344. Verordnung: Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 7 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/
1993, und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, wird die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in
schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995), BGBl. Nr. 53/1995, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 252/1996, wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 wird angefügt
„– Richtlinie 98/65/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. Nr. L 257 vom 19. September
1998“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 3, geändert
durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht
werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, dass der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung
der Buchstabe E vorangestellt ist.“
3. Dem Anhang I wird folgender Teil 3 angefügt
„Teil 3
Bescheinigungen, die auf Grund der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Normen ausgestellt
werden, gelten als „Bescheinigungen der Generation E“. Der Buchstabe E ist der laufenden Nummer jeder
dieser Bescheinigungen voranzustellen.
EUROPÄISCHE NORMEN
Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die
diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei
Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Österreichisches Normungsinstitut (ON)
Heinestraße 38
A-1020 Wien“
4. Im Anhang II wird der Anlage 1 folgender Text angefügt
„Der Text von 7.3.1 der Europäischen Norm EN 50014 ( Dezember 1992) erhält folgende Fassung
„7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I
Die Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als
100 cm² ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität unter den ungünstigsten
praktischen Bedingungen mehr als 3 pF gegenüber Erde beträgt, müssen so gebaut sein, dass bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung, Zündgefahren durch
elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
Diese Bestimmung muss erfüllt werden
– entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs: sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach
dem in 23.4.7.8 der vorliegenden Anlage beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als
– 1 GΩ bei (23 ± 2) °C und (50 ± 5)% relativer Feuchte, oder
– 100 GΩ unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für die
elektrischen Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen X ist dann hinter die Bescheinigungsnummer
zu setzen, wie dies in 27.2.9 vorgesehen ist;
– oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen; das
Auftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muss dann durch praktische Entzündungsprüfungen
mit einer Luft-Methan-Mischung mit (8,5 ± 0,5)% Methan überprüft werden.
Falls jedoch die Zündgefahr nicht bei der Gestaltung vermieden werden kann, muss ein Warnschild
auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind.“
5. Dem Anhang II wird nach der Anlage 2 folgende Anlage 3 angefügt
„Anlage 3
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE I
Eigensicherheit „i“
Eigensichere elektrische Anlagen
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen für Bauart und Prüfung von
eigensicheren elektrischen Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in explosionsgefährdeten
Bereichen grubengasführender Gruben bestimmt sind, um sicherzustellen, dass diese
elektrischen Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre verursachen.
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit „i“ (zweite
Ausgabe, August 1994), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren
elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische
Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen.
2 Begriffe
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren elektrischen Anlagen in der vorliegenden
Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50014 – Allgemeine
Bestimmungen – und EN 50020 – Eigensicherheit „i“ – enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als
Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten
Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den
Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt
hat mit der Bestätigung, dass der Typ der elektrischen Anlage den Bestimmungen der
vorliegenden Anlage entspricht.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer
eigensicheren elektrischen Anlage ist nicht erforderlich, jedoch muss es eindeutig
identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen es gestatten, dürfen elektrische
Anlagen entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis der elektrischen Kenngrößen
der bescheinigten eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der bescheinigten
zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen
– und durch die Kenntnis der elektrischen und physikalischen Kenngrößen
der Bauteile und der Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist, ohne weitere Bescheinigungen
errichtet werden.
2.4 Zubehör
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer
Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie
Anschlusskästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw.
3 Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in
eine der Kategorien „ia“ oder „ib“ eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten
die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon können in eine andere
Kategorie eingeordnet sein als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und
die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der
Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage
verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie „ia“
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie „ia“, wenn sie die
für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie „ia“ geltenden Bestimmungen
(siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit – 5.2) erfüllen, mit dem Unterschied, dass
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel
betrachtet werden muss.
3.3 Kategorie „ib“
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie „ib“, wenn sie die
für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie „ib“ geltenden Bestimmungen (siehe
Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit – 5.3) erfüllen, mit der Abweichung, dass die
gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet
werden muss.
4 Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren
elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten
dieser elektrischen Anlage festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung (ein Kabel) Verbindungen von mehr als einem eigensicheren
Stromkreis geführt werden, muss die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende
Bestimmungen erfüllen.
4.2.1 Die Dicke der Isolation muss dem Durchmesser des Leiters angepasst sein. Falls diese Isolation
aus Polyäthylen besteht, muss ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muss die mehradrige Leitung (das Kabel) Spannungsprüfungen
mit Wechselspannung entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.
Das Bestehen dieser Prüfungen muss durch eine durch den Kabelhersteller ausgestellte
Prüfbescheinigung bestätigt werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung
(Effektivwert) von 3000 V + (2000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V geprüft;
die fertige Leitung (das Kabel)
– wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V zwischen der Gesamtheit der elektrischen
miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller
elektrisch verbundenen Adern geprüft und
– wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1000 V zwischen einem aus der Hälfte der
Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten
Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (das Kabel)
– wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1000 V der zwischen der Gesamtheit der
elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller
elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft und
– wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2000 V geprüft, die nacheinander zwischen
jeder Ader der Leitung (des Kabels) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander
verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung
mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator
geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der
Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabeln) muss die Spannung innerhalb eines
Zeitraums von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht
werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (eines Kabels) wird dann kein Fehler
angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist
4.3.1 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer
leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit Masse oder Erde gelten die
Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigungen wirksam geschützt, und die
Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb
gleich oder kleiner als 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere
Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die
zwischen maximal vier Adern der Leitung (des Kabels) auftreten können, zusätzlich zur
Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere
Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muss jeder
eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor
vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl
von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von 3.2
oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen
festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
5 Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage
angegeben ist, muss
– Ziffern 7 und 8 der Europäischen Norm EN 50014 „Allgemeine Bestimmungen“,
– Ziffern 6 und 12.2 der Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit „i“ erfüllen.
Seine Kennzeichnung muss wenigstens aus dem Namen des Herstellers oder seinem Warenzeichen
bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör unterliegt den Einrichtungsbestimmungen.
6 Typprüfungen
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der Typprüfung gemäß Ziffer 10 der
Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit „i“ – entsprechend zu prüfen; hierbei sind die
Bestimmungen von Ziffer 4 der vorliegenden Anlage zu berücksichtigen.
7 Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom Inhaber der Anlagenbescheinigung
an mindestens einem Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders „geeigneten Stelle“
befindet, gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss der Minimalkennzeichnung gemäß
Ziffer 27.6 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen – entsprechen und
die Buchstaben SYST umfassen.“