345_1967
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345. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1967
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 345. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1967
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
verordnet
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
stellt fest, daß für das Lesegut 1967
die Voraussetzung gegeben ist, zur Erhöhung des
natürlichen Zuckergehaltes je Hektoliter Most
zuzusetzen
a) Zucker bis zu 7 kg oder
b) inländischen Traubendicksaft oder Zucker
und inländischen Traubendicksaft in solcher
Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes
des Gesamtverschnittes nicht mehr
als 7 kg beträgt.