345. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Zugang zum Wintersportgelände in Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem vrhu
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BELGRAD
Zl. 8921-A/68
Die Österreichische Botschaft drückt dem
Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ihre vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Vom Wunsche geleitet, den österreichischen
und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen
Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien den Besuch des auf jugoslawischem
Gebiet gelegenen Ausflugsortes Duh na Ostrem
vrhu und die Ausübung des Wintersportes auf
österreichischem Gebiet im Bereich von Großwalz
zu ermöglichen, schlägt die Österreichische
Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung
vor
1. Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur
Ausübung des Wintersportes die österreichischjugoslawische
Staatsgrenze beim Grenzstein X/332
überschreiten und sich in Österreich innerhalb
der Katastralgemeinde Großwalz aufhalten.
Der oben erwähnte Grenzübergang darf nur
vom 1. Dezember bis 15. März in der Zeit von
8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage benützt
werden. Die Rückkehr hat am selben Tage
zu erfolgen.
2. Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen
zum Besuch des Ausflugsortes Duh na Ostrem
vrhu die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze
beim Grenzstein X/332 überschreiten und sich in
Jugoslawien im Bereich dieses Ortes aufhalten.
Der oben erwähnte Grenzübergang darf nur
vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von
6 bis 20 Uhr anläßlich von Festlichkeiten oder
Veranstaltungen benützt werden. Die Rückkehr
hat am selben Tag zu erfolgen.
3. Für die Verbringung von Waren werden
die im Kleinen Grenzverkehr zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien für die Einreise
in den jenseitigen Grenzbezirk geltenden
Bestimmungen angewendet.
4. Jede der beiden Regierungen kann diese
Vereinbarung kündigen. Diese Kündigung wird
30 Tage nach ihrem Empfang wirksam.
Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,
werden diese Verbalnote und die Antwortnote
des Staatssekretariates für Auswärtige
Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den
beiden Regierungen bilden, welche 30 Tage nach
Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien den Ausdruck
ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 12. Juli 1968
L. S.
An das
Staatssekretariat für
Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Belgrad
STAATSSEKRETARIAT FOR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN
REPUBLIK JUGOSLAWIEN
Zl. 410740/68
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien drückt der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich, den Empfang der da. Note Zl; 8921-
A/68 vom 12. Juli 1968, zu bestätigen, die wie
folgt lautet
„Die Österreichische Botschaft drückt dem
Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ihre vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Vom Wunsche geleitet, den österreichischen
und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen
Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien den Besuch des auf jugoslawischem
Gebiet gelegenen Ausflugsortes Duh na Ostrem
vrhu und die Ausübung des Wintersportes auf
österreichischem Gebiet im Bereich von Großwalz
zu ermöglichen, schlägt die Österreichische
Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung
vor
1. Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur
Ausübung des Wintersportes die österreichischjugoslawische
Staatsgrenze beim Grenzstein X/332
überschreiten und sich in Österreich innerhalb
der Katastralgemeinde Großwalz aufhalten. Der
oben erwähnte Grenzübergang darf nur vom
1. Dezember bis 15. März in der Zeit von
8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage benützt
werden. Die Rückkehr hat am selben Tag
zu erfolgen.
2. Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen
zum Besuch des Ausflugsortes Duh na Ostrem
vrhu die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze
beim Grenzstein X/332 überschreiten und sich in
Jugoslawien im Bereich dieses Ortes aufhalten.
Der oben erwähnte Grenzübergang darf nur
vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von
6 bis 20 Uhr anläßlich von Festlichkeiten oder
Veranstaltungen benützt werden. Die Rückkehr
hat am selben Tag zu erfolgen.
3. Für die Verbringung von Waren werden
die im Kleinen Grenzverkehr zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien für die Einreise
in den jenseitigen Grenzbezirk geltenden
Bestimmungen angewendet.
4. Jede der beiden Regierungen kann diese
Vereinbarung kündigen. Diese Kündigung wird
30 Tage nach ihrem Empfang wirksam.
Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,
werden diese Verbalnote und die Antwortnote
des Staatssekretariates für Auswärtige
Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den
beiden Regierungen bilden, welche 30 Tage nach
Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien den Ausdruck
ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern."
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die jugoslawische
Regierung mit dem vorstehenden Vorschlag der
Österreichischen Bundesregierung einverstanden
ist.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, um
der Österreichischen Botschaft den Ausdruck
seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 12. Juli 1968
L. S.
An die
Österreichische
Botschaft
Belgrad
Die vorstehende Vereinbarung ist am 11. August 1968 in Kraft getreten.