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345_1972 AT

345. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

auf Grund dessen §§ 6 und 62 Abs. 3 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,

mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,

die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen

werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 56/1966, Nr. 244/1966 und

Nr. 177/1969, wird wie folgt geändert

In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule)

1. hat der Abschnitt I (Stundentafel) zu

lauten

2. hat der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)

zu lauten

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Haushaltungsschule hat im Sinne der

§§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des

Schulorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 242/1962,

die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang

zur Führung eines Haushaltes zu befähigen, für

den Küchen- und Servierdienst in Beherbergungs-

und Sozialbetrieben auszubilden sowie

eine Berufsvorbildung für sozial-pflegerische

Dienste zu vermitteln."

3. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze)

a) Unterabschnitt A „Pflichtgegenstände"

aa) hat der Pflichtgegenstand „Staatsbürgerkunde"

zu lauten

„STAATSBÜRGERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe

Erziehung zu verantwortungsbewußtem Handeln

im demokratischen Staat durch Vermittlung

der Grundsätze staatsbürgerlichen Handelns.

Erziehung zum Verständnis für andere

Völker und zu einer aktiven Friedensgesinnung.

Weckung des Verständnisses für die staatlichen

Einrichtungen und Leistungen.

Vermittlung der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen,

die das persönliche und familiäre

Leben unmittelbar beeinflussen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde)

Die Menschenrechte.

Die Bedeutung der staatlichen Einrichtungen

und Leistungen für die einzelnen Staatsbürger.

Die Verfassung der Republik Österreich.

Die Staatsbürgerschaft.

Das demokratische Wahlrecht.

Bund, Land, Gemeinde, ihre wichtigsten Aufgaben

und Leistungen, ihre Organe; sonstige

öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Der Mensch als Person im Rechtssinn.

Die wichtigsten Bestimmungen aus dem

Familien-, Sachen- und Vertragsrecht.

Der Aufbau der österreichischen Gerichtsbarkeit,

besonders Strafgerichtsbarkeit und Jugendgerichtsbarkeit.

Überblick über die österreichische Bevölkerungsstruktur

unter besonderer Berücksichtigung

der Ballungsräume.

Didaktische Grundsätze

Dem grundlegend persönlichkeitsbildenden

Wert des Unterrichtsgegenstandes ist Rechnung

zu tragen. Der Unterricht soll lebensnah und

gegenwartsbezogen gestaltet werden, er soll auf

aktuelle Ereignisse eingehen und durch Exkursionen

u. ä. verlebendigt werden. Auf enge

Konzentration mit dem Unterrichtsgegenstand

„Berufskunde" ist Bedacht zu nehmen."

bb) ist nach dem Pflichtgegenstand „Staatsbürgerkunde"

folgender Pflichtgegenstand einzufügen

„BERUFSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung

des privaten und beruflichen Bereiches für die

Gesellschaft.

Vermittlung eines Einblickes in die allgemeinen

Formen, Einrichtungen und Probleme der

Arbeitswelt.

Lehrstoff (1 Wochenstunde)

Die moderne Arbeitswelt.

Berufsbilder ausgewählter Berufe.

Berufsausbildung, Berufswahl und Berufswahlhilfen.

Arbeitsleistung, Arbeitsumwelt.

Der Arbeitnehmer im Betrieb, Arbeitsschutz.

Das Verhalten zum Arbeitskollegen, im Team,

in der Betriebsgemeinschaft, zum Vorgesetzten,

zum Nachgeordneten.

Der Dienstvertrag und seine Bestimmungen.

Berufliche Interessenvertretungen; Organisation,

Aufgaben und Wirkungsweisen.

Berufliche Fortbildung und Aufstiegsmöglichkeiten.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht soll aktuell und lebensnah

gestaltet werden. Er soll auf die Einsichten und

Erfahrungen der Schüler sowie auf aktuelle

Ereignisse eingehen und durch Exkursionen verlebendigt

werden. Auf enge Konzentration mit

dem Unterrichtsgegenstand „Staatsbürgerkunde"

sowie „Lebenskunde, Erziehungs- und Gesundheitslehre"

ist Bedacht zu nehmen."

cc) hat an Stelle des Pflichtgegenstandes

„Lebenskunde und Erziehungslehre" folgender

Pflichtgegenstand zu treten

„LEBENSKUNDE, ERZIEHUNGS- UND

GESUNDHEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe

Verständnis für die Funktionen des menschlichen

Körpers, für die leib-seelischen Zusammenhänge

sowie für eine sinnvolle körperliche und

seelische Hygiene. Anleitung zur Selbsterkenntnis

und Selbsterziehung als wichtigster Voraussetzung

für eine erfolgreiche Lebensgestaltung.

Gewinnung von wertorientierten Leitbildern

und Grundsätzen für das persönliche Leben.

Weckung einer verantwortungsbewußten Einstellung

zum Leben in der Gemeinschaft. Erziehung

zur Achtung vor dem Wert und der

Würde des Menschen wie zu Achtung und

Toleranz in allen Bereichen mitmenschlicher Beziehungen.

Lehrstoff (3 Wochenstunden)

Überblick über die Entwicklungsstufen des

Menschen, unter Berücksichtigung entsprechender

Erziehungsmaßnahmen.

Vermittlung einfacher psychologischer Einsichten,

vor allem der Charakterkunde, als

Grundlage einer altersgemäßen Selbsterkenntnis

und Selbsterziehung.

Weckung des Verständnisses für die Ordnungen

und Verhaltensregeln, die das Zusammenleben

der Menschen fördern und sichern.

Die Bedeutung von Kameradschaft und Freundschaft,

von Ehe und Familie.

Richtlinien und Hinweise für gesunde Lebensführung

Gestaltung der Arbeits- und Freizeit.

Pflege und Gestaltung der mitmenschlichen

Beziehungen; Gastlichkeit.

Die Sorge für Familienangehörige, für den

kranken, den alten Menschen.

Hauskrankenpflege, Unfallverhütung im

Haushalt, Erste Hilfe bei Unfällen, Verkehrserziehung.

Hygiene und Schönheitspflege, Berufshygiene.

Der Beruf als Gelderwerb, als soziale Leistung,

als Lebenserfüllung.

Die Bedeutung des Berufes für Familie und

Gesellschaft.

Sexualerziehung.

Schwangerschaft, Geburt, Säuglings- und

Kinderpflege.

Der Umweltschutz.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht hat von den bereits erworbenen

Kenntnissen über Bau und Funktion des

menschlichen Körpers auszugehen und die Maßnahmen

und Richtlinien für die physische und

psychische Gesunderhaltung in den Vordergrund

zu stellen. Die Unterweisung in Säuglings- und

Kinderpflege, Erster Hilfe und Hauskrankenpflege

hat in Verbindung mit praktischen Übungen

zu erfolgen. Querverbindungen zu anderen

Unterrichtsgegenständen sind stets wahrzunehmen."

dd) hat der Pflichtgegenstand „Gesundheitslehre"

zu entfallen;

ee) hat der Pflichtgegenstand „Kochen einschließlich

Lebensmittelkunde und Servieren" zu

lauten

„KOCHEN, EINSCHLIESSLICH LEBENSMITTELKUNDE

UND SERVIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe

Einsicht in den Wort einer gesunden neuzeitlichen

Ernährung und in die Aufgaben dar

Haushaltsführung.

Erziehung zum planvollen Arbeiten, zum

sparsamen Verbrauch und zur sorgfältigen Behandlung

und Pflege der Vorräte.

Befähigung zur selbständigen Herstellung von

Speisen für Gesunde und Kranke im Haushalt.

Schulung in der Gästebetreuung, im Tischdecken

und Servieren für verschiedene Mahlzeiten

und Gelegenheiten in der Familie sowie

in einfachen Fremdenverkehrsbetrieben und

Heimen.

Lehrstoff (12 Wochenstunden)

a) Kochen

Einkauf, Übernahme, Kontrolle, Aufbewahrung

der Lebensmittel.

Sachgemäße Handhabung der Küchengeräte

und -maschinen. Beherrschung der Grundzubereitungs-

und Garmachungsarten, besonders

der Grundrezepte der Teige sowie der Grundzubereitungsarten

von Fleisch, Fisch, Gemüse

und Obst. Schnellküche, Verwendung von Halbfertigfabrikaten.

Moderne Konservierungsmöglichkeiten

im Haushalt.

Kostformen, entsprechend den Bedürfnissen

der Lebensalter, der Art der Berufstätigkeit

usw.

Übungen im Zusammenstellen von einfachen

Speisenfolgen und Mengen.

Materialpreisberechnungen von Einzelspeisen

und Speisenfolgen. Energieverbrauch- und

Gewichtsverlustberechnungen.

Grundbegriffe der Führung einer einfachen

Lagerkartei. Pflege der Küche und des Kücheninventars.

b) Lebensmittelkunde

Grundlegende Kenntnisse über Nähr- und

Wirkstoffe. Die wichtigsten Nahrungs- und

Genußmittel in bezug auf Herkunft, Nährwert,

Preis, Einkauf, Aufbewahrung, Konservierung

und deren Bedeutung für die Gesunderhaltung

des Menschen.

c) Servieren

Kenntnis der Servierbehelfe, deren Handhabung

und Pflege. Übung im Tischdecken und

Servieren für verschiedene Mahlzeiten und

Gelegenheiten.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist nach volkswirtschaftlichen

Überlegungen sowie nach den Erkenntnissen

der modernen Ernährungswissenschaft möglichst

lebensnah zu gestalten. Regionale wirtschaftliche

und soziale Gegebenheiten sowie familiäre

Lebensgewohnheiten der Schüler sind soweit

wie möglich zu berücksichtigen.

Die Verwendung heimischer Erzeugnisse ist

zu fördern. Den Schülern ist an praktischen Beispielen

die verantwortungsvolle Tätigkeit der

Haushalt führenden Personen als Konsumenten

und Produzenten deutlich zu machen.

Grundlegende Handfertigkeiten und Arbeitsmethoden

sind vorwiegend in Form von

arbeitsunterrichtlichen Programmen zu üben.

Materialpreisbesprechungen sind durchzuführen;

der Materialverbrauch ist in einer einfachen

Lagerkartei festzuhalten.

Die gebräuchlichsten von der Normalkost

abweichenden Kostformen sind exemplarisch zu

behandeln.

Jede Lehreinheit ist in Vorbesprechung,

Kochen und die Nachbesprechung zu gliedern.

Alle Möglichkeiten zur Veranschaulichung des

Unterrichts sind zu nützen. Zu diesem Zwecke

sind auch Exkursionen in Betrieben der Lebensmittelindustrie

und auf Märkten durchzuführen.

Die Koordination des Unterrichts mit „Haushaltungstechnik",

„Lebenskunde, Erziehungs- und

Gesundheitslehre" und „Rechnen" ist besonders

zu pflegen.

Schriftliche Ergänzungen zum approbierten

Lehrbuch sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Bei großer Schülerzahl ist der Unterricht in

Gruppen zu führen."

ff) hat an Stelle des Pflichtgegenstandes „Haushaltspflege"

folgender Pflichtgegenstand zu

treten

„HAUSHALTSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Grundkenntnissen für die

rationelle Führung eines Haushalts.

Weckung des Verständnisses für Wohnkultur

und für den Wert einer zweckentsprechend eingerichteten

Wohnung. Ausbildung des Geschmacks

und des Ordnungssinnes sowie der

Fähigkeit, der raschen Entwicklung auf dem

Gebiet der Haushaltstechnik zu folgen. Erziehung

zum kritischen Verantwortungsbewußtsein

als Konsument.

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten,

die zur sachgemäßen Handhabung der

im Haushalt benötigten Materialien, Geräte,

Maschinen und Einrichtungen erforderlich sind.

Kenntnis der einfachsten im Haushalt anfallenden

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.

Lehrstoff (3 Wochenstunden)

Wohnungspflege.

Durchführung von Ordnungs- und Pflegearbeiten

unter sachgemäßer Handhabung

zweckentsprechender Geräte und Maschinen.

Erlernen der grundlegenden Arbeitstechniken

und einer rationellen Arbeitseinteilung.

Kenntnis der Funktion und der Behandlung

der wichtigsten Materialien der Wohnungseinrichtung

und -ausstattung.

Materialgerechte Pflege von Wäsche, und Kleidung.

Beherrschung der Reinigungs- und Bügelmethoden.

Kenntnis erprobter Wasch- und Pflegemittel.

Grundbegriffe der Gartenbetreuung sowie der

Behandlung von Zimmerpflanzen und Schnittblumen.

Didaktische Grundsätze

Der Schüler soll den Wert einer individuell

bestimmten Wohnkultur erkennen lernen und

zur Wertschätzung eines gepflegten Heims in

seiner Bedeutung für das Familien- und Gemeinschaftsleben

geführt werden.

Der fachtheoretische Unterricht hat lediglich

die für die Ausführung der praktischen Arbeiten

notwendigen Grundlagen zu vermitteln.

Vorbesprechung, praktische Arbeit und Nachbesprechung

sollen in möglichst enger Verbindung

von Praxis und Theorie eine Lehreinheit

bilden. Die Nachbesprechung hat die Arbeitsvorteile,

Mängel und Vorzüge der verwendeten

Mittel und Geräte, das Arbeitstempo und den

Arbeitserfolg festzustellen. Fallweise Berechnungen

des Reinigungsmaterials, der verbrauchten

Energie sowie das Feststellen der Arbeitszeit

haben die Wirtschaftlichkeit der geleisteten

Arbeiten nachzuweisen.

Zur rationellen Führung des Unterrichts sind

fallweise arbeitsunterrichtliche Programme einzubauen.

In Schulen ohne Lehrhaushalt ist dafür zu

sorgen, daß die notwendigen Arbeiten in möglichst

praxisgerechter Form durchgeführt werden.

Bei großer Schülerzahl ist der Unterricht in

Gruppen zu führen."

gg) hat der Pflichtgegenstand „Nähen und

Werken" zu lauten

„NÄHEN UND WERKEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung der Freude an gestaltender Arbeit,

Bildung des Geschmackes, Erziehung zu sparsamer

Materialverwendung und zu zeitsparender

exakter Arbeit.

Vermittlung von Grundkenntnissen im Nähen

und Werken unter Erweiterung bereits vorhandener

Kenntnisse.

Anleitung zu fach-, material- und funktionsgerechter

Herstellung einfacher Wäsche- und

Kleidungsstücke sowie geschmackvoller Gebrauchs-

und Ziergegenstände für Familie und

Heim.

Anregung zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über

die gebräuchlichsten Textilien und deren Behandlung

und Pflege.

Lehrstoff (10 Wochenstunden, davon 8 Stunden

Nähen, 2 Stunden Werken)

Nähen

Zwei Werkstücke Kinder- bzw. Berufskleidung

(zur Übung in Maschinnähen).

Drei Werkstücke aus leicht zu verarbeitenden

Materialien, darunter ein einfacher Rock aus

Wollstoff und ein Kleidungsstück mit eingesetzten

Ärmeln und aufgesetztem Kragen.

Erstellung der für die Werkstücke notwendigen

Schnitte durch Abnehmen aus Schnittmusterbögen

oder Verwendung von Schablonen.

Ausbesserungs- und Änderungsarbeiten an

Wäsche- bzw. Kleidungsstücken.

Anleitung zu sicherer Handhabung und sorgsamer

Pflege der Nähmaschine.

Werken

Herstellung von Schmuck für die Feste im

Jahreskreis und in der Familie, von einfachem

Kinderspielzeug, von Zier- und Gebrauchsgegenständen

aus modernen Werkstoffen.

Didaktische Grundsätze

Für die einfachen Werkstücke sind nur leicht

zu verarbeitende Materialien zu verwenden, jede

Überforderung ist zu vermeiden.

Die materialgerechte und zweckentsprechende

Verarbeitung ist besonders zu beachten.

Begabten Schülern ist Gelegenheit zur Vertiefung

und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse

zu geben.

Die Näh- und Werkarbeiten sind in der Regel

im Unterricht auszuführen. Bei großer Schülerzahl

ist der Unterricht in Gruppen zu führen."

b) hat der Unterabschnitt „B. Freigegenstände"

zu lauten

„B. FREIGEGENSTÄNDE

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe

Anregung, einfache Alltagsgespräche zu führen.

Vermittlung der dazu nötigen Grundkenntnisse

auf einigen Sachgebieten der persönlichen

Umwelt, des Haushalts und des Fremdenverkehrs.

Erziehung zur Einfühlung in die Wesensart

englisch sprechender Völker, zur Achtung ihrer

Eigenart und zur Bereitschaft zu Kontaktaufnahme

und internationaler Zusammenarbeit.

Lehrstoff (2 Wochenstunden)

Weckung von Freude und Interesse für den

mündlichen Sprachgebrauch am Beispiel einiger

Sachgebiete, wie Schule und Alltag, Spiel und

Sport.

Haus und Heim.

Familie und Freunde.

Mahlzeiten, bei Tisch.

Einkäufe, im Postamt.

Fragen und Auskünfte: Wegbeschreibung, Sehenswürdigkeiten,

Gastlichkeit und Fremdenverkehr.

Lieder und einfache Gedichte.

Sprachpflege

Besonderes Augenmerk ist der Ausspracheschulung

zuzuwenden. Ein eigener Grammatikunterricht

ist nicht vorzusehen.

Die Einprägung der Sprachformen soll am

praktischen Beispiel erfolgen.

Didaktische Grundsätze

Der Englischunterricht an dieser Schulart hat

sich auf die Aneignung solcher Kenntnisse und

Redewendungen zu beschränken, die für den

Alltag, das Berufsleben und den Fremdenverkehr

wichtig sind.

Der Lehrer hat möglichst lebensnahe Sprechsituationen

zu schaffen und durch Verwendung

aller verfügbaren Hilfsmittel (Bildmaterial, Landkarte,

Schallplatten, Tonband, Schulfunk, Schulfernsehen)

die Mitarbeit der Schüler anzuregen.

Diese sind besonders darauf hinzuweisen,

daß sie durch Hilfsbereitschaft gegenüber ausländischen

Gästen der Heimat wertvolle Dienste

erweisen können.

PHONOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe

Erzielen einer Schreibgeschwindigkeit von

100 Anschlägen pro Minute. Erlernen der Handhabung

von Diktiergeräten.

Lehrstoff (2 Wochenstunden)

Erarbeitung des Griffeldes im Zehn-Finger-

Blindschreiben einschließlich Ziffern und Zeichen

bis zu einer Geschwindigkeit von 100 Anschlägen

in der Minute; Zahlen und Zeichen, Anfertigung

von Privatbriefen und einfachen Geschäftsbriefen

nach den „Richtlinien für Maschinschreiben"

des ÖKW.

Ausfertigung von Durchschlägen.

Handhabung des Diktiergerätes.

Pflege der Schreibmaschine und des Diktiergerätes.

Didaktische Grundsätze

Das Hauptaugenmerk ist auf die Brauchbarkeit

aller angefertigten Schriftstücke zu lenken,

eventuell auch zu Lasten der Schreibgeschwindigkeit.

Als Ansage- und Abschreibtexte sind vorwiegend

fachpraktische, kaufmännische bzw. wirtschaftliche

Stoffe zu wählen.

Bei großer Schülerzahl ist der Unterricht in

Gruppen zu führen.

Fortlaufende schriftliche Übungen, die zu klassifizieren

sind (Leistungstabellen der Klasse)."

c) ist nach dem Unterabschnitt „B. Freigegenstände"

folgender Unterabschnitt anzufügen

„C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

AKTUELLE FACHGEBIETE

(bis zu vier Wochenstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung grundlegender oder ergänzender

Kenntnisse bzw. praktischer Fertigkeiten auf bestimmten

Fachgebieten, die im Zusammenhang

mit dem allgemeinen Bildungsziel stehen.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist so zu führen, daß der

Schüler in möglichst seminaristischer Form zu

selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle

eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit

in Gruppen anzustreben."

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die

Unterrichtsgegenstände des in der Anlage A der

Verordnung BGBl. Nr. 154/1963 in der Fassung

des vorstehenden Art. I enthaltenen Lehrplanes,

soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6

leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel des Lehrplanes (Anlage

A) angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6

leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

auf die Einstufung in Klammern hingewiesen.

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