345. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
auf Grund dessen §§ 6 und 62 Abs. 3 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,
mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,
die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen
werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 56/1966, Nr. 244/1966 und
Nr. 177/1969, wird wie folgt geändert
In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule)
1. hat der Abschnitt I (Stundentafel) zu
lauten
2. hat der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
zu lauten
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Haushaltungsschule hat im Sinne der
§§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des
Schulorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 242/1962,
die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang
zur Führung eines Haushaltes zu befähigen, für
den Küchen- und Servierdienst in Beherbergungs-
und Sozialbetrieben auszubilden sowie
eine Berufsvorbildung für sozial-pflegerische
Dienste zu vermitteln."
3. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze)
a) Unterabschnitt A „Pflichtgegenstände"
aa) hat der Pflichtgegenstand „Staatsbürgerkunde"
zu lauten
„STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe
Erziehung zu verantwortungsbewußtem Handeln
im demokratischen Staat durch Vermittlung
der Grundsätze staatsbürgerlichen Handelns.
Erziehung zum Verständnis für andere
Völker und zu einer aktiven Friedensgesinnung.
Weckung des Verständnisses für die staatlichen
Einrichtungen und Leistungen.
Vermittlung der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen,
die das persönliche und familiäre
Leben unmittelbar beeinflussen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde)
Die Menschenrechte.
Die Bedeutung der staatlichen Einrichtungen
und Leistungen für die einzelnen Staatsbürger.
Die Verfassung der Republik Österreich.
Die Staatsbürgerschaft.
Das demokratische Wahlrecht.
Bund, Land, Gemeinde, ihre wichtigsten Aufgaben
und Leistungen, ihre Organe; sonstige
öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Der Mensch als Person im Rechtssinn.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem
Familien-, Sachen- und Vertragsrecht.
Der Aufbau der österreichischen Gerichtsbarkeit,
besonders Strafgerichtsbarkeit und Jugendgerichtsbarkeit.
Überblick über die österreichische Bevölkerungsstruktur
unter besonderer Berücksichtigung
der Ballungsräume.
Didaktische Grundsätze
Dem grundlegend persönlichkeitsbildenden
Wert des Unterrichtsgegenstandes ist Rechnung
zu tragen. Der Unterricht soll lebensnah und
gegenwartsbezogen gestaltet werden, er soll auf
aktuelle Ereignisse eingehen und durch Exkursionen
u. ä. verlebendigt werden. Auf enge
Konzentration mit dem Unterrichtsgegenstand
„Berufskunde" ist Bedacht zu nehmen."
bb) ist nach dem Pflichtgegenstand „Staatsbürgerkunde"
folgender Pflichtgegenstand einzufügen
„BERUFSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung des Verständnisses für die Bedeutung
des privaten und beruflichen Bereiches für die
Gesellschaft.
Vermittlung eines Einblickes in die allgemeinen
Formen, Einrichtungen und Probleme der
Arbeitswelt.
Lehrstoff (1 Wochenstunde)
Die moderne Arbeitswelt.
Berufsbilder ausgewählter Berufe.
Berufsausbildung, Berufswahl und Berufswahlhilfen.
Arbeitsleistung, Arbeitsumwelt.
Der Arbeitnehmer im Betrieb, Arbeitsschutz.
Das Verhalten zum Arbeitskollegen, im Team,
in der Betriebsgemeinschaft, zum Vorgesetzten,
zum Nachgeordneten.
Der Dienstvertrag und seine Bestimmungen.
Berufliche Interessenvertretungen; Organisation,
Aufgaben und Wirkungsweisen.
Berufliche Fortbildung und Aufstiegsmöglichkeiten.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht soll aktuell und lebensnah
gestaltet werden. Er soll auf die Einsichten und
Erfahrungen der Schüler sowie auf aktuelle
Ereignisse eingehen und durch Exkursionen verlebendigt
werden. Auf enge Konzentration mit
dem Unterrichtsgegenstand „Staatsbürgerkunde"
sowie „Lebenskunde, Erziehungs- und Gesundheitslehre"
ist Bedacht zu nehmen."
cc) hat an Stelle des Pflichtgegenstandes
„Lebenskunde und Erziehungslehre" folgender
Pflichtgegenstand zu treten
„LEBENSKUNDE, ERZIEHUNGS- UND
GESUNDHEITSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe
Verständnis für die Funktionen des menschlichen
Körpers, für die leib-seelischen Zusammenhänge
sowie für eine sinnvolle körperliche und
seelische Hygiene. Anleitung zur Selbsterkenntnis
und Selbsterziehung als wichtigster Voraussetzung
für eine erfolgreiche Lebensgestaltung.
Gewinnung von wertorientierten Leitbildern
und Grundsätzen für das persönliche Leben.
Weckung einer verantwortungsbewußten Einstellung
zum Leben in der Gemeinschaft. Erziehung
zur Achtung vor dem Wert und der
Würde des Menschen wie zu Achtung und
Toleranz in allen Bereichen mitmenschlicher Beziehungen.
Lehrstoff (3 Wochenstunden)
Überblick über die Entwicklungsstufen des
Menschen, unter Berücksichtigung entsprechender
Erziehungsmaßnahmen.
Vermittlung einfacher psychologischer Einsichten,
vor allem der Charakterkunde, als
Grundlage einer altersgemäßen Selbsterkenntnis
und Selbsterziehung.
Weckung des Verständnisses für die Ordnungen
und Verhaltensregeln, die das Zusammenleben
der Menschen fördern und sichern.
Die Bedeutung von Kameradschaft und Freundschaft,
von Ehe und Familie.
Richtlinien und Hinweise für gesunde Lebensführung
Gestaltung der Arbeits- und Freizeit.
Pflege und Gestaltung der mitmenschlichen
Beziehungen; Gastlichkeit.
Die Sorge für Familienangehörige, für den
kranken, den alten Menschen.
Hauskrankenpflege, Unfallverhütung im
Haushalt, Erste Hilfe bei Unfällen, Verkehrserziehung.
Hygiene und Schönheitspflege, Berufshygiene.
Der Beruf als Gelderwerb, als soziale Leistung,
als Lebenserfüllung.
Die Bedeutung des Berufes für Familie und
Gesellschaft.
Sexualerziehung.
Schwangerschaft, Geburt, Säuglings- und
Kinderpflege.
Der Umweltschutz.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht hat von den bereits erworbenen
Kenntnissen über Bau und Funktion des
menschlichen Körpers auszugehen und die Maßnahmen
und Richtlinien für die physische und
psychische Gesunderhaltung in den Vordergrund
zu stellen. Die Unterweisung in Säuglings- und
Kinderpflege, Erster Hilfe und Hauskrankenpflege
hat in Verbindung mit praktischen Übungen
zu erfolgen. Querverbindungen zu anderen
Unterrichtsgegenständen sind stets wahrzunehmen."
dd) hat der Pflichtgegenstand „Gesundheitslehre"
zu entfallen;
ee) hat der Pflichtgegenstand „Kochen einschließlich
Lebensmittelkunde und Servieren" zu
lauten
„KOCHEN, EINSCHLIESSLICH LEBENSMITTELKUNDE
UND SERVIEREN
Bildungs- und Lehraufgabe
Einsicht in den Wort einer gesunden neuzeitlichen
Ernährung und in die Aufgaben dar
Haushaltsführung.
Erziehung zum planvollen Arbeiten, zum
sparsamen Verbrauch und zur sorgfältigen Behandlung
und Pflege der Vorräte.
Befähigung zur selbständigen Herstellung von
Speisen für Gesunde und Kranke im Haushalt.
Schulung in der Gästebetreuung, im Tischdecken
und Servieren für verschiedene Mahlzeiten
und Gelegenheiten in der Familie sowie
in einfachen Fremdenverkehrsbetrieben und
Heimen.
Lehrstoff (12 Wochenstunden)
a) Kochen
Einkauf, Übernahme, Kontrolle, Aufbewahrung
der Lebensmittel.
Sachgemäße Handhabung der Küchengeräte
und -maschinen. Beherrschung der Grundzubereitungs-
und Garmachungsarten, besonders
der Grundrezepte der Teige sowie der Grundzubereitungsarten
von Fleisch, Fisch, Gemüse
und Obst. Schnellküche, Verwendung von Halbfertigfabrikaten.
Moderne Konservierungsmöglichkeiten
im Haushalt.
Kostformen, entsprechend den Bedürfnissen
der Lebensalter, der Art der Berufstätigkeit
usw.
Übungen im Zusammenstellen von einfachen
Speisenfolgen und Mengen.
Materialpreisberechnungen von Einzelspeisen
und Speisenfolgen. Energieverbrauch- und
Gewichtsverlustberechnungen.
Grundbegriffe der Führung einer einfachen
Lagerkartei. Pflege der Küche und des Kücheninventars.
b) Lebensmittelkunde
Grundlegende Kenntnisse über Nähr- und
Wirkstoffe. Die wichtigsten Nahrungs- und
Genußmittel in bezug auf Herkunft, Nährwert,
Preis, Einkauf, Aufbewahrung, Konservierung
und deren Bedeutung für die Gesunderhaltung
des Menschen.
c) Servieren
Kenntnis der Servierbehelfe, deren Handhabung
und Pflege. Übung im Tischdecken und
Servieren für verschiedene Mahlzeiten und
Gelegenheiten.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist nach volkswirtschaftlichen
Überlegungen sowie nach den Erkenntnissen
der modernen Ernährungswissenschaft möglichst
lebensnah zu gestalten. Regionale wirtschaftliche
und soziale Gegebenheiten sowie familiäre
Lebensgewohnheiten der Schüler sind soweit
wie möglich zu berücksichtigen.
Die Verwendung heimischer Erzeugnisse ist
zu fördern. Den Schülern ist an praktischen Beispielen
die verantwortungsvolle Tätigkeit der
Haushalt führenden Personen als Konsumenten
und Produzenten deutlich zu machen.
Grundlegende Handfertigkeiten und Arbeitsmethoden
sind vorwiegend in Form von
arbeitsunterrichtlichen Programmen zu üben.
Materialpreisbesprechungen sind durchzuführen;
der Materialverbrauch ist in einer einfachen
Lagerkartei festzuhalten.
Die gebräuchlichsten von der Normalkost
abweichenden Kostformen sind exemplarisch zu
behandeln.
Jede Lehreinheit ist in Vorbesprechung,
Kochen und die Nachbesprechung zu gliedern.
Alle Möglichkeiten zur Veranschaulichung des
Unterrichts sind zu nützen. Zu diesem Zwecke
sind auch Exkursionen in Betrieben der Lebensmittelindustrie
und auf Märkten durchzuführen.
Die Koordination des Unterrichts mit „Haushaltungstechnik",
„Lebenskunde, Erziehungs- und
Gesundheitslehre" und „Rechnen" ist besonders
zu pflegen.
Schriftliche Ergänzungen zum approbierten
Lehrbuch sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Bei großer Schülerzahl ist der Unterricht in
Gruppen zu führen."
ff) hat an Stelle des Pflichtgegenstandes „Haushaltspflege"
folgender Pflichtgegenstand zu
treten
„HAUSHALTSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen für die
rationelle Führung eines Haushalts.
Weckung des Verständnisses für Wohnkultur
und für den Wert einer zweckentsprechend eingerichteten
Wohnung. Ausbildung des Geschmacks
und des Ordnungssinnes sowie der
Fähigkeit, der raschen Entwicklung auf dem
Gebiet der Haushaltstechnik zu folgen. Erziehung
zum kritischen Verantwortungsbewußtsein
als Konsument.
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten,
die zur sachgemäßen Handhabung der
im Haushalt benötigten Materialien, Geräte,
Maschinen und Einrichtungen erforderlich sind.
Kenntnis der einfachsten im Haushalt anfallenden
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
Lehrstoff (3 Wochenstunden)
Wohnungspflege.
Durchführung von Ordnungs- und Pflegearbeiten
unter sachgemäßer Handhabung
zweckentsprechender Geräte und Maschinen.
Erlernen der grundlegenden Arbeitstechniken
und einer rationellen Arbeitseinteilung.
Kenntnis der Funktion und der Behandlung
der wichtigsten Materialien der Wohnungseinrichtung
und -ausstattung.
Materialgerechte Pflege von Wäsche, und Kleidung.
Beherrschung der Reinigungs- und Bügelmethoden.
Kenntnis erprobter Wasch- und Pflegemittel.
Grundbegriffe der Gartenbetreuung sowie der
Behandlung von Zimmerpflanzen und Schnittblumen.
Didaktische Grundsätze
Der Schüler soll den Wert einer individuell
bestimmten Wohnkultur erkennen lernen und
zur Wertschätzung eines gepflegten Heims in
seiner Bedeutung für das Familien- und Gemeinschaftsleben
geführt werden.
Der fachtheoretische Unterricht hat lediglich
die für die Ausführung der praktischen Arbeiten
notwendigen Grundlagen zu vermitteln.
Vorbesprechung, praktische Arbeit und Nachbesprechung
sollen in möglichst enger Verbindung
von Praxis und Theorie eine Lehreinheit
bilden. Die Nachbesprechung hat die Arbeitsvorteile,
Mängel und Vorzüge der verwendeten
Mittel und Geräte, das Arbeitstempo und den
Arbeitserfolg festzustellen. Fallweise Berechnungen
des Reinigungsmaterials, der verbrauchten
Energie sowie das Feststellen der Arbeitszeit
haben die Wirtschaftlichkeit der geleisteten
Arbeiten nachzuweisen.
Zur rationellen Führung des Unterrichts sind
fallweise arbeitsunterrichtliche Programme einzubauen.
In Schulen ohne Lehrhaushalt ist dafür zu
sorgen, daß die notwendigen Arbeiten in möglichst
praxisgerechter Form durchgeführt werden.
Bei großer Schülerzahl ist der Unterricht in
Gruppen zu führen."
gg) hat der Pflichtgegenstand „Nähen und
Werken" zu lauten
„NÄHEN UND WERKEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung der Freude an gestaltender Arbeit,
Bildung des Geschmackes, Erziehung zu sparsamer
Materialverwendung und zu zeitsparender
exakter Arbeit.
Vermittlung von Grundkenntnissen im Nähen
und Werken unter Erweiterung bereits vorhandener
Kenntnisse.
Anleitung zu fach-, material- und funktionsgerechter
Herstellung einfacher Wäsche- und
Kleidungsstücke sowie geschmackvoller Gebrauchs-
und Ziergegenstände für Familie und
Heim.
Anregung zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über
die gebräuchlichsten Textilien und deren Behandlung
und Pflege.
Lehrstoff (10 Wochenstunden, davon 8 Stunden
Nähen, 2 Stunden Werken)
Nähen
Zwei Werkstücke Kinder- bzw. Berufskleidung
(zur Übung in Maschinnähen).
Drei Werkstücke aus leicht zu verarbeitenden
Materialien, darunter ein einfacher Rock aus
Wollstoff und ein Kleidungsstück mit eingesetzten
Ärmeln und aufgesetztem Kragen.
Erstellung der für die Werkstücke notwendigen
Schnitte durch Abnehmen aus Schnittmusterbögen
oder Verwendung von Schablonen.
Ausbesserungs- und Änderungsarbeiten an
Wäsche- bzw. Kleidungsstücken.
Anleitung zu sicherer Handhabung und sorgsamer
Pflege der Nähmaschine.
Werken
Herstellung von Schmuck für die Feste im
Jahreskreis und in der Familie, von einfachem
Kinderspielzeug, von Zier- und Gebrauchsgegenständen
aus modernen Werkstoffen.
Didaktische Grundsätze
Für die einfachen Werkstücke sind nur leicht
zu verarbeitende Materialien zu verwenden, jede
Überforderung ist zu vermeiden.
Die materialgerechte und zweckentsprechende
Verarbeitung ist besonders zu beachten.
Begabten Schülern ist Gelegenheit zur Vertiefung
und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse
zu geben.
Die Näh- und Werkarbeiten sind in der Regel
im Unterricht auszuführen. Bei großer Schülerzahl
ist der Unterricht in Gruppen zu führen."
b) hat der Unterabschnitt „B. Freigegenstände"
zu lauten
„B. FREIGEGENSTÄNDE
ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe
Anregung, einfache Alltagsgespräche zu führen.
Vermittlung der dazu nötigen Grundkenntnisse
auf einigen Sachgebieten der persönlichen
Umwelt, des Haushalts und des Fremdenverkehrs.
Erziehung zur Einfühlung in die Wesensart
englisch sprechender Völker, zur Achtung ihrer
Eigenart und zur Bereitschaft zu Kontaktaufnahme
und internationaler Zusammenarbeit.
Lehrstoff (2 Wochenstunden)
Weckung von Freude und Interesse für den
mündlichen Sprachgebrauch am Beispiel einiger
Sachgebiete, wie Schule und Alltag, Spiel und
Sport.
Haus und Heim.
Familie und Freunde.
Mahlzeiten, bei Tisch.
Einkäufe, im Postamt.
Fragen und Auskünfte: Wegbeschreibung, Sehenswürdigkeiten,
Gastlichkeit und Fremdenverkehr.
Lieder und einfache Gedichte.
Sprachpflege
Besonderes Augenmerk ist der Ausspracheschulung
zuzuwenden. Ein eigener Grammatikunterricht
ist nicht vorzusehen.
Die Einprägung der Sprachformen soll am
praktischen Beispiel erfolgen.
Didaktische Grundsätze
Der Englischunterricht an dieser Schulart hat
sich auf die Aneignung solcher Kenntnisse und
Redewendungen zu beschränken, die für den
Alltag, das Berufsleben und den Fremdenverkehr
wichtig sind.
Der Lehrer hat möglichst lebensnahe Sprechsituationen
zu schaffen und durch Verwendung
aller verfügbaren Hilfsmittel (Bildmaterial, Landkarte,
Schallplatten, Tonband, Schulfunk, Schulfernsehen)
die Mitarbeit der Schüler anzuregen.
Diese sind besonders darauf hinzuweisen,
daß sie durch Hilfsbereitschaft gegenüber ausländischen
Gästen der Heimat wertvolle Dienste
erweisen können.
PHONOTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe
Erzielen einer Schreibgeschwindigkeit von
100 Anschlägen pro Minute. Erlernen der Handhabung
von Diktiergeräten.
Lehrstoff (2 Wochenstunden)
Erarbeitung des Griffeldes im Zehn-Finger-
Blindschreiben einschließlich Ziffern und Zeichen
bis zu einer Geschwindigkeit von 100 Anschlägen
in der Minute; Zahlen und Zeichen, Anfertigung
von Privatbriefen und einfachen Geschäftsbriefen
nach den „Richtlinien für Maschinschreiben"
des ÖKW.
Ausfertigung von Durchschlägen.
Handhabung des Diktiergerätes.
Pflege der Schreibmaschine und des Diktiergerätes.
Didaktische Grundsätze
Das Hauptaugenmerk ist auf die Brauchbarkeit
aller angefertigten Schriftstücke zu lenken,
eventuell auch zu Lasten der Schreibgeschwindigkeit.
Als Ansage- und Abschreibtexte sind vorwiegend
fachpraktische, kaufmännische bzw. wirtschaftliche
Stoffe zu wählen.
Bei großer Schülerzahl ist der Unterricht in
Gruppen zu führen.
Fortlaufende schriftliche Übungen, die zu klassifizieren
sind (Leistungstabellen der Klasse)."
c) ist nach dem Unterabschnitt „B. Freigegenstände"
folgender Unterabschnitt anzufügen
„C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
AKTUELLE FACHGEBIETE
(bis zu vier Wochenstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung grundlegender oder ergänzender
Kenntnisse bzw. praktischer Fertigkeiten auf bestimmten
Fachgebieten, die im Zusammenhang
mit dem allgemeinen Bildungsziel stehen.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist so zu führen, daß der
Schüler in möglichst seminaristischer Form zu
selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle
eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit
in Gruppen anzustreben."
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, werden die
Unterrichtsgegenstände des in der Anlage A der
Verordnung BGBl. Nr. 154/1963 in der Fassung
des vorstehenden Art. I enthaltenen Lehrplanes,
soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6
leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel des Lehrplanes (Anlage
A) angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6
leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
auf die Einstufung in Klammern hingewiesen.