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345_1967 AT

345. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 345. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1967

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

verordnet

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

stellt fest, daß für das Lesegut 1967

die Voraussetzung gegeben ist, zur Erhöhung des

natürlichen Zuckergehaltes je Hektoliter Most

zuzusetzen

a) Zucker bis zu 7 kg oder

b) inländischen Traubendicksaft oder Zucker

und inländischen Traubendicksaft in solcher

Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes

des Gesamtverschnittes nicht mehr

als 7 kg beträgt.

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