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344_2001 AT

344. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Messkonzept zum

Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schwebestaub“ ein Beistrich und danach die Bezeichnung „PM10“

eingefügt.

2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Schwebestaub“ durch „PM10“ ersetzt.

3. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,

Schwebestaub, PM10, Blei im PM10, und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90%

betragen. Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM10 ist eine 24-stündige Probenahme mindestens

jeden sechsten Tag vorzusehen, wenn die Konzentration im vorhergehenden Kalenderjahr unter

0,2 µg/m³ als Jahresmittelwert lag. Bei Konzentrationen unter 0,05µg Blei/m³ als Jahresmittelwert im

vorhergehenden Kalenderjahr ist alternativ der Einsatz von objektiven Schätzungen zulässig. Die

Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung

stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.“

4. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid, Schwebestaub/ PM10 und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu

betreiben. In jedem Untersuchungsgebiet sowie den Ballungsgebieten ist mindestens je eine Messstelle für

Kohlenstoffmonoxid, Benzol, PM10 und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen

Straße im Siedlungsgebiet zu betreiben. Bei der Auswahl der Standorte sind die in Anlage 2 angeführten

Kriterien zu berücksichtigen.“

5. In § 6 lautet der erste Satz

„Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM10,

Ozon, Blei im PM10 und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1

und 2 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben.“

6. Tabelle 1 und Tabelle 2 in § 6 lauten

„Tabelle 1: Messstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 2

Tabelle 2: Messstellen gemäß § 1 Abs. 3

7. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen

1, 3, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen

Messstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung

für neue Messstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn

nicht anders angeführt, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Im Jahr des In-

Kraft-Tretens sind die Messstellen binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Messkonzepts zu

melden. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration zu melden

sowie etwaige lokale Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1. Die Liste der Standorte wird

im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft veröffentlicht.“

4 Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der

Niederen Tauern“

8. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, zB mit Fotografien der Umgebung in

den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom

Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.“

9. § 9 samt Überschrift wird gestrichen.

10. In § 10 wird der zweite Satz wie folgt geändert

„An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung

und Sonnenscheindauer zu erfassen.“

11. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verantwortung der Messnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf

1. Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;

2. regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;

3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Messergebnisse zumindest

einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors

gemäß Artikel 3 der EG-Richtlinie 96/62/EG und Teilnahme an Ringversuchen;

4. Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VIII der EG-Richtlinie 1999/30/EG sowie

Anhang VI der EG-Richtlinie 2000/69/EG.“

12. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Benzol (aktive Probenahme) und Ozon den Landeshauptmännern

zur Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Die Messnetzbetreiber

können sich auch anderer Referenzlabors bedienen. Die österreichischen Referenzlabors stellen

den nationalen und internationalen Abgleich ihrer Primär- und Referenzstandards zumindest einmal

jährlich sicher.“

13. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Halbstundenmittelwerte für Kohlenstoffmonoxid sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle

genauer als der Grenzwert zu speichern.“

14. §§ 15 und 16 samt Überschriften werden gestrichen.

15. § 18 Abs. 2 wird gestrichen.

16. § 19 wird folgender Satz angefügt

„Die in Tabelle 1 angeführten PM10-Messstellen sind spätestens ab 1. Oktober 2001 zu betreiben, die

Messstellen für Benzol spätestens ab 1. Dezember 2002.“

17. § 20 samt Überschrift lautet

„Verlegung und Auflassung von Messstellen

§ 20. Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L

dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes

verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmessstellen handelt. Dabei ist darauf Bedacht zu

nehmen, dass für den jeweiligen Beurteilungszeitraum genügend Messstellen mit ausreichender Verfügbarkeit

betrieben werden. Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines

in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt

ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Untersuchungsgebiets auch weiterhin

erfasst wird.“

18. In § 21 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „5b“ ersetzt.

19. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im

Staubniederschlag ist ein Messverfahren gemäß den Regeln der Technik, wie insbesondere gemäß der

Richtlinie Nr. 15, „Staubniederschlagsmessung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/

1997, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“,

anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.“

20. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei

und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwer-

punkten vorzunehmen. Diese sind in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln. In den Kategorien K1

bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind

bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.“

21. In § 28 Abs. 2 wird in Z 1 und Z 3 jeweils das Wort „Schwebestaub“ durch das Wort „PM10“ ersetzt.

22. § 29 samt Überschrift lautet

„Datenübermittlung

§ 29. Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Messgeräten sind mit Datenfernübertragung

an die Messzentrale zu übermitteln; alle anderen Messdaten sind in geeigneter Form in der Messzentrale

zu archivieren.“

23. § 30 lautet

„§ 30. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Messgeräte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,

Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, PM10 und Ozon, für die Messgeräte und Analyseverfahren

von Blei im PM10 sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der Messstellen gilt Anlage

1.“

24. § 32 lautet

„§ 32. An den Messstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in § 28 genannten

Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in

Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.“

25. § 33 Abs. 1 lautet

„(1) Bezüglich der Messungen der in § 32 angeführten Komponenten gelten die Vorgaben im

Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.“

26. § 34 lautet

„§ 34. Zur Qualitätssicherung sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms bzw. die daraus

abgeleiteten Qualitätssicherungshandbücher heranzuziehen.“

27. In § 35 wird in Z 5 und Z 6 jeweils das Wort „Schwebestaub“ durch das Wort „PM10“ ersetzt.

28. In § 36 wird die Zahl „1“ nach dem Wort „Anlage“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

29. Nach § 36 werden folgende Abschnitte eingefügt

„5a. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der

Vegetation

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 36a. Jedes Gebiet eines Bundeslandes, mit Ausnahme der Ballungsräume, ist ein Untersuchungsgebiet

bezüglich der Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte

zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.

Art der Messung

§ 36b. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Messgeräte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide

und die Vorschriften über den Betrieb der Messstellen gilt Anlage 1.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 36c. (1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der

Vegetation ist die in Tabellen 3 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben.

Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen

zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 3

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

5b. Abschnitt

Messung von PM2,5

Messstellen

§ 36d. (1) Die Messung der PM2,5 Konzentration erfolgt an Messstellen, die durch den Landeshauptmann

an repräsentativen Standorten einzurichten sind. Messungen sind jedenfalls in Wien und in Illmitz

(Burgenland) und nach Möglichkeit in Graz durchzuführen. In Illmitz erfolgt die Messung durch das

Umweltbundesamt. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

(2) Die Art der Messung wird in Anlage 1 festgelegt.“

30. § 37 lautet

„§ 37. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat nach Möglichkeit stündlich (einschließlich Samstage, Sonn-

und Feiertage), jedoch mindestens zweimal täglich, die Daten in Form von Halbstundenmittelwerten an

den eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.

(2) Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB gemäß Abs. 3

sowie der Monats- und Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern

die betreffenden Daten als Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund

angeschlossen ist. Für die Erstellung des bundesweiten Jahresberichtes sind alle Daten, die nicht

als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Datenträger

zwei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht gemäß § 41 Abs. 2 zu veröffentlichen ist, durch

den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Messnetzbetreiber die entsprechenden Daten und

Informationen spätestens zwei Monate vor den in der

– Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über

die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991,

– Richtlinie 92/72/EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon, (92/72/EWG), ABl. Nr. L 297

vom 13. Oktober 1992,

– Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den

Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, ABl.

Nr. L 35/14 vom 5. Februar 1997,

– Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296/55 vom

21. November 1996,

– Richtlinie 99/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,

Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41 vom 29. Juni 1999 und der

– Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Benzol in der Luft, ABl.

Nr. L 313/12 vom 13. Dezember 2000

genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im

eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit.

Zu den selben Zeitpunkten werden alle anderen Daten und Informationen dem Umweltbundesamt auf

Datenträgern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber

über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen

jeweils mindestens vier Monate vor dem in den Richtlinien festgelegten Zeitpunkt in Kenntnis zu

setzen.“

31. § 38 lautet

„§ 38. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden

Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen

einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten

von PM10 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein

Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte

zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41

Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3

IG-L anzugeben.

(4) Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen

der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,

Kohlenstoffmonoxid und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten

ermittelt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM10,

sofern diese Größe gravimetrisch bestimmt wird, sind monatlich zu aktualisieren, über Benzol, Blei im

PM10 und PM2,5 alle drei Monate.“

32. § 39 lautet

„§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid,

Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich

registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen

Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen

Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu

veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrund-Messstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich

registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in

welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der

Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM10, sofern diese Größe

mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines

entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon des Vortags an den gemäß § 5

IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern

diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.“

33. § 40 lautet

„§ 40. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen

Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit

kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die

Ergebnisse der PM10-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.

(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die

folgenden Informationen auszuweisen

1. Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von

Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, ausgenommen PM10 sowie jene Grenzwerte,

deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter Angabe von Tag und Messwert;

2. Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3 IG-L;

3. maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1

und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;

4. die Monatsmittelwerte;

5. die Verfügbarkeit.

(3) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung

gemäß § 7 IG-L zu treffen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist die Notwendigkeit

anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.“

34. § 41 lautet

„§ 41. (1) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu

veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten

1. die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie

für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;

2. Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß

§ 3 Abs. 3 IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die

Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;

3. Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Messverfahren;

4. eine Charakterisierung der Messstellen;

5. Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei

festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte;

6. einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.

(2) Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht

über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, von PM2,5 sowie von Blei im PM10 und einen österreichweiten

Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen.

Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in

den Anlagen 1 bis 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der

vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-

Messung durchgeführten Messungen ein.

(3) Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie

von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L in die

Berichte gemäß Abs. 1 und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei

Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8

IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.“

35. § 42 lautet

„§ 42. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich

zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien des Umweltbundesamts

1. Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über

die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991,

2. Richtlinie 92/72/EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon, ABl. Nr. L 297 vom 13. Oktober

1992,

3. Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eine Austausches von Informationen und Daten aus den

Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, ABl.

Nr. L 35/14 vom 5. Februar 1997,

4. Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296/55 vom

21. November 1996,

5. Richtlinie 99/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,

Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41 vom 29. Juni 1999 und

6. Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Benzol in der Luft, ABl.

Nr. L 313/12 vom 13. Dezember 2000.“

36. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt

„§ 44. Die Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des

31. Dezember 2004 außer Kraft.“

37. Anlagen 1 bis 3 lauten

„Anlage 1: Messverfahren

Referenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren

anzuwenden. Die Landeshauptmänner können jedoch auch andere Verfahren verwenden, wenn

nachgewiesen wird, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem Referenzverfahren erzielt werden.

I. Schwefeldioxid

ISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft – Bestimmung von Schwefeldioxid – UV-Fluoreszenz-Verfahren.

II. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

ISO 7996: 1985 Luft – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Chemilumineszenz-

Verfahren.

III. Probenahme/Analyse von Blei

Für die Probenahme ist das PM10-Verfahren als Referenzverfahren vorgesehen. Analyse: ISO 9855: 1993

Luft – Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebestaub mittels Filterprobenahme –

Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren.

IV. Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Absorptionskartusche

gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung.

V. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nichtdispersiven Infrarotspektrometrie

(NDIR).

VI. Probenahme und Messung der PM10-Konzentration

Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden: EN 12341,

Luftqualität – Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die

PM10-Fraktion von Partikeln‘. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion von

Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.

Zur Bestimmung von PM10 kann auch ein anderes Verfahren eingesetzt werden, wenn der betreffende

Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist.

Darunter fallen gegebenenfalls auch automatische Monitore. In diesem Fall müssen die mit diesem

Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten lokalen Standortfaktor bzw. einer lokalen Standortfunktion

korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode

erzielt werden.

Für die Ermittlung der lokalen Standortfaktoren/Standortfunktionen gelten folgende Grundsätze

– Die Standortfaktoren/Standortfunktionen sind für den jeweils am Standort vorgesehenen Messgerätetyp

durch Parallelmessungen zu bestimmen.

– Als Referenzmethode gelten gravimetrische Methoden nach EN12341 bzw. solche gravimetrische

Verfahren, deren Äquivalenz bereits nachgewiesen wurde.

– Zur Bestimmung der Standortfaktoren/Standortfunktionen sind jeweils mindestens 30 Wertepaare

(Tagesmittelwerte) aus der Sommer- und der Winterperiode zu erheben.

– Der Korrelationskoeffizient (r2) der Messergebnisse der Parallelmessungen der gravimetrischen

Methode mit jenen des anderen Verfahrens muss größer gleich 0,8 sein, der Achsenabschnitt kleiner

5 µg/m³.

– Die Versuchsbedingungen und alle Einzelergebnisse sind detailliert zu dokumentieren. Eine zentrale

Dokumentation aller Versuche wird am Umweltbundesamt geführt.

– Die Erhebung der Standortfaktoren/Standortfunktionen ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

Bei der Verwendung von Messgeräten der Typen TEOM, FH62 IN oder FH62 IR sind diese nach

Möglichkeit nach österreichweit einheitlich festgelegten Bedingungen zu betreiben.

Bis zum Vorliegen lokaler Standortfaktoren, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2002, kann beim

Einsatz von automatischen, mit einer PM10-Probenahmevorrichtung ausgerüsteten Monitoren der Typen

TEOM, FH62 IN oder FH62 IR ein ‚Default-Wert‘ in der Höhe von 1,3 als Standortfaktoren angewandt

werden.

VII. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration

Für die Messung der PM2,5-Konzentration sind an den vorgesehenen Standorten Methoden gemäß den

Regeln der Technik zu verwenden. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM2,5-Fraktion

von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.

Zur Bestimmung von PM2,5 kann auch ein anderes Verfahren eingesetzt werden, wenn der betreffende

Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In

diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert

werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.

VIII. Messungen von Schwebestaub

Für die Messung der Schwebestaubkonzentration können kontinuierlich registrierende Messgeräte eingesetzt

werden, die den Regeln der Technik entsprechen. Die Messung kann auch als PM10 erfolgen, wobei

die so erhaltenen Konzentrationen (unter Berücksichtigung des lokalen Standortfaktors) mit einem Faktor

von 1,2 beim Einsatz zur Ermittlung der TSP-Konzentration zu multiplizieren sind.

Anlage 2: Großräumige und lokale Standortkriterien

Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.

I. Großräumige Standortkriterien

a) Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen

werden, sollten so gelegt werden, dass

i) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die

höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über

einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt

sein wird;

ii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen

gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und

kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt,

dass eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden

Bereich von mindestens 200 m² bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern

bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.

b) Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie nicht im unmittelbaren Einflussbereich von NOx-

bzw. SO2-Emittenten liegen. In Ballungsgebieten sind keine Messungen vorzunehmen. Die Luftqualität

sollte für einen Bereich von einigen zehn Quadratkilometern repräsentativ sein.

II. Lokale Standortkriterien

Leitlinien über die Situierung von Messstellen

– Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom

beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (die Messsonde muss in der

Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von

Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude

entfernt sein).

– Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4,5 m über dem

Boden angeordnet sein.

– Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare

Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

– Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass

vermieden wird.

Messstationen für den Verkehr sollten

– in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der

Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein;

– für Stickstoffdioxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;

– zur Messung von Partikeln und Blei so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der

Baufluchtlinie repräsentativ sind.

Anlage 3: Trendmessstellen

Zu § 36

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