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344. Bundesgesetz: 49. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Bundesgesetz: 49. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/

1988, wird wie folgt geändert

1. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den Beamten

anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen

Zollausschlußgebiet hat."

2. § 51 Abs. 8 lit. a lautet

„a) Die Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen,

an denen wenigstens 30 Hörer teilnehmen."

3. Im § 63 Abs. 1 wird der Ausdruck „Lehrer der

Verwendungsgruppe L 1" durch den Ausdruck

„Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls

einer niedrigeren Verwendungsgruppe"

ersetzt.

4. Dem § 82 a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe

PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung

und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

ein Gehalt im Ausmaß von 79000 S

und

2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen

ein Gehalt im Ausmaß von

75000 S.

(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten

Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen

in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als

abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des

Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Die §§ 82 b bis 82 d sind auf diese Beamten

nicht anzuwenden.

(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter

Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder

übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage

nach § 12 a Abs. 9 nicht in Betracht."

5. § 82 c Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

der dauernd mit der Ausübung einer

im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3

angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt

(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende

Richtfunktionen zugewiesen

Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen

bedeuten

1. ,Dion': Post- und Telegraphendirektion,

2. ,GenDion': Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung,

3. ,OES': Österreichisches elektronisches

System (Österreichisches digitales Telefonsystem)

und

4. ,RZ': Rechenzentrum."

6. § 82 d Abs. 3 lautet

„(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten

oder eine im § 82 a Abs. 5 angeführte Tätigkeit

nicht dauernd, aber mindestens während eines

Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage

eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung

in derselben Höhe gebührt. Eine in der

niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende

Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages

dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe

zuzuzählen."

7. § 92 Abs. 3 lautet

„(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

und seiner Novellen können ab dem Tage

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der

betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen

treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit

dem die betreffende Verordnungsermächtigung in

Kraft tritt."

8. Die §§ 95 und 96 lauten

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 95. Wird ein Beamter gemäß § 240 a BDG

1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der

Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so

gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die

sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 82 e

ergibt. § 12 a Abs. 9 letzter Satz ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage

und eine allfällige Dienstzulage nach

§ 82 c bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen sind.

Vollziehung

§ 96. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut."

Artikel II

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/

1988, wird wie folgt geändert

Die §§ 30 und 31 lauten

„Sachleistungen

§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden

gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen

sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene

sinngemäß anzuwenden.

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit

Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung

oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet

§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und

seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem

Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem

österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen,

wenn

1. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen

aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen

nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben,

und

2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden

aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen

nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956

gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 7

des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des

Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden

gewesen."

Artikel III

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 244/1989, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß

den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte

zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der

Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte,

den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen

der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen.

Hiemit sind die Fahrtauslagen für die

Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige

Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder

Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten

für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch

nicht berührt."

2. § 10 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2

beträgt

1. für Motorfahrräder und Motorräder mit

einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer

1,26 S,

2. für Motorräder mit einem Hubraum über

250 cm³ je Fahrkilometer 2,20 S,

3. für Personen- und Kombinationskraftwagen

je Fahrkilometer 4,00 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung

dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von

0,47 S je Fahrkilometer."

Artikel IV

Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zum

31. Dezember 1989 wird das Gehaltsgesetz 1956

wie folgt geändert

Im § 39 wird in der Tabelle in der Verwendungsgruppe

P 3, Gehaltsstufe 12, der Betrag „12 126"

durch den Betrag „12129" ersetzt.

Artikel V

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 288/

1988, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die

entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen

der Angelobung und dem Monatsende."

Artikel VI

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz vom 5. Juni 1987

über die Begrenzung von Pensionen oberster

Organe, BGBl. Nr. 281, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von

Bezügen oberster Organe"

2. In Art. I sind die Worte „Ruhe- oder Versorgungsbezüge

an Organe" durch die Worte

„Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie

Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen" zu

ersetzen.

Artikel VII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. III Z 1 mit 1. Juli 1988,

2. Art. I Z 3 mit 1. September 1988,

3. Art. IV mit 1. Jänner 1989,

4. Art. I Z 2 mit 1. Feber 1989,

5. Art. III Z 2 mit 1. Mai 1989,

6. Art. I Z 4 bis 6 und 8 mit 1. Jänner 1990,

7. Art. I Z 1 und 7, Art. II, V und Art. VI nach

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 treten

außer Kraft

1. Art. XIV der 41. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 656/1983, und

2. Art. XI der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 288/1988.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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