345. Verordnung: Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Sitz der Prüfungskommissionen für die
Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den
höheren technischen Dienst und die Registerführer
im Patentamt ist das Österreichische
Patentamt.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat die Vorsitzenden
und deren Stellvertreter sowie die
übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen
zu bestellen.
§ 2. (1) Die Prüfungssenate für die im § 1
Abs. 1 angeführten Prüfungen bestehen aus
einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für
den rechtskundigen Dienst im Patentamt müssen
ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes,
die übrigen Mitglieder müssen ständige
rechtskundige Mitglieder des Patentamtes oder
rechtskundige Mitglieder des Obersten Patent-
und Markensenates sein.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für
den höheren technischen Dienst im Patentamt
müssen ständige fachtechnische Mitglieder des
Patentamtes sein; von den übrigen Senatsmitgliedern
muß eines ständiges rechtskundiges und
eines ständiges fachtechnisches Mitglied des
Patentamtes sein.
(4) Die Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied
der Prüfungssenate für die Prüfung für
Registerführer im Patentamt müssen ständige
rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein;
ein Senatsmitglied muß dem Dienstzweig
Registerführer im Patentamt angehören.
§ 3. Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich
abzulegen.
Prüfung für den rechtskundigen Dienst
§ 4. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
acht Stunden dauern. Sie umfaßt die Ausarbeitung
von Erledigungsentwürfen für Entscheidungen,
die dem Gebiet des Patent-, Marken- oder
Musterrechtes zu entnehmen sind.
§ 5. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
(Patent-, Marken-, Muster-, Wettbewerbs- und
Patentanwaltsrecht, das zwischenstaatliche
Vertragsrecht dieses Gebietes), ferner
das Privatrecht, das Handelsrecht, das Strafrecht
und das Strafverfahrensrecht, soweit
diese Rechtsgebiete für den gewerblichen
Rechtsschutz von unmittelbarer Bedeutung
sind;
2. die Zivilprozeßordnung;
3. die Verwaltungsverfahrensgesetze.
Prüfung für den höheren technischen Dienst
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
acht Stunden dauern.
(2) Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen
aus dem Gebiet des Patentrechtes,
wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß
nicht die technische Seite der Aufgabe, sondern
die Anwendung der einschlägigen rechtlichen
Vorschriften im Vordergrund steht.
§ 7. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Albs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Patentrecht, das Patentanwaltsrecht und
das einschlägige zwischenstaatliche Vertragsrecht;
2. die wichtigsten Bestimmungen des Privatrechtes,
des Handelsrechtes und des zivilgerichtlichen
Verfahrens, soweit sie für den
höheren technischen Dienst im Patentamt
in Frage kommen;
3. die wichtigsten Bestimmungen des Marken-
und Musterrechtes.
Registerführerprüfung
§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
vier Stunden dauern.
(2) Sie umfaßt folgende Arbeiten
1. die Ausfertigung eines Auszuges aus dem
Patentregister oder aus dem Markenregister;
2. die Durchführung eines Beschlusses einer
Abteilung des Patentamtes in den Registerstellen
des Patentamtes;
3. die Erstattung von Berichten über den
Registerstand bei Patenten oder Marken
oder von Berichten auf Grund der Behelfe
des Patentanmeldungs-Registers oder der
Markenstelle.
§ 9. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Patentrecht und das Markenrecht sowie
die wichtigsten Bestimmungen des Privat-
rechtes, des Handelsrechtes und des zivilgerichtlichen
Verfahrens, soweit sie für den
Registerführer in Betracht kommen;
2. die Technik der Registerführung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt am
1. September 1971 in Kraft.
(2) Die Kundmachungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
24. Feber 1950, betreffend die Dienstprüfungen
für den rechtskundigen Dienst und den höheren
technischen Dienst im Patentamt sowie für
Registerführer im Patentamt, kundgemacht im
österreichischen Patentblatt, Jg. 1950, S. 29 und
32, auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965, treten gemäß Art. III
Albs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970 mit Ablauf des 31. August 1971 außer
Kraft.