345. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Kenia,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten
Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und schließt
alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle Änderungen
der Anhänge und der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern
diese Anhänge und Änderungen von beiden
Vertragschließenden Teilen angenommen
wurden,
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung,
den Bundesminister für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen und jede
Person oder Stelle, die zur Ausübung einer
der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten
Funktionen ermächtigt ist, und im
Falle Kenias die Ostafrikanische Gemeinschaft,
die durch den im Anhang zum Gesetz
über die Ostafrikanische Gemeinschaft
1967 veröffentlichten Vertrag über
Ostafrikanische Zusammenarbeit errichtet
wurde, und jede Person oder Stelle, die
diese Behörde zur Ausübung einer ihrer
Funktionen ermächtigt hat oder die von
Kenia zur Ausübung einer der gegenwärtig
von dieser Behörde ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist,
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen,
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter
der Souveränität, dem Schutz und der
Treuhandschaft dieses Staates,
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung,
f) bedeutet der Ausdruck „Ostafrika" Kenia,
Tansania und Uganda,
g) bedeutet der Ausdruck „Tarif" die einzuhebenden
Flugpreise und Frachtraten und
alle Bedingungen, von denen diese Flugpreise
und Frachtraten abhängen,
h) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung",
„Vorräte" und „Ersatzteile" die im Anhang
9 der Konvention festgelegte Bedeutung.
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den in dem entsprechenden Abschnitt
des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges
festgelegten Flugstrecken. In der Folge
werden diese Linien und Strecken „vereinbarte
Fluglinien" beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"
genannt. Die von den Vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
genießen die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen
und
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten
Hoheitsgebiet an den für diese
Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen
festgelegten Punkten Landungen
durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen
des internationalen Verkehrs Fluggäste,
Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht
oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet
dieses anderen Vertragschließenden Teiles
liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (3) und
(4) dieses Artikels — dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die
entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die
von diesen Behörden normaler- und billigerweise
gemäß den Bestimmungen der Konvention auf
den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
(4) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben das Recht, die Erteilung der
in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung
zu verweigern oder einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung
der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten
Rechte die von ihm erforderlich erachteten
Bedingungen aufzuerlegen, wenn den
genannten Luftfahrtbehörden nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(5) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat den
Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme
von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz
gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen.
Dies gilt auch für spätere Änderungen.
In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden
herabgesetzt werden.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann
jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens
erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in
Kraft ist.
Artikel 4
Untersagung und Widerruf
(1) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben das Recht, eine Betriebsbewilligung
zu widerrufen oder die Ausübung der
im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen
Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
zu untersagen oder ihm bei
der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen
aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet
a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen; oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des
Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte
gewährt, zu befolgen; oder
c) wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens zu
führen.
(2) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige
Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1
dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht
erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden. In diesem
Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des
von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens
um Beratungen zu beginnen.
(3) In Anerkennung des Umstandes, daß die
East African Airways Corporation so ausgebaut
ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht
bei der Regierung von Kenia oder ihren Staatsangehörigen
allein liegen, stimmt die Österreichische
Bundesregierung zu, unter der Voraussetzung,
daß ihr nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle der East African Airways Corporation
bei den Regierungen oder Staatsangehörigen der
Länder Ostafrikas liegen und verbleiben, keinen
Widerspruch auf Grund des Artikels 3, Absatz (3)
und (4) dieses Abkommens gegen die Namhaftmachung
der East African Airways Corporation
für den Betrieb auf den festgelegten Flugstrecken
noch auf Grund des Artikels 4 (1) gegen die Ausübung
der in Artikel 2 (1) dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch die East African Airways
Corporation zu erheben.
Artikel 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)
sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,
Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen
Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese
Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf
dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet
werden.
(2) Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren
und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete
Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Behörden
dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Grenzen und zur Verwendung an
Bord der auf einer internationalen Fluglinie
des anderen Vertragschließenden Teiles
eingesetzten ausfliegenden Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles auf internationalen
Fluglinien verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt
sind, die von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen
Fluglinien eingesetzt werden, selbst wenn
diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet
jenes Vertragschließenden Teiles,
in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht
werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b
und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
oder -kontrolle verbleiben.
Artikel 6
Zollaufsicht
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord
des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden.
In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß den
Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
Artikel 7
Kapazitätsvorschriften
(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile ist in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen der Fluglinien-
unternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die
letztere auf den gleichen Strecken oder einem
Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile
bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in
engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener
Ausnützung ein Verkehrsangebot bereitzustellen,
das zur Deckung der jeweiligen normalerweise
voraussehbaren Nachfrage nach Personen-,
Fracht- und Postbeförderung aus oder
nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, ausreicht.
(4) Vorkehrungen für die Beförderung von
Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf
den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten
von anderen Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht, sind gemäß
dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich
die Kapazität richten soll nach
a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen
durchflogenen Gebiet
unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von Fluglinienunternehmen der
Staaten des Gebietes errichtet sind, und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Artikel 8
Austausch des Fluggeräts
Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles ein
Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden
Bedingungen austauschen
a) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes gerechtfertigt ist;
b) daß das Luftfahrzeug, das auf dem vom
Endpunkt im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles weiter entfernten
Abschnitt der Flugstrecke verwendet wird,
kein größeres Verkehrsangebot aufweist als
das auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendete;
c) daß das auf dem weiter entfernten Abschnitt
verwendete Luftfahrzeug nur im
Zusammenhang mit und in Verlängerung
der Fluglinie, die mit dem auf dem näher
gelegenen Abschnitt verwendeten Luftfahrzeug
betrieben wird, eingesetzt wird und
sein Flugplan dementsprechend erstellt ist;
das erstere soll am Austauschpunkt zu dem
Zweck ankommen, den Umsteigeverkehr
vom oder in das auf dem näher gelegenen
Abschnitt verwendete Luftfahrzeug zu befördern;
und bei der Festlegung seines Verkehrsangebotes
ist in erster Linie auf diesen
Zweck Bezug zu nehmen;
d) daß ein Durchgangsverkehr in ausreichendem
Umfang besteht;
e) daß das Fluglinienunternehmen nicht durch
Inserate oder auf andere Weise in der
Öffentlichkeit auftritt, als stellte es eine
Fluglinie bereit, die am Punkt, an dem der
Austausch der Luftfahrzeuge durchgeführt
wird, ihren Ausgang nimmt;
f) daß alle den Austausch der Luftfahrzeuge
betreffenden Vereinbarungen den Bestimmungen
des Artikels 7 dieses Abkommens
unterliegen;
g) daß im Zusammenhang mit jedem Flug
eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet,
in dem der Austausch der Luftfahrzeuge
stattfindet, jeweils nur ein Flug aus jenem
Hoheitsgebiet durchgeführt wird.
Artikel 9
Beförderungstarife
Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles für die Beförderung in das
oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife müssen
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer
Fluglinienunternehmen in angemessener
Höhe erstellt werden.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze
sind, wenn möglich, zwischen den
beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile nach
Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,
welche die Strecke zur Gänze oder zum Teil
befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser
Tarife einigen oder kann aus einem anderen
Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen
des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt
werden oder gibt ein Vertragschließender Teil
dem anderen während der ersten fünfzehn (15)
Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten
dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem
gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses
Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden
ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile versuchen, zu einer Einigung
bezüglich der von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen einzuhebenden Tarife zu
gelangen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3)
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4) einigen,
so ist die Meinungsverschiedenheit nach den
Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens
beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
(5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließenden Teile in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
Artikel 10
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jedes der beiden Vertragschließenden
Teile haben den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles auf
deren Ersuchen jene periodischen Statistiken oder
andere Unterlagen dieser Art zur Verfügung zu
stellen, die normalerweise zur Überprüfung des
von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des ersten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten
Verkehrsangebotes benötigt werden.
Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte enthalten,
die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen
auf den vereinbarten Fluglinien beförderten
Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
Artikel 11
Einkommensüberweisung und Vertretung
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem
Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Fracht und Post erzielten
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile sind berechtigt,
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles das für die Durchführung des
vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten
Flugstrecken erforderliche technische und
kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen
einzurichten und zu betreiben.
Artikel 12
Beratungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen
Flugstreckenplans zu gewährleisten
und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren Abänderung.
(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann
um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem
Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat, sofern
nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung
dieser Frist vereinbaren.
Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens eine Meinungsverschiedenheit
entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst
zu versuchen, diese im Verhandlungswege
beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer geeigneten Person oder Stelle zur
Entscheidung zu übertragen; wenn sie sich nicht
darauf einigen, ist die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile
einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von
denen je einer von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der dritte von den
beiden so ernannten zu bestimmen ist, zur Entscheidung
vorzulegen. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen
vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen
Note des einen Vertragschließenden Teiles
durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche
Entscheidung durch ein solches Gericht ersucht
wird, einen Schiedsrichter namhaft zu
machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt,
innerhalb der festgelegten Zeit einen
Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der
dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten
Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder
der Vertragschließenden Teile den Präsidenten
des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere
Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft
zu machen. In einem solchen Fall muß der dritte
Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates
sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu
fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile werden jede
nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung
befolgen.
Artikel 14
Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, treten
diese Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden
Teilen abgesprochen sind und
nachdem erforderlichenfalls eine Beratung gemäß
Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat,
dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft.
(2) Abänderungen des Flugstreckenplans werden
von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile abgesprochen und treten dreißig
(30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
Artikel 15
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan
sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem
multilateralen Übereinkommen, das für beide
Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.
Artikel 16
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen
Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen
Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate
nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung
beim anderen Vertragschließenden Teil ab,
sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch den anderen Vertrag-
schließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem
Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift zu Nairobi,
am 30. November 1970 in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Kudernatsch m. p.
Für die Regierung der Republik Kenia
Ronald G. Ngala m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder
Kilimandscharo oder Dar es Salaam/Lusaka
oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte
(a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
(b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.
II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom
oder Athen/Wien/London oder Moskau.
III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I
und II folgendes vereinbart
(a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile können
jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt,
daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten
Fluglinie im Hoheitsgebiet des
Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht, liegt.
(b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von
dem von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt
werden.
(c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, einen Flug pro
Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken
zu betreiben.
(d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs
um einen zweiten Flug ist von der
Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden
Behandlung zu unterziehen.
Das Abkommen wurde gemäß seinem Art. 17 auf diplomatischem Wege in Kraft gesetzt.