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344_1997 AT

344. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser

oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine

öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen

mit folgenden Tätigkeiten

1. Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;

2. Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin,

Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin,

Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von

a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),

b) chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),

c)physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen

(Raffinieren);

3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluß an den Verarbeitungsprozeß;

4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);

5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz

von wäßrigen Medien;

6. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen

Medien, wenn

– gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische,

chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder

Produktionsprozeßes (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure

oder ähnlichem) vollzogen werden oder

– das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des

Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen

solchem gemäß Abs. 2 Z 6;

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

4. Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2

Z 6.3.1 AAEV);

5. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie

von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

– weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

– Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

– Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,

– Einsatz von Prozeßwässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,

– Weiterverwendung wäßriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,

– Verwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen

fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,

sodaß ein spezifischer Anfall des Abwassers aus Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 bis 6 von

nicht größer als 0,6 m³ pro Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen

Fraktionen erzielt wird;

2. vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer

jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe

Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen;

3. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung

und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten

Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben (zB Einsatz regenerierender oder hydrierender Entschwefelungsverfahren,

Einsatz regenerierbarer Extraktionsmittel oder Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen

aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren

führen; Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt

biologisch gut abbaubare Stoffe;

5.Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der

ablaufenden Verarbeitungs- und Produktionsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten,

Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und Begrenzung

oder Verhinderung der Auswirkungen von Betriebsstörungen;

6. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,

Strippung, Druckoxidation) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt-

und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;

8. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen

sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung

als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Blei (Nr. 5), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Vanadium (Nr. 10), Ammonium

(Nr. 11), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 12), Sulfid leicht freisetzbar (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der

Kohlenwasserstoffe (Nr. 21), Phenolindex (Nr. 22) und BTXE (Nr. 24).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in

Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich aus der Multiplikation dieses

Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen

Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen

Fraktionen pro Tag).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 der Anlage A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als

der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (beim

Parameter Abfiltrierbare Stoffe um mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem

Emissionswert und dessen 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe dessen 2fachem)

liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht

größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer

Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen

sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der

Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

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