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344_2003 AT

344. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMWA

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMWA

Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 6/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung

einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete

1. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

2. der Arbeitsinspektorate,

3. des Baudienstes.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer zukunftsorientierten,

individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben

auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums

für Wirtschaft und Arbeit vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und

3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen

Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiter

§ 3. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen,

Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 aus folgenden

Ausbildungsabschnitten zusammen

1. Basisausbildung,

2. Job Rotation,

3. Theoretische Grundlagen.

(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden

Ausbildungsabschnitten

1. Basisausbildung,

2. Theoretische Grundlagen.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für

die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation

sowie die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die

allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im

Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, unberührt.

(3) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen

anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von

zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(5) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der

Grundausbildung zugewiesen.

(6) Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Prüfung nach Absolvierung

einzelner Module abgesehen werden kann.

(7) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der

Theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der

darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

Basisausbildung

§ 7. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse,

die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den Theoretischen Grundlagen

und der Job Rotation zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit,

in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst

innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Job Rotation

§ 8. (1) Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungsgruppe

A1, v1 dar.

(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms,

das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen

sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils

mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung

zur Ausbildung zuzuteilen.

(3) Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen

1. Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit

verwandtem Aufgabengebiet;

2. Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet

zum Stammarbeitsplatz;

3. Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein

Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine

Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (zB Ständige Vertretung Österreichs bei

der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des

Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.

(4) Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß

§ 8 Abs. 2 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend

ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

(5) Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert sein.

Theoretische Grundlagen

§ 9. (1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von

Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.

(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach

absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen

des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte

festgelegt

1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,

2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,

3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2,

4. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3,

5. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und v4.

(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete von vergleichbaren Besoldungs-, Verwendungs-

und Entlohnungsgruppen.

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 10. (1) Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben

eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf

folgende Fächer

Mindeststunden

Verfahren vor den österreichischen und europäischen Höchstgerichten oder

Der Entstehungsprozess von Gesetzen 20

Der öffentliche Dienst 20

Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)

Bereich 14

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Wirtschaftspolitik 20

Gesamt 88

(2) Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 88 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende

Fächer

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20

Der öffentliche Dienst 20

Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)

Bereich 14

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Wirtschaftspolitik 20

Gesamt 88

(3) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 haben eine theoretische

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 128 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20

Einführung in das AVG 20

Anwendungen des Europarechts im innerstaatlichen Bereich 20

Der öffentliche Dienst 20

Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)

Bereich 20

Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Gesamt 128

(4) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 haben eine theoretische

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 117 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 20

Der öffentliche Dienst 14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14

Englisch für Sekretariatskräfte 20

ECDL – Europäischer Computerführerschein 49

Gesamt 117

(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und v4 haben eine theoretische

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 48 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer

Mindeststunden

Öffentliches Recht 20

Der öffentliche Dienst 14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess 14

Gesamt 48

Dienstprüfungskommission

§ 11. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet,

deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 12 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates

gemäß § 12 Abs. 4 tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder

ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand

des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechts-

kräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer

Außerdienststellung.

Prüfungsordnung

§ 12. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung

nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls

sowie aus einer Gesamtprüfung über den Inhalt der Job Rotation, sofern im Ausbildungsplan

nichts anderes festgelegt ist.

(2) Eine Teilprüfung über die Inhalte der Theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als

eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.

(3) Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen

sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im

§ 10 Abs. 1 bis 5 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission

in Form eines Zeugnisses vorzulegen.

(4) Die Job Rotation wird in Form einer Teilprüfung der Grundausbildung abgeschlossen. Bestandteile

dieser Teilprüfung sind die vom Bediensteten nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende

schriftliche Hausarbeit (50% Gewichtung), der nach jeder Zuteilung zu erfolgende Erfahrungsbericht des

Bediensteten (insgesamt 20% Gewichtung) sowie der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen

zugeteilten Abteilung (je 10% Gewichtung). Diese Teilprüfung ist von einem Prüfungssenat zu

beurteilen.

(5) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter. Voraussetzung

für die Zulassung ist der Besuch der jeweiligen Ausbildungsmodule.

(6) Die Dienstprüfung gilt für alle Bediensteten der Verwendungsgruppe A1, v1 dann als erfolgreich

abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Job Rotation positiv beurteilt wurde, für alle

übrigen Verwendungsgruppen, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein

Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten,

so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 8 Abs. 3 sind kurz

zu beschreiben.

(8) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnungsbestimmung

§ 13. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von

Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen

Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

In-Kraft-Treten

§ 14. Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit tritt mit

1. August 2003 in Kraft. Die vor dem 1. August 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für

den Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit treten mit demselben Tag außer

Kraft.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 15. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie

sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils

geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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