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344_1986 AT

344. Beschluß Nr. 3/86 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 344. Beschluß Nr. 3/86 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 3/86

1 Anlage

(gefaßt in der 2. Sitzung am 6. Feber 1986)

Anhang B des Übereinkommens; Annahme der

alternativen Prozentregeln in den Listen A und B

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

Artikel 1

1. Die Listen A und B in den Beilagen 2 und 3

zum Anhang B werden durch folgende Regeln

ergänzt

a) Den in Liste I des Anhangs genannten Waren

verleiht die Be- oder Verarbeitung oder

Montage die Ursprungseigenschaft, wenn sie

unter Verwendung von Waren erfolgt, die

keine Ursprungswaren sind und deren Wert

40% des Wertes der hergestellten Ware nicht

überschreitet.

b) Den in Liste II des Anhangs genannten

Waren verleiht die Be- oder Verarbeitung

oder Montage die Ursprungseigenschaft,

wenn sie unter Verwendung von Waren

erfolgt, die keine Ursprungswaren sind und

deren Wert 30% des Wertes der hergestellten

Ware nicht überschreitet.

Für bestimmte Waren gelten jedoch ein niedrigerer

Prozentsatz und/oder besondere Bedingungen.

2. Die Regeln des Absatzes 1 sind kein Ersatz,

sondern eine Ergänzung der Regeln in den

Listen A und B.

3. Der Ausführer hat die Wahl zwischen der

Anwendung der Regeln des Absatzes 1 und anderer

in den Listen A und B enthaltenen Regeln. Die

Regeln des Absatzes 1 gelten jedoch für bestimmte

Waren nur als Alternative zu in den genannten

Listen enthaltenen Regeln, nicht aber in Verbindung

mit diesen.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. April 1986 in Kraft.

Artikel 3

Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage zu EFTA/DC 3/86

LISTE I

Hergestellte Waren, auf die die 40%-Regel des Artikels 1 Absatz 1 lit. a Anwendung findet

LISTE II

Hergestellte Waren, auf die die 30%-Regel nach Artikel 1 Absatz 1 lit. b Anwendung findet

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