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344. Verordnung: Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995)

Auf Grund der §§ 3, 7 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/

1993, und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, wird die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in

schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995), BGBl. Nr. 53/1995, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 252/1996, wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 wird angefügt

„– Richtlinie 98/65/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. Nr. L 257 vom 19. September

1998“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 3, geändert

durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht

werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, dass der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung

der Buchstabe E vorangestellt ist.“

3. Dem Anhang I wird folgender Teil 3 angefügt

„Teil 3

Bescheinigungen, die auf Grund der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Normen ausgestellt

werden, gelten als „Bescheinigungen der Generation E“. Der Buchstabe E ist der laufenden Nummer jeder

dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die

diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

Österreichisches Normungsinstitut (ON)

Heinestraße 38

A-1020 Wien“

4. Im Anhang II wird der Anlage 1 folgender Text angefügt

„Der Text von 7.3.1 der Europäischen Norm EN 50014 ( Dezember 1992) erhält folgende Fassung

„7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I

Die Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als

100 cm² ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität unter den ungünstigsten

praktischen Bedingungen mehr als 3 pF gegenüber Erde beträgt, müssen so gebaut sein, dass bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung, Zündgefahren durch

elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Diese Bestimmung muss erfüllt werden

– entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs: sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach

dem in 23.4.7.8 der vorliegenden Anlage beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als

– 1 GΩ bei (23 ± 2) °C und (50 ± 5)% relativer Feuchte, oder

– 100 GΩ unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für die

elektrischen Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen X ist dann hinter die Bescheinigungsnummer

zu setzen, wie dies in 27.2.9 vorgesehen ist;

– oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen; das

Auftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muss dann durch praktische Entzündungsprüfungen

mit einer Luft-Methan-Mischung mit (8,5 ± 0,5)% Methan überprüft werden.

Falls jedoch die Zündgefahr nicht bei der Gestaltung vermieden werden kann, muss ein Warnschild

auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind.“

5. Dem Anhang II wird nach der Anlage 2 folgende Anlage 3 angefügt

„Anlage 3

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE I

Eigensicherheit „i“

Eigensichere elektrische Anlagen

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen für Bauart und Prüfung von

eigensicheren elektrischen Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in explosionsgefährdeten

Bereichen grubengasführender Gruben bestimmt sind, um sicherzustellen, dass diese

elektrischen Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre verursachen.

1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit „i“ (zweite

Ausgabe, August 1994), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren

elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten.

1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische

Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen.

2 Begriffe

2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren elektrischen Anlagen in der vorliegenden

Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50014 – Allgemeine

Bestimmungen – und EN 50020 – Eigensicherheit „i“ – enthaltenen Begriffe.

2.2 Eigensichere elektrische Anlage

Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als

Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten

Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den

Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen.

2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage

Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt

hat mit der Bestätigung, dass der Typ der elektrischen Anlage den Bestimmungen der

vorliegenden Anlage entspricht.

Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer

eigensicheren elektrischen Anlage ist nicht erforderlich, jedoch muss es eindeutig

identifizierbar sein.

Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen es gestatten, dürfen elektrische

Anlagen entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis der elektrischen Kenngrößen

der bescheinigten eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der bescheinigten

zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, der nicht bescheinigten

Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen

– und durch die Kenntnis der elektrischen und physikalischen Kenngrößen

der Bauteile und der Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der

Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist, ohne weitere Bescheinigungen

errichtet werden.

2.4 Zubehör

Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer

Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie

Anschlusskästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw.

3 Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen

3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in

eine der Kategorien „ia“ oder „ib“ eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten

die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien.

Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon können in eine andere

Kategorie eingeordnet sein als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und

die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der

Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage

verschiedene Kategorien aufweisen.

3.2 Kategorie „ia“

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie „ia“, wenn sie die

für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie „ia“ geltenden Bestimmungen

(siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit – 5.2) erfüllen, mit dem Unterschied, dass

die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel

betrachtet werden muss.

3.3 Kategorie „ib“

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie „ib“, wenn sie die

für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie „ib“ geltenden Bestimmungen (siehe

Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit – 5.3) erfüllen, mit der Abweichung, dass die

gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet

werden muss.

4 Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer eigensicheren elektrischen Anlage

4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren

elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten

dieser elektrischen Anlage festgelegt sein.

4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung (ein Kabel) Verbindungen von mehr als einem eigensicheren

Stromkreis geführt werden, muss die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende

Bestimmungen erfüllen.

4.2.1 Die Dicke der Isolation muss dem Durchmesser des Leiters angepasst sein. Falls diese Isolation

aus Polyäthylen besteht, muss ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.

4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muss die mehradrige Leitung (das Kabel) Spannungsprüfungen

mit Wechselspannung entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.

Das Bestehen dieser Prüfungen muss durch eine durch den Kabelhersteller ausgestellte

Prüfbescheinigung bestätigt werden.

4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung

(Effektivwert) von 3000 V + (2000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V geprüft;

die fertige Leitung (das Kabel)

– wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V zwischen der Gesamtheit der elektrischen

miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller

elektrisch verbundenen Adern geprüft und

– wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1000 V zwischen einem aus der Hälfte der

Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten

Bündel geprüft.

4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (das Kabel)

– wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1000 V der zwischen der Gesamtheit der

elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller

elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft und

– wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2000 V geprüft, die nacheinander zwischen

jeder Ader der Leitung (des Kabels) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander

verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.

4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung

mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator

geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der

Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabeln) muss die Spannung innerhalb eines

Zeitraums von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht

werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben.

Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen.

4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (eines Kabels) wird dann kein Fehler

angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist

4.3.1 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer

leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet.

Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit Masse oder Erde gelten die

Errichtungsbestimmungen.

4.3.2 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigungen wirksam geschützt, und die

Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb

gleich oder kleiner als 60 Volt.

4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere

Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die

zwischen maximal vier Adern der Leitung (des Kabels) auftreten können, zusätzlich zur

Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden.

4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere

Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muss jeder

eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor

vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen.

4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl

von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von 3.2

oder 3.3 zu berücksichtigen.

4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen

festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.

5 Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen Anlagen

Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage

angegeben ist, muss

– Ziffern 7 und 8 der Europäischen Norm EN 50014 „Allgemeine Bestimmungen“,

– Ziffern 6 und 12.2 der Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit „i“ erfüllen.

Seine Kennzeichnung muss wenigstens aus dem Namen des Herstellers oder seinem Warenzeichen

bestehen.

Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör unterliegt den Einrichtungsbestimmungen.

6 Typprüfungen

Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der Typprüfung gemäß Ziffer 10 der

Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit „i“ – entsprechend zu prüfen; hierbei sind die

Bestimmungen von Ziffer 4 der vorliegenden Anlage zu berücksichtigen.

7 Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen

Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom Inhaber der Anlagenbescheinigung

an mindestens einem Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders „geeigneten Stelle“

befindet, gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss der Minimalkennzeichnung gemäß

Ziffer 27.6 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen – entsprechen und

die Buchstaben SYST umfassen.“

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