde hat — ausgenommen
in den Fällen nach § 22 Abs. 2 — vor ihrer
Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk
Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag
in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
§ 22. (1) Mit den Bewilligungen nach § 2
Abs. 4 können Verpflichtungen auferlegt werden,
deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung
von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten
Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder
aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen
Belangen notwendig erscheint. Die
Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können auch die
Auflage enthalten, daß — soweit dies im Interesse
des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen
Fernmeldenetze liegt — zur Gänze oder
teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung
geführte Breitbandstromwege zu nützen
sind.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für
mehrere Empfangsanlagen mit Standorten auf
verschiedenen Grundstücken gilt als im Zeitpunkt
der Antragstellung erteilt, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 vorliegen,
b) die Standorte aller anzuschließenden Empfangsanlagen
innerhalb eines Kreises mit
einem Durchmesser von 500 m liegen und
c) die Bewilligung nicht binnen einer Frist
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen
nach lit. a oder lit. b ausdrücklich
versagt wird.
(3) Die Bewilligungen sind, ausgenommen in
den Fällen nach Abs. 2, schriftlich zu erteilen.
(4) Die Fernmeldebehörden können, wenn
schwerwiegende technische oder betriebliche Belange
dies erfordern, die gemäß Abs. 1 verfügten
Auflagen ändern.
§ 23. (1) An Gemeinschaftsantennenanlagen
dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten
Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen
ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen
werden. In diesem Falle hat der Inhaber
einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß
weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung
unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen
Empfangsanlagen vergleichbaren
Bedingungen zu gestatten.
(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen
ist eine gesonderte fernmeldebehördliche
Bewilligung erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem
Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der
Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von
der beantragten Zusammenschaltung betroffenen
Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende
Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlagen bietet. An
die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers
kann die Zustimmung der Mehrheit
der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende
Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von
Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) traten.
§ 24. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
wenn sie nicht mit Zustimmung
der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat,
von einer anderen physischen oder juristischen
Person übernommen wird,
b) durch Widerruf der Fernmeldebehörde, die
sie erteilt hat.
(2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden,
wenn
a) die Antennenanlage nicht mehr den nach
§ 20 Abs. 1 zu fordernden Voraussetzungen
entspricht und der Aufforderung der
Fernmeldebehörde zur Schaffung dieser
Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür
festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen
wurde oder
b) der Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang
mit den aus dieser erwachsenden Rechten
und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen
des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes
oder gegen die auf Grund der
Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich
oder wiederholt verstößt oder
c) die Anlage nach zwölf Monaten vom Tag
der Bewilligungserteilung an gerechnet in
ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit
gestellt ist.
(3) Widerruf und Verzicht sind an keine
Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat
schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen,
die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines
Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber
der Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a),
deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage
angeschlossen sind, davon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage
sofort außer Betrieb zu setzen und
in angemessener Frist abzutragen.
ABSCHNITT VII
Bewilligungsgebühren
§ 25. (1) Für die Bewilligungen nach § 2
Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift
festgelegten Gebühren zu entrichten.
(2) Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 sind
gebührenfrei.
§ 26. Über die Entrichtung der Gebühr (§ 25
Abs. 1) ist eine Bestätigung (Gebührenbestätigung)
auszufertigen."
7. Die bisherigen Abschnitte VII und VIII
sind als Abschnitte VIII und IX zu bezeichnen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1977
in Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Anten-
nenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb
eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung
als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung
bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung
nicht aus den Gründen des § 21 Abs. 3 lit. a
oder lit. c ausdrücklich binnen einer Frist von
drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
versagt wird.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.