344. Bundesgesetz: Änderung des Tuberkulosegesetzes sowie der Tuberkulosegesetz-Novelle 1992 und Aufhebung des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lit. b lautet
,,b) in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;"
2. § 4 Abs. 1 lit. d lautet
,,d) der Leiter der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) berufen ist."
3. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Untersuchungen des durch die Krankheit gefährdeten Personenkreises zu veranlassen. Bei den Erhebungen ist mit der durch die Umstände gebotenen Rücksichtnahme vorzugehen."
4. § 6 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Die zur Meldung verpflichteten Personen, die Kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen haben auf Befragen über alle mit der Erkrankung im Zusammenhang stehenden Umstände Auskünfte zu erteilen.
(5) Personen, auf die sich die Erhebungen und Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 erstrecken, sind verpflichtet, sich den erforderlichen zumutbaren ärztlichen Untersuchungen, insbesondere auch Prüfungen der Tuberkulinallergie, Röntgenuntersuchungen, Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen, zu unterziehen und das notwendige Untersuchungsmaterial unter allfälligen Kontrollen zu liefern."
5. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Vorsorge zu treffen, daß geeignete, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Einrichtungen zur Untersuchung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Krankheitsgefährdeten sowie zur Überwachung und Betreuung der Kranken und Krankheitsverdächtigen vorhanden sind."
6. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Erweisen sich Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 infolge der geringen Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Krankheitsgefährdeten als nicht erforderlich, sind die betroffenen Personen der nächsten entsprechend ausgestatteten Bezirksverwaltungsbehörde zur Untersuchung, Überwachung und Betreuung zu überweisen."
7. Im § 13 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(S 24 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck „(§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982)" ersetzt.
8. Im § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Trunke ergeben" durch das Won „alkoholkrank" ersetzt.
9. Im § 23 Abs. 5 wird der Ausdruck „Röntgenschirmbildaufnahme" durch den Ausdruck „Röntgenaufnahme" ersetzt.
10. § 29 lautet
„§ 29. (1) Die Organe der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung haben deren
Angehörige einschließlich der Studierenden, die Erscheinungen aufweisen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung erwekken, anzuweisen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Ergibt die Untersuchung, daß für die Umgebung die Gefahr einer Ansteckung mit Tuberkulose besteht, so ist den im Abs. 1 genannten Personen die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben bzw. der Besuch der Lehrveranstaltungen an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu untersagen."
11. §31 entfällt.
12. §32 lautet
„§ 32. (1) Personen, die in Einrichtungen, die sich mit der Untersuchung oder Bekämpfung von Tuberkulose beschäftigen, in ihrem Beruf oder während ihrer Berufsausbildung einer überdurchschnittlichen Ansteckungsgefahr mit Tuberkulose ausgesetzt sind, haben sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Röntgenuntersuchung der Lunge mit Film sowie einer Prüfung der Tuberkulinallergie zu unterziehen.
(2) Personen, die keine positive Tuberkulinreaktion aufweisen, ist die Möglichkeit einer Schutzimpfung gegen Tuberkulose anzubieten.
(3) Die Röntgenuntersuchung ist jährlich sowie bei Abschluß der Tätigkeit zu wiederholen."
13. § 36 samt Überschrift entfällt.
14. § 38 Abs. 1 lautet
„(1) In den im § 37 Abs. 1 und 2 genannten Zeiträumen sind auch die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen zu übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit der Erkrankung an Tuberkulose stehen oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulose notwendig sind."
15. Im § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „und der Standesvertretung der Arzte" durch die Wortfolge „und der örtlich zuständigen Ärztekammer" ersetzt.
16. § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lauten
„(1) Vom Bund sind zu tragen
1. die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den §§ 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
2. die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,
3. die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,
4. die Reisekosten gemäß § 35 und
5. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann, über Ansprüche nach Abs. 1 Z 4 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde."
17. In § 48 lit. a entfällt der Ausdruck „31,".
18. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt
„§ 53 a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
19. § 56 lautet
„§ 56. Mit der Vollziehung
1. des § 4 Abs. 1 lit. d und des ersten Satzes des § 23 Abs. 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung, der §§ 22 und 30 sowie des zweiten Satzes des § 23 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2. der §§ 14 bis 20 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
3. der §§ 26 und 27, soweit sie sich auf den Antritt und die Ausübung von Gewerben beziehen, ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. des § 28 ist, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst,
5. des § 29 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
6. des § 51 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Verwaltungsabgaben des Bundes die Bundesregierung,
7. des § 51 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz,
8. aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut."
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz geändert wird, BGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert
Art. II lautet
„Verfahren auf Gewährung von Leistungen der Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz, die am 10. Jänner 1992 anhängig sind, sind, sofern hievon Zeiträume vor dem Ablauf des 10. Jänner 1992 betroffen sind, nach den §§ 37 bis 46 des Tuberkulosegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortzusetzen."
Artikel III
Das Bundesgesetz über Schutzimpfungen gegen Tuberkulose, BGBl. Nr. 66/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 347/1970 und 45/1991 tritt außer Kraft.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z 14 mit 1. März 1992, hinsichtlich Art. II mit 11. Jänner 1992, im übrigen mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.