344. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und § 28 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/ 1971, 519/1987, 382/1991 und 904/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 232/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 42/1993 wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. (1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg der Waren (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr von 5,50 S zu entrichten.
(2) Für die Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes ist nach Maßgabe des Abs. 1 eine Kontrollgebühr von 11 S zu entrichten.
(3) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung weniger als 55 S, so ist eine Mindestgebühr von 55 S zu entrichten.
(4) Soll auf Verlangen des Anmelders die Kontrolle außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche Gebühr von jeweils 85 S zu entrichten."
2. § 9 lautet
„§ 9. (1) Bei Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch
die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet
ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen."