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344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Glücksspielgesetz

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher

Ausspielungen desselben Veranstalters

50000 S im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn

mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der

Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden."

2. § 5 und die davorstehende Überschrift

„Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung"

entfallen.

3. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder

die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;"

4. § 16 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder

die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;"

5. § 16 Abs. 8 und 9 lauten

„(8) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles,

der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien,

die Ersatzziehungen des Totos und

Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht

eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(9) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und

Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien

auch die Treffereinmischung durch einen

öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des

Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei

ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl.

Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie

die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt,

sind die entsprechenden automationsunterstützten

Verfahren von einem öffentlichen Notar zu

überprüfen."

6. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des

der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten

Kalendermonates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat

der Konzessionär über die abzuführenden Beträge

an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen.

Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen,

die eine Überprüfung der Wetteinsätze

der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes

gewährleisten. Die Abrechnung gilt als

Abgabenerklärung."

7. § 19 Abs. 1 lautet

„§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides

sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassener Bescheide des Bundesministers

für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck

kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher

und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen;

er kann Überprüfungen an Ort und Stelle

vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige

sachverständige Personen vornehmen lassen

und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle,

die Vorlage von Zwischenabschlüssen und

von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung

verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär

unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen,

deren sich der Bundesminister für Finanzen zur

Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen

die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und

haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert

durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages

auszuweisen. Die Kosten der Überwachung

trägt der Konzessionär; sie sind vom

Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu

bemessen."

8. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen

Notar nach § 16 Abs. 8 und 9 spätestens zwei

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach

vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an

den Bundesminister für Finanzen für das folgende

Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche

Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis

spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,

für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse

seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister

für Finanzen kann die Bestellung nach dem

ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße

Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung

vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet

erscheint."

9. § 22 Z 4 lautet

„4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß

§ 25;"

10. § 29 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der

Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats

fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär

über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

eine nach Spielbanken gegliederte

Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als

Abgabenerklärung.

(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse,

die ihm nach der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden

Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der

Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen

Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken

während der Spielzeit in den Räumen, in denen die

Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär

ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen

zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen

beauftragten Organe haben sich

zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über

ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur

Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt

sind. Die Kosten der Überwachung trägt der

Konzessionär; sie sind vom Finanzamt zu bemessen."

11. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den

Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides

sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassener Bescheide des Bundesministers für

Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann

der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher

und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen;

er kann Überprüfungen an Ort und Stelle

vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige

sachverständige Personen vornehmen lassen

und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle,

die Vorlage von Zwischenabschlüssen und

von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung

verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär

unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen,

deren sich der Bundesminister für Finanzen zur

Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen

die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und

haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert

durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages

auszuweisen. Die Kosten der Überwachung

trägt der Konzessionär; sie sind vom

Bundesminister für Finanzen zu bemessen."

12. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig

1. zur Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital bis einschließlich 200000 S an

juristische Personen, die ihren Sitz im Inland

haben, wenn mit der Veranstaltung nicht

Erwerbszwecke verfolgt werden;

2. zur Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem

Spielkapital sowie von sonstigen Num-

mernlotterien nur an juristische Personen, die

ihren Sitz im Inland haben und auf Grund

ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls

gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen,

wenn durch die Veranstaltung die Erreichung

bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher

oder gemeinnütziger Art im Inland

angestrebt wird."

13. § 38 Z 3 lautet

„3. der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung

über die Einnahmen und Ausgaben der

letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung

und die widmungsgemäße Verwendung

ihres Reinertrages von einem öffentlichen

Notar überprüfen ließ und hiefür einen

Kontrollvermerk erhalten hat,"'

14. § 40 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Das für die Erhebung der Gebühren und

Verkehrsteuern örtlich zuständige Finanzamt hat zu

prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien

den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides

sowie den gesetzlichen Vorschriften

entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile

mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

dürfen nur die von der Österreichischen

Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk

versehenen Spielanteile verwendet werden.

(4) Die Österreichische Staatsdruckerei darf die

mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst

ausfolgen, wenn

1. die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des

Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder

sichergestellt wurde und

2. die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt."

15. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen

und Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer

mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile zu

betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei

sonstigen Ausspielungen mindestens 25 vH des

Spielkapitals zu betragen."

16. Der erste Satz des § 42 Abs. 3 lautet

„Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen

ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen

und Juxausspielungen für den Wert der nicht

gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten."

17. § 44 Abs. 2 lautet

„(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die

Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters

unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend

dem Ziehungsplan durchzuführen. Das

Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen

festzuhaken und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

zu verlautbaren."

18. § 46 lautet

„§ 46. (1) Zum Zwecke der Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des Bewilligungsbescheides durch den

Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für

sonstige Ausspielungen eine Aufsicht bestellen.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben

nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem

nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der

Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt

und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen

dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen

Finanzamt übertragen.

(3) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu

bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die sonstige

Ausspielung der Bewilligungsbehörde innerhalb

eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die

Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter

zu tragen."

19. § 48 lautet

„§ 48. (1) Der Veranstalter hat über die

Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße

Verwendung des Reinertrages einer

sonstigen Ausspielung binnen dreier Monate nach

der Ziehung eine Abrechnung zu erstellen. Die

Gebarung der sonstigen Ausspielung ist von einem

vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf

die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu

prüfen. Die Prüfung hat auch die Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides

zu umfassen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten öffentlichen

Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen

Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei

Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen

innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung

über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1

schriftlich zu berichten. Im Falle von Beanstandungen

ist mit innerhalb der vorgenannten Fristen auch

an das nach dem Veranstaltungsort für die

Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern

zuständige Finanzamt zu berichten."

20. § 49 lautet

„§ 49. Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden

Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen

und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu

überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung

hat der Veranstalter zu tragen."

21. § 50 lautet

„§ 50. Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz

sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion

diese, und in zweiter Instanz die

unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51

Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden

können sich dabei der Mitwirkung der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen."

22. § 52 Abs. 1 lautet

„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S

zu bestrafen,

1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile

eines von diesem Bundesgesetz erfaßten

Glücksspieles oder Urkunden, durch

welche solche Spielanteile zum Eigentum oder

zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert

oder an andere überläßt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen, eines genehmigten

Glücksspieles nicht einhält;

4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder

nach Zurücknahme der Spielbewilligung

durchführt;

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten,

die dem Glücksspielmonopol unterliegen,

außerhalb einer Spielbank betreibt

(Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer

Ausspielung durchgeführt werden und die

dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb

einer Spielbank durchführt."

23. Nach § 56 werden folgende §§ 57 bis 60

angefügt

„§ 57. (1) Die Bediensteten der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung werden mit Wirksamkeit

vom 1. April 1991 Bedienstete der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland.

(2) Die bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

für die Bediensteten eingerichteten

Personalvertretungsorgane bleiben bis zum

Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane

der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland bestehen.

§ 58. (1) Die bisher von der Buchhaltung der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit

vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des

Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.

(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

wahrgenommenen sonstigen

administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit

vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für

Finanzen zu übernehmen.

§ 59. (1). Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44,

46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit

1. April 1991 in Kraft.

(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl.-Nr. 344/1991 tritt mit

1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche

Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem

1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hinsichtlich des § 27 Abs. 4,

2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des

§ 49,

3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen."

Artikel II

Ausschreibungsgesetz

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl.

Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 665/1989, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z5 lit. g entfällt.

2. § 29 Abs. 1 lautet

„§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft. Der Entfall des § 3 Z 5 lit. g tritt mit

1. April 1991 in Kraft."

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