345. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969
wird verordnet
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen
des im § 2 umschriebenen Gebietes wird —
unbeschadet bestehender Rechte — vorzugsweise
der Trinkwasserversorgung gewidmet und
gleichzeitig als Schongebiet bestimmt.
§ 2. Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes
haben folgenden Verlauf, wobei die
Beschreibung an der Mündung des Schwabel
Baches in die Enns (d. i. zirka 3.5 km ennsabwärts
von Hieflau) beginnt und im Gegen-
Uhrzeigersinn um das Gebiet führt
Mündung des Schwabel Baches in die Enns =
rechtes Ennsufer flußaufwärts bis zur Wandaubrücke
= in der Fallinie SO-wärts, aufwärts zum
Wandau Kogel, Kote 1174 = S-wärts entlang
der Kammlinie bis zur Kote 1208 = dann O-
wärts die Kammlinie gegen den Schürfer Kogel,
jedoch nur etwa 500 m, dann scharf SSO-wärts
abbiegend, entlang der Rückenlinie zum Jagersattel,
Kote 1142; SSO-wärts, aufwärts entlang
der Kammlinie zum Dürrnkogel, Kote 1387 =
weiter stets der Kammlinie folgend über Wintersattel,
Kote 1060; Eibenkogel, Kote 1250; zum
Sattelpunkt Kote 1058 am Steinermoos = von
hier SO-wärts auf die Höhe zirka 700 m westlich
der Karl August Jagdhütte (Kote 1186) =
SW-wärts, abwärts, stets entlang der Rückenlinie
über den Schwarzlucken Kogel, Kote 965,
bis zum Erzbach am Ostrand von Unterjassingau
= den Erzbach aufwärts zirka 5.5 km
bis zur Querung der Hochspannungsleitung
nächst der Einmündung des Seebaches = der
Hochspannungsleitung O-wärts, dann SO-wärts
entlang, zirka 7'2 km bis zur Querung des
Gsollbaches = Gsollbach abwärts bis zum
Gerichtsgrabenbach; diesem aufwärts folgend bis
kurz vor dem Durchlaß unter der Zahnradbahntrasse
= weiter SO-wärts die Tiefenlinie
bis zur Präbichl Paßhöhe, Kote 1232 = in der
Fallinie NO-wärts aufwärts zum Polster-Gipfel,
Kote 1910 = OSO-wärts in gerader Linie zur
Leobner Mauer, Kote 1870 = SO-wärts entlang
der Kammlinie über die Kohleben Jagdhütte;
Zirben Kogel, Kote 1740; Himmel Kogel,
Kote 1628; bis Hoher Schilling, Kote 1628 =
ONO-wärts in der Fallinie zur Brücke über den
Rötzbach, Kote 1024 = entlang des Fahrweges
zum Wirtshaus Hieslegg, bis zur Kote 1154 =
NNO-wärts geradlinig zirka 700 m zum Sattel
Kreuz = in etwa NO-Richtung auf dem
Karrenweg zur Brücke über die Laming (Kote
749) beim Wassergraf; und zwar entlang des
Fahr- bzw. Karrenweges am linksseitigen Hang
des Rahner Grabens, dem Karrenweg folgend —
den Striler Graben etwa 150 m östlich der
Kote 979 querend — und schließlich bis zur
angeführten Brücke beim Wassergraf = N-wärts
entlang des Karrenweges zur Straße westlich von
Minkendorf; auf dieser knapp 100 m, dann NO-
wärts auf dem Karrenweg zum Haring Bach =
dem Haring Bach zirka 1 km bachaufwärts folgend
bis zur nächsten Kammlinie, die SO-wärts
auf den Ranzer Berg, Kote 1304, führt =
weiter etwa O-wärts stets entlang der Kammlinie
über Riegnereck; Weißenbacher Höhe (ohne
Kote); Kote 1298; Kucheleck, Kote 1255, und
Steiner Kreuz zum Gailberg, Kote 955; Kammlinie
abwärts zur Mündung des Hubersding
Baches in den ligner Bach == geradlinig zum
iZwainer Berg, Kote 1229 = Kammlinie zum
Rusteck, Kote 1298 = geradlinig O-wärts zum
Anwesen Eder, Kote 960; geradlinig OSO-wärts
zirka 900 m zur Brücke (Kote 690) über den
Fölzer Bach = geradlinig NO-wärts zirka
2'2 km — vorbei am Gasthof Pierer — zur
Kote 1162 (nördlich von Aflenz) = geradlinig
zur Brücke über den Feistring Bach (östlich von
Mogginger) = geradlinig O-wärts zum Anwesen
Hangler = geradling ONO-wärts zirka 17 km
zur Kote 1050 (Marterl nächst Bergbauer) =
geradlinig NO-wärts zirka 2'3 km zur Kote 778
auf der Bundesstraße 20, an der Einmündung
der Straße von Göriach = ONO-wärts zum
Anwesen Osterer = etwa O-wärts über Kote
1005 zum Turnauer Berg, Kote 1050 = NO-
wärts zur Brücke mit der Kote 808 im Brückler
Graben = zirka 1 km nach SO zum Pöschl =
NO-wärts zirka 1'4 km zum Waldbauer = NO-
wärts zirka 2'2 km zum Brunneck Kogel, Kote
1212 = SO-wärts zirka 0'8 km zur Kote 871
an der Straßengabel nächst dem Pretalhof = die
Landesstraße bergwärts zum Pretal Sattel, Kote
1071 = dann etwa in nördlicher Richtung stets
entlang der Kammlinie über Kote 1282, auf
der Langeben zum Eisner Kogel (Kote 1440) =
weiter etwa NW-wärts, die Kammlinie über die
Kote 1212 zum Schwarzkogel, Kote 1490 =
N-wärts die Kammlinie zur Fadeneben, weiter
N-wärts dem Kamm folgend bis auf eine Seehöhe
von etwa 1740 m (zirka 600 m SW-lich
vom Graf Meran Haus auf der Veitsch Alpe) =
dann SW-wärts die Kammlinie abwärts über den
Rabenstein zum Nikolo Kreuz, Kote 1429 =
weiter stets auf dem Kamm etwa WSW-wärts
über Turntaler Kogel, Kote 1610; Schotten
Kogel, Kote 1525; Kote 1423; über die Handhütte
zum Feistereck, Kote 1544; weiter über
den Rosen Kogel, Kote 1397 zum Wirtshaus
Seeberg Alm, quer über die Bundesstraße 20;
die Fallinie aufwärts zum Seebergkögerl,
Kote 1344 = geradlinig etwa 1 km NO-wärts
zum Rehkögerl = N-wärts 2'2 km zur Kote 942
im Bachbauer Graben = den Fahrweg abwärts
zur Bundesstraße 20, dieser N-wärts folgend bis
zur Brücke über den Gollrad Bach, nächst der
Dreifaltigkeitskapelle = den Gollrad Bach abwärts
bis zur Mündung in den Aschbach; dann
den Aschbach abwärts bis zum Jagerbauer =
entlang der rechten Talflanke N-wärts auf der
Höhenschichtlinie 820 m, zirka 2 km bis zur
Talenge nördlich vom Pfannhammer = Querung
des Aschbaches auf die linke Talflanke bis zur
Höhenlinie 800 m; dieser folgend bis südlich
von Gußwerk zu einem Graben nördlich vom
Voglbühel; diesen Graben abwärts bis zur
Höhenlinie 740 m; dieser Höhenlinie W-wärts
folgend bis zur Dreimärkter Bundesstraße
(Nr. 24) = entlang dieser SW-wärts bis zur
Salzabrücke südlich vom Gleißnerhof = Salza
abwärts zirka 6 km bis zur Mündung des
Ramsaubaches; diesen aufwärts bis auf den
Sattel nördlich des Fuchsriegels = SW-wärts, den
Graben abwärts über das Anwesen Waschenpelz
bis zur Mündung in den Radmer Bach = den
Radmer Bach aufwärts bis zur Mündung des
Nappen Baches = den Nappen Bach aufwärts
bis zur Kote 1171 in der Nappenbachklause =
geradlinig WSW-wärts zur Kote 1394 beim Jagdhaus
Kräuterinhütte = geradlinig WSW-wärts
auf den Fadenkamp, Kote 1804 = zirka 800 m
SSW-wärts auf dem Kamm, dann WSW-wärts
den Kamm abwärts über den Großen Kreuzberg
zum Kleinen Kreuzberg, Kote 1367 =
weiter die Kammlinie abwärts zum - Froschbauer
Sattel = aufwärts zur Kote 1142 = weiter SW-
wärts entlang der Kammlinie über Schneßlsattel;
Esel Sattel; Baumkogel, Kote 1165; Klammsattel;
Krumpen Kogel, Kote 1098 = geradlinig SW-
wärts zirka 1`1 km weiter zur Kote 806 am
Bach in Krumpen = bachabwärts zur Mündung
bei Kote 664 = weiter bachabwärts im Hopfgarten,
bis zur Mündung in die Salza gegenüber
von Wildalpen = die Salza abwärts zirka 4'5 km
bis zur Mündung des Krimpen Baches = den
Krimpen Bach aufwärts bis zur Seehöhe von
840 m = geradlinig WSW-wärts auf den Torsattel,
Kote 1081 = W-wärts abwärts der Tiefenlinie
bzw. dem Gamsbach zirka 4'6 km folgend;
über die Koten 778, 713 bis Kote 680 an der
Mündung eines von Süden kommenden
Baches = entlang dieses Baches zirka 3 km SSW-
wärts, aufwärts über Kote 819 bei den Anwesen
Bachler und Luckenbauer durch den Rauchgraben
bis zur Seehöhe 960 m = die Fallinie
SW-wärts, aufwärts bis zum Gipfel Kote 1199
(westlich der Brückler Alm) = weiter NW- bzw.
W-wärts stets der Kammlinie folgend über
Goßkogel, Kote 1410; Steinberg (ohne Kote);
den Anger (Sattel mit Kote 1090); Bergstein,
Kote 1215; abwärts zum Marterl auf der Halmannseben,
auf den Wiedenberg, Kote 1297;
wieder abwärts, W-wärts bis zum Schwabel Bach
in Lainbach bei Kote 491 = Schwabel Bach abwärts
bis zu seiner Mündung in die Enns, womit
der Ausgangspunkt dieser Beschreibung erreicht
ist.
§ 3. Innerhalb des Schongebietes bedürfen
nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls
sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer
Durchführung auch einer Bewilligung der
Wasserrechtsbehörde
a) Lagerung und Leitung von Mineralölen
und Mineralölprodukten oder anderer
biologisch schwer abbaubarer, die Wassergüte
beeinträchtigender Stoffe sowie Errichtung
und Abänderung von Garagen
und Tankstellen, Bitumenmischanlagen
und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht
ausgenommen sind die Lagerung
und der Transport von Treibstoffen
bis 600 l in höchstens 200 l fassenden
verschließbaren Stahlfässern oder
Kanistern, wenn die Lagerung und der
Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen
des Treibstoffes ein Einsickern in den
Boden oder ein Abschwemmen in Dolinen
ausgeschlossen ist und bei der Verwendung
solcher Stoffe die zur Reinhaltung des
Quell- und Grundwassers entsprechende
Sorgfalt angewendet wird;
b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung von Gebäuden, Betrieben oder
Anlagen, deren Abwasseranfall wegen
seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte
Grund- und Quellwasservorkommen
(§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
eine Bewilligungspflicht besteht nicht,
wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte
Abwasseranlagen im Rahmen ihres
Konsenses eingeleitet werden;
c) Bau von der Personenbeförderung dienenden
Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60;
d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen,
die geeignet sind, das Schongebiet über den
Touristenwanderverkehr hinaus für den
Massenverkehr zu erschließen, wie z. B.
Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und
Campingplätze;
e) Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und
Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum
Grundwasser oder tiefer als 3 m unter
die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen
von der Bewilligungspflicht sind Grabungen,
die zur Instandhaltung bzw. zur
Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen
erforderlich sind;
f) Anlage, Ausbau oder Auflassung von
Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und
Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen
für Stoffe, die für das Wasservorkommen
nachteilig sein könnten, wie z. B.
Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie
Halden;
g) Anlage, Ausbau oder Auflassung von
Quellfassungen, ferner Errichtung von
neuen und Vertiefung von bestehenden
Brunnen sowie deren Auflassung, wenn sie
tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche
reichen;
h) Lagerung, Verwendung und Beförderung
von radioaktiven Stoffen sowie von wassergefährdenden
chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln;
i) Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen
oder von Aasplätzen;
k) Rodungen von mehr als 1500 m² (0'15 ha)
bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein
oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar
angrenzenden, bereits kahlgelegten
oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr
als 10.000 m² (1 ha) beträgt;
l) Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957) sowie
luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige
Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).
§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von
Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet
(§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im
Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl.
Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte
Menge mehr als 600 1 beträgt.
Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide)
dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern
mit einem Inhalt bis höchstens je 301 transportiert
werden.
§ 5. Die Bewilligung von Wasserversorgungs-,
Betriebs- und Verkehrsanlagen im Widmungsgebiet
(§ 2) ist an das Vorhandensein oder die
Errichtung einer hygienisch und technisch
einwandfreien Abwasserbeseitigung gebunden.
§ 6. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen
der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes
im Widmungsgebiet (§ 2) sind
folgende Gesichtspunkte maßgebend
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse
durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.
(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet
(§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und
Grundwasservorkommen seiner Menge und
Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd
erhalten bleibt und die verschiedenen
wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung
einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung
dieses Gebietes aufeinander abgestimmt
werden.
§ 7. In dem im § 9 besonders abgegrenzten
Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme
von Maßnahmen, die eine Verbesserung
der Versickerung herbeiführen sollen, die ober-
und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht
verändert werden. Insbesondere dürfen keine
Wasserversorgungsanlagen errichtet werden,
abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne
Schutz-, Alm- und Jagdhütten.
§ 8. Im Sinne des § 34 Abs. 6 und § 54
Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als
rechtliches Interesse anerkannt
a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten
Gebietes und nördlich davon innerhalb
des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse
der Stadt Wien;
b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten
Gebietes und südlich davon innerhalb
des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse
des Wasserverbandes Hochschwab Süd.
§ 9. Innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2)
wird entsprechend den Bestimmungen der §§ 7
und 8 folgendes Gebiet besonders abgegrenzt
Vom Schnittpunkt der im § 2 beschriebenen
Grenze mit der Höhenschichtlinie 1000 m
(zirka 500 m westlich des Torsattels) ausgehend
verläuft die Grenze der Höhenschichtlinie
1000 m vorerst gegen WSW folgend, den Lärchkogel
westlich umfahrend, über die Stückler
Alm, den Goßgraben querend, bis zum südöstlichen
Quellgraben des Zwiesel Baches = von
dort den Kamm gegen Südwesten ansteigend
bis zum Buchberg (Kote 1563) = weiter geradlinig
gegen Süden zu der Saurüsselhütte = von
dort den Großen Bösgraben gegen Süden bis
zur Höhenschichtlinie 1000 m absteigend =
weiter in der Höhenschichtlinie 1000 m, das
Schwabel Tal im Osten umfahrend bis zum
Graben nördlich der Meisterkögerl = diesen
Graben gegen Südosten bis zur Meereshöhe
1200 m ansteigend = weiter in der Höhenschichtlinie
1200 m gegen Südwesten bis zum
Wilzing Graben = von dort geradlinig gegen
Süden zum Roßloch (Kote 1649) = weiter
geradlinig gegen Osten zum Schnittpunkt der
Höhenschichtlinie 1000 m mit dem von Nordwesten
zum Geißstall ziehenden Graben = von
dort in der Höhenschichtlinie 1000 m, die Bereiche
des Karlgrabens und Hinterseeau Grabens
im Norden umfahrend bis zum Bösschütt
Graben = von dort in gerader Linie (den Kamm
der Kesselmauer querend) zur Höhenschichtlinie
1200 m im Augraben = weiter in der
Höhenschichtlinie 1200 m gegen Osten bis zu
einem Punkt zirka 500 m nordnordwestlich der
Gsollhütte = von diesem Punkt geradlinig ostwärts
auf den Neuwaldegg Sattel (Kote 1575) =
weiter geradlinig zur westlichen Hütte der Neuwald
Alm (Kote 1351) = die Fallinie nordostwärts
in den wasserführenden Graben zum
Anger (Kote 979) im Jassing Graben = den
Bachlauf im Jassing Graben 600 m abwärts =
von dort geradlinig ostwärts zur Kote 1584
auf dem Pribitztörl = geradlinig zirka l'l km
weiter ONO-wärts zum Westende des Joser
Sees, bei Kote 1228 = geradlinig ONO-wärts
auf die Höhe des Ochsenbodens (zirka 1500 m),
dann ONO-wärts die Kammlinie absteigend
durch den Sackwald bis an den Bergfuß im Sackwaldboden
= N- bzw. NO-wärts zirka 07 km
entlang dem Westrand des Sackwaldbodens zum
Trawies Bach bis auf die Meereshöhe von 920 m,
in dieser Höhenschichtlinie das Trawies Tal SO-
wärts querend bis zur orographisch linken Talflanke
= diese in der Fallinie aufwärts auf die
Moarhalt bis zur Seehöhe 1200 m, dann in der
Höhenschichtlinie O-wärts etwa 2 km bis in den
letzten, vom Festlbeilstein, Kote 1847, S-wärts
ziehenden Graben = geradlinig zirka 1 km
OSO-wärts zur Kote 958 in der Karlschütt =
geradlinig etwa in gleicher Richtung aufwärts
zum Sauanger Kogel, Kote 1526 = geradlinig
OSO-wärts zirka 11 km zur Kote 1318 = NO-
wärts zirka l'l km zum Wegweiser mit der
Kote 1168 am Weg nördlich der Schlagalm =
in der Fallinie O-wärts bis zur Höhenschichtlinie
1200 m, dann dieser etwa SO-wärts, dann
NO-wärts folgend bis zum Endriegel Bach im
Endriegel Graben = die Fallinie aufwärts zum
Sattelpunkt mit der Kote 1743 auf dem
Zlacken = in der Fallinie ONO-wärts in den
Graben unterhalb der Baumer Alm bis zur Einmündung
des von N kommenden Grabens =
diesen Graben zirka 0'9 km NNO-wärts zum
Hackentörl, Kote 1291 = in der Fallinie ONO-
wärts abwärts in den Hacken Graben zirka
2 km bis zum NW-wärts führenden Karrenweg
an der rechten Talflanke von Seewiesen = diesem
Karrenweg NW-wärts zirka l'l km folgend zu
dem vom Schwarzkogel, Kote 1226, NNO-wärts
herab führenden Graben = diesen Graben aufwärts
bis zur Höhenschichtlinie 1000 m = in
dieser Höhenschichtlinie weiter WNW-wärts
zirka 2 km bis knapp unterhalb der Kote 1006;
hier nach ONO wendend und weiter in der
Isohypse 1000 m bis zur Mariazeller Bundesstraße
(Nr. 20) = entlang dieser Bundesstraße
aufwärts auf den Seeberg Sattel, Kote 1253 =
geradlinig NNO-wärts zirka 0'8 km zum Seebergkögerl,
Kote 1344 (d. i. ein gemeinsamer
Punkt mit der Gebietsgrenze laut § 2) = WNW-
wärts zirka 600 m in der Fallinie in Richtung
Seeleiten aufsteigend bis 1500 m Meereshöhe =
von dort in der Höhenschichtlinie 1500 m gegen
Westen bis an die Nordwestkante des Halter
Kogels = von dort geradlinig etwa 1'6 km gegen
Westen zum Schnittpunkt der Straße im Vd.
Moosloch mit der Höhenschichtlinie 1000 m =
der Höhenschichtlinie 1000 m gegen Westen bis
zum Eibl Bach folgend = den Eibl Bach zirka
100 m gegen Norden aufwärts und von dort
ONO-wärts den Kamm bis zum Eibl (Kote 1335)
ansteigend = weiter den Kamm entlang gegen
Norden bis zum Torsattel (Kote 1081) als
gemeinsamen Punkt mit der im § 2 beschriebenen
Grenze = dieser Grenze gegen Westen
zirka 500 m folgend bis zum Ausgangspunkt
dieser Grenzbeschreibung.
§ 10. (1) Die Grenzen der in den §§ 2 und 9
umschriebenen Gebiete sind in der Anlage dieser
Verordnung festgehalten.
(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer,
die als Grenze angeführt sind, werden
in die bezeichneten Gebiete einbezogen.
(3) Alle in den §§ 2 und 9 angeführten
Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf
die Österreichische Karte 1 : 50.000
a) Blatt 100 — Hieflau, aufgenommen 1966,
einzelne Nachträge 1968,
b) Blatt 101 — Eisenerz, aufgenommen 1965,
einzelne Nachträge 1968,
c) Blatt 102 — Aflenz-Kurort, aufgenommen
1965, einzelne Nachträge 1967,
d) Blatt 103 — Kindberg, aufgenommen 1965.
(4) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
bei den Bezirkshauptmannschaften
Bruck an der Mur, Leoben und Liezen, beim
Magistrat der Stadt Wien, Abteilung 31 —
Wasserwerke, beim Wasserverband Hochschwab
Süd in Bruck an der Mur, bei den Gemeindeämtern
der Marktgemeinde Aflenz-Kurort, der
Gemeinde Aflenz-Land, der Stadtgemeinde
Eisenerz, der Gemeinde Etmißl, der Gemeinde
Garns bei Hieflau, der Gemeinde Gußwerk, der
Gemeinde Hafning, der Gemeinde Hieflau, der
Gemeinde Landl, der Gemeinde St. Ilgen, der
Gemeinde Thörl, der Gemeinde Tragöß, der
Marktgemeinde Turnau, der Marktgemeinde
Vordernberg und der Gemeinde Wildalpen ist
eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen.
(5) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes
(§ 2) sind in der Natur durch Aufstellen
von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden gemäß § 137
des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen
strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis
zu 20.000'— S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich
gehandelt oder ist er schon wiederholt
straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe
auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten
erkannt werden.