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345. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind

I. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich (Land Niederösterreich)

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die gemeinsame

Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2

genannten Vertrag.

Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen

VI, VII, IX und X

§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt

1. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1,

0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum

Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6

(Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk

Gmünd) durch die Anlage 1;

2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1,

0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum

Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72

(Gemeinde Kautzcen, politischer Bezirk Waidhofen

an der Thaya) durch die Anlage 2;

3. in der Sektion VII vom Grenz/eichen VH/42

bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem

Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit,

politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya,

und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf,

politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;

4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach

dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen

2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und

vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt

IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem

Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei

Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk

Mistelbach) durch die Anlage 4;

5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach

dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt

IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem

Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/

72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk

Mistelbach) durch die Anlage 5;

6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis

zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X

(Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk

Mistelbach) durch die Anlage 6.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je

aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,

einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab

1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500

oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis

der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus

einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,

einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880

und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.

(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den

Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und

Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze

keinen Einfluß.

Verlauf der Staatsgrenze in der unteren Thaya

§ 3. (1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die

Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt

und das Grenzzeichen XI ČS bestimmten Geraden

bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der

Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur

Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie

der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt

der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die

durch die im 21. Dezember 1973 gegebenen, in

der Anlage 7 (Plan der Staatsgrenze im Maßstab

1 : 5000) und in der Anlage 8 (Grenzkarte im

Maßstab 1 : 10.000) dargestellten Standorte der

Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie

der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das

heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen

natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses.

Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen

der Lage des Flusses der Mittellinie nur

insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um

ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von

der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie

abweicht. Unter solchen künstlichen Veränderungen

sind nur Baumaßnahmen zu verstehen,

die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Regelung von

wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern

vom 7. Dezember 1967, BGBl. Nr. 106/

1970, bewirkt werden. In ein und demselben Teil

der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie

durch solche Baumaßnahmen nur einmal

geändert werden.

(3) Unter der Mittellinie der Thaya ist eine

kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu

verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher

flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern

des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt

ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes

gelten die Benetzungslinien des Flusses — bei

Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes —

bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem

Abfluß von 45 m³/s, gemessen im Pegelprofil

Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des

Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge

aufweist.

Verlauf der Staatsgrenze in der March

§ 4. (1) Von dem im § 3 Abs. 1 zweiter Satz

beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze

geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie

der March mit der Geraden, die durch

die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den

Anlagen 7 und 8 dargestellten Standorte der

Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.

Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze

bis zur Einmündung der March in die Donau

der Mittellinie der March flußabwärts bis zum

Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der

Geraden, die durch den am 21. Dezember 1973

gegebenen, in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab

1 :10.000) sowie in den Anlagen 9 und 10

(Pläne der Staatsgrenze im Maßstab 1 :2500)

dargestellten Standort des Grenzzeichenpaares XI/

32 bestimmt ist.

(2) Soweit die Staatsgrenze durch die Mittellinie

der March bestimmt wird, gilt § 3 Abs. 2

entsprechend.

(3) Unter der Mittellinie der March ist eine

kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu

verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher

flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern

des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt

ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als

Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der

Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes,

soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden

ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie

zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei

einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des

Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem

Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden

Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende

Leitkante nicht vorhanden ist, der

aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten

Höhenlage entspricht.

Verlauf der Staatsgrenze in der Donau

§ 5. (1) Von dem im § 4 Abs. 1 zweiter Satz

beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze

geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie

der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit

der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973

gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten

Standorte der Grenzzeichen XI/32 ČS und

P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt

folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne

der Donau (§ 6) bis zum Schnittpunkt

dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen

XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten

Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden

bis zum Grenzpunkt XII.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie

der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt

wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser

Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen

der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze

folgt bei künstlichen Veränderungen der

Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit,

als die Mittellinie nicht mehr als um

100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden

Grenzlinie abweicht und innerhalb der

am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage

10 dargestellten Uferränder der Donau verbleibt.

Unter solchen künstlichen Veränderungen

sind nur Baumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2

dritter Satz zu verstehen.

(3) Unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne

der Donau ist eine kontinuierlich und flüssig

verlaufende Linie zu verstehen, die aus Geraden

und Kreisbögen besteht und von den beiden

Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne

möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der

Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als

800 m zu wählen.

§ 6. (1) Unter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne"

im Sinne des § 5 ist derjenige von der

Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens

100 m breite, durch kontinuierliche Linien

begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der

bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten

„étiage navigable" (Schiffahrtsniederwasser)

eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe

von 2'50 m hat.

(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe

von 2•50 m nur auf einer Breite

von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden

ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige

von der Großschiffahrt bei Niederwasser

benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte

Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Abs. 1) auf einer Breite von 100 m die

größten Tiefen aufweist.

(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschifahrtsrinne

nach Abs. 1 auf Strecken der

Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 2 oder umgekehrt

ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln,

daß die Begrenzungslinien der Übergänge

mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden

Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die

im Abs. 1 genannten Strecken der Hauptschifffahrtsrinne

zu legen und dürfen 300 m nicht

überschreiten.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

— vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2

bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze

des Landes Niederösterreich — in

demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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