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345_1968 AT

345. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Zugang zum Wintersportgelände in Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem vrhu

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Zugang zum Wintersportgelände in Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem vrhu

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BELGRAD

Zl. 8921-A/68

Die Österreichische Botschaft drückt dem

Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ihre vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Vom Wunsche geleitet, den österreichischen

und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen

Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien den Besuch des auf jugoslawischem

Gebiet gelegenen Ausflugsortes Duh na Ostrem

vrhu und die Ausübung des Wintersportes auf

österreichischem Gebiet im Bereich von Großwalz

zu ermöglichen, schlägt die Österreichische

Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung

vor

1. Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur

Ausübung des Wintersportes die österreichischjugoslawische

Staatsgrenze beim Grenzstein X/332

überschreiten und sich in Österreich innerhalb

der Katastralgemeinde Großwalz aufhalten.

Der oben erwähnte Grenzübergang darf nur

vom 1. Dezember bis 15. März in der Zeit von

8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage benützt

werden. Die Rückkehr hat am selben Tage

zu erfolgen.

2. Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen

zum Besuch des Ausflugsortes Duh na Ostrem

vrhu die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze

beim Grenzstein X/332 überschreiten und sich in

Jugoslawien im Bereich dieses Ortes aufhalten.

Der oben erwähnte Grenzübergang darf nur

vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von

6 bis 20 Uhr anläßlich von Festlichkeiten oder

Veranstaltungen benützt werden. Die Rückkehr

hat am selben Tag zu erfolgen.

3. Für die Verbringung von Waren werden

die im Kleinen Grenzverkehr zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien für die Einreise

in den jenseitigen Grenzbezirk geltenden

Bestimmungen angewendet.

4. Jede der beiden Regierungen kann diese

Vereinbarung kündigen. Diese Kündigung wird

30 Tage nach ihrem Empfang wirksam.

Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,

werden diese Verbalnote und die Antwortnote

des Staatssekretariates für Auswärtige

Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den

beiden Regierungen bilden, welche 30 Tage nach

Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien den Ausdruck

ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 12. Juli 1968

L. S.

An das

Staatssekretariat für

Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Belgrad

STAATSSEKRETARIAT FOR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN

REPUBLIK JUGOSLAWIEN

Zl. 410740/68

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien drückt der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich, den Empfang der da. Note Zl; 8921-

A/68 vom 12. Juli 1968, zu bestätigen, die wie

folgt lautet

„Die Österreichische Botschaft drückt dem

Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ihre vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Vom Wunsche geleitet, den österreichischen

und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen

Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien den Besuch des auf jugoslawischem

Gebiet gelegenen Ausflugsortes Duh na Ostrem

vrhu und die Ausübung des Wintersportes auf

österreichischem Gebiet im Bereich von Großwalz

zu ermöglichen, schlägt die Österreichische

Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung

vor

1. Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur

Ausübung des Wintersportes die österreichischjugoslawische

Staatsgrenze beim Grenzstein X/332

überschreiten und sich in Österreich innerhalb

der Katastralgemeinde Großwalz aufhalten. Der

oben erwähnte Grenzübergang darf nur vom

1. Dezember bis 15. März in der Zeit von

8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage benützt

werden. Die Rückkehr hat am selben Tag

zu erfolgen.

2. Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen

zum Besuch des Ausflugsortes Duh na Ostrem

vrhu die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze

beim Grenzstein X/332 überschreiten und sich in

Jugoslawien im Bereich dieses Ortes aufhalten.

Der oben erwähnte Grenzübergang darf nur

vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von

6 bis 20 Uhr anläßlich von Festlichkeiten oder

Veranstaltungen benützt werden. Die Rückkehr

hat am selben Tag zu erfolgen.

3. Für die Verbringung von Waren werden

die im Kleinen Grenzverkehr zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien für die Einreise

in den jenseitigen Grenzbezirk geltenden

Bestimmungen angewendet.

4. Jede der beiden Regierungen kann diese

Vereinbarung kündigen. Diese Kündigung wird

30 Tage nach ihrem Empfang wirksam.

Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,

werden diese Verbalnote und die Antwortnote

des Staatssekretariates für Auswärtige

Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den

beiden Regierungen bilden, welche 30 Tage nach

Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien den Ausdruck

ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern."

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die jugoslawische

Regierung mit dem vorstehenden Vorschlag der

Österreichischen Bundesregierung einverstanden

ist.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, um

der Österreichischen Botschaft den Ausdruck

seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 12. Juli 1968

L. S.

An die

Österreichische

Botschaft

Belgrad

Die vorstehende Vereinbarung ist am 11. August 1968 in Kraft getreten.

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