344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Glücksspielgesetz
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, wird
wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher
Ausspielungen desselben Veranstalters
50000 S im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn
mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der
Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden."
2. § 5 und die davorstehende Überschrift
„Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung"
entfallen.
3. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder
die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;"
4. § 16 Abs. 5 Z 2 lautet
„2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder
die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;"
5. § 16 Abs. 8 und 9 lauten
„(8) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles,
der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien,
die Ersatzziehungen des Totos und
Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht
eines öffentlichen Notars durchzuführen.
(9) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und
Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien
auch die Treffereinmischung durch einen
öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des
Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei
ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl.
Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie
die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt,
sind die entsprechenden automationsunterstützten
Verfahren von einem öffentlichen Notar zu
überprüfen."
6. § 17 Abs. 5 lautet
„(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des
der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten
Kalendermonates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat
der Konzessionär über die abzuführenden Beträge
an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen.
Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen,
die eine Überprüfung der Wetteinsätze
der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes
gewährleisten. Die Abrechnung gilt als
Abgabenerklärung."
7. § 19 Abs. 1 lautet
„§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides
sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassener Bescheide des Bundesministers
für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck
kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher
und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen;
er kann Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige
sachverständige Personen vornehmen lassen
und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle,
die Vorlage von Zwischenabschlüssen und
von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung
verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär
unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen,
deren sich der Bundesminister für Finanzen zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen
die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und
haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert
durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages
auszuweisen. Die Kosten der Überwachung
trägt der Konzessionär; sie sind vom
Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu
bemessen."
8. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen
Notar nach § 16 Abs. 8 und 9 spätestens zwei
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach
vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an
den Bundesminister für Finanzen für das folgende
Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche
Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis
spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse
seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister
für Finanzen kann die Bestellung nach dem
ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße
Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung
vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet
erscheint."
9. § 22 Z 4 lautet
„4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß
§ 25;"
10. § 29 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der
Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats
fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär
über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
eine nach Spielbanken gegliederte
Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als
Abgabenerklärung.
(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse,
die ihm nach der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden
Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der
Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen
Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken
während der Spielzeit in den Räumen, in denen die
Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär
ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen
zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen
beauftragten Organe haben sich
zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über
ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur
Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt
sind. Die Kosten der Überwachung trägt der
Konzessionär; sie sind vom Finanzamt zu bemessen."
11. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den
Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides
sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassener Bescheide des Bundesministers für
Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann
der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher
und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen;
er kann Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige
sachverständige Personen vornehmen lassen
und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle,
die Vorlage von Zwischenabschlüssen und
von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung
verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär
unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen,
deren sich der Bundesminister für Finanzen zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen
die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und
haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert
durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages
auszuweisen. Die Kosten der Überwachung
trägt der Konzessionär; sie sind vom
Bundesminister für Finanzen zu bemessen."
12. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig
1. zur Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital bis einschließlich 200000 S an
juristische Personen, die ihren Sitz im Inland
haben, wenn mit der Veranstaltung nicht
Erwerbszwecke verfolgt werden;
2. zur Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem
Spielkapital sowie von sonstigen Num-
mernlotterien nur an juristische Personen, die
ihren Sitz im Inland haben und auf Grund
ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls
gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen,
wenn durch die Veranstaltung die Erreichung
bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher
oder gemeinnütziger Art im Inland
angestrebt wird."
13. § 38 Z 3 lautet
„3. der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung
über die Einnahmen und Ausgaben der
letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung
und die widmungsgemäße Verwendung
ihres Reinertrages von einem öffentlichen
Notar überprüfen ließ und hiefür einen
Kontrollvermerk erhalten hat,"'
14. § 40 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Das für die Erhebung der Gebühren und
Verkehrsteuern örtlich zuständige Finanzamt hat zu
prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides
sowie den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile
mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
dürfen nur die von der Österreichischen
Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk
versehenen Spielanteile verwendet werden.
(4) Die Österreichische Staatsdruckerei darf die
mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst
ausfolgen, wenn
1. die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des
Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder
sichergestellt wurde und
2. die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt."
15. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen
und Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer
mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile zu
betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei
sonstigen Ausspielungen mindestens 25 vH des
Spielkapitals zu betragen."
16. Der erste Satz des § 42 Abs. 3 lautet
„Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen
ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen
und Juxausspielungen für den Wert der nicht
gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten."
17. § 44 Abs. 2 lautet
„(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die
Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters
unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend
dem Ziehungsplan durchzuführen. Das
Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen
festzuhaken und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
zu verlautbaren."
18. § 46 lautet
„§ 46. (1) Zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch den
Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für
sonstige Ausspielungen eine Aufsicht bestellen.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben
nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem
nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der
Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt
und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen
dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen
Finanzamt übertragen.
(3) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu
bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die sonstige
Ausspielung der Bewilligungsbehörde innerhalb
eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die
Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter
zu tragen."
19. § 48 lautet
„§ 48. (1) Der Veranstalter hat über die
Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße
Verwendung des Reinertrages einer
sonstigen Ausspielung binnen dreier Monate nach
der Ziehung eine Abrechnung zu erstellen. Die
Gebarung der sonstigen Ausspielung ist von einem
vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf
die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu
prüfen. Die Prüfung hat auch die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides
zu umfassen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten öffentlichen
Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen
Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei
Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen
innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung
über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1
schriftlich zu berichten. Im Falle von Beanstandungen
ist mit innerhalb der vorgenannten Fristen auch
an das nach dem Veranstaltungsort für die
Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern
zuständige Finanzamt zu berichten."
20. § 49 lautet
„§ 49. Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden
Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen
und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu
überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung
hat der Veranstalter zu tragen."
21. § 50 lautet
„§ 50. Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz
sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion
diese, und in zweiter Instanz die
unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51
Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden
können sich dabei der Mitwirkung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen."
22. § 52 Abs. 1 lautet
„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S
zu bestrafen,
1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile
eines von diesem Bundesgesetz erfaßten
Glücksspieles oder Urkunden, durch
welche solche Spielanteile zum Eigentum oder
zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert
oder an andere überläßt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen, eines genehmigten
Glücksspieles nicht einhält;
4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder
nach Zurücknahme der Spielbewilligung
durchführt;
5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten,
die dem Glücksspielmonopol unterliegen,
außerhalb einer Spielbank betreibt
(Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung durchgeführt werden und die
dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb
einer Spielbank durchführt."
23. Nach § 56 werden folgende §§ 57 bis 60
angefügt
„§ 57. (1) Die Bediensteten der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung werden mit Wirksamkeit
vom 1. April 1991 Bedienstete der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
(2) Die bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
für die Bediensteten eingerichteten
Personalvertretungsorgane bleiben bis zum
Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane
der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland bestehen.
§ 58. (1) Die bisher von der Buchhaltung der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit
vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des
Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.
(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
wahrgenommenen sonstigen
administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit
vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für
Finanzen zu übernehmen.
§ 59. (1). Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44,
46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit
1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl.-Nr. 344/1991 tritt mit
1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche
Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem
1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hinsichtlich des § 27 Abs. 4,
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des
§ 49,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen."
Artikel II
Ausschreibungsgesetz
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl.
Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 665/1989, wird wie folgt geändert
1. § 3 Z5 lit. g entfällt.
2. § 29 Abs. 1 lautet
„§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft. Der Entfall des § 3 Z 5 lit. g tritt mit
1. April 1991 in Kraft."