345. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind
I. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich (Land Niederösterreich)
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gemeinsame
Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2
genannten Vertrag.
Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen
VI, VII, IX und X
§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
1. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1,
0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum
Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6
(Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk
Gmünd) durch die Anlage 1;
2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1,
0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum
Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72
(Gemeinde Kautzcen, politischer Bezirk Waidhofen
an der Thaya) durch die Anlage 2;
3. in der Sektion VII vom Grenz/eichen VH/42
bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem
Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit,
politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya,
und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf,
politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;
4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach
dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen
2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und
vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt
IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem
Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei
Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk
Mistelbach) durch die Anlage 4;
5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach
dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt
IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem
Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/
72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk
Mistelbach) durch die Anlage 5;
6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis
zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X
(Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk
Mistelbach) durch die Anlage 6.
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je
aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,
einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab
1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500
oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis
der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus
einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze,
einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880
und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den
Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und
Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze
keinen Einfluß.
Verlauf der Staatsgrenze in der unteren Thaya
§ 3. (1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die
Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt
und das Grenzzeichen XI ČS bestimmten Geraden
bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der
Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur
Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie
der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt
der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die
durch die im 21. Dezember 1973 gegebenen, in
der Anlage 7 (Plan der Staatsgrenze im Maßstab
1 : 5000) und in der Anlage 8 (Grenzkarte im
Maßstab 1 : 10.000) dargestellten Standorte der
Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie
der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das
heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen
natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses.
Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen
der Lage des Flusses der Mittellinie nur
insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um
ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von
der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie
abweicht. Unter solchen künstlichen Veränderungen
sind nur Baumaßnahmen zu verstehen,
die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Regelung von
wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
vom 7. Dezember 1967, BGBl. Nr. 106/
1970, bewirkt werden. In ein und demselben Teil
der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie
durch solche Baumaßnahmen nur einmal
geändert werden.
(3) Unter der Mittellinie der Thaya ist eine
kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu
verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher
flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern
des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt
ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes
gelten die Benetzungslinien des Flusses — bei
Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes —
bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem
Abfluß von 45 m³/s, gemessen im Pegelprofil
Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des
Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge
aufweist.
Verlauf der Staatsgrenze in der March
§ 4. (1) Von dem im § 3 Abs. 1 zweiter Satz
beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze
geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie
der March mit der Geraden, die durch
die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den
Anlagen 7 und 8 dargestellten Standorte der
Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.
Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze
bis zur Einmündung der March in die Donau
der Mittellinie der March flußabwärts bis zum
Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der
Geraden, die durch den am 21. Dezember 1973
gegebenen, in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab
1 :10.000) sowie in den Anlagen 9 und 10
(Pläne der Staatsgrenze im Maßstab 1 :2500)
dargestellten Standort des Grenzzeichenpaares XI/
32 bestimmt ist.
(2) Soweit die Staatsgrenze durch die Mittellinie
der March bestimmt wird, gilt § 3 Abs. 2
entsprechend.
(3) Unter der Mittellinie der March ist eine
kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu
verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher
flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern
des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt
ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als
Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der
Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes,
soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden
ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie
zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei
einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des
Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem
Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden
Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende
Leitkante nicht vorhanden ist, der
aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten
Höhenlage entspricht.
Verlauf der Staatsgrenze in der Donau
§ 5. (1) Von dem im § 4 Abs. 1 zweiter Satz
beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze
geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie
der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit
der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973
gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten
Standorte der Grenzzeichen XI/32 ČS und
P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt
folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne
der Donau (§ 6) bis zum Schnittpunkt
dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen
XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten
Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden
bis zum Grenzpunkt XII.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie
der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt
wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser
Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen
der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze
folgt bei künstlichen Veränderungen der
Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit,
als die Mittellinie nicht mehr als um
100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden
Grenzlinie abweicht und innerhalb der
am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage
10 dargestellten Uferränder der Donau verbleibt.
Unter solchen künstlichen Veränderungen
sind nur Baumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2
dritter Satz zu verstehen.
(3) Unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne
der Donau ist eine kontinuierlich und flüssig
verlaufende Linie zu verstehen, die aus Geraden
und Kreisbögen besteht und von den beiden
Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne
möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der
Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als
800 m zu wählen.
§ 6. (1) Unter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne"
im Sinne des § 5 ist derjenige von der
Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens
100 m breite, durch kontinuierliche Linien
begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der
bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten
„étiage navigable" (Schiffahrtsniederwasser)
eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe
von 2'50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe
von 2•50 m nur auf einer Breite
von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden
ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige
von der Großschiffahrt bei Niederwasser
benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte
Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Abs. 1) auf einer Breite von 100 m die
größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschifahrtsrinne
nach Abs. 1 auf Strecken der
Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 2 oder umgekehrt
ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln,
daß die Begrenzungslinien der Übergänge
mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden
Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die
im Abs. 1 genannten Strecken der Hauptschifffahrtsrinne
zu legen und dürfen 300 m nicht
überschreiten.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
— vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2
bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze
des Landes Niederösterreich — in
demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.