344. Beschluß Nr. 3/86 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 3/86
1 Anlage
(gefaßt in der 2. Sitzung am 6. Feber 1986)
Anhang B des Übereinkommens; Annahme der
alternativen Prozentregeln in den Listen A und B
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Artikel 1
1. Die Listen A und B in den Beilagen 2 und 3
zum Anhang B werden durch folgende Regeln
ergänzt
a) Den in Liste I des Anhangs genannten Waren
verleiht die Be- oder Verarbeitung oder
Montage die Ursprungseigenschaft, wenn sie
unter Verwendung von Waren erfolgt, die
keine Ursprungswaren sind und deren Wert
40% des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
b) Den in Liste II des Anhangs genannten
Waren verleiht die Be- oder Verarbeitung
oder Montage die Ursprungseigenschaft,
wenn sie unter Verwendung von Waren
erfolgt, die keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 30% des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
Für bestimmte Waren gelten jedoch ein niedrigerer
Prozentsatz und/oder besondere Bedingungen.
2. Die Regeln des Absatzes 1 sind kein Ersatz,
sondern eine Ergänzung der Regeln in den
Listen A und B.
3. Der Ausführer hat die Wahl zwischen der
Anwendung der Regeln des Absatzes 1 und anderer
in den Listen A und B enthaltenen Regeln. Die
Regeln des Absatzes 1 gelten jedoch für bestimmte
Waren nur als Alternative zu in den genannten
Listen enthaltenen Regeln, nicht aber in Verbindung
mit diesen.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Artikel 3
Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage zu EFTA/DC 3/86
LISTE I
Hergestellte Waren, auf die die 40%-Regel des Artikels 1 Absatz 1 lit. a Anwendung findet
LISTE II
Hergestellte Waren, auf die die 30%-Regel nach Artikel 1 Absatz 1 lit. b Anwendung findet