344. Bundesgesetz: 49. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/
1988, wird wie folgt geändert
1. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den Beamten
anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen
Zollausschlußgebiet hat."
2. § 51 Abs. 8 lit. a lautet
„a) Die Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen,
an denen wenigstens 30 Hörer teilnehmen."
3. Im § 63 Abs. 1 wird der Ausdruck „Lehrer der
Verwendungsgruppe L 1" durch den Ausdruck
„Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls
einer niedrigeren Verwendungsgruppe"
ersetzt.
4. Dem § 82 a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe
PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung
und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
ein Gehalt im Ausmaß von 79000 S
und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen
ein Gehalt im Ausmaß von
75000 S.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten
Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen
in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als
abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des
Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Die §§ 82 b bis 82 d sind auf diese Beamten
nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter
Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder
übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage
nach § 12 a Abs. 9 nicht in Betracht."
5. § 82 c Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
der dauernd mit der Ausübung einer
im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3
angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende
Richtfunktionen zugewiesen
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen
bedeuten
1. ,Dion': Post- und Telegraphendirektion,
2. ,GenDion': Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung,
3. ,OES': Österreichisches elektronisches
System (Österreichisches digitales Telefonsystem)
und
4. ,RZ': Rechenzentrum."
6. § 82 d Abs. 3 lautet
„(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten
oder eine im § 82 a Abs. 5 angeführte Tätigkeit
nicht dauernd, aber mindestens während eines
Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage
eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung
in derselben Höhe gebührt. Eine in der
niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende
Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages
dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe
zuzuzählen."
7. § 92 Abs. 3 lautet
„(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
und seiner Novellen können ab dem Tage
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der
betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen
treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit
dem die betreffende Verordnungsermächtigung in
Kraft tritt."
8. Die §§ 95 und 96 lauten
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 95. Wird ein Beamter gemäß § 240 a BDG
1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der
Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so
gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die
sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 82 e
ergibt. § 12 a Abs. 9 letzter Satz ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage
und eine allfällige Dienstzulage nach
§ 82 c bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen sind.
Vollziehung
§ 96. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut."
Artikel II
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/
1988, wird wie folgt geändert
Die §§ 30 und 31 lauten
„Sachleistungen
§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden
gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen
sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
sinngemäß anzuwenden.
Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit
Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet
§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und
seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem
Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem
österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen,
wenn
1. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen
aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen
nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben,
und
2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden
aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen
nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956
gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 7
des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden
gewesen."
Artikel III
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 244/1989, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß
den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte
zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der
Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte,
den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen
der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen.
Hiemit sind die Fahrtauslagen für die
Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige
Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder
Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten
für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch
nicht berührt."
2. § 10 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2
beträgt
1. für Motorfahrräder und Motorräder mit
einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer
1,26 S,
2. für Motorräder mit einem Hubraum über
250 cm³ je Fahrkilometer 2,20 S,
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen
je Fahrkilometer 4,00 S.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung
dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von
0,47 S je Fahrkilometer."
Artikel IV
Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zum
31. Dezember 1989 wird das Gehaltsgesetz 1956
wie folgt geändert
Im § 39 wird in der Tabelle in der Verwendungsgruppe
P 3, Gehaltsstufe 12, der Betrag „12 126"
durch den Betrag „12129" ersetzt.
Artikel V
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 288/
1988, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die
entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen
der Angelobung und dem Monatsende."
Artikel VI
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundesverfassungsgesetz vom 5. Juni 1987
über die Begrenzung von Pensionen oberster
Organe, BGBl. Nr. 281, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von
Bezügen oberster Organe"
2. In Art. I sind die Worte „Ruhe- oder Versorgungsbezüge
an Organe" durch die Worte
„Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie
Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen" zu
ersetzen.
Artikel VII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. III Z 1 mit 1. Juli 1988,
2. Art. I Z 3 mit 1. September 1988,
3. Art. IV mit 1. Jänner 1989,
4. Art. I Z 2 mit 1. Feber 1989,
5. Art. III Z 2 mit 1. Mai 1989,
6. Art. I Z 4 bis 6 und 8 mit 1. Jänner 1990,
7. Art. I Z 1 und 7, Art. II, V und Art. VI nach
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 treten
außer Kraft
1. Art. XIV der 41. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983, und
2. Art. XI der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 288/1988.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.