Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
345_1971 AT

345. Verordnung: Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Sitz der Prüfungskommissionen für die

Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den

höheren technischen Dienst und die Registerführer

im Patentamt ist das Österreichische

Patentamt.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die Vorsitzenden

und deren Stellvertreter sowie die

übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen

zu bestellen.

§ 2. (1) Die Prüfungssenate für die im § 1

Abs. 1 angeführten Prüfungen bestehen aus

einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für

den rechtskundigen Dienst im Patentamt müssen

ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes,

die übrigen Mitglieder müssen ständige

rechtskundige Mitglieder des Patentamtes oder

rechtskundige Mitglieder des Obersten Patent-

und Markensenates sein.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für

den höheren technischen Dienst im Patentamt

müssen ständige fachtechnische Mitglieder des

Patentamtes sein; von den übrigen Senatsmitgliedern

muß eines ständiges rechtskundiges und

eines ständiges fachtechnisches Mitglied des

Patentamtes sein.

(4) Die Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied

der Prüfungssenate für die Prüfung für

Registerführer im Patentamt müssen ständige

rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein;

ein Senatsmitglied muß dem Dienstzweig

Registerführer im Patentamt angehören.

§ 3. Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich

abzulegen.

Prüfung für den rechtskundigen Dienst

§ 4. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

acht Stunden dauern. Sie umfaßt die Ausarbeitung

von Erledigungsentwürfen für Entscheidungen,

die dem Gebiet des Patent-, Marken- oder

Musterrechtes zu entnehmen sind.

§ 5. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

(Patent-, Marken-, Muster-, Wettbewerbs- und

Patentanwaltsrecht, das zwischenstaatliche

Vertragsrecht dieses Gebietes), ferner

das Privatrecht, das Handelsrecht, das Strafrecht

und das Strafverfahrensrecht, soweit

diese Rechtsgebiete für den gewerblichen

Rechtsschutz von unmittelbarer Bedeutung

sind;

2. die Zivilprozeßordnung;

3. die Verwaltungsverfahrensgesetze.

Prüfung für den höheren technischen Dienst

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

acht Stunden dauern.

(2) Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen

aus dem Gebiet des Patentrechtes,

wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß

nicht die technische Seite der Aufgabe, sondern

die Anwendung der einschlägigen rechtlichen

Vorschriften im Vordergrund steht.

§ 7. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Albs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Patentrecht, das Patentanwaltsrecht und

das einschlägige zwischenstaatliche Vertragsrecht;

2. die wichtigsten Bestimmungen des Privatrechtes,

des Handelsrechtes und des zivilgerichtlichen

Verfahrens, soweit sie für den

höheren technischen Dienst im Patentamt

in Frage kommen;

3. die wichtigsten Bestimmungen des Marken-

und Musterrechtes.

Registerführerprüfung

§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

vier Stunden dauern.

(2) Sie umfaßt folgende Arbeiten

1. die Ausfertigung eines Auszuges aus dem

Patentregister oder aus dem Markenregister;

2. die Durchführung eines Beschlusses einer

Abteilung des Patentamtes in den Registerstellen

des Patentamtes;

3. die Erstattung von Berichten über den

Registerstand bei Patenten oder Marken

oder von Berichten auf Grund der Behelfe

des Patentanmeldungs-Registers oder der

Markenstelle.

§ 9. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Patentrecht und das Markenrecht sowie

die wichtigsten Bestimmungen des Privat-

rechtes, des Handelsrechtes und des zivilgerichtlichen

Verfahrens, soweit sie für den

Registerführer in Betracht kommen;

2. die Technik der Registerführung.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt am

1. September 1971 in Kraft.

(2) Die Kundmachungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

24. Feber 1950, betreffend die Dienstprüfungen

für den rechtskundigen Dienst und den höheren

technischen Dienst im Patentamt sowie für

Registerführer im Patentamt, kundgemacht im

österreichischen Patentblatt, Jg. 1950, S. 29 und

32, auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965, treten gemäß Art. III

Albs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970 mit Ablauf des 31. August 1971 außer

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →