344. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMWA
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 6/2003, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung
einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete
1. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
2. der Arbeitsinspektorate,
3. des Baudienstes.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer zukunftsorientierten,
individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben
auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen
Union zu vermitteln.
Ausbildungsleiter
§ 3. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit.
Ausbildungsformen
§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen,
Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 aus folgenden
Ausbildungsabschnitten zusammen
1. Basisausbildung,
2. Job Rotation,
3. Theoretische Grundlagen.
(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden
Ausbildungsabschnitten
1. Basisausbildung,
2. Theoretische Grundlagen.
Ausbildungsplan
§ 6. (1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für
die Grundausbildung zu erstellen.
(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation
sowie die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die
allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im
Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-
Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, unberührt.
(3) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen
anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.
(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von
zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.
(5) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der
Grundausbildung zugewiesen.
(6) Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Prüfung nach Absolvierung
einzelner Module abgesehen werden kann.
(7) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der
Theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der
darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.
Basisausbildung
§ 7. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse,
die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den Theoretischen Grundlagen
und der Job Rotation zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit,
in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst
innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
Job Rotation
§ 8. (1) Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungsgruppe
A1, v1 dar.
(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms,
das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen
sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils
mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung
zur Ausbildung zuzuteilen.
(3) Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen
1. Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit
verwandtem Aufgabengebiet;
2. Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet
zum Stammarbeitsplatz;
3. Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein
Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine
Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (zB Ständige Vertretung Österreichs bei
der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des
Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.
(4) Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß
§ 8 Abs. 2 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend
ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.
(5) Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert sein.
Theoretische Grundlagen
§ 9. (1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von
Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach
absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen
des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte
festgelegt
1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,
2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,
3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2,
4. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3,
5. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und v4.
(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete von vergleichbaren Besoldungs-, Verwendungs-
und Entlohnungsgruppen.
Inhalte der theoretischen Grundlagen
§ 10. (1) Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben
eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf
folgende Fächer
Mindeststunden
Verfahren vor den österreichischen und europäischen Höchstgerichten oder
Der Entstehungsprozess von Gesetzen 20
Der öffentliche Dienst 20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)
Bereich 14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens
14
Wirtschaftspolitik 20
Gesamt 88
(2) Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende
Fächer
Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20
Der öffentliche Dienst 20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)
Bereich 14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens
14
Wirtschaftspolitik 20
Gesamt 88
(3) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 haben eine theoretische
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 128 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer
Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20
Einführung in das AVG 20
Anwendungen des Europarechts im innerstaatlichen Bereich 20
Der öffentliche Dienst 20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)
Bereich 20
Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens
14
Gesamt 128
(4) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 haben eine theoretische
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 117 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer
Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20
Der öffentliche Dienst 14
Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14
Englisch für Sekretariatskräfte 20
ECDL – Europäischer Computerführerschein 49
Gesamt 117
(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und v4 haben eine theoretische
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 48 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer
Mindeststunden
Öffentliches Recht 20
Der öffentliche Dienst 14
Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14
Gesamt 48
Dienstprüfungskommission
§ 11. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet,
deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 12 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates
gemäß § 12 Abs. 4 tätig werden.
(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder
ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand
des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechts-
kräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer
Außerdienststellung.
Prüfungsordnung
§ 12. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung
nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls
sowie aus einer Gesamtprüfung über den Inhalt der Job Rotation, sofern im Ausbildungsplan
nichts anderes festgelegt ist.
(2) Eine Teilprüfung über die Inhalte der Theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als
eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(3) Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen
sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im
§ 10 Abs. 1 bis 5 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission
in Form eines Zeugnisses vorzulegen.
(4) Die Job Rotation wird in Form einer Teilprüfung der Grundausbildung abgeschlossen. Bestandteile
dieser Teilprüfung sind die vom Bediensteten nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende
schriftliche Hausarbeit (50% Gewichtung), der nach jeder Zuteilung zu erfolgende Erfahrungsbericht des
Bediensteten (insgesamt 20% Gewichtung) sowie der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen
zugeteilten Abteilung (je 10% Gewichtung). Diese Teilprüfung ist von einem Prüfungssenat zu
beurteilen.
(5) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter. Voraussetzung
für die Zulassung ist der Besuch der jeweiligen Ausbildungsmodule.
(6) Die Dienstprüfung gilt für alle Bediensteten der Verwendungsgruppe A1, v1 dann als erfolgreich
abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Job Rotation positiv beurteilt wurde, für alle
übrigen Verwendungsgruppen, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein
Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten,
so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 8 Abs. 3 sind kurz
zu beschreiben.
(8) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnungsbestimmung
§ 13. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von
Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen
Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
In-Kraft-Treten
§ 14. Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit tritt mit
1. August 2003 in Kraft. Die vor dem 1. August 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für
den Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit treten mit demselben Tag außer
Kraft.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 15. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.