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345_1973 AT

345. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969

wird verordnet

§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen

des im § 2 umschriebenen Gebietes wird —

unbeschadet bestehender Rechte — vorzugsweise

der Trinkwasserversorgung gewidmet und

gleichzeitig als Schongebiet bestimmt.

§ 2. Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes

haben folgenden Verlauf, wobei die

Beschreibung an der Mündung des Schwabel

Baches in die Enns (d. i. zirka 3.5 km ennsabwärts

von Hieflau) beginnt und im Gegen-

Uhrzeigersinn um das Gebiet führt

Mündung des Schwabel Baches in die Enns =

rechtes Ennsufer flußaufwärts bis zur Wandaubrücke

= in der Fallinie SO-wärts, aufwärts zum

Wandau Kogel, Kote 1174 = S-wärts entlang

der Kammlinie bis zur Kote 1208 = dann O-

wärts die Kammlinie gegen den Schürfer Kogel,

jedoch nur etwa 500 m, dann scharf SSO-wärts

abbiegend, entlang der Rückenlinie zum Jagersattel,

Kote 1142; SSO-wärts, aufwärts entlang

der Kammlinie zum Dürrnkogel, Kote 1387 =

weiter stets der Kammlinie folgend über Wintersattel,

Kote 1060; Eibenkogel, Kote 1250; zum

Sattelpunkt Kote 1058 am Steinermoos = von

hier SO-wärts auf die Höhe zirka 700 m westlich

der Karl August Jagdhütte (Kote 1186) =

SW-wärts, abwärts, stets entlang der Rückenlinie

über den Schwarzlucken Kogel, Kote 965,

bis zum Erzbach am Ostrand von Unterjassingau

= den Erzbach aufwärts zirka 5.5 km

bis zur Querung der Hochspannungsleitung

nächst der Einmündung des Seebaches = der

Hochspannungsleitung O-wärts, dann SO-wärts

entlang, zirka 7'2 km bis zur Querung des

Gsollbaches = Gsollbach abwärts bis zum

Gerichtsgrabenbach; diesem aufwärts folgend bis

kurz vor dem Durchlaß unter der Zahnradbahntrasse

= weiter SO-wärts die Tiefenlinie

bis zur Präbichl Paßhöhe, Kote 1232 = in der

Fallinie NO-wärts aufwärts zum Polster-Gipfel,

Kote 1910 = OSO-wärts in gerader Linie zur

Leobner Mauer, Kote 1870 = SO-wärts entlang

der Kammlinie über die Kohleben Jagdhütte;

Zirben Kogel, Kote 1740; Himmel Kogel,

Kote 1628; bis Hoher Schilling, Kote 1628 =

ONO-wärts in der Fallinie zur Brücke über den

Rötzbach, Kote 1024 = entlang des Fahrweges

zum Wirtshaus Hieslegg, bis zur Kote 1154 =

NNO-wärts geradlinig zirka 700 m zum Sattel

Kreuz = in etwa NO-Richtung auf dem

Karrenweg zur Brücke über die Laming (Kote

749) beim Wassergraf; und zwar entlang des

Fahr- bzw. Karrenweges am linksseitigen Hang

des Rahner Grabens, dem Karrenweg folgend —

den Striler Graben etwa 150 m östlich der

Kote 979 querend — und schließlich bis zur

angeführten Brücke beim Wassergraf = N-wärts

entlang des Karrenweges zur Straße westlich von

Minkendorf; auf dieser knapp 100 m, dann NO-

wärts auf dem Karrenweg zum Haring Bach =

dem Haring Bach zirka 1 km bachaufwärts folgend

bis zur nächsten Kammlinie, die SO-wärts

auf den Ranzer Berg, Kote 1304, führt =

weiter etwa O-wärts stets entlang der Kammlinie

über Riegnereck; Weißenbacher Höhe (ohne

Kote); Kote 1298; Kucheleck, Kote 1255, und

Steiner Kreuz zum Gailberg, Kote 955; Kammlinie

abwärts zur Mündung des Hubersding

Baches in den ligner Bach == geradlinig zum

iZwainer Berg, Kote 1229 = Kammlinie zum

Rusteck, Kote 1298 = geradlinig O-wärts zum

Anwesen Eder, Kote 960; geradlinig OSO-wärts

zirka 900 m zur Brücke (Kote 690) über den

Fölzer Bach = geradlinig NO-wärts zirka

2'2 km — vorbei am Gasthof Pierer — zur

Kote 1162 (nördlich von Aflenz) = geradlinig

zur Brücke über den Feistring Bach (östlich von

Mogginger) = geradlinig O-wärts zum Anwesen

Hangler = geradling ONO-wärts zirka 17 km

zur Kote 1050 (Marterl nächst Bergbauer) =

geradlinig NO-wärts zirka 2'3 km zur Kote 778

auf der Bundesstraße 20, an der Einmündung

der Straße von Göriach = ONO-wärts zum

Anwesen Osterer = etwa O-wärts über Kote

1005 zum Turnauer Berg, Kote 1050 = NO-

wärts zur Brücke mit der Kote 808 im Brückler

Graben = zirka 1 km nach SO zum Pöschl =

NO-wärts zirka 1'4 km zum Waldbauer = NO-

wärts zirka 2'2 km zum Brunneck Kogel, Kote

1212 = SO-wärts zirka 0'8 km zur Kote 871

an der Straßengabel nächst dem Pretalhof = die

Landesstraße bergwärts zum Pretal Sattel, Kote

1071 = dann etwa in nördlicher Richtung stets

entlang der Kammlinie über Kote 1282, auf

der Langeben zum Eisner Kogel (Kote 1440) =

weiter etwa NW-wärts, die Kammlinie über die

Kote 1212 zum Schwarzkogel, Kote 1490 =

N-wärts die Kammlinie zur Fadeneben, weiter

N-wärts dem Kamm folgend bis auf eine Seehöhe

von etwa 1740 m (zirka 600 m SW-lich

vom Graf Meran Haus auf der Veitsch Alpe) =

dann SW-wärts die Kammlinie abwärts über den

Rabenstein zum Nikolo Kreuz, Kote 1429 =

weiter stets auf dem Kamm etwa WSW-wärts

über Turntaler Kogel, Kote 1610; Schotten

Kogel, Kote 1525; Kote 1423; über die Handhütte

zum Feistereck, Kote 1544; weiter über

den Rosen Kogel, Kote 1397 zum Wirtshaus

Seeberg Alm, quer über die Bundesstraße 20;

die Fallinie aufwärts zum Seebergkögerl,

Kote 1344 = geradlinig etwa 1 km NO-wärts

zum Rehkögerl = N-wärts 2'2 km zur Kote 942

im Bachbauer Graben = den Fahrweg abwärts

zur Bundesstraße 20, dieser N-wärts folgend bis

zur Brücke über den Gollrad Bach, nächst der

Dreifaltigkeitskapelle = den Gollrad Bach abwärts

bis zur Mündung in den Aschbach; dann

den Aschbach abwärts bis zum Jagerbauer =

entlang der rechten Talflanke N-wärts auf der

Höhenschichtlinie 820 m, zirka 2 km bis zur

Talenge nördlich vom Pfannhammer = Querung

des Aschbaches auf die linke Talflanke bis zur

Höhenlinie 800 m; dieser folgend bis südlich

von Gußwerk zu einem Graben nördlich vom

Voglbühel; diesen Graben abwärts bis zur

Höhenlinie 740 m; dieser Höhenlinie W-wärts

folgend bis zur Dreimärkter Bundesstraße

(Nr. 24) = entlang dieser SW-wärts bis zur

Salzabrücke südlich vom Gleißnerhof = Salza

abwärts zirka 6 km bis zur Mündung des

Ramsaubaches; diesen aufwärts bis auf den

Sattel nördlich des Fuchsriegels = SW-wärts, den

Graben abwärts über das Anwesen Waschenpelz

bis zur Mündung in den Radmer Bach = den

Radmer Bach aufwärts bis zur Mündung des

Nappen Baches = den Nappen Bach aufwärts

bis zur Kote 1171 in der Nappenbachklause =

geradlinig WSW-wärts zur Kote 1394 beim Jagdhaus

Kräuterinhütte = geradlinig WSW-wärts

auf den Fadenkamp, Kote 1804 = zirka 800 m

SSW-wärts auf dem Kamm, dann WSW-wärts

den Kamm abwärts über den Großen Kreuzberg

zum Kleinen Kreuzberg, Kote 1367 =

weiter die Kammlinie abwärts zum - Froschbauer

Sattel = aufwärts zur Kote 1142 = weiter SW-

wärts entlang der Kammlinie über Schneßlsattel;

Esel Sattel; Baumkogel, Kote 1165; Klammsattel;

Krumpen Kogel, Kote 1098 = geradlinig SW-

wärts zirka 1`1 km weiter zur Kote 806 am

Bach in Krumpen = bachabwärts zur Mündung

bei Kote 664 = weiter bachabwärts im Hopfgarten,

bis zur Mündung in die Salza gegenüber

von Wildalpen = die Salza abwärts zirka 4'5 km

bis zur Mündung des Krimpen Baches = den

Krimpen Bach aufwärts bis zur Seehöhe von

840 m = geradlinig WSW-wärts auf den Torsattel,

Kote 1081 = W-wärts abwärts der Tiefenlinie

bzw. dem Gamsbach zirka 4'6 km folgend;

über die Koten 778, 713 bis Kote 680 an der

Mündung eines von Süden kommenden

Baches = entlang dieses Baches zirka 3 km SSW-

wärts, aufwärts über Kote 819 bei den Anwesen

Bachler und Luckenbauer durch den Rauchgraben

bis zur Seehöhe 960 m = die Fallinie

SW-wärts, aufwärts bis zum Gipfel Kote 1199

(westlich der Brückler Alm) = weiter NW- bzw.

W-wärts stets der Kammlinie folgend über

Goßkogel, Kote 1410; Steinberg (ohne Kote);

den Anger (Sattel mit Kote 1090); Bergstein,

Kote 1215; abwärts zum Marterl auf der Halmannseben,

auf den Wiedenberg, Kote 1297;

wieder abwärts, W-wärts bis zum Schwabel Bach

in Lainbach bei Kote 491 = Schwabel Bach abwärts

bis zu seiner Mündung in die Enns, womit

der Ausgangspunkt dieser Beschreibung erreicht

ist.

§ 3. Innerhalb des Schongebietes bedürfen

nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls

sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer

Durchführung auch einer Bewilligung der

Wasserrechtsbehörde

a) Lagerung und Leitung von Mineralölen

und Mineralölprodukten oder anderer

biologisch schwer abbaubarer, die Wassergüte

beeinträchtigender Stoffe sowie Errichtung

und Abänderung von Garagen

und Tankstellen, Bitumenmischanlagen

und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht

ausgenommen sind die Lagerung

und der Transport von Treibstoffen

bis 600 l in höchstens 200 l fassenden

verschließbaren Stahlfässern oder

Kanistern, wenn die Lagerung und der

Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen

des Treibstoffes ein Einsickern in den

Boden oder ein Abschwemmen in Dolinen

ausgeschlossen ist und bei der Verwendung

solcher Stoffe die zur Reinhaltung des

Quell- und Grundwassers entsprechende

Sorgfalt angewendet wird;

b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung von Gebäuden, Betrieben oder

Anlagen, deren Abwasseranfall wegen

seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte

Grund- und Quellwasservorkommen

(§ 1) zu beeinträchtigen vermag;

eine Bewilligungspflicht besteht nicht,

wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte

Abwasseranlagen im Rahmen ihres

Konsenses eingeleitet werden;

c) Bau von der Personenbeförderung dienenden

Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60;

d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen,

die geeignet sind, das Schongebiet über den

Touristenwanderverkehr hinaus für den

Massenverkehr zu erschließen, wie z. B.

Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und

Campingplätze;

e) Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und

Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum

Grundwasser oder tiefer als 3 m unter

die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen

von der Bewilligungspflicht sind Grabungen,

die zur Instandhaltung bzw. zur

Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen

erforderlich sind;

f) Anlage, Ausbau oder Auflassung von

Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und

Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen

für Stoffe, die für das Wasservorkommen

nachteilig sein könnten, wie z. B.

Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie

Halden;

g) Anlage, Ausbau oder Auflassung von

Quellfassungen, ferner Errichtung von

neuen und Vertiefung von bestehenden

Brunnen sowie deren Auflassung, wenn sie

tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche

reichen;

h) Lagerung, Verwendung und Beförderung

von radioaktiven Stoffen sowie von wassergefährdenden

chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln;

i) Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen

oder von Aasplätzen;

k) Rodungen von mehr als 1500 m² (0'15 ha)

bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein

oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar

angrenzenden, bereits kahlgelegten

oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr

als 10.000 m² (1 ha) beträgt;

l) Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff Luftfahrtgesetz,

BGBl. Nr. 253/1957) sowie

luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige

Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).

§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von

Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet

(§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im

Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl.

Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte

Menge mehr als 600 1 beträgt.

Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide)

dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern

mit einem Inhalt bis höchstens je 301 transportiert

werden.

§ 5. Die Bewilligung von Wasserversorgungs-,

Betriebs- und Verkehrsanlagen im Widmungsgebiet

(§ 2) ist an das Vorhandensein oder die

Errichtung einer hygienisch und technisch

einwandfreien Abwasserbeseitigung gebunden.

§ 6. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes

im Widmungsgebiet (§ 2) sind

folgende Gesichtspunkte maßgebend

a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,

b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,

c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,

d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse

durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.

(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet

(§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und

Grundwasservorkommen seiner Menge und

Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd

erhalten bleibt und die verschiedenen

wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung

einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung

dieses Gebietes aufeinander abgestimmt

werden.

§ 7. In dem im § 9 besonders abgegrenzten

Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme

von Maßnahmen, die eine Verbesserung

der Versickerung herbeiführen sollen, die ober-

und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht

verändert werden. Insbesondere dürfen keine

Wasserversorgungsanlagen errichtet werden,

abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne

Schutz-, Alm- und Jagdhütten.

§ 8. Im Sinne des § 34 Abs. 6 und § 54

Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als

rechtliches Interesse anerkannt

a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten

Gebietes und nördlich davon innerhalb

des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse

der Stadt Wien;

b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten

Gebietes und südlich davon innerhalb

des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse

des Wasserverbandes Hochschwab Süd.

§ 9. Innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2)

wird entsprechend den Bestimmungen der §§ 7

und 8 folgendes Gebiet besonders abgegrenzt

Vom Schnittpunkt der im § 2 beschriebenen

Grenze mit der Höhenschichtlinie 1000 m

(zirka 500 m westlich des Torsattels) ausgehend

verläuft die Grenze der Höhenschichtlinie

1000 m vorerst gegen WSW folgend, den Lärchkogel

westlich umfahrend, über die Stückler

Alm, den Goßgraben querend, bis zum südöstlichen

Quellgraben des Zwiesel Baches = von

dort den Kamm gegen Südwesten ansteigend

bis zum Buchberg (Kote 1563) = weiter geradlinig

gegen Süden zu der Saurüsselhütte = von

dort den Großen Bösgraben gegen Süden bis

zur Höhenschichtlinie 1000 m absteigend =

weiter in der Höhenschichtlinie 1000 m, das

Schwabel Tal im Osten umfahrend bis zum

Graben nördlich der Meisterkögerl = diesen

Graben gegen Südosten bis zur Meereshöhe

1200 m ansteigend = weiter in der Höhenschichtlinie

1200 m gegen Südwesten bis zum

Wilzing Graben = von dort geradlinig gegen

Süden zum Roßloch (Kote 1649) = weiter

geradlinig gegen Osten zum Schnittpunkt der

Höhenschichtlinie 1000 m mit dem von Nordwesten

zum Geißstall ziehenden Graben = von

dort in der Höhenschichtlinie 1000 m, die Bereiche

des Karlgrabens und Hinterseeau Grabens

im Norden umfahrend bis zum Bösschütt

Graben = von dort in gerader Linie (den Kamm

der Kesselmauer querend) zur Höhenschichtlinie

1200 m im Augraben = weiter in der

Höhenschichtlinie 1200 m gegen Osten bis zu

einem Punkt zirka 500 m nordnordwestlich der

Gsollhütte = von diesem Punkt geradlinig ostwärts

auf den Neuwaldegg Sattel (Kote 1575) =

weiter geradlinig zur westlichen Hütte der Neuwald

Alm (Kote 1351) = die Fallinie nordostwärts

in den wasserführenden Graben zum

Anger (Kote 979) im Jassing Graben = den

Bachlauf im Jassing Graben 600 m abwärts =

von dort geradlinig ostwärts zur Kote 1584

auf dem Pribitztörl = geradlinig zirka l'l km

weiter ONO-wärts zum Westende des Joser

Sees, bei Kote 1228 = geradlinig ONO-wärts

auf die Höhe des Ochsenbodens (zirka 1500 m),

dann ONO-wärts die Kammlinie absteigend

durch den Sackwald bis an den Bergfuß im Sackwaldboden

= N- bzw. NO-wärts zirka 07 km

entlang dem Westrand des Sackwaldbodens zum

Trawies Bach bis auf die Meereshöhe von 920 m,

in dieser Höhenschichtlinie das Trawies Tal SO-

wärts querend bis zur orographisch linken Talflanke

= diese in der Fallinie aufwärts auf die

Moarhalt bis zur Seehöhe 1200 m, dann in der

Höhenschichtlinie O-wärts etwa 2 km bis in den

letzten, vom Festlbeilstein, Kote 1847, S-wärts

ziehenden Graben = geradlinig zirka 1 km

OSO-wärts zur Kote 958 in der Karlschütt =

geradlinig etwa in gleicher Richtung aufwärts

zum Sauanger Kogel, Kote 1526 = geradlinig

OSO-wärts zirka 11 km zur Kote 1318 = NO-

wärts zirka l'l km zum Wegweiser mit der

Kote 1168 am Weg nördlich der Schlagalm =

in der Fallinie O-wärts bis zur Höhenschichtlinie

1200 m, dann dieser etwa SO-wärts, dann

NO-wärts folgend bis zum Endriegel Bach im

Endriegel Graben = die Fallinie aufwärts zum

Sattelpunkt mit der Kote 1743 auf dem

Zlacken = in der Fallinie ONO-wärts in den

Graben unterhalb der Baumer Alm bis zur Einmündung

des von N kommenden Grabens =

diesen Graben zirka 0'9 km NNO-wärts zum

Hackentörl, Kote 1291 = in der Fallinie ONO-

wärts abwärts in den Hacken Graben zirka

2 km bis zum NW-wärts führenden Karrenweg

an der rechten Talflanke von Seewiesen = diesem

Karrenweg NW-wärts zirka l'l km folgend zu

dem vom Schwarzkogel, Kote 1226, NNO-wärts

herab führenden Graben = diesen Graben aufwärts

bis zur Höhenschichtlinie 1000 m = in

dieser Höhenschichtlinie weiter WNW-wärts

zirka 2 km bis knapp unterhalb der Kote 1006;

hier nach ONO wendend und weiter in der

Isohypse 1000 m bis zur Mariazeller Bundesstraße

(Nr. 20) = entlang dieser Bundesstraße

aufwärts auf den Seeberg Sattel, Kote 1253 =

geradlinig NNO-wärts zirka 0'8 km zum Seebergkögerl,

Kote 1344 (d. i. ein gemeinsamer

Punkt mit der Gebietsgrenze laut § 2) = WNW-

wärts zirka 600 m in der Fallinie in Richtung

Seeleiten aufsteigend bis 1500 m Meereshöhe =

von dort in der Höhenschichtlinie 1500 m gegen

Westen bis an die Nordwestkante des Halter

Kogels = von dort geradlinig etwa 1'6 km gegen

Westen zum Schnittpunkt der Straße im Vd.

Moosloch mit der Höhenschichtlinie 1000 m =

der Höhenschichtlinie 1000 m gegen Westen bis

zum Eibl Bach folgend = den Eibl Bach zirka

100 m gegen Norden aufwärts und von dort

ONO-wärts den Kamm bis zum Eibl (Kote 1335)

ansteigend = weiter den Kamm entlang gegen

Norden bis zum Torsattel (Kote 1081) als

gemeinsamen Punkt mit der im § 2 beschriebenen

Grenze = dieser Grenze gegen Westen

zirka 500 m folgend bis zum Ausgangspunkt

dieser Grenzbeschreibung.

§ 10. (1) Die Grenzen der in den §§ 2 und 9

umschriebenen Gebiete sind in der Anlage dieser

Verordnung festgehalten.

(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer,

die als Grenze angeführt sind, werden

in die bezeichneten Gebiete einbezogen.

(3) Alle in den §§ 2 und 9 angeführten

Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf

die Österreichische Karte 1 : 50.000

a) Blatt 100 — Hieflau, aufgenommen 1966,

einzelne Nachträge 1968,

b) Blatt 101 — Eisenerz, aufgenommen 1965,

einzelne Nachträge 1968,

c) Blatt 102 — Aflenz-Kurort, aufgenommen

1965, einzelne Nachträge 1967,

d) Blatt 103 — Kindberg, aufgenommen 1965.

(4) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

bei den Bezirkshauptmannschaften

Bruck an der Mur, Leoben und Liezen, beim

Magistrat der Stadt Wien, Abteilung 31 —

Wasserwerke, beim Wasserverband Hochschwab

Süd in Bruck an der Mur, bei den Gemeindeämtern

der Marktgemeinde Aflenz-Kurort, der

Gemeinde Aflenz-Land, der Stadtgemeinde

Eisenerz, der Gemeinde Etmißl, der Gemeinde

Garns bei Hieflau, der Gemeinde Gußwerk, der

Gemeinde Hafning, der Gemeinde Hieflau, der

Gemeinde Landl, der Gemeinde St. Ilgen, der

Gemeinde Thörl, der Gemeinde Tragöß, der

Marktgemeinde Turnau, der Marktgemeinde

Vordernberg und der Gemeinde Wildalpen ist

eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme

aufzulegen.

(5) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes

(§ 2) sind in der Natur durch Aufstellen

von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden gemäß § 137

des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen

strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis

zu 20.000'— S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich

gehandelt oder ist er schon wiederholt

straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe

auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten

erkannt werden.

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