Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
345_1977 AT

345. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November

1965 über die Errichtung und den Betrieb

von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 371/1967,

BGBl. Nr. 76/1968, BGBl. Nr. 420/1968 und

BGBl. Nr. 14/1969 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 267/1972 wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Zur, Errichtung und zum Betrieb einer

Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung

notwendig, wenn

a) sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen

für mehrere Empfangsanlagen auf

verschiedenen Standorten (§ 7 Abs. 2) errichtet

wird (Gemeinschaftsantennenanlage)

— es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen

befinden sich auf zusammenhängenden

Grundstücken und kein Teil der Anlage

benützt oder kreuzt einen öffentlichen

Weg — oder

b) die Antenne vom Standort der Empfangsanlage

bzw. dem Standort der am nächsten

liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m

entfernt ist.

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb

einer Antennenanlage dürfen nur unbefristet

sein."

2. Die Überschrift vor § 5 hat zu lauten

„Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen

und der Antennenanlagen"

3. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen

sind so zu errichten und zu betreiben,

daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen

in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen

sind den Erfordernissen nach § 20

Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.

(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete

Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche

Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen

ausschließen.

(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen

Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder

dieses Bundesgesetzes verstößt."

4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden

obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten

und sich entsprechend ausweisenden

Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen

und zu den Antennenanlagen zu gestatten."

5. Die Abs. 3 und 4 des § 7 haben zu entfallen.

6. An die Stelle des bisherigen Abschnittes VI

einschließlich seiner Überschrift haben die folgenden

Abschnitte VI und VII samt ihren Überschriften

zu treten

„ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser

verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen

müssen in ihrem Aufbau und ihrer

Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung

der Antennenanlage anerkannten Regeln

der Technik entsprechen. Die empfangenen Signale

dürfen nur zeitgleich sowie dem Inhalt

nach vollständig und unverändert den Empfangsanlagen

zugeführt werden.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen

von Antennenanlagen können, wenn sie eine

Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem

Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung

einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag

desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder

vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen

nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 5

der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen,

BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen

werden.

§ 21. (1) Für die Entscheidung über Anträge

auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4

ist die Fernmeldebehörde I. Instanz zuständig,

in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage

errichtet werden soll. Soll sich die

Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier

oder mehrerer Fernmeldebehörden I. Instanz erstrecken,

so ist für die Entscheidung nach vorherigem

Einvernehmen mit den anderen in Betracht

kommenden Fernmeldebehörden die Fernmeldebehörde

I. Instanz zuständig, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung

die Mehrzahl der anzuschließenden

Empfangsanlagen befindet.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage

ist schriftlich einzubringen und hat zu

enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

b) Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens

der Voraussetzungen nach § 20

Abs. 1,

c) einen Übersichtsplan über die in Aussicht

genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich,

innerhalb dessen Empfangsanlagen

angeschlossen werden sollen,

entnommen werden kann, und

d) die Betriebszwecke der in Aussicht genommenen

Antennenanlage.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage

darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht

vorliegen oder

b) der angestrebte Zweck durch den Anschluß

an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage

gemäß § 23 Abs. 1 ohne

unnötigen Aufschub und ohne höheren

Aufwand erreicht werden kann oder

c) die Übermittlung der Signale der Rundfunk-

und Fernsehrundfunksender des

Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen

nicht vorgesehen ist, obwohl

dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand

möglich wäre.

(4) Die Fernmeldebehörde hat — ausgenommen

in den Fällen nach § 22 Abs. 2 — vor ihrer

Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk

Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag

in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

§ 22. (1) Mit den Bewilligungen nach § 2

Abs. 4 können Verpflichtungen auferlegt werden,

deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder

der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung

von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten

Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder

aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen

Belangen notwendig erscheint. Die

Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können auch die

Auflage enthalten, daß — soweit dies im Interesse

des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen

Fernmeldenetze liegt — zur Gänze oder

teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung

geführte Breitbandstromwege zu nützen

sind.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für

mehrere Empfangsanlagen mit Standorten auf

verschiedenen Grundstücken gilt als im Zeitpunkt

der Antragstellung erteilt, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 vorliegen,

b) die Standorte aller anzuschließenden Empfangsanlagen

innerhalb eines Kreises mit

einem Durchmesser von 500 m liegen und

c) die Bewilligung nicht binnen einer Frist

von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der

Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen

nach lit. a oder lit. b ausdrücklich

versagt wird.

(3) Die Bewilligungen sind, ausgenommen in

den Fällen nach Abs. 2, schriftlich zu erteilen.

(4) Die Fernmeldebehörden können, wenn

schwerwiegende technische oder betriebliche Belange

dies erfordern, die gemäß Abs. 1 verfügten

Auflagen ändern.

§ 23. (1) An Gemeinschaftsantennenanlagen

dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten

Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen

ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen

werden. In diesem Falle hat der Inhaber

einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß

weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung

unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen

Empfangsanlagen vergleichbaren

Bedingungen zu gestatten.

(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen

ist eine gesonderte fernmeldebehördliche

Bewilligung erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem

Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der

Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von

der beantragten Zusammenschaltung betroffenen

Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende

Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen

Betrieb der Anlagen bietet. An

die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers

kann die Zustimmung der Mehrheit

der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende

Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von

Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) traten.

§ 24. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und

zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,

wenn sie nicht mit Zustimmung

der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat,

von einer anderen physischen oder juristischen

Person übernommen wird,

b) durch Widerruf der Fernmeldebehörde, die

sie erteilt hat.

(2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden,

wenn

a) die Antennenanlage nicht mehr den nach

§ 20 Abs. 1 zu fordernden Voraussetzungen

entspricht und der Aufforderung der

Fernmeldebehörde zur Schaffung dieser

Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür

festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen

wurde oder

b) der Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang

mit den aus dieser erwachsenden Rechten

und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen

des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes

oder gegen die auf Grund der

Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich

oder wiederholt verstößt oder

c) die Anlage nach zwölf Monaten vom Tag

der Bewilligungserteilung an gerechnet in

ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit

gestellt ist.

(3) Widerruf und Verzicht sind an keine

Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat

schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen,

die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines

Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber

der Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a),

deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage

angeschlossen sind, davon unverzüglich

in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage

sofort außer Betrieb zu setzen und

in angemessener Frist abzutragen.

ABSCHNITT VII

Bewilligungsgebühren

§ 25. (1) Für die Bewilligungen nach § 2

Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift

festgelegten Gebühren zu entrichten.

(2) Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 sind

gebührenfrei.

§ 26. Über die Entrichtung der Gebühr (§ 25

Abs. 1) ist eine Bestätigung (Gebührenbestätigung)

auszufertigen."

7. Die bisherigen Abschnitte VII und VIII

sind als Abschnitte VIII und IX zu bezeichnen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1977

in Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Anten-

nenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb

eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung

als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung

bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung

nicht aus den Gründen des § 21 Abs. 3 lit. a

oder lit. c ausdrücklich binnen einer Frist von

drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung

versagt wird.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →